Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0378-W/05
Die Kosten für eine Ayurveda-Kur in den USA sind nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0378-W/05vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Viktoria Blaser, Robert Wittek und KomzlR. Karl Kristian
Gödde im Beisein des Schriftführers FOI Pavlik über die Berufung
der Bw., Wien, vertreten durch Friedrich Burggasser, Steuerberater,
1020 Wien, Praterstr. 12/8, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Nathalie Kovacs, betreffend Einkommensteuer
2001 und Einkommensteuer 2002 nach der am 24.Oktober 2006 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erklärte im
Jahr 2001 Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe S 181.958,- und
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 8.323,76.
Weiteres stellte sie den Antrag auf außergewöhnliche Belastung in
Höhe von S 1.615.150,- für Aufwendungen für eine Ayurveda-Kur in
Boone/USA . Die Kosten : HCM Medical Group ACC Boone NC
28607 USA
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28.1.2001-4.3.2001
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S
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907.922,17
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1.9.2001-20.9.2001
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S
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639.496,83
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Flugkosten
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S
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48.531,00
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Dr. R. Behandlungshonorar
|
S
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19.200,00
|
|
S
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1.615.150,00
Die Bw. legte eine Bestätigung der
Ärztin Dr. R. vom 17.7.2001 vor, der zu Folge eine Ayurveda-Kur in
Boone/USA zwecks psychophysischer Stabilisierung der Bw. sinnvoll sei.
Weiteres wurde ein Überweisungsauftrag in die USA an die
"Heavenly montain clinic at the spiritual center of America" in
Höhe von S 637.272,20 und an die "HCM Medical GroupACC" in
Höhe von S 904.961,36 und die Auftragsbestätigung über den Flug
vorgelegt.
Das Finanzamt ersuchte um
Ergänzung: "1.) Sie werden ersucht, die Zwangsläufigkeit
Ihrer außergewöhnlichen Belastung nachzuweisen und Krankheitsbilder
näher zu umschreiben. 2.) In welcher Höhe wurden die
angefallenen Kosten Ihres Aufenthaltes in den USA durch zustehende
Ersatzleistungen vergütet? Ein belegmäßiger Nachweis ist
vorzulegen. 3.) Wie wird aus medizinischer Sicht eine Kur, insbesondere
im Ausland, nämlich in Boone/USA begründet? Warum konnte der durch
diese Kur etwa eingetretene, medizinische Erfolg nicht auch durch eine Kur im
Inland herbeigeführt werden? 4.) Welche Krankheit wird durch die
"Ayurveda-Kur" behandelt, bzw. geheilt? Um nähere Beschreibung
dieser Kur sowie der Heilungsmethoden wird ersucht. Der Kur-Umfang und der
Kur-Ablauf (insbesondere eine ständige, ärztliche Begleitung) ist an
Hand geeigneter Unterlagen (in deutscher Übersetzung)
nachzuweisen. 5.) Aus welchen Mitteln wurden unter Berücksichtigung
Ihres erklärten Jahreseinkommens die hohen Kuraufenthaltskosten
bestritten? Auf die für die Geltendmachung einer
außergewöhnlichen Belastung geltende, erhöhte Mitwirkungspflicht
wird verwiesen, noch dazu, wenn es sich um einen Auslandssachverhalt
handelt."
Die
Ergänzung erfolgte mittels
Telefonat mit der Bw.. In einem Aktenvermerk wurde u.a. Folgendes festgehalten
: "Ein Antrag auf Versicherungsvergütung wurde von der Pfl.
unwissentlich nie gestellt. Ob eine rückwirkende Antragstellung bei der
Versicherung zulässig ist, kann das FA nicht beantworten. Die
überwiegenden, d.h. die meisten Kosten wurden aus einer 1997 angefallenen
Erbschaft beglichen. Auf Grund dieser Tatsache wurde die Pfl. vorausinformiert,
dass keine a. B. vorliegt, zumal keine Belastung des lfd. Einkommens gegeben
sei. Daraufhin führte sie aus, dass auch für die hohen Kosten Kredite
aufgenommen werden mussten, deren Rückzahlung zum Teil aus der Erbschaft u.
zum Teil aus dem laufenden Einkommen beglichen wurden. Dem wurde vom FA wieder
entgegnet, dass das Gehalt gerade für die Lebenshaltungskosten ausreicht,
aber nicht für a.B.-Kosten in Mill.höhe bzw. Kredit-RZ! Außerdem
liegt bei geleisteter Kredit-RZ lediglich eine Umschichtung vor
(Gehaltsverwendung für Kredit-RZ, aber keine Begleichung von in einem Jahr
angefallenen a.B.-Kosten!). Schließlich gab die Bw. an, dass alle
angeführten Komponenten zutreffen, d.h. die jährlichen wie auch die
vorangegangenen Heilungskosten wurden sowohl aus der Erbschaft, mittels Kredit
sowie nach Berücksichtigung für Lebenshaltungskosten auch aus dem lfd.
Einkommen bestritten. In dieser Form werde sie auch den letzten Vorhaltspunkt
beantworten.
Was die Behandlung in d. USA betrifft, war und ist
dort - ihres Wissens - die einzige Behandlungsmöglichkeit, wo
chronische Erkrankungen behandelt werden. Die Pfl. leidet lt. ihren Angaben
unter Schizophrenie und sei bis heute noch nie dem Staat zu Lasten gefallen, da
sie bisher alle Therapiekosten aus eigenem Vermögen beglichen hatte und
noch nie eine Vergütung bzw. eine steuerliche Berücksichtigung in
Anspruch genommen habe. Abschließend will sie noch vorbringen, dass ihre
Therapiekosten nicht in den "Wellness-Bereich" fallen, sondern
außerhalb der Schulmedizin auf Naturheilbasis ausschließlich der
Heilung und Linderung ihrer Schmerzen dienten."
Das Finanzamt erließ einen
Einkommensteuerbescheid 2001, die
außergewöhnlichen Belastungen wurden nicht anerkannt.
Begründend wurde
ausgeführt: "Die Aufwendungen, für
außergewöhnliche Belastung, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in
Höhe von S 20.977,- nicht übersteigen. Da zum. h.a. Vorhalt vom
13.7.2004 keine entsprechende, stichhaltige Gegenäußerung bzw.
Stellungnahme erbracht wurde, die Notwendigkeit der im Ausland angefallenen
Kosten nicht dargelegt wurde, konnten die im Ausland angefallenen Kosten im
Sinne der am 6.8.2004 erfolgten Vorausinformation nicht anerkannt werden, zumal
lt. Ihren Angaben diese aus einem ererbten Guthaben und nicht aus dem lfd.
Einkommen bestritten wurden."
Im Jahr 2002
erklärte die Bw. ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von Euro 13.586,91 und Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von Euro 2.962,44.
Sie machte im Jahr 2002 ebenfalls Kosten für
außergewöhnliche Belastungen für eine Ayurveda-Kur
geltend.
|
Mahrishi Vedic Health Center,
Lancaster 10.1.2003-24.1.2003
|
Euro
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14.673,00
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Center für Chronic Disorders &
Prevention, Inc. 8.4.2002-28.4.2002
|
Euro
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24.754,59
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Flugkosten
|
Euro
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3.132,60
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42.560,19
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Universitätszahnklinik Wien
|
Euro
|
174,41
|
Universitätszahnklinik Wien
|
Euro
|
109,00
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Dr. R.
|
Euro
|
1.380,00
|
|
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44.223,60
Vorgelegt wurden eine Rechnung des Mararishis Vedic Health
Center über die Tageskosten für ein Enhanced Panchakarma Program
für 14 Tage in Höhe von $ 850 per day, Day of Rest $ 250 per day, 16
Tage Kosten (Incl. Room&Meals) $ 250/day; eine zweite Rechnung "Center
for chronic disorders und Prevention, Inc. über 14. Tage Enhanced
Rejuventation $ 790 per day, Veda Enhanced Program $ 1,150 per day, 5 day of
Rest $ 159 per day und day for Christian $ 159.00, Hotel & Meals for 26 days
$159.00/day und 1 day Christian $ 159.00.
Weiters wurden nachgereicht Belege betreffend die
Überweisung zugunsten Maharishi Verdic Health Center in Höhe €
24.754,59, eine Überweisung zugunsten /CCDP in C. in Höhe von
€ 14.673,-, ein Beleg über die Flugkosten, und eine
Bestätigung von Dr. R., vom 20.12.2002, dass eine Ayurveda-Kur in
Lancaster/USA für die Bw. zwecks psychophysischer Stabilisierung sinnvoll
sei. Die Behandlungskosten wurden mit Euro 1.380,-
bestätigt. Weiteres wurden die Honorarnoten über die
Zahnbehandlungen in der Universitätszahnklinik vorgelegt.
Das Finanzamt anerkannte in dem
Einkommensteuerbescheid 2002 die
außergewöhnlichen Belastungen nicht.
"Die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in
Höhe von Euro 1.880,34 nicht übersteigen. Hinsichtlich der
Abweichungen wird auf die Begründung des Jahres 2001
verwiesen."
Die Bw. brachte
Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 ein.
Begründend wurde
ausgeführt: "In der Anlage überreiche ich dem Finanzamt
die Schreiben von Frau Dr. R. und Herrn Dr. med. O.. Da leider die
Finanzbehörde in einem Fall die Diagnose an eine andere Bundesbehörde
weitergeleitet hat, was eindeutig den Tatbestand der Verletzung der
Amtsverschwiegenheit bedeutet hat, haben beide Ärzte bisher die Diagnose
nicht offen gelegt. Dies kann jedoch ohne weiteres nachgeholt werden. Was
nun die Mittelaufbringung anbelangt, so gibt es keine Bestimmung im EStG, dass
ein Steuerpflichtiger ererbtes Vermögen nicht für ärztliche
Behandlung verwenden kann und dies für die Anerkennung dieser Zahlung als
außergewöhnliche Belastung schädlich wäre. Es ist nicht
erforderlich, dass diese Zahlung aus dem laufenden Einkommen bestritten werden
müssen. Sollte diese Berufung durch den UFS entschieden werden,
beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
Senatsentscheidung."
Die Bw. legte eine Bestätigung von Dr. med. O. mit
Adresse Kb. 7, Ue., vom 26. Aug. 2004 vor:
"In den Jahren 2001 und
2002 unterzog sich Frau Bw. jeweils einer mehrwöchigen ayurvedischen
Behandlung in den Vereinigten Staaten. Diese wurden in einem zur Behandlung
chronischer Krankheiten durch Ayurveda eingerichteten Zentrum in Lancaster,
Massachusetts durchgeführt. Behandlungen dieser Art wurden zu der Zeit
ausschließlich in den USA angeboten. Ayurveda ist die
althergebrachte Naturheilkunde der traditionellen vedischen Zivilisation
Indiens. Vor allem gegen chronische Krankheiten hat sie viele Vorteile, denn
ihre Behandlungen wirken gut und haben praktisch keine
Nebenwirkungen. Bei der Behandlung von Frau Bw. wurden Massagen,
Dampfbäder, Stirngüsse zur Beruhigung des Nervensystems sowie innere
Reinigungsverfahren angewendet. Während der Behandlungsdauer fanden
tägliche Arztkonsultationen statt, und es mussten eine spezielle Diät
eingehalten werden. Für die Zeit danach wurden Frau Bw. ayurvedische
Kräuterpräparate empfohlen. Durch die Behandlung konnte das
Nervensystem von Frau Bw. erheblich stabilisiert werden, so dass die Dosis ihrer
Psychopharmaka herabgesetzt werden und sie sich das Rauchen abgewöhnen
konnte."
Frau Dr. R. bestätigte am 20.08.2004, dass die Bw. an
einer schweren seelischen Erkrankung leide und seit vielen Jahren von ihr
nervenärztlich betreut werde.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung:
"Eine
"Belastung" im Sinne des § 34 EStG 1988 setzt die Belastung des
Einkommens voraus. Werden Aufwendungen aus dem (in Ihrem Falle ererbten)
Vermögen bestritten, fehlt es an der Belastung des Einkommens. In
Anbetracht der von Ihnen getätigten Aufwendungen im Vergleich zu den
erzielten Einkünften (2001: ATS 1.615.150,- Aufwendungen zu 181.958,-
Einkünften und 2002: Euro 44.223,60 Aufwendungen zu 16.549,356
Einkünften) und wie sie selbst im Berufungsschreiben anführen, dass
Sie ererbtes Vermögen für ihre Behandlungen verwendet haben, haben
diese Ausgaben nicht das laufende Einkommen belastet, was eine
Anspruchsvoraussetzung für die Anerkennung gem. § 34 EStG
ist. Kurkosten können nur dann zu einer außergewöhnlichen
Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt
im
direkten Zusammenhang mit einer Krankheit steht,
aus
medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich
notwendig erforderlich ist (eine andere Behandlung also nicht oder kaum Erfolg
versprechend erscheint) und
grundsätzlich
unter ärztlicher Begleitung und Aufsicht erfolgt (VwGH
22.2.2001,98/15/0123):
Diese
Voraussetzungen können durch eine vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztliche Bestätigung, aus der sich im Fall einer (Kur)Reise auch die
Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, oder durch
den Umstand eines Kostenersatzes durch die Sozialversicherung nachgewiesen
werden (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139).
Aufwendungen, die bei niedrigen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen das Merkmal der Außergewöhnlichkeit
aufweisen, können bei gehobenen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen durchaus im Bereich der normalen
Lebensführung gelegen sein (vgl. VwGH 24.2.2000, 96/15/0197).
Zusammenfassend wird festgehalten: Schon wegen der
Bestreitung der Aufwendungen aus dem (ererbten) Vermögen fehlt es an der
Voraussetzung der Belastung des Einkommens, was für die Anerkennung als
a.g. Belastung unbedingt erforderlich ist. Davon abgesehen kann von einem
Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen keine Rede
sein."
Von der Bw. wurde die "Entscheidung durch den UFS
betreffend die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002"
beantragt.
"Wie das Finanzamt in der
Bescheidbegründung richtigerweise anführt, hat meine Mandantin sowohl
im Jahre 2001 als auch im Jahre 2002 Einkünfte erzielt, sodass sehr wohl
zuerst aus diesem Titel die außergewöhnliche Belastung bestritten
wurde und erst danach aus dem ererbten Vermögen. Dadurch besteht
überhaupt kein Zweifel, dass sehr wohl das laufende Einkommen belastete
wurde. Was die Zwangsläufigkeit anbelangt, wurden dem Finanzamt zwei
ärztliche Bestätigungen vorgelegt, aus denen eindeutig hervorgeht,
dass diese Kuraufenthalte ärztlich indiziert waren. Weiters lege ich
dem Finanzamt eine Kopie eines Artikel über die Ayurveda-Kur aus der
österreichischen Apothekerzeitung Nr. 18. vom 30. Aug. 2004 vor. Aus diesem
kann die Behörde entnehmen, dass diese Kur sehr wohl sehr wichtig für
den Körper ist."
In der am 26. September 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter sein bisheriges
Vorbringen und führte ergänzend aus, dass aus des vorgelegten - von
der Berichterstatterin bereits zitierten - ärztlichen Bestätigungen
klar erkennbar sei, dass durch die durchgeführte Kur in den USA eine
wesentliche Besserung des Leidenszustandes des Bw. eingetreten und somit klar
erkennbar sei, dass der Aufenthalt medizinisch indiziert gewesen wäre. Es
sei ihm schlechthin unverständlich, warum das Finanzamt nicht jedenfalls
die auf die laufenden Einkünfte entfallenden Beträge als
außergewöhnliche Belastung anerkannt hätte.
Die Finanzamtsvertreterin verwies auf die UFS-Entscheidung
vom 3.Oktober 2005, GZ.RV/0843-L/04. Aus dieser Entscheidung gingen die
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit einer Kur klar hervor, wobei
hinzuzufügen sei, dass im konkreten Fall es ebenfalls um eine Ayurveda-Kur
gegangen sei. Eine der Voraussetzungen sei unter anderem, dass ein geregelter
Kurablauf stattgefunden habe und dass überdies eine Abgrenzung zur privaten
Lebensführung möglich sei. Aus einer der beiden vorgelegten
Bestätigungen sei aber bloß erkennbar, dass eine Kur stattgefunden
hätte, nicht aber deren medizinische Notwendigkeit; aus der anderen
Bestätigung sei zu sehen, dass die Bw. Behandlungen wie Massagen,
Stirngüsse zur Nervenberuhigung etc. erfahren hätte, was eine private
Mitveranlassung nahe lege.
Dem hielt der steuerlicher Vertreter des Bw. entgegen, wenn
bestritten werde, dass eine Ayurveda-Kur geeignet wäre, den
Gesundheitszustand der Bw. zu verbessern, so werde die Einholung eines
Sachverständigengutachtens - aus dem Fachgebiet der Schizophrenie im
Zusammenhang mit Ayurveda-Kuren - beantragt. Hinzufügen wolle der
steuerliche Vertreter noch, dass eine Kur dieser Art in Europa zum damaligen
Zeitpunkt nicht angeboten worden sei und dass überdies die vom der
Finanzamtsvertreterin zitierte Bestätigung ausdrücklich auf die
regelmäßige ärztliche Überwachung und auf die spezielle
Diät hinweise.
Dem Vorhalt der Berichterstatterin, dass ein Gutachter vier
Jahre nach der Kur über die Notwendigkeit und den Erfolg einer derartigen
Kur keine Aussagen treffen könne, hielt der steuerliche Vertreter entgegen,
dass durch Einsichtnahme in die Akten der behandelnden Ärzte Aussagen
über die Notwendigkeit und den Erfolg einer derartigen Kur getroffen werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Voraussetzung
für die Abzugsfähigkeit ist, dass die Belastung
außergewöhnlich ist (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen ist (Abs.
3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt wird (Abs. 4). Weiters darf die Belastung weder
Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein.
"(2) Die Belastung ist außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (Abs.5) vor Abzug der außergewöhnlichen
Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt."
Nach allgemeiner Lehre und Rechtsprechung muss die
außergewöhnliche Belastung aus dem laufenden Einkommen abgedeckt
werden. Aufwendungen, die aus Ersparnissen abgedeckt werden, sind
grundsätzlich nicht abzugsfähig. Es wäre allerdings
"überspitzt", eine außergewöhnliche Belastung
deshalb abzulehnen, wenn sie zwar aus der Veräußerung von
Vermögen bestritten worden ist, aber im laufenden Einkommen Deckung findet.
(Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, § 34 Tz
26)
In der Beantwortung des Ergänzungsauftrages
führte die Bw. aus, dass die meisten Kosten aus einer 1997 angefallenen
Erbschaft beglichen worden seien. Auf den Hinweis des Finanzamtes, dass
Aufwendungen nach ständiger Rechtsprechung nur als
außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie aus dem
laufenden Einkommen beglichen werden, führte die Bw. aus, dass die
Krankheitskosten aus der Erbschaft, mittels Kredit sowie nach
Berücksichtigung für Lebenshaltungskosten auch aus dem laufenden
Einkommen bestritten worden seien.
In der Berufung wird ausgeführt, dass es keine
Bestimmung im EStG gäbe, dass ein Steuerpflichtiger ererbtes Vermögen
nicht für ärztliche Behandlung verwenden könne und dies für
die Anerkennung dieser Zahlung als außergewöhnliche Belastung
schädlich wäre und es weiters nicht erforderlich sei, dass diese
Zahlung aus dem laufenden Einkommen bestritten werden müsse. Die
Ausführungen des Finanzamtes, dass die hohen Kosten für den Aufenthalt
in den USA aus dem ererbten Vermögen bezahlt worden sind, wurden nicht
bestritten. In dem Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass die Bw. in
den Jahren 2001 und 2002 auch Einkünfte bezogen hätte, und dass damit
die außergewöhnliche Belastung bestritten worden sei. Im
gegenständlichen Fall erklärte die Bw. im Jahr 2001 Einkünfte in
Höhe von ca. 190.000,-S, und machte Aufwendungen für eine Ayurveda-Kur
in den USA in Höhe von 1.615.150,- S als außergewöhnliche
Belastung geltend. 2002 erklärte sie die Einkünfte in Höhe von
ca. € 16.500,- und Kurkosten in Höhe von € 42.560,-. Die
hohen Kosten für die Kur fanden bei weitem keine Deckung in den laufenden
Einkünften. Diese Gegenüberstellung lässt den Schluss zu,
dass auch der Beantwortung des Ergänzungsauftrages folgend, die hohen
Kosten für die Kur aus den ererbten Mitteln bezahlt worden sind. Aus
diesem Grund sind die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen.
Als weitere Voraussetzungen müssen nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH im Hinblick auf die Anerkennung von Kurkosten als
außergewöhnliche Belastung folgende Anforderungen erfüllt sein:
(VwGH 22.2.2001, 98/15/0123 und 25.4.2002, 2000/15/0139): - Der Begriff
"Kur" erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und
Betreuung geführtes Heilverfahren. - Die Aufwendungen für den
Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich
ist, dass die der Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur
Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine
andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint. (VwGH
4.10.1977, 2755/76). - An den Nachweis dieser Voraussetzungen müssen
wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls
der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen strenge
Anforderungen gestellt werden. - Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit
eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise
ergeben, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann gleichgehalten
werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzliche
Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen
Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse
ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden
muss. - Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter
einer Kurreise, auch mit einer nachweislich kurgemäß geregelten
Tages- und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt ist,
welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich ist. - Der
Steuerpflichtige ist für das Vorliegen der angeführten Voraussetzungen
zur steuerlichen Anerkennung von Ausgaben für eine so genannte Kurreise als
außergewöhnliche Belastung auch nachweispflichtig (VwGH 31.3.1998,
93/13/0192).
Trotz Aufforderung durch das Finanzamt und den Hinweis auf
die Nachweispflicht seitens der Berufungswerberin wurden von der Bw. keine
ärztlichen Atteste nachgereicht, die eine Kur ausschließlich in den
USA als notwendig erachteten. Die Schreiben vom 17.7.2001, 10.1.2001,
28.3..2002 und 20.12.2002 der Ärztin (Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie) sind sehr allgemein gehalten. Sie lauten jeweils:"Die
Ayurveda-Kur in den USA ist sinnvoll zwecks psychophysischer Stabilisierung der
Genannten." Eine Notwendigkeit einer Kur in der USA bzw. eine bestimmte
ärztliche Behandlung ist aus den Bestätigungen nicht
erkennbar. Weiters bestätigte die Ärztin, dass sie von der Bw.
im Jahr 2001 S 19.200,- Behandlungshonorar und im Jahr 2003 € 1.380,-
erhalten hätte. Die ärztlichen Bestätigung zur Vorlage
beim Finanzamt vom 20.08.2004, in dem die behandelnde Ärztin Dr. R. angibt,
dass die Bw. an einer schweren seelischen Erkrankung leide und von ihr seit
Jahren nervenärztlich betreut werde, lässt auf eine noch andauernde
Erkrankung schließen. Eine weitere Bestätigung wurde von Dr.
med. O., (welchem Fachgebiet er angehört, ist nicht ersichtlich) mit
Adresse in Deutschland, ausgestellt. (gefaxt wurde die Bestätigung am
03.11.2003). Er führt in seiner
Bestätigung vom 26. Aug. 2004 eine
erhebliche Besserung des stabilen Nervensystems an. Die Bestätigung
erfolgte fast 2 Jahre nach dem letzten Aufenthalt in den USA und nicht, wie von
der Rechtsprechung vorausgesetzt, vor dem Kuraufenthalt. Belege über
Behandlungshonorare wurden nicht vorgelegt.
Dem Antrag des steuerlichen Vertreters auf Einholung des
Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Schizophrenie im
Zusammenhang mit Ayurveda-Kuren wird nicht entsprochen, da eine allgemeine
Stellungnahme zu "Schizophrenie im Zusammenhang mit Ayurveda-Kuren"
als Beweismittel nicht erheblich ist. Vier Jahre nach dem letzten Aufenthalt der
Bw. in den USA kann eine Auswirkung der Aufenthalte in den USA auf die
Gesundheit der Bw. ebenso wenig beurteilt werden, wie Aussagen über den
- für eine steuerliche Anerkennung unabdingbare - Verlauf und
den Aufbau der Kur getroffen werden könnten. Die vom steuerlichen Vertreter
angesprochenen Aussagen auf Grund von Einsichtnahmen in Akten der behandelnden
Ärzte, hätte schon im Zuge des bisherigen Verfahrens von den
behandelnden Ärzten selbst erfolgen können. (vgl. Vorhalt des
FA).
Abschließend wird noch auf § 115 BAO verwiesen.
Gemäß
§ 115 Abs.1 BAO haben die Abgabenbehörden die
abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese
Bestimmung befreit aber nicht die Partei von ihrer Offenlegungs- und
Mitwirkungspflicht (Ritz, BAO ³,§ 115 Tz8)
Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte
Mitwirkungspflicht der Partei (eine in den Hintergrund tretende amtswegige
Ermittlungspflicht) ua dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im
Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in dem Maße
höher, als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer
sind. Diesfalls bestehe somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine
Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Eine sachliche
Rechtfertigung für die erhöhte Mitwirkungspflicht hinsichtlich
Auslandssachverhalte besteht in der Einschränkung der Möglichkeit
behördlicher Ermittlungen im Ausland.
Darüber hinaus tritt der Grundsatz der strikten
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung nach Ansicht des VwGH generell bei
Begünstigungsbestimmungen wie zB. § 34 EStG in den Hintergrund. (Ritz,
BAO³
§ 115 Tz 10ff)
Im gegenständlichen Fall wurden von der Bw. trotz
Aufforderung des Finanzamtes keine Unterlagen über den Kuraufenthalt in den
USA , wie zB. Kur-Ablauf, Kur-Umfang, Art der ärztlichen Betreuung,
nachgereicht. Aus den Rechnungen geht kein spezielles Programm für
die Krankheit der Bw. hervor, es wird ein "Enhanced Panchakarma
Program", ein "Enhanced Rejuvination" und "Veda Enhanced
Program" angeführt. Aus den Ausführungen ist nicht mehr
als ein Wellness- und Verjüngungsprogramm zu erkennen. Die Bw. hat
somit die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht i.Z.m.
Begünstigungsbestimmungen und Auslandssachverhalten verletzt.
Die Entscheidung über die Berufung war
spruchgemäß zu treffen.
Wien, am 9.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0378-W/05
- Stammnummer
- 24698
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF