Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1151-W/05
Aufwendungen für die behindertengerechte Adaptierung eines Kraftfahrzeuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1151-W/05vom 24.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Neben dem Freibetrag gemäß § 3 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 idF BGBl. II 2001/416 (153 Euro monatlich) ist die weitere Berücksichtung tatsächlicher Aufwendungen (z.B Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges) im Zusammenhang mit dem Betrieb eines eigenen Kraftfahrzeuges des Körperbehinderten nicht möglich. Der Einbau eines elektronischen Gasringes mit Bremshebel dient unmittelbar dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und kann nicht zusätzlich gemäß § 4 der zitierten VO als Hilfsmittel (wie z.B. der Einbau eines Ladekrans für den Rollstuhl) geltend gemacht werden.
Anstatt des Freibetrages gemäß § 3 der aufgrund § 35 Abs. 7 EStG 1988 ergangenen Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 in Höhe von 153 Euro monatlich können die anteiligen Kraftfahrzeugkosten, die einem Körperbehinderten durch die nichtberufliche Mehrbenützung seines KFZ gegenüber gesunden Personen entstehen, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Werden die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, dann ist nur der notwendige und angemessene Mehraufwand abzugsfähig, der nicht auf die typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung entfällt (vgl. Doralt, EStG-Kommentar zu § 35 Tz. 14 und Hofstätter/Reichel zu § 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort "Behinderte")
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des DK, 1000Wien, vertreten durch KPMG
Alpen-Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
1090 Wien, Kolingasse 19, vom 20. September 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 9/18/19 und Klosterneuburg vom 6. September 2004
betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat im Jahr 2003 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb
bezogen. In der Einkommensteuererklärung wurde der pauschale Freibetrag
für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung beantragt, sowie unter der Kennzahl
439 (diese lautet: "Anstelle der vorgenannten pauschalen Freibeträge werden
tatsächliche Kosten geltend gemacht (z.B. Kosten für ein Alters- oder
Pflegeheim) in Höhe von") ein Betrag in der Höhe von € 11.730,28
eingetragen. Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 6. September 2004 wurden als
außergewöhnliche Belastung tatsächliche Kosten aus der eigenen
Behinderung in Höhe von € 11.730,28 berücksichtigt, jedoch kein
pauschaler Freibetrag.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde wie folgt
begründet:
"Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung des
pauschalen Freibetrages für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung iHv EUR
1.836,00 neben den regelmäßigen Ausgaben für Hilfsmittel sowie
Kosten der Heilbehandlung laut folgender Aufstellung:
|
|
EUR
|
EUR
|
1. Kosten der Heilbehandlung (Physiotherapie)
abzüglich Kostenersatz durch Wr. GKK somit Selbstbehalt
|
3.077,20
2.453,00
|
624,20
|
2. Kosten des Austehrollstuhls LifeStand lt. Rechnung der
Fa. Rehatechnik Rammer
|
|
7.393,38
|
3. Kosten der behindertengerechten Adaptierung des PKW lt.
Rechnung der Fa. Pruckner
|
|
3.712,70
|
|
|
11.730,28
In der Beilage übersenden wir Ihnen die Rechnungen
und Zahlungsbestätigungen in Kopie.
Wir beantragen daher, den bekämpften
Einkommensteuerbescheid 2003 insoweit zu ändern, dass die geltend gemachte
außergewöhnliche Belastung in Höhe von EUR 11.730,28 als nicht
regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der
Heilbehandlung (KZ 476) gewertet werden und zusätzlich der pauschale
Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung iHv EUR 1.836,00
gewährt wird".
Das Finanzamt hat der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 1. Dezember 2004 teilweise Folge gegeben. Abweichend vom Erstbescheid wurde
nunmehr der Pauschbetrag nach der Verordung über
außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe
von € 1.836,-- sowie nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach
der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen in Höhe
von € 8.017,58 berücksichtigt. Dies wurde wie folgt
begründet:
"Mehraufwendungen eines Gehbehinderten im Zusammenhang mit
der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges können nur in Höhe der
Pauschbeträge abgesetzt werden. Die Berücksichtigung
tatsächlicher Aufwendungen (z.B. Kosten einer behindertengerechten
Adaptiertung des Kraftfahrzeuges) ist nicht möglich (siehe RZ 848 der
Lohnsteuerrichtlinien, zu finden auch im Internet unter "www.bmf.gv.at"). §
3 der entsprechenden Verordnung des BMF zu § 34 und § 35 EStG 1988
lässt hier zudem kein Wahlrecht offen, anstatt der Pauschbeträge die
tatsächlichen Kosten anzusetzen (zum Unterschied der Diätenpauschalien
lt. § 2 der VO). Keinesfalls können neben den Pauschbeträgen
zusätzlich (tatsächliche) Kosten abgesetzt werden. Mit dem
Pauschbetrag sind bereits die Mehraufwendungen für besondere
Behindertenvorrichtungen abgegolten. Die geltend gemachten Kosten für die
Adaptierung des PKW`s (kein "Hilfsmittel"!) mußten daher mit der
Berufungsvorentscheidung gestrichen werden. Stattdessen war das strittige
Pauschale zu berücksichtigen".
Daraufhin wurde ein Vorlageantrag mit folgender
Begründung eingebracht:
"1. Nach Ansicht der Behörde ist die
Berücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen (zB Kosten einer
behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges) nach RZ 848 der LStR nicht
möglich. Weiters können nach Ansicht der Behörde anstatt der
Pauschbeträge die tatsächlichen Kosten nicht angesetzt
werden.
Nach der zitierten RZ 484 LStR können allerdings
Aufwendungen für nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbundenen
Hilfsmittel zusätzlich geltend
gemacht werden. Nach der RZ 850 LStR gehören dazu auch Vorrichtungen an
einem Kraftfahrzeug, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Kraftfahrzeuges
dienen.
Wie aus der dem Finanzamt vorliegenden Rechnung der Fa.
Pruckner GmbH hervorgeht, wurde auch ein Ladekran (Teil vom Kunden) und eine
Wechselkonsole für den Kofferraum eingebaut. Die Kosten dafür sind auf
der Rechnung getrennt ausgewiesen und betragen inklusive MwSt EUR 476,71.
Der Einbau des Ladekrans zur Beförderung des Rollstuhls dient nicht
unmittelbar dem Betrieb des Kraftfahrzeuges.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten:
Selbst wenn man der nicht im Gesetz gedeckten Meinung der
Finanzverwaltung folgt, dass Kosten der Adaptierung des Kraftfahrzeuges nach RZ
848 der LStR nicht berücksichtigt werden können, hätte der Betrag
von EUR 476,71 zusätzlich als außergewöhnliche Belastung
anerkannt werden müssen, da er nicht unmittelbar mit dem Betrieb des
Kraftfahrzeuges zusammenhängt.
Auch der Einbau des elektronischen Gasringes mit Bremshebel
(EUR 3.235,99) fällt unter den Begriff "Hilfsmittel"
(siehe Punkt 3 des Vorlageantrages) und ist daher als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
2. Die Behörde vertritt die Ansicht, dass
§ 3 der entsprechenden Verordnung des BMF zum § 34 und
§ 35 EStG 1988 kein Wahlrecht offenlässt, anstatt der
Pauschbeträge die tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Dagegen führen wir aus:
Der gesetzliche Inhalt der §§ 34 und 35 EStG
geht vom Grundsatz aus, dass anstatt der Pauschbeträge auch die
tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden
können. In solchen Fällen ist allerdings ein entsprechender Nachweis
zu erbringen. Im gegenständlichen Fall wurden die Rechnungen in Kopie als
Beilage zur Berufung vorgelegt.
Da die Verordnung im Stufenaufbau der Rechtsordnung
unterhalb des formellen Gesetzes steht, darf sie das Gesetz nur
präzisieren, nicht aber verändern. Die Verordnung hat ergänzende
Regelungen, nicht jedoch einschränkende Regelungen zu treffen. Die
Bestimmungen der übergeordneten Rechtsquelle (Gesetz) können daher
nicht durch die Bestimmungen der untergeordneten Rechtsquelle (Verordnung)
aufgehoben werden, da ihrer rechtlichen Kraft nach Gesetze den Verordnungen
überlegen sind.
Die Ansicht der Behörde, dass die Verordnung enger als
das Gesetz auszulegen ist, verstößt daher gegen das Prinzip der
Rechtsstaatlichkeit. Nach dem Gesetzmäßigkeitsprinzip kann die
Verordnung nicht ungünstiger sein als das Gesetz. Die §§ 34
und 35 EStG enthalten keine Ermächtigung zur Verschlechterung der
gesetzlichen Bestimmungen.
Dem Grundsatz, dass die Verordnung die gesetzlichen
Bestimmungen nicht einschränken können, trägt auch die
RZ 844 der LStR Rechnung, und zwar
"Werden die
Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 beansprucht, so
können im Zusammenhang mit der Behinderung nur die in der
gegenständlichen Verordnung des BM für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr 303/1996 idgF,
angeführten Aufwendungen zusätzlich geltend gemacht werden (vgl
§ 2 betr Krankendiätverpflegung, § 3 betr
Kraftfahrzeug- bzw Taxikosten, § 4 betr Hilfsmittel und
Heilbehandlung; siehe dazu Rz 850 f)."
Im vorliegenden Fall wurden keine Pauschbeträge nach
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 beansprucht, sondern die tatsächlichen
Kosten nachgewiesen. Es sind daher auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen die
tatsächlichen Kosten im Gesamtausmaß von EUR 11.730,28 als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Es kann daher keinesfalls zu
einer Verschlechterung des ursprünglichen Bescheides vom 06. September
2004 kommen.
3. Hilfsmittel
Wir haben in unserer Berufung vom 20. September 2004
die Ansicht vertreten, dass der Einbau des elektronischen Gasringes mit
Bremshebel (EUR 3.235,99) und der Einbau der Vorrichtungen für den
Ladekran für Rollstuhl (EUR 476,71) somit der Gesamtbetrag
(EUR 3.712,70) als Hilfsmittel iSd § 4 der Verordnung zu
subsumieren sind.
"Hilfsmittel im
Sinne des § 4 der Verordnung des BM für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl Nr 303/1996 idgF, sind
nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände
oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder
unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer
Behinderung verbundenen Beeinträchtigung zu beseitigen (zB Rollstuhl,
Hörgerät, Blindenhilfsmittel). Zu den Hilfsmitteln gehören auch
Vorrichtungen an einem Kraftfahrzeug, die nicht unmittelbar dem Betrieb des
Kraftfahrzeuges dienen (zB Hebebühne oder Rampe für Rollstuhl)".
Rz 850 LStR
Es fällt daher sowohl der Einbau des elektronischen
Gasringes mit Bremshebel als auch der Einbau der Vorrichtungen für den
Ladekran für den Rollstuhl unter "nicht regelmäßig
anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die
geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile
zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen
Beeinträchtigungen zu beseitigen".
Der VfGH vertritt im Erkenntnis vom 13. März
2003, B 785/02, die Auffassung, dass der Begriff "nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel" weit
auszulegen ist. Der Begriff "Hilfsmittel" wird durch den
Klammerausdruck nur beispielhaft erläutert.
Im weiten Sinne fallen nach Ansicht des VfGH darunter auch
Ein- und Umbauten in Gebäuden im Zusammenhang mit der behindertengerechten
Einrichtung eines Badezimmers, weiters auch sanitäre
Einrichtungsgegenstände, die auch oder ausschließlich für
Behinderte konzipiert und bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie mit dem
Gebäude fest verbunden werden oder nicht.
Die in den LStR RZ 850 angeführte Definition für
Hilfsmittel ist dem § 154 ASVG entnommen. Auch im Anwendungsbereich
des ASVG ist eine weite Auslegung des Begriffes "Hilfsmittel"
geboten. Das BMSG hält eine extensive Auslegung des § 154 ASVG,
die auch Tiere als Hilfsmittel zur Therapie und Rehabilitation
miteinschließt, für zulässig (BMSG 14.12.1992,
10.009/263-4/92).
Zusammenfassend halten wir fest:
Eine
gesetzeskonforme Interpretation der §§ 34 und 35 EStG führt
dazu, dass die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend
gemacht werden können. In solchen Fällen ist allerdings ein
entsprechender Nachweis zu erbringen. Dieser Nachweis wurde im
gegenständlichen Fall durch die Vorlage der Rechnungen in Kopie in der
Gesamthöhe von EUR 11.730,28 erbracht. Auf Grund des
verfassungsmäßig verankerten Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit kann
eine Verordnung dieses Recht nicht einschränken.
Auch
eine gesetzeskonforme Interpretation des § 4 der Verordnung iSd
VfGH-Erkenntnisses vom 13. März 2003, B 785/02, führt dazu,
dass der Einbau des Gasringes mit Bremshebel und der Vorrichtung für den
Ladekran unter den dort verwendeten Begriff "Hilfsmittel" fallen. Es
handelt sich dabei um den Einbau von Gegenständen oder Vorrichtungen, die
geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile
zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen
Beeinträchtigung zu beseitigen.
Wir stellen
daher den
Antrag
den Gesamtbetrag von EUR 11.730,28 (EUR 3.712,70 + EUR
8.017,58) als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass Ausgaben, die
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, nicht als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können (§
34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988), und zwar auch dann nicht, wenn sie nur
beschränkt abzugsfähig sind. Daher sind z. B. Krankheitskosten aus
einer typischen Berufskrankheit (z.B. Staublunge eines Bergarbeiters, Asbestose)
nicht als außergewöhnliche Belastung, sondern (ohne Selbstbehalt) als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. Doralt,
EStG-Kommentar, Tz. 9 zu § 34).
Der Bw. hat nicht behauptet, dass die Behinderung
unmittelbar (im Sinne von ursächlich) mit einer beruflichen Tätigkeit
in Zusammenhang steht (vgl. auch Doralt, EStG-Kommentar, Tz 220 zu § 16,
"ABC der Werbungskosten", Stichwort Krankheitskosten). Da aber damit ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer beruflichen Tätigkeit und der
Behinderung verneint werden muss, können die Aufwendungen für die
behindertengerechte Ausstattung des Pkw, auch wenn das Fahrzeug nur nach seiner
behindertengerechten Ausstattung (beruflich und privat) genutzt werden kann,
schon aus diesem Grund nicht als Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988
abgezogen werden. Sie sind allerdings - dem Finanzamt folgend - als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Laut § 35 Abs. 7 EStG kann der Bundesminister für
Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg
Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie
körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im
Sinne des Abs. 3 führen.
Gemäß
§ 3 der aufgrund § 35 Abs. 7
EStG 1988 ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 idF BGBl. II 2001/416
ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes
Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der
Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für
den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung
nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 153 Euro (2.100 S) monatlich
zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall hat der Bw. sowohl in der
Einkommensteuererklärung 2003 (durch Ankreuzen von ja) als auch in der
Berufung den pauschalen Freibetrag für ein Kraftfahrzeug wegen Behinderung
beantragt und wurde dieser durch das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
auch zuerkannt.
Neben diesem Pauschbetrag ist die (zusätzliche)
Berücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen (zB Kosten einer
behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges) im Zusammenhang mit dem
Betrieb eines eigenen Fahrzeugs des Körperbehinderten nicht möglich.
Jedoch können Aufwendungen für nicht
mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbundene Hilfsmittel
zusätzlich geltend gemacht werden, da gemäß
§ 4 der
zitierten Verordnung nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen
für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel)
sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen sind.
Es ist hier nunmehr strittig, in welcher Höhe
Aufwendungen für Hilfsmittel im Zusammenhang mit der Behinderung des Bw. -
zusätzlich zu dem vom Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung
zuerkannten Pauschbetrag (für die KFZ-Benützung) - anzuerkennen sind.
Während das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung € 8.017,58
für Heilbehandlung und Aufstehrollstuhl anerkannt hat, begehrt der Bw.
zusätzlich die Anerkennung von € 3.712,70 für die
behindertengerechte Adaptierung seines KFZ. Dieser Betrag setzt sich zusammen
aus € 3.235,99 für ein Einbau eines elektronischen Gasringes mit
Bremshebel und € 476,71 für den Einbau der Vorrichtungen für
einen Ladekran für den Rollstuhl.
Entgegen der in der Berufung und im Vorlageantrag
vertretenen Meinung zählt nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenats
der Einbau eines elektronischen Gasringes mit Bremshebel nicht zu den
Hilfsmitteln im Sinne des § 4 der zitierten Verordnung, da diese
Vorrichtung unmittelbar dem Betrieb des Kraftfahrzeugs dient und diese
Mehraufwendung für eine besondere Behindertenvorrichtung bereits durch den
gewährten Freibetrag gemäß
§ 3 Abs. 1 der zitierten
Verordnung abgegolten ist. Demgegenüber ist jedoch der Einbau des Ladekrans
für den Rollstuhl des Bw. als Hilfsmittel im Sinne des § 4 der
genannten Verordnung anzuerkennen, weil diese Vorrichtung nicht unmittelbar mit
dem Betrieb des KFZ des Bw. zusammenhängt.
Aufwendungen Behinderter für berufliche Fahren und
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug
gehören zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten und können im
Rahrem der §§ 34 und 35 keine Berücksichtigung finden
(§ 34 Abs 1 letzter Satz). Ist ein Steuerpflichtiger wegen seiner
Körperbehinderung zur Fortbewegung auf einen PKW angewiesen, können
die anteiligen Kraftfahrzeugkosten, die ihm durch nichtberufliche
Mehrbenützung seines Kfz gegenüber gesunden Personen entstehen, als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Als notwendiger
und angemessener Mehraufwand sind jene Auslagen anzusehen, die nicht auf die
typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung entfallen (VwGH 10.9.1998,
ZL. 93/15/0051, § 34 EStG 1972 E388). Für nichtberufliche Fahren
Gehbehinderter mit ihrem eigenen Kfz können die Pauschbeträge nach
§ 3 erster Absatz der VO BGBL 303/1996 abgezogen werden; tatsächliche
Kfz-Kosten sind regelmäßig zu schätzen (VwGH vom 13.9.1977,
Zl.2696 ua/76, § 34 EStG 1972 E 12, vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer - Kommentar zu § 34 EStG 1988 Einzelfälle,
Stichwort "Behinderte"). Werden die tatsächlichen Kosten geltend gemacht,
dann ist nur der notwendige und angemessene Mehraufwand abzugsfähig, der
nicht auf die typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung entfällt;
er ist gegebenenfalls zu schätzen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar,
Band III, zu § 35, Tz. 14 und die dort zitierte
Judikatur).
Wie im Vorlageantrag vom steuerlichen Vertreter des Bw.
richtigerweise ausgeführt wurde, ist die vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheinung (mit Bezug auf RZ 848 der Lonsteuerrichtlinien)
vertretene Auffassung, dass Mehraufwendungen eines Gehbehinderten im
Zusammenhang mit der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges nur in Höhe
der Pauschbeträge abgesetzt werden könnten und die
Berücksichtigung tatsächlicher Aufwendungen (z.B. Kosten einer
behindertengerechten Adaptiertung des Kraftfahrzeuges) nicht möglich sei,
nicht im Gesetz gedeckt. Weder dem Gesetz noch der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen (BGBl 1996/303) noch der (oben zitierten) Literatur und Judikatur
ist zu entnehmen, dass die Berücksichtigung des monatlichen Freibetrages
von 153 Euro insofern zwingend ist, als die Berücksichtigung
tatsächlicher Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen
Kraftfahrzeuges durch einen Körperbehinderten grundsätzlich
ausgeschlossen wäre.
Da aber in der Berufung beantragt wurde, dass die geltend
gemachte außergewöhnliche Belastung in Höhe von EUR 11.730,28
als nicht regelmäßige Ausgaben
für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung (KZ 476) gewertet
werde und zusätzlich der pauschale Freibetrag für ein Kraftfahrzeug
wegen Behinderung (iHv EUR 1.836,00) gewährt werden solle, jedoch im
gegenständlichen Fall keine tatsächlichen Kosten im Zusammenhang der
laufenden KFZ-Benutzung des Bw. geltend gemacht wurden, erübrigt sich ein
weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen im
Vorlageantrag.
Somit werden im gegenständlichen Fall als
außergewöhnliche Belastungen für das Jahr 2003
berücksichtigt:
1) Der Freibetrag für die KFZ-Benützung
gemäß
§ 3 der aufgrund § 35 Abs. 7 EStG 1988 ergangenen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 idgF, in Höhe von
153 Euro monatlich, das ergibt einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe
von 1.836 Euro.
2) Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen
für Hilfsmittel sowie (in ursächlichem Zusammenhang mit der
Behinderung stehende) Kosten der Heilbehandlung:
|
|
Euro
|
Heilbehandlung
|
624,20
|
Aufstehrollstuhl
|
7.393,38
|
Ladekran
|
476,71
|
Summe Hilfsmittel und Heilbehandlung
(KZ 476)
|
8.494,29
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 24.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1151-W/05
- Stammnummer
- 24671
- Gültig
- 24.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF