Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1272-W/04
Aussetzung der Einhebung bei Erledigung der zugrundeliegenden Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1272-W/04vom 27.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 28. Juni 2004 betreffend Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 wies das Finanzamt
den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) auf Aussetzung der Einhebung vom
2. März 2004 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass vorweg geltend gemacht werde, dass die
Feststellung der Finanzbehörde, das Vorliegen von Rechnungen
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG sei unbestritten,
unrichtig sei und eine Aktenwidrigkeit darstelle. In ihrer Berufung vom
1. März 2004 seien sämtliche Bescheide als unrichtig
angefochten und ein entsprechend detailliertes Vorbringen mit
Beweisanträgen erstattet worden. Ergänzend seien weitere
Schriftsätze und Urkunden am 23. März 2004 vorgelegt worden.
Die Bw. gehe davon aus, dass der Erstbehörde sämtliche Akteninhalte
zur Verfügung gestanden seien, die Grundlage der gegenständlichen
Bescheidfassung seien. Die kurze Begründung im angefochtenen Bescheid
ließen die Bw. annehmen, dass dem Referenten offenkundig die umfassenden
Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden seien bzw. auf
diese aus welchen Gründen auch immer nicht eingegangen worden sei. Damit
liege bereits eine erhebliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor,
wenn das Vorbringen der Bw. zum gegenständlichen Steuerakt nicht
berücksichtigt werde.
Die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass die
Rechnung vom 30. Mai 2003 von der Bw. an ein nahe stehendes
Unternehmen gelegt worden sei, sei unrichtig. Die Bw. sei ein im Firmenbuch
eingetragenes selbstständiges Unternehmen. W-GmbH (folglich kurz W genannt)
sei ebenso ein im Firmenbuch eingetragenes selbstständiges Unternehmen. Auf
den bezughabenden Firmenbuchstand werde verwiesen. Welche Gründe die
Erstbehörde veranlassten, davon auszugehen, dass es sich um ein nahe
stehendes Unternehmen handle, was mit diesem Begriff letztlich wirklich gemeint
sei und welche Rechtsfolgen daran anzuknüpfen seien, werde nicht näher
erläutert oder sonst nachvollziehbar dargelegt.
Tatsache sei, dass W aus einem Vertragsverhältnis
gegenüber der Bw. schadenersatzpflichtig geworden sei. Durch
Nichtaufbringung eines vereinbarten Kaufpreises sei die Bw. gegenüber W von
einem abgeschlossenen Vertrag zurückgetreten (nachdem durch qualifizierten
Zahlungsrückstand Terminverlust eingetreten und die Gesamtforderung
vorzeitig zur Zahlung fällig geworden sei) und habe die Rückabwicklung
des Rechtsgeschäftes veranlasst. Dabei seien diese Tatsachen von W
anerkannt worden, jedenfalls seien sie nicht strittig. Nach Informationen der
Bw. habe W im Zusammenhang mit einer Finanzierungszusage eines Investors
(für die Aufbringung des vereinbarten Kaufpreises) - namentlich BE
aus D - auch mit der vertragskonformen Zahlung des vertraglich fixierten
Kaufpreises gesichert rechnen können. Sollte diese Tatsache seitens des
Finanzamtes als nicht richtig erkannt werden, beantrage die Bw. die Einvernahme
von BE als Zeugen. Jedenfalls habe die Bw. auch Informationen darüber, dass
W aus der Nichteinhaltung einer Finanzierungszusage regressiere und
hierüber Ansprüche durch einen in N (D) ansässigen Rechtsanwalt
gehörig betrieben würden. Dabei fänden derzeit sogar Ermittlungen
im strafrechtlichen Bereich gegen Bankdirektoren statt, welche zu einem
Verfahren bei der Staatsanwaltschaft H zwischenzeitig geführt hätten.
Offenkundig gehe es um mögliche Kompetenzüberschreitungen von
Finanzierungsgeschäften. Im Ergebnis bedeute dies, dass die Bw. -
obwohl ein direktes Vertragsverhältnis zum Investor von W nicht bestehe
- Informationen gehabt habe, die die Machbarkeit in der Aufbringung des
vereinbarten Kaufpreises dargelegt habe. Von einer Rechnungslegung im
Zusammenhang mit des § 11 Abs. 14 UStG zu reden, sei
nicht nur unrichtig, sondern auch aktenwidrig. Mit den bereits vorliegenden
belegten Unterlagen und damit dargelegten Informationen sei der kurz umrissene
Sachverhalt entsprechend objektiviert.
Der Ansicht der Behörde, dass ihre seinerzeit
eingebrachte Berufung (die gegenständliche Thematik über die
USt-Festsetzung betreffend) wenig erfolgversprechend sei, schließe sich
die Bw. nicht an. Auf die bezughabenden Rechtsmittelausführungen werde in
diesem Zusammenhang verwiesen. Die Bw. - so auch W - seien
seinerzeit davon ausgegangen, dass gemäß dem abgeschlossenen Vertrag
ein angebahntes Rechtsgeschäft konsensmäßig vollzogen werden
könne. Dass sich dies nachträglich als unrichtig herausgestellt habe
(durch Nichtaufbringung des vereinbarten Kaufpreises sei es zur
Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes gekommen), sei zu keinem Zeitpunkt
vorab erkennbar gewesen. Jedenfalls nicht für die Bw., die kein direktes
Vertragsverhältnis zum Investor begründet habe (und dadurch keine
umfassenden Informationen in diesem Zusammenhang vorab erhalten habe). Die Bw.
habe jedenfalls in gutem Glauben das gegenständliche Rechtsgeschäft
abgeschlossen, obgleich der bezughabende Vertrag aus Verschulden von W habe
gelöst und rückabgewickelt werden müssen. Die sich daraus
ergebenden zivilrechtlichen Folgen (Verpflichtung zur Zahlung einer Pönale)
seien jedenfalls vorab im Vertrag festgelegt worden und seien unstrittig. Damit
liege ein Tatbestand des § 11 Abs. 14 UStG
gegenüber der Bw. nicht vor und könne daher nicht als Grundlage
für die Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogen
werden.
Bestritten werde, dass eine Gefährdung des
Umsatzsteueraufkommens vorliege. Nach Informationen der Bw. werde W ihrer
Verpflichtung zur Zahlung der Steuerrückstände gegenüber dem
Finanzamt 2/20 in Wien nachkommen. W betreibe als Geschädigte (über
ein Inkassomandat, erteilt an BE) ihre zustehenden Schadenersatzansprüche
als Nebenkläger im staatsanwaltschaftlichen Verfahren (derzeit
Staatsanwaltschaft H). Nach den nun vorliegenden Informationen sollten hier
Haftungsansprüche auch gegenüber der SB durchsetzbar sein, sodass von
einer Einbringlichkeit der Regressforderung von W ausgegangen werden könne.
Damit sei aber sämtliches Bedenken des Finanzamtes widerlegt, welches im
Zusammenhang mit der Nichtbegleichung des Steuerückstandes durch W
stehe.
Für die Bw. unverständlich sei der Verweis auf
eine Firma E. Diese Gesellschaft sei der Bw. im Rahmen der gegenständlichen
Abgabenthematik unbekannt. Es könne zwar durchaus sein, dass die
Finanzbehörde allenfalls Erkenntnisse über diese Firma im Zusammenhang
eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof habe, die einer Rechtsansicht
- gleich einer anerkannten Judikatur - gleichkomme, welche
vielleicht auf den Anlassfall der Bw. zutreffe. Doch seien diese
Überlegungen nur Vermutungen der Bw.. Jedenfalls werde gerügt, dass
eine nachvollziehbare Begründung fehle, warum und wieso die Thematik der E
auf den Fall der Bw. anwendbar sei. Auch der Verweis, dass die E deren
Steuerkonto nicht ausgeglichen habe und dadurch die Gefährdung des
Umsatzsteueraufkommens - bezogen auf den Fall der Bw. - vorliegen
solle, sei widersprüchlich, ja geradezu seitens der Finanzbehörde
spekulativ dargelegt.
Grundsätzlich habe die Finanzbehörde bei
Feststellungen auch geeignete nachvollziehbare Begründungen anzufügen.
Die Finanzbehörde habe darzulegen, welche Sachverhalte sie als erwiesen
ansehe und welche nicht (mit entsprechenden Begründungen). Verletze die
Behörde diese Begründungspflicht, so führe dies zur
Rechtswidrigkeit des- nun angefochtenen - Bescheides. Ausdrücklich werde
daher als Berufungsgrund die Verletzung der Begründungspflicht geltend
gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder
mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen
Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß
§
212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu
bewilligen,
a) insoweit die Berufung
nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint,
oder
b) insoweit mit der
Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem
Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist.
Laut Aktenlage wurden die dem Aussetzungsantrag
zugrundeliegenden Berufungen mit Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 10. Oktober 2006, RV/1269-W/04, als unbegründet
abgewiesen.
Nach einem Teil der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 212a BAO
(Beschlüsse vom 10. April 1991, 91/15/0011,
30. März 1992, 90/15/0039, und 3. November 1994,
94/15/0039) folgt aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz,
wonach anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, dass ab
diesem Zeitpunkt entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides
auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden
Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in
seinem gleichfalls zu § 212a BAO ergangenen Erkenntnis vom
10. Dezember 1991, 91/14/0164, bei gleichartigem Sachverhalt
ausgesprochen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die
Aussetzung der Einhebung diese ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung
der maßgeblichen Berufungssache zu bewilligen und der Ablauf der
Aussetzung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zu
verfügen ist, da der Antragsteller ansonsten nicht nur um den
Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der
Entrichtungsfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO und die
damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß
§ 218 Abs. 4 BAO gebracht würde, doch
schließt sich der unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen
Fall der zuerst angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an.
Dies deshalb, da nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates entgegen der im angeführten Erkenntnis enthaltenen
Begründung aus der Anordnung des
§ 212a Abs. 1 BAO, wonach die Höhe der
auszusetzenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängen muss, aus
dem Gesetz sehr wohl zu entnehmen ist, dass eine stattgebende Erledigung des
Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die
maßgebliche Berufung möglich ist. Zudem hätte die von der Bw.
angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung, da gleichzeitig der Ablauf
der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bw. infolge der
Bestimmung des § 212a Abs. 7 BAO keine andere
Rechtsposition verliehen (vgl. VwGH 17.12.2003, 2003/13/0129).
Sofern die Bw. die im angefochtenen Bescheid enthaltene
Begründung als nicht ausreichend erachtet, ist dem zu entgegnen, dass
Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren im
Rechtsmittelverfahren saniert werden können (VwGH 17.2.1994,
93/16/0117).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1272-W/04
- Stammnummer
- 24693
- Gültig
- 27.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF