Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0254-F/05
Persönliche und sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-F/05vom 24.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., D., I.P. 8a, vertreten durch
Lenz, Bereuter,Gehrer, Buchprüfungs- & SteuerberatungsgmbH,
6850 Dornbirn, Eisengasse 34, vom 20. Oktober 2005 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Feldkirch vom 4. Oktober 2005 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 30. Juni 2005 (eingebracht am
7. Juli 2005) beantragte der Berufungswerber (Bw.) die zu diesem
Zeitpunkt fälligen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von
120.687,89 € im Ausmaß von 40.000,00 € nachzusehen.
Begründet wurde dieser Antrag sinngemäß wie folgt:
Mit Wirkung vom 31. Mai 2001 sei eine
Betriebsaufgabe der beim Finanzamt Feldkirch unter der St.Nr. XX
geführten und protokollierten Fa. "M.L. KG" erfolgt, und zwar
insofern, als die zur Führung des Unternehmens notwendigen
Vermögensbestandteile mit Ausnahme der bebauten und unbebauten
Grundstücke an die protokollierte Fa. "L.N. GmbH",
St.Nr. YY, im Wege eines Kaufvertrages übertragen worden seien. Da der
Bw. zu diesem Zeitpunkt alleiniger Komplementär dieser Gesellschaft gewesen
sei, wären ihm 100% des Betriebsaufgabegewinnes zuzurechnen gewesen. Die
Gründung der GmbH (50% G.L., 50% K.N.) sei erforderlich gewesen, um den auf
Grund der hohen Verschuldung der Fa. "M.L. KG" zum
Betriebsaufgabezeitpunkt gefährdeten Bestand des Unternehmens zu
sichern.
Unabhängig von der tatsächlich zugeflossenen
Gewinnrealisierung (Anlage- und Umlaufvermögen) sei auf der Grundlage eines
von Ing. S.S. erstellten Bewertungsgutachtens ein aus der Auflösung stiller
Reserven (Verkehrswert/Anschaffungskosten bzw. Einlage) resultierender
steuerpflichtiger Veräußerungserlös in Höhe von
243.065,00 € ("unbarer Zufluss") in die Steuerplanung
miteinberechnet und in den Steuererklärungen erfasst worden. Diese
Nachzahlung sei auch von der finanzierenden Hausbank des Bw. genehmigt worden.
Die im Jahr 2004 erfolgte Betriebsprüfung habe diese Entnahmewerte jedoch
nicht akzeptiert, weshalb der Bw. das Immobilienbüro Mag. H. mit der
Vornahme einer neuen Schätzung beauftragt habe, die zu einem höheren
Wertansatz gekommen sei. Da das Zweitgutachten von der Betriebsprüfung
anerkannt worden sei, habe auch der Bw. das Ergebnis dieser Schätzung
akzeptieren müssen, die zu einem Mehrerlös aus dem Titel
"Betriebsaufgabe" (Entnahmewerte Grund und Boden, Gebäude) in
Höhe von 81.000,00 € geführt habe.
|
|
lt. Steuererklärung
(auf der Basis des Gutachtens von Ing.
S.)
|
lt. Betriebsprüfung
(auf der Basis des Gutachtens von Mag.
H.)
|
Verkehrswert bebaute
Grundstücke
|
1.071.800,00 €
|
1.152.800,00 €
|
Buchwert
|
828.734,99 €
|
828.734,99 €
|
Versteuerung stiller
Reserven
|
243.065,01 €
|
324.065,01 €
(unbar)
Die auf dem Gutachten des Mag. E.H. basierenden Werte,
welche die Bemessungsgrundlage für den Veräußerungsgewinn
darstellten, hätten jedoch auf einem Kompromiss beruht, weil die
Betriebsprüfung das bereits im Rahmen der Betriebsaufgabe erstellte
Gutachten des Ing. S.S. , in dem dieser dezidiert erklärt habe, das
Gutachten sei von ihm nach besten Wissen und Gewissen erstellt worden, nicht
anerkannt habe. Somit würden vom gesamten steuerpflichtigen
Betriebsaufgabegewinn in Höhe von 613.596,92 €
324.065,01 € auf die Auflösung stiller Reserven entfallen, denen
kein wie immer gearteter Geldfluss gegenüber stehe (fiktive Steuerlast).
Der Bw. sei daher verpflichtet gewesen, für diese Steuerlast, die zum
vollen Steuersatz erfasst werde (allerdings in einem Zeitraum von drei Jahren)
entsprechende Bankkredite zu beantragen, die auch bewilligt worden seien. Zum
damaligen Zeitpunkt habe der Bw. davon ausgehen können, dass mit dieser
berechneten Finanzlast sämtliche Steuern abgedeckt seien und die
Betriebsaufgabe nicht eine weitere Steuerlast von 40.000,00 € zur
Folge habe. Der Bw. habe zwar von seiner Hausbank 65.000,00 € an
zusätzlichen Mitteln für die Einkommensteuer des Jahres 2003 zur
Verfügung gestellt bekommen, es verbleibe jedoch eine
Liquiditätslücke in Höhe von 40.000,00 € (der
Steuersatz für die zu finanzierenden stillen Reserven betrage
50%).
Der Bw. habe in den Jahren 2002 und 2003 unter
Berücksichtigung der Verlustvorträge folgende Steuerbelastungen zu
tragen gehabt:
|
|
2002
|
2003
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (Betriebsaufgabe)
|
56.656,00 €
|
147.117,00 €
|
Restliche
Einkünfte
|
94.875,00 €
|
94.705,00 €
Die auf den Aufgabegewinn entfallenden Einkommensteuern
der Jahre 2002 und 2003 hätten somit insgesamt 101.886,00 €
betragen (Bemessungsgrundlage: 203.773,00 € ergibt bei 50%iger
Progression 101.886,00 €).
Gegenstand des Ansuchens um Teilnachsicht sei nicht die
Gewinnrealisierung aus den stillen Reserven beim Gebäude
(113.629,45 €), sondern lediglich jene Steuern, die auf den stillen
Reserven bei den Grundstücken entfallen. Wie im Folgenden ersichtlich,
seien sämtliche Grundstücke aus dem Privatvermögen des Bw.
zwischen 1993 und 1997 in die Kommanditgesellschaft eingebracht
worden.
|
Grundstücksnummer
xx: Einlage 1993
|
155,513,30 €
|
Grundstücksnummer
yy: Einlage Sonderbetriebsvermögen
1996
|
313.764,91 €
|
Grundstücksnummer
xy: Einlage Sonderbetriebsvermögen
1996
|
176.231,62 €
|
Grundparzelle
yx: Einlage Sonderbetriebsvermögen
1996
|
80.848,52 €
|
Einlagen
Gesamt
|
726.358,35 €
|
abzüglich Entnahmewerte
Grund und Boden
|
936.800,00 €
|
= Gewinn Werterhöhung
Grund und Boden
|
-210.441,65 €
Die darauf entfallende Entnahme sei im Kalenderjahr 2001
erfolgt, also durchschnittlich sechs Jahre später, und diesbezüglich
wären laut Betriebsprüfung stille Reserven in Höhe von
210.441,65 € realisiert worden. Dies bedeute konkret, dass der Wert
der Grundstücke in einem Durchschnittszeitraum von sechs Jahren um knapp
30% gestiegen wäre, was nicht der Realität entspreche. Die
Finanzbehörde werde unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise dem Bw. insofern Recht geben, als die Grundstückspreise
zwischen 1995 (Schnitt) und 2001 insbesondere im Gewerbebereich nicht um ca.
30%, sondern maximal um 20% gestiegen seien. Eine
Grundstückspreiserhöhung von 20% würde einem Entnahmegewinn in
Höhe von 145.000,00 € und nicht, wie seitens der
Betriebsprüfung festgestellt, einem Gewinn in Höhe von
210.000,00 € entsprechen. Nach Meinung des Bw. ist gegenständlich
somit aus dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Betrachtungsweise von einer
Scheingewinnbesteuerung im Ausmaß von mindestens 65.000,00 €,
realistischerweise in Höhe von 80.000,00 € auszugehen. Diese
Differenz zwischen den historischen Einlagewerten und den Entnahmewerten lasse
sich rückwirkend lediglich darauf zurückführen, dass die
ursprünglich bewerteten m²-Preise bei der Einlage offensichtlich zu
niedrig angesetzt worden seien. Die Betriebsprüfung habe ihrerseits
bloß die Einbringungs- bzw. Anschaffungskosten den Entnahmewerten
gegenübergestellt, sodass verfahrensrechtlich keine Einwendungen
bestünden; diese würden vielmehr den Bereich der Abgabenerhebung
betreffen. Zudem habe die Übertragung der Grundstücke von der
Kommanditgesellschaft auf den Bw. neben der Eintragungsgebühr auch zur
Festsetzung von Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 16.000,00 €
geführt, die ebenfalls ohne jeglichen Geldfluss zu begleichen gewesen
wäre.
Die dargestellten wirtschaftlichen Gegebenheiten
(Scheingewinnbesteuerung/Finanzierungslücke auf Grund der Feststellungen
der Betriebsprüfung) seien nach Auffassung des Bw. verfahrensrechtsbedingte
Härten, die in den Anwendungsbereich von § 236 BAO fallen
würden. Gegenständlich läge sowohl eine persönlich als auch
eine sachlich bedingte Unbilligkeit der Einhebung vor.
Eine persönlich bedingte Unbilligkeit ist insofern
gegeben, als die Einhebung der Abgaben die Existenz (Existenzgrundlage) des Bw.
gefährden könnte. Wie obig dargelegt worden sei, sei die (geplante)
Aufbringung der finanziellen Mittel, die ausschließlich auf einen nicht
monetären (fiktiven) Entnahmegewinn zurückzuführen seien, sehr
schwierig gewesen. Eine weitere Nachfinanzierung, die, werde den Feststellungen
der Betriebsprüfung gefolgt, notwendig wäre, sei für den Bw.
nicht vorhersehbar gewesen und auch nicht möglich.
Das Vorliegen einer Scheingewinnbesteuerung habe zur Folge,
dass die Einhebung der Abgaben auch sachlich unbillig sei. Denn selbst wenn die
Besteuerungsgrundlagen formal richtig wären (die Frage der
Immobilienbewertung stelle sich nach wie vor), sei es vom Gesetzgeber sicher
nicht beabsichtigt, dass bei einer Einlage von Grund und Boden aus dem
Privatvermögen eine in einem Zeitraum von sechs bis sieben Jahren erfolgte
Werterhöhung von über 34% einer Besteuerung unterzogen werde.
Im Rahmen des Ermessens werde darauf verwiesen, dass, da
ein Zahlungswille vorhanden sei, auch Nachsichtswürdigkeit vorläge,
die Nachsicht der Einhebung somit unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu
bejahen sei. So seien in den Jahren 2002 und 2003 aus dem Titel der
"Betriebsaufgabe" insgesamt ca. 62.000,00 € an Steuern
beglichen worden. Ein Zahlungswille sei auch insofern gegeben, als ein
Großteil der Steuernachzahlung vom Bw. getragen werde. Da die
Abgabenerklärungen, die auf der Grundlage eines Schätzungsgutachtens
eines gerichtlich beeideten Schätzers erstellt worden seien, richtig
gewesen wären, habe der Bw. zudem nicht damit rechnen müssen, dass er
eine höhere Nachzahlung zu tragen habe als jene, die sich aus den
Abgabenerklärungen ergebe. Darüber hinaus habe der Bw. auch in der
Vergangenheit sämtliche abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflichten erfüllt. Sein strittiger Abgabenrückstand sei somit
nicht auf ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten
zurückzuführen.
Gesamthaft werde daher die Nachsicht eines aus der
Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2003 resultierenden
Abgabenrückstandes in Höhe von 40.000,00 € beantragt.
Mit Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
4. Oktober 2005 wurde das Ansuchen um Teilnachsicht der
Einkommensteuer 2003 mit der Begründung abgewiesen, eine
tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einzelfalles sei eben dann nicht
gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliege, die
alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabenpflichtigen in gleicher Weise
treffe. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete, könnte die Einziehung nach
der Lage des Falles unbillig sein. Da im Zuge der Betriebsprüfung das
zweite Gutachten von Mag. H. vom Bw. anerkannt worden sei, dieser somit
über die Mehrbelastung informiert worden sei und es auch bewusst
unterlassen habe, die Bescheide im Berufungswege zu bekämpfen, läge
kein Grund für eine Nachsicht vor.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 (eingebracht
am 24. Oktober 2005) wurde fristgerecht Berufung erhoben und unter
Bezug auf die Ausführungen im Abweisungsbescheid ergänzend
sinngemäß das Folgende vorgebracht:
Wie bereits im Nachsichtsantrag vom 30. Juni 2005
ausgeführt worden sei, sei die "Zweitbewertung" im Gutachten
von Mag. E.H. , die eine höhere Bemessungsgrundlage für den
Veräußerungsgewinn zur Folge gehabt habe als jene im Erstgutachten
des Ing. S.S. , vom Bw. im Wege eines Kompromisses akzeptiert worden und nicht
weil sie der Bw. als "richtig" betrachte. Der Bw. sei von seiner
steuerlichen Vertretung bereits im Feststellungsverfahren über eventuelle
Folgen einer Nachbelastung durch die Betriebsprüfung informiert worden.
Dies bedeute jedoch nicht, dass deshalb auch die Finanzierung der vom Bw. zu
keinem Zeitpunkt erwarteten Nachzahlung gesichert gewesen wäre. Bereits
während der Betriebsprüfung sei dem Bw. und seinem steuerlichen
Vertreter klar gewesen, dass die Feststellungen dieser Prüfung im
Verhältnis zu den den Steuererklärungen zugrunde liegenden
Berechnungen zu einer erheblichen Mehrbelastung und einer
Liquiditätslücke in Höhe von 40.000,00 € führen
würden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im
Nachsichtsansuchen werde verwiesen. Auch sei bereits dargelegt worden, dass
verfahrensrechtlich deshalb keine Einwendungen bestünden, weil die
Betriebsprüfung lediglich die Einbringungs- bzw. Anschaffungskosten den
Entnahmewerten gegenüber gestellt habe. Da somit die Wertansätze
für die Entnahmen sowohl vom Bw. als auch von der Betriebsprüfung
anerkannt worden seien, habe der Bw. klarerweise keine Berufung erhoben, weshalb
der Vorwurf, der Bw. habe die Bekämpfung der Veranlagungsbescheide bewusst
unterlassen, ins Leere gehe. Die Einwendungen des Bw. betreffen nicht den
Bereich der Festsetzung, sondern jenen der Abgabenerhebung. Die
gegenständliche steuerhängige Wertsteigerung von
Gewerbegrundstücken in Höhe von knapp 30% in einem
Durchschnittszeitpunkt von sechs Jahren sei vom Gesetzgeber sicherlich nicht
erwünscht. Die Aufdeckung zu hoher stiller Reserven widerspreche auch dem
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Wie im
Nachsichtsersuchen dargestellt, liege diesbezüglich unter anderem eine
Scheingewinnbesteuerung (= Bemessungsgrundlage) von mindestens
65.000,00 €, realistischerweise von 80.000,00 € vor.
Gegenständlich wurde keine Berufungsvorentscheidung
erlassen, sondern die Berufung gemäß
§ 276 Abs. 6 BAO unmittelbar der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen
voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis
zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben. Die in § 236 BAO
geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt
sein.
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist
anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, sodass es auf eine vom Abgabepflichtigen nicht beeinflussbare
Weise zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen
Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (VwGH 17.10.2001,
98/13/0073; VwGH 16.10.2002, 99/13/0065; VwGH 26.2.2003, 98/13/0091).
Der Bw. sieht das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit
darin, dass als Folge einer Betriebsaufgabe, im Zuge derer eine Entnahme
bebauter sowie unbebauter Grundstücke erfolgt sei, bei den
Grundstücken nicht der Realität entsprechende stille Reserven
realisiert worden seien. Werde den Feststellungen der Betriebsprüfung
gefolgt, so wäre der Wert der Grundstücke innerhalb eines Zeitraumes
von durchschnittlich sechs Jahren um ca. 30% gestiegen. Bezüglich des
Feststellungsverfahrens bestünden dennoch keine Einwendungen, weil die
Betriebsprüfung lediglich die Einbringungs- bzw. Anschaffungskosten den
Entnahmewerten gegenübergestellt habe. Die Aufdeckung zu hoher stiller
Reserven, die rückblickend offenbar auf einem zu niedrigen Ansatz der
Einlagewerte beruhe, sei jedoch weder vom Gesetzgeber erwünscht, noch
entspreche sie dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Werde von einer als realistisch anzusehenden Grundstückspreiserhöhung
von 20% in sechs Jahren ausgegangen, würde der auf den Grund und Boden
entfallende Entnahmegewinn nicht 210.000,00 €, sondern lediglich
145.000,00 € betragen. Aus dem Blickwinkel einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise sei somit von einer Scheingewinnbesteuerung im Ausmaß
von mindestens 65.000,00 €, richtigerweise von 80.000,00 €
auszugehen. Zudem habe die Übertragung der Grundstücke von der
Kommanditgesellschaft auf den Bw. neben der Eintragungsgebühr auch zur
Festsetzung von Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 16.000,00 €
geführt, die ebenfalls ohne jeglichen Geldfluss zu begleichen gewesen
wäre. Die Einhebung des mit 50% zu versteuernden Scheingewinnes sei daher
als sachlich unbillig anzusehen.
Dazu ist auszuführen, dass im allgemeinen weder die
Judikatur noch die Lehre das Element der sachlichen Unbilligkeit als Korrektiv
gesetzlicher Regelungen verstehen. Es wird vielmehr betont, dass es der
Gesetzgeber in der Hand gehabt hätte, nicht gewünschte steuerliche
Folgen einer gesetzlichen Maßnahme hintanzuhalten. Hat er dies nicht
getan, so zwingt dies zum Schluss, dass er in den bloßen Folgen des
erlassenen Gesetzes einen eine Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten
rechtfertigenden Grund nicht erblickt hat. Nach Stoll (siehe dazu Stoll,
BAO-Kommentar, S. 2430 und S. 2437ff) spricht für diese Deutung vor allem,
dass es rechtstaatlichen Grundsätzen nach heutigem Verständnis nicht
entsprechen könne, ins einzelne gehende ausdifferenzierte generelle
Vorschriften mit einer überaus allgemein gehaltenen, mit unbestimmten
Gesetzesbegriffen denkbar hoher Abstraktion gestalteten Generalklausel, wie dies
§ 236 BAO nun einmal sei, begegnen zu dürfen. So gesehen
dürfte die nachsichtsbegründende sachliche Unbilligkeit ihre Ursache
nicht im legistischen Bereich, sohin nicht im schuldbegründenden
materiellen Recht, haben, sondern müsste auf die besondere
verfahrensmäßige Entstehung der ausstehenden Abgabenschuldigkeit
zurückzuführen sein. Zwar fänden sich Judikate, die das
Nachsichtselement der sachlichen Unbilligkeit positiv im Sinne eines Korrektivs
der Wirkungen materiell-rechtlicher Normen beantworten würden; in diesen
Fällen habe aber die allgemeine Rechtslage im Einzelfall zu Ergebnissen
geführt, die eine der Absicht zuwiderlaufende Planwidrigkeit bedeuten oder
auf eine konfiskatorische Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens
hinauslaufen würden (z.B. sachliche Unbilligkeit einer
Umsatzsteuervorschreibung bei der Vermietung eines Hauses ab dem Jahr 1993, wenn
diese Vermietung vor In-Kraft-Treten der Liebhabereiverordnung 1993 als
Liebhaberei beurteilt wurde und deshalb ein Vorsteuerabzug aus den
Errichtungskosten dieses Hauses verweigert wurde (VwGH 2.7.2002, 96/14/0074);
Eintritt einer vom Gesetz objektiv nicht gewollten Doppelbesteuerung (VwGH
17.9.1990, 90/15/0118); die steuerliche Belastung aus dem ererbten Anteil an
einer Wirtschaftstreuhandkanzlei übersteigt letztendlich das erlangte
Vermögen (VwGH 3.10.1990, 89/13/0010); Inanspruchnahme von
Bilanzierungswahlrechten bei einer Personengesellschaft führte zu einer
Besteuerung des Gewinnanteiles eines Minderheitsgesellschafters von mehr als
200% (VwGH 23.4.1980, 3114/79)).
Wie der Betriebsaufgabegewinn zu ermitteln ist,
insbesondere in welchem Umfang diesbezüglich stille Reserven realisiert
werden und wie diese zu versteuern sind, wird im Einkommen-steuergesetz
geregelt. In diesem Zusammenhang auftretende Unzulänglichkeiten sind somit
materiell-rechtlich legislatorisch bedingt, weshalb - wie obig
ausgeführt wurde - im allgemeinen die Annahme einer sachlichen
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO nicht in Betracht kommt. Auch
waren die Umstände, die gegenständlich nach dem Vorbringen des Bw. zur
Feststellung eines zu hohen Entnahmegewinns führten, nach Rechtsauffassung
des unabhängigen Finanzsenates weder außergewöhnlich noch
führten sie zu einem unproportionalen oder gar konfiskatorischen
Vermögenseingriff beim Bw.. Der unabhängige Finanzsenat schließt
sich daher der Rechtsmeinung der Abgabenbehörde erster Instanz an, dass die
vermeintlich unrealistische Höhe des festgestellten Betriebsaufgabegewinnes
ausschließlich eine Auswirkung der §§ 24 und 6 EStG ist und
deshalb keine sachliche Unbilligkeit begründet.
Der Bw. hat weiters auch das Vorliegen einer
persönlich bedingten Unbilligkeit geltend gemacht. Diese sei insofern
gegeben, als es dem Bw. nicht möglich wäre, jene durch die
Feststellungen der Betriebsprüfung verursachte steuerliche Mehrbelastung
von 40.000,00 € zu finanzieren. Zum Beweis wurde eine Aufstellung der
Bankverbindlichkeiten vorgelegt, wonach diese zum Stichtag 24.05.2005 insgesamt
742.000,00 € betragen würden. Weiters wurde ausgeführt, zur
Tilgung dieser Verbindlichkeiten bei der Hp.-Bank stünden lediglich jene
Einnahmen in Höhe von 55.000,00 €, die der Bw. aus der
Verpachtung der bebauten Grundstücke an die Fa. L.N. GmbH lukriere,
abzüglich der darauf entfallenden Einkommensteuer in Höhe von
17.142,00 €, sohin ein Betrag in Höhe von 37.858,00 €,
zur Verfügung.
Eine " persönliche " Unbilligkeit liegt insbesondere
dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer
Nachsicht aus persönlichen Gründen nicht unbedingt der
Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und
Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme.
Die Entscheidungsfindung bezüglich des Vorliegens
einer persönlichen Unbilligkeit bedingt eine detaillierte Kenntnis der
gesamten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Nachsichtswerbers.
Da im Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim
Nachsichtswerber liegt, ist es dessen Sache, einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die
Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082; VwGH
25.11.2002, 97/14/0013; VwGH 26.2.2003, 98/13/0091). Kommt der Abgabepflichtige
dieser Verpflichtung nicht nach, so ist es allein schon aus diesem Grund
ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren. Zu beachten ist zudem,
dass für die Beurteilung des Nachsichtsantrages nicht jene Vermögens-
und Einkommensverhältnisse relevant sind, die zum Zeitpunkt der Festsetzung
der Abgaben bzw. des Antrags auf Nachsicht bestanden haben, sondern
maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage bei der Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates über das Nachsichtsansuchen (VwGH
26.6.2002, 98/13/0035; VwGH 30.7.2002, 99/14/0315).
In diesem Sinne wurde daher der Bw. mit
Ergänzungsvorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
6. Oktober 2006 unter Hinweis auf seine erhöhte
Mitwirkungspflicht im Nachsichtsverfahren um die Beantwortung der im Folgenden
angeführten Fragen anhand konkreter Zahlen sowie um belegmäßigen
Nachweis seiner Angaben ersucht:
Angabe
der Höhe des derzeitigen monatlichen Einkommens (Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und
Verpachtung, sonstige Einkünfte, etc.).
Darlegung,
welche regelmäßigen Ausgaben (Betriebskosten, Kapital- und
Zinsrückzahlungen, etc.) damit zu begleichen sind.
Bekanntgabe,
ob Unterhaltspflichten bestehen und falls dies bejaht wird, für wen und in
welcher Höhe.
Mitteilung
des derzeitigen Obligo jener Darlehen, mit den die sich im Alleineigentum des
Bw. befindlichen bebauten Grundstücke .yy und .xx (GB xxx Db., EZ aa und EZ
bb) besichert sind (diese Grundstücke samt Gebäude werden an die Fa.
L.N. GmbH verpachtet und sind mit einer Hypothek zu Gunsten der V.V.-Bank
(Höchstbetrag 511.000,00 €) belastet) sowie Angabe der Höhe
der diesbezüglichen monatlichen Rückzahlungsraten. Bekanntgabe, ob
sonstige Verbindlichkeiten bestehen, und falls dies bejaht wird, Mitteilung der
Namen und Anschriften der Gläubiger, der jeweils derzeit aushaftenden
Beträge sowie der monatlichen Rückzahlungsraten.
Angabe,
ob und in welchem Ausmaß von anderen Gläubigern ein Schuldnachlass
gewährt wurde.
Mitteilung,
ob der Bw. außer den obig angeführten Grundstücken über
sonstige Vermögenswerte (weitere Grundstücke, Sparguthaben, Aktien,
Pkw, etc.) verfügt und falls dies bejaht wird, die Angabe der
(Verkehrs)werte.
In Beantwortung dieses Vorhaltes
stellte der Bw. seine finanziellen Verhältnisse mit Schreiben vom
16. Oktober 2006 wie folgt dar:
Monatliche
Einnahmen
Der Bw. erziele monatliche
Mieteinnahmen in Höhe von 4.579,00 € und erhalte eine Pension in
Höhe von durchschnittlich 2.200,00 € monatlich (bereinigt von 14
auf 12 Gehälter). Die monatlichen Nettoeinnahmen würden somit
insgesamt 6.800,00, die jährlichen Nettoeinnahmen 81.590,00 €
betragen.
Regelmäßige
Ausgaben
Die auf die Liegenschaft entfallenden
Betriebskosten würden von der Mieterin, der Fa. L.N. GmbH, beglichen und
daher die Einnahmen nicht belasten. Den Einnahmen stünden allerdings die
Annuitäten der V.-Bank, der B.C., der R. und der Hp. in Höhe von
insgesamt 51.154,00 € gegenüber. Darüber hinaus müssten
für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die
Pensionseinkünfte insgesamt ca. 10.000,00 € (diesbezüglich
läge ein Steuerbescheid des Finanzamtes Feldkirch für 2006 vor) an
Einkommensteuer beglichen werden, sodass die regelmäßig anfallenden
jährlichen Ausgaben 61.154,00 € betragen würden. Dem Bw.
verbliebe somit nach Abzug der Ausgaben von den jährlichen Nettoeinnahmen
lediglich ein Betrag in Höhe von 20.436,00 €.
Unterhaltsverpflichtungen
Unterhaltsverpflichtungen
bestünden keine.
Bankenobligi
Festzuhalten
sei, dass nur ein Teil der aufgenommenen Darlehen grundbücherlich
abgesichert seien. Der Restbetrag sei als eintragungsfähige Urkunde der
V.-Bank übergeben worden, sodass - ex lege - nicht die
kompletten Bankverbindlichkeiten aus dem Grundbuch ersichtlich seien. Seitens
der V.-Bank Rk. sei dem Bw. eine Übersicht seiner gesamten
Verbindlichkeiten zur Verfügung gestellt worden, welche diesem Schreiben
beigelegt worden sei. Die steuerlichen Vertreter des Bw. würden weiters
über Kontoauszüge der R. , der Hp. und der B.C. verfügen, welche
bei Bedarf jederzeit übermittelt werden könnten.
Schuldennachlass
Es
sei von keinem Gläubiger ein Schuldennachlass gewährt worden; die
Betriebsaufgabe sei auch nicht als Sanierung dargestellt worden. Lediglich die
nicht zu erwartende Steuerlast, die verständlicherweise auch in keinem
Finanzierungskonzept enthalten gewesen wäre, habe das
Gesamt-Finanzierungskonzept enorm belastet.
Sonstige
Vermögenswerte
Die sonstigen
Vermögenswerte bestünden aus einem Fünftel-Anteil eines
Ferienhauses in Le.. Der Anteil umfasse ca. 45 m², ein realistischer
Verkaufserlös von 6.000,00 €/m² würde somit einen
Schätzwert in Höhe von 270.000,00 € ergeben. Darüber
hinaus besitze der Bw. 50% der GmbH-Anteile an der Fa. L.N. GmbH. Die dort
aufgelaufenen Gewinne bis zum 31.12.2004 (der Jahresabschluss 2005 sei noch
nicht fertig gestellt) würden 49.854,00 € betragen, sodass das
"Sonstige Vermögen" des Bw. mit ca. 320.000,00 € zu
veranschlagen sei.
Diesem Antwortschreiben des Bw. beigelegt waren die
folgenden Anhänge:
Einnahmen
(Stand
9.10.2006)
|
|
pro
Monat
|
|
jährlich
|
Miete netto (ohne
USt)
|
4.579,00 €
|
x12
|
54.948,00 €
|
Pension, incl. 13./14.
Monatsgehalt
|
2.437,00 €
|
x2
|
4.874,00 €
|
Pension
|
1.814,00 €
|
x12
|
21.768,00 €
|
Summe Einnahmen
(bereinigt)
|
6.800,00 €
|
x12
|
81.590,00 €
Kosten
(Stand
9.10.2006)
|
Bank
|
Kontonummer
|
im
Jahr
|
V.-BankRk.
|
aaa
|
6.335,00 €
|
V.-BankRk.
|
bbb
|
22.956,00 €
|
V.-BankRk.
|
ccc
|
10.127,00 CHF,
Kurs: 1,57 (endfällig)
|
B.C., B.
|
ddd
|
2.520,00 €
(Zinssatz: 2,806 ab 15.10.06)
|
R., Db.
|
eee
|
3.216,00 €
|
Hp., B.
|
fff
|
6.000,00 €
|
Summe
Annuitäten
|
|
51.154,00 €
|
ESt lt. VZ-Bescheid FA
Feldkirch
|
|
10.000,00 €
|
Gesamt
|
|
61.154,00 €
Deckung
(netto)
|
|
monatlich
|
jährlich
|
Einnahmen
|
6.800,00 €
|
81.590,00 €
|
Ausgaben
|
5.097,00 €
|
61.154,00 €
|
Deckung
(netto)
|
1.703,00 €
|
20.436,00 €
Wohnung
Die
Wohnung "I.P. 8a" stehe im Eigentum der Gattin des Bw. und sei von
ihr finanziert worden. Miete werde keine verrechnet.
Aufstellungen
Verbindlichkeiten (Stand
9.10.2006)
|
|
Kontonummer
|
Euro
|
CHF
|
V.-Bank
|
aaa
|
19.134,00
|
|
|
bbb
|
352.743,00
|
|
|
ggg
|
-1.264,00
(Guthaben)
|
|
|
hhh
|
360.802,00
|
566.602,00
(Kurs: 1,57)
|
Summe V.-Bank
|
|
731.415,00
|
|
Ra.
|
eee
|
11.176
|
|
Hp.
|
iii
|
4.203,00
|
|
B.C.
|
ddd
|
6.196,00
|
|
Summe
Gesamtverbindlichkeiten
|
|
752.990,00
|
|
Eventualverbindlichkeiten:
FA Feldkirch
|
|
ca.
40.000,00 (Nachsichtsansuchen)
|
Aufstellung
"Sonstiges Vermögen" (ohne
Mähdergasse)
|
¼ Anteil
Ferienwohnung Le. (ca. 45 m²
à
6.000,00 €)
|
270.000,00 €
(ererbt)
|
50% GmbH-Anteile
"L.N." GmbH (aufgelaufene Gewinne bis
31.12.2004)
|
49.854,00 €
|
Summe "Sonstiges
Vermögen"
|
319.854,00 €
Aus der Sicht des unabhängigen Finanzsenates hat der
Bw. mit der Darstellung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
glaubwürdig seine derzeitige Überschuldung aufgezeigt. Er hat auch
dargetan, dass ihm nach Abzug der Tilgungs- und Zinszahlungen sowie der auf die
Einnahmen entfallenden Einkommensteuer lediglich ein Betrag in Höhe von
1.703,00 € zur Tilgung der derzeit ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von 40.000,00 € zur Verfügung steht.
Allerdings ist festzuhalten, dass eine persönliche
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO lediglich dann bejaht werden
kann, wenn die Existenzgefährdung bzw. die wirtschaftlichen Schwierigkeiten
gerade durch die Einbringung der nachzusehenden Abgaben hervorgerufen wird bzw
werden. In Anbetracht des Umstandes, dass der Bw. gegenwärtig nahezu 63%
der monatlichen Einnahmen zur Tilgung seiner Bankverbindlichkeiten verwendet,
kann die Rechtsmeinung des Bw., seine Liquiditätsprobleme hätten ihre
Ursache ausschließlich in der nicht erwarteten steuerlichen Mehrbelastung
von 40.000,00 €, somit nicht als zutreffend erachtet werden. Die
gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates vielmehr in erster Linie auf die hohen
Kreditrückzahlungen bedingt durch Bankverbindlichkeiten im Ausmaß von
derzeit 752.990,00 € zurückzuführen.
Abgesehen davon sind finanzielle Engpässe,
Liquiditätskrisen oder Überschuldung für die Annahme einer
persönlichen Unbilligkeit grundsätzlich auch nicht ausreichend (z.B.
Stoll, BAO-Kommentar, S. 2434ff; VwGH 08.04.1991, 90/15/0015). Da
Abgabenpflichtige gehalten sind, für die Entrichtung der Abgaben alle
vorhandenen Mittel einzusetzen, würde selbst die Notwendigkeit, vorhandene
Vermögenswerte (Fahrnisse, Grundvermögen, etc.) zur Abgabenabstattung
heranzuziehen, oder gegebenenfalls einen zusätzlichen Kredit aufzunehmen,
die Abgabeneinhebung noch nicht unbillig machen (z.B. VwGH 28.04.2004,
2001/14/0022; VwGH 06.11.1991, 90/13/0282, 0283; VwGH 14.01.1991, 90/15/0060).
Zudem bedarf es nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates gegenständlich weder einer Veräußerung von
Vermögen noch einer zusätzlichen Kreditaufnahme. Da dem Bw. selbst
nach Abzug der Kredit- und Einkommensteuervorauszahlungen monatlich noch ein
Betrag von 1.703,00 € verbleibt, von dem auch keine Mietzahlungen
entrichtet werden müssen, ist dem Bw. zumutbar, die derzeit ausgesetzten
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von 40.000,00 € in Form von
Ratenzahlungen zu entrichten. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht hat (z.B. VwGH 14.01.1991,
90/15/0060; VwGH vom 25.6.1990, 89/15/0076) bedarf es dann keiner Nachsicht,
wenn allfälligen Härten aus der sofortigen gänzlichen
Abgabeneinhebung durch Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet
werden kann.
Da aus den dargestellten Gründen
berufungsgegenständlich somit weder eine persönliche noch eine
sachliche Unbilligkeit der Einhebung der nachsichtsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten vorliegt und es damit schon an der
Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 236 BAO fehlt, hat aus
Anlass dieser Entscheidung eine Ermessensentscheidung über das
Nachsichtsgesuch nicht mehr zu erfolgen. Das Nachsichtsgesuch war vielmehr schon
aus Rechtsgründen abzuweisen und der vorliegenden Berufung deshalb
spruchgemäß keine Folge zu geben.
Abschließend soll jedoch noch auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (z.B. VwGH 21.6.1994, 90/14/0065),
wonach selbst bei Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit im Rahmen des
Ermessens aus Zweckmäßigkeitsgründen (d.h. das öffentliche
Anliegen an der Einbringung der Abgaben) eine Nachsicht nicht vertretbar
wäre, wenn sie sich ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und
zu Gunsten anderer Gläubiger des Abgabepflichtigen auswirken würde.
Dass gegenständlich, wie in der Vorhaltsbeantwortung vom
16. Oktober 2006 ausgeführt wurde, von keinem Gläubiger ein
Schuldennachlass gewährt wurde, stünde somit einer positiven
Ermessensentscheidung entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 24. Oktober
2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-F/05
- Stammnummer
- 24660
- Gültig
- 24.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF