Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1519-L/02
Zum vereinbarten Preis bei der Börsenumsatzsteuer gehört auch eine zukünftige Gewinnausschüttung, wenn sie als Gegenleistung für den Aktienerwerb vereinbart wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1519-L/02vom 18.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, nunmehr V-GmbH in L, vertreten
durch die Plan Treuhandgesellschaft m.b.H, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei in 4021 Linz, Kudlichstraße 41-43,
vom 3. Juni 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Linz vom 1. Dezember 1997 betreffend
Börsenumsatzsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Aktienkaufvertrag vom 25. April 1997 verkaufte die
P-GmbH. die ihr gehörigen 75.000 Stück Aktien an der V-E-AG (kurz
V-AG) im Gesamtnennbetrag von S 7,500.000.- an die Bw (Berufungswerberin,
nunmehr V-GmbH).
In § 2 dieses Aktienkaufvertrages wurde
entsprechend einer Beteiligung an der V-AG von 25% des Grundkapitals ein
Kaufpreis von 30 Millionen Schilling sowie eine Erhöhung des Kaufpreises
nach Maßgabe des § 4 (2)
vereinbart.
§ 4 (2) des Aktienkaufvertrages
lautet: Sofern neben der
Gewinnausschüttung 1996 aufgrund des Ergebnisses der ordentlichen
Geschäftstätigkeit nicht eine zusätzliche Dividende für die
kaufgegenständlichen Aktien in Höhe von S 30,000.000.-- bis
30.9.1997 rechtswirksam beschlossen und bis 31.10.1997 an die Verkäuferin
ausbezahlt wird, erhöht sich der Kaufpreis gemäß
§ 2 (1) um S 30,000.000.-- oder um den
Fehlbetrag.
§ 4 (4) des Aktienkaufvertrages
lautet: Die Käuferin verpflichtet
sich gegenüber der Verkäuferin bei sonstigem Schadenersatz auch
für abgabenrechtliche Nachteile, ihr Stimmrecht bei der Hauptversammlung so
auszuüben, dass die Gewinnausschüttung 1996 im Sinne dieses Punktes so
beschlossen wird, dass neben der Dividende aufgrund des Ergebnisses der
ordentlichen Geschäftstätigkeit eine zusätzliche Dividende
für die kaufgegenständlichen Aktien von S 30,000.000.-- an die
Verkäuferin ausgeschüttet wird.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1997 wurde für den
gegenständlichen Aktienerwerb unter Zugrundelegung einer
Bemessungsgrundlage von 60 Millionen Schilling Börsenumsatzsteuer in
Höhe von S 90.000.- festgesetzt.
Gegen diesen
Börsenumsatzsteuerbescheid erhob die vertretende Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei nach mehrmaliger Verlängerung der
Rechtsmittelfrist für die abgabepflichtige Gesellschaft Berufung und
beantragte die Festsetzung der Börsenumsatzsteuer in Höhe von
S 45.000.-. Sie vertrat die Ansicht, dass die
Börsenumsatzsteuer von einem Kaufpreis von 30 Mio. S vorzuschreiben
sei, da keine Kaufpreisnachbesserung nach § 4 Abs. 2 des
Aktienkaufvertrages vorliege. In der 7. ordentlichen Hauptversammlung der V-AG
sei eine Ausschüttung für die kaufgegenständlichen Aktien in
Höhe von zusätzlich 30 Mio. S beschlossen worden, sodass sich
eine Erhöhung des Kaufpreises gemäß
§ 2 Abs. 1
letzter Satz des Aktienkaufvertrages erübrige. Der Berufung
beigelegt wurde die Niederschrift über die am 25. Juni 1997 stattgefundene
Hauptversammlung der V-AG. Darin wurde zum Punkt 2. der Tagesordnung
"Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum
31. Dezember 1996 ausgewiesenen Reingewinnes" festgehalten, dass der
Antrag, eine Ausschüttung von 120 Millionen Schilling plus fünf
Prozent Bonus vorzunehmen und den verbleibenden Reingewinn auf neue Rechnung
vorzutragen, einstimmig angenommen wurde.
Das Finanzamt legte die
Berufung am 21. März 2002 der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich vor. Da die Berufung zum 1. Jänner 2003 noch
unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 260 BAO
in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem AbgRmRefG BGBl
I 2002/97) auf den unabhängigen Finanzsenat über.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand der
Börsenumsatzsteuer ist gemäß
§ 17 Abs. 1
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) der Abschluss von Anschaffungsgeschäften
über Wertpapiere, wobei nach der Bestimmung des
§ 19 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs 2 KVG auch
Anteile an einer GmbH als Wertpapiere gelten.
Nach § 18 Abs.1 KVG sind
Anschaffungsgeschäfte entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des
Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
Nach § 18 Abs. 2 Z 3 KVG (in der
hier anzuwendenden Fassung vor der in BGBl. I 1999/198 kundgemachten Aufhebung
durch den Verfassungsgerichtshof) gelten als Anschaffungsgeschäfte auch
bedingte oder befristete Anschaffungsgeschäfte.
Nach § 21 Zif. 1 KVG wird die Steuer
regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis
neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig
bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die
Geschäftsanteile zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2005, Zl 2005/16/0080 und die
dort zitierte Vorjudikatur).
Der Verfassungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 1. Oktober 1999, Zlen. G 6/99,
G 26/99, G 27/99, G 85/99, die Worte "bedingte oder" in
§ 18 Abs. 2 Z 3 KVG aufgehoben und
ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2000 in
Kraft tritt. Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist auf die vor der
Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles das
Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem
aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Für den zeitlichen
Anwendungsbereich von Abgabengesetzen ist die Zeitbezogenheit der Abgabengesetze
zu beachten. In einem Besteuerungsfall sind jene materiell-rechtlichen
Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches
in Kraft standen. Bei der Börsenumsatzsteuer entsteht die Steuerpflicht mit
dem Verpflichtungsgeschäft; das ist der Abschluss des schuldrechtlichen
Vertrages (vgl. dazu VwGH 21.3.2002, 2001/16/0555).
Die Berufungswerberin bringt vor, dass eine
Kaufpreisnachbesserung nach § 4 Abs. 2 des Aktienkaufvertrages
nicht vorliege, da in der 7. ordentlichen Hauptversammlung der V-AG eine
Ausschüttung für die kaufgegenständlichen Aktien in Höhe von
zusätzlich 30 Mio. S beschlossen worden sei.
Darauf, ob eine Kaufpreisnachbesserung tatsächlich
standgefunden hat, kommt es aber nicht an. Entsprechend den obigen
Ausführungen genügt es, wenn sich die Käuferin im betreffenem
Anschaffungsgeschäft bedingt zu einer Leistung verpflichtet hat. Eine soche
bedingte Verpflichtung zu einer Leistung wurde in § 4 Abs. 2 des
Aktienkaufvertrages vereinbart und ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der
folgenden Vertragsbestimmung: Sofern neben der
Gewinnausschüttung 1996 aufgrund des Ergebnisses der ordentlichen
Geschäftstätigkeit nicht eine zusätzliche Dividende für die
kaufgegenständlichen Aktien in Höhe von S 30,000.000.-- bis
30.9.1997 rechtswirksam beschlossen und bis 31.10.1997 an die Verkäuferin
ausbezahlt wird, erhöht sich der Kaufpreis gemäß
§ 2 (1) um S 30,000.000.-- oder um den
Fehlbetrag.
Konkretisiert wird die in § 4 Abs. 2 des
Aktienkaufvertrages eingegangene Verpflichtung der Käuferin nochmals in
§ 4 (4). Die Vertragsbestimmung
"Die Käuferin verpflichtet sich
gegenüber der Verkäuferin bei sonstigem Schadenersatz auch für
abgabenrechtliche Nachteile, ihr Stimmrecht bei der Hauptversammlung so
auszuüben, dass die Gewinnausschüttung 1996 im Sinne dieses Punktes so
beschlossen wird, dass neben der Dividende aufgrund des Ergebnisses der
ordentlichen Geschäftstätigkeit eine zusätzliche Dividende
für die kaufgegenständlichen Aktien von S 30,000.000.-- an die
Verkäuferin ausgeschüttet wird" bestärkt daher die
Verpflichtung die Käuferin, jedenfalls dafür zu sorgen, dass die
bereits in § 4 Abs. 2 des Aktienkaufvertrages bedingt vereinbarte
Leitung von zusätzlich 30 Millionen Schilling (durch Ausübung ihres
Stimmrechtes bei der Hauptversammlung) der Verkäuferin zugute kommen
sollte.
Aus den angeführten Gründen erweist sich daher
die dem angefochtenen Börsenumsatzbescheid zugrundegelegte
Bemessungsgrundlage von 60 Millionen Schilling als richtig, weshalb die Berufung
als unbegründet abzuweisen war.
Linz, am 18.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1519-L/02
- Stammnummer
- 24653
- Gültig
- 18.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF