Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0234-S/06
Zwangsstrafe, Nichtabgabe der Abgabenerklärung, Ermessen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0234-S/06vom 25.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 8. Dezember 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10. November 2005 betreffend
Zwangsstrafen entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin arbeitet, wie aus der Niederschrift
vom 5.2.2004 über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme
hervorgeht, seit 1.3.2004 als freiberufliche Hebamme, wobei sie anführte,
dass sie beabsichtige, ihre Leistungen überwiegend in grenznahen deutschen
Gemeinden anzubieten. Wie aus einem Ausdruck einer Abfrage in der Datenbank des
Abgabeninformationssystems zu ersehen ist, wurde der Berufungswerberin am
20.12.2004 eine Einkommensteuererklärung für 2004 zugesendet. Eine
automatische Erinnerung betreffend Einreichung der Einkommensteuererklärung
2004 erfolgte am 19.8.2005 unter Nachfristsetzung bis 9.9.2005. Unter Androhung
einer Zwangsstrafe von € 75,-- wurde mit Bescheid vom 29.9.2005 die
Einreichung der Einkommensteuererklärung 2004 bis spätestens
20.10.2005 eingemahnt. Infolge Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung bis
20.10.2005 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 10.11.2005 eine Zwangsstrafe in
Höhe von € 75,-- fest, wobei die Berufungswerberin gleichzeitig
aufgefordert wurde, die Einkommensteuererklärung 2004 bis 1.12.2005
einzureichen.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die
Berufungswerberin folgendes vor:
"Ich wohne in Österreich und arbeite freiberuflich in
Deutschland in fixen Räumlichkeiten. Nach Rücksprache mit Ihrem
Experten habe ich in Österreich keine Steuerpflicht. Dies wurde von mir am
29.7.2005 in das Finanzamt gefaxt. Leider wurde dies nicht berücksichtigt.
Im Oktober 2005 telefonierte ich mit einem Sachbearbeiter eines Finanzamtteams
und erklärte noch einmal die Situation. Auch hier wurde mir neuerlich vom
oben genannten Experten meine Steuerfreiheit in Österreich bestätigt.
Ich bitte Sie hiermit, meine Steuerpflicht in dieser Angelegenheit für
Österreich zu streichen."
Im Zuge des Berufungsverfahrens ersuchte das Finanzamt zum
Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben um Vorlage entsprechender Unterlagen
betreffend das Vorhandensein von Räumlichkeiten in Deutschland (z.B.
Mietvertrag) und eine Bestätigung des deutschen Finanzamtes über die
steuerliche Erfassung. Die hiefür festgesetzte Frist bis 16.1.2006 wurde
seitens der Berufungswerberin nicht eingehalten bzw. blieb dieses
Ergänzungsschreiben unbeantwortet.
In der Berufungsvorentscheidung vom 3.2.2006 brachte das
Finanzamt vor, dass es trotz wiederholter Aufforderung bzw. Androhung und
Festsetzung einer Zwangsstrafe bisher unterlassen worden sei, die
Einkommensteuererklärung 2004 abzugeben. Die Nichtabgabe der Erklärung
wäre seitens der Berufungswerberin damit begründet worden, dass in
Österreich keine Steuerpflicht bestünde. Auch der Aufforderung des
Finanzamtes im Rahmen des Berufungsverfahrens, zusätzliche Unterlagen zur
Feststellung des Sachverhaltes nachzureichen, wäre nicht
nachgekommen.
Es hätte daher anhand der bestehenden Aktenlage in
freier Beweiswürdigung entschieden werden müssen. Da die
entsprechenden Nachweise über die Steuerpflicht in Deutschland nicht
beigebracht worden wären, bestünde die Verpflichtung zur Abgabe der
Einkommensteuererklärung in Österreich.
Die im Ermessen der Abgabenbehörde liegende
Festsetzung der Zwangsstrafe (§ 20 BAO) wurde damit begründet, dass
dem öffentlichen Anliegen am gesetzlichen Verfahrensziel der Anhaltung von
Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen und somit
der Zweckmäßigkeit der Vorrang gegenüber der Billigkeit
eingeräumt worden wäre, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen
sei.
Im als Vorlageantrag zur wertenden Schreiben der
Berufungswerberin vom 21.2.2006 wiederholte sie das Berufungsvorbringen in
inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Berufungsschreiben vom 8.12.2005. Dem
Schreiben wurde ein Mietvertrag betreffend die Anmietung von Räumlichkeiten
in Deutschland beigelegt.
Nach Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde
übermittelte die Berufungswerberin an das Finanzamt per Fax einen
Schriftsatz des Finanzamtes in Deutschland, woraus die steuerliche Erfassung der
Berufungswerberin in Deutschland hervorgeht.
Der Berufungsbehörde wurde über telefonische
Anfrage beim Finanzamt in Deutschland bestätigt, dass die Berufungswerberin
als beschränkt steuerpflichtig in Deutschland erfasst wäre. Die
Berufungswerberin selbst brachte per Fax noch eine Einnahmen/Ausgabenrechnung
betreffend das Kalenderjahr 2004 bei, aus der ein Verlust von € 3.559,27
hervorgeht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen
Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen
und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Bevor eine
Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug ist. Die
einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von € 2.200,-- nicht
übersteigen. Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung aufgrund
gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt
werden. Die Behörde muss also berechtigt sein, derartige Anordnungen zu
treffen und die Partei muss gleichzeitig auch verpflichtet sein, diesen zu
entsprechen.
Unter diese Anordnungen fallen etwa die Einreichung von
Abgabenerklärungen (§ 133 BAO), Auskunftserteilung gemäß
§ 143 BAO, Vorlage von Urkunden, Bücher, Aufzeichnungen
u.a.
Gemäß
§ 42 Abs. 1 EStG (EStG 1988) hat der
unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das
abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird
oder
2. das Einkommen ...
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei
Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (VwGH 27.9.2000,
97/14/0112) und die Partei (z. B. Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 20.9.1988,
88/14/0066).
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der
Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992,
89/17/0010, VwGH 22.2.2000, 96/14/0079).
Bei der Ermessensübung werden bei der Nichteinreichung
von Abgabenerklärungen u.a. das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen
und die Höhe des davon allenfalls betroffenen Abgabenanspruches bzw. einer
allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen sein. Die
Behörde hat das Ermessen (§ 20 BAO) nach den Grundsätzen der
Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben.
Die gegenständliche Aufforderung zur Einreichung der
Einkommensteuererklärung für 2004 fällt unter die auf Grund
gesetzlicher Befugnisse nach § 111 Abs. 1 BAO getroffenen Anordnungen,
deren Befolgung mittels Zwangsstrafe durchgesetzt werden kann. Im
Gegenstandsfall hat die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Erlassung des
Zwangsstrafenbescheides nicht die angeforderte Einkommensteuererklärung
2004 abgegeben. Die Nichteinreichung der Einkommensteuererklärung 2004
berechtigt an sich zur Verhängung einer Zwangsstrafe. Die Festsetzung der
Zwangsstrafe liegt jedoch, wie bereits oben erwähnt, im Ermessen der
Abgabenbehörde.
Nun hat zwar die Berufungswerberin trotz wiederholter
Aufforderung es unterlassen, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Dennoch hat sie es nicht verabsäumt, mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen
(Fachbereich). Wie sie im Rahmen der Berufung ausführt, habe sie dem
Finanzamt (Fachbereich) telefonisch mitgeteilt, dass sie in Österreich
wohne und freiberuflich in Deutschland in fixen Räumlichkeiten arbeite.
Darauf wäre ihr die Rechtsauskunft erteilt worden, dass sie in
Österreich keiner Steuerpflicht unterliege. Über diese telefonische
Rechtsauskunft des Finanzamtes gibt es zwar keinen schriftlichen Aktenvermerk,
doch wurde der Berufungsbehörde mündlich bestätigt, dass diese
tatsächlich erfolgt sei. Es ist anzunehmen, dass die Berufungswerberin
aufgrund dieser mündlichen Rechtsauskunft die Schlussfolgerung zog, dass
sie aufgrund der Tatsache, dass sie nicht der österreichischen
Steuerpflicht unterliege, auch keine Abgabenerklärung abzugeben habe. Die
Berufungswerberin hatte somit die Aufforderung der Abgabenbehörde nach
Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht negiert, sondern die
Rechtsauskunft dahingehend interpretiert, dass ihre "Steuerpflicht in
Österreich gestrichen sei". Da die Berufungswerberin zudem keine
Inlandseinkünfte hat, sondern, wie aus der Bestätigung des Finanzamtes
in Deutschland hervorgeht, der deutschen beschränkten Steuerpflicht
unterliegt, ist das Ermessen dahingehend auszuüben, dass die Tatsache des
Nichtvorliegens eines steuerlichen Ergebnisses in Österreich die
spezialpräventive Wirkung einer Zwangsstrafe zur Erreichung eines
pflichtgemäßen Verhaltens der Abgabepflichtigen
überwiegt.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene
Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Salzburg, am
25. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0234-S/06
- Stammnummer
- 24684
- Gültig
- 25.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF