Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1795
Italienische Zinsen an die Österreichische Nationalbank
geltende FassungEAS-AuskunftÖ 29/1-IV/4/01vom 12.01.2001
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. b des
österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens sind Zinsen, die
an ein österreichisches Geldinstitut fließen, von der italienischen
Quellenbesteuerung zu entlasten, wenn dieses Geldinstitut zur Gänze dem
österreichischen Staat gehört. Diese Voraussetzung ist im Fall der
Österreichischen Nationalbank nach Auffassung des BM für Finanzen
erfüllt, weil alle Anteile an der Aktiengesellschaft österreichischen
Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören.
Allerdings steht die italienische Quellensteuerentlastung
nur für jene Zinsen zu, die aus steuerlicher Sicht der
Österreichischen Nationalbank als deren Einkünfte zuzurechnen sind.
Werden Wertpapiere von anderen österreichischen Kreditinstituten (die nicht
die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 lit. b des DBA-Italien erfüllen) der
Österreichischen Nationalbank zur Sicherstellung überlassen und zwar
unter Bedingungen, die keine steuerliche Einkünftezurechnung an die
Nationalbank zur Folge haben, steht die abkommensrechtliche
Quellensteuerentlastung in Italien nicht zu.
Handelt es sich bei den gegenständlichen Wertpapieren
allerdings um italienische Staatsanleihen, dann können die anderen
Kreditinstitute, denen die Zinsen steuerlich zuzurechnen sind, ihrerseits
Steuerfreiheit in Italien verlangen; diese Steuerbefreiung stützt sich
diesfalls aber auf Art. 11 Abs. 3 lit. a des Abkommens; nach dieser Bestimmung
sind Zinsen, die vom italienischen Staat geschuldet werden, in allen
Fällen, also nicht nur wenn sie von österreichischen öffentlichen
Kreditinstituten bezogen werden, von der italienischen Quellenbesteuerung zu
entlasten.
12.
Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 3 lit. b DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 11 Abs. 3 lit. a DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Ö 29/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 24652
- Gültig
- 12.01.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF