Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1787
Büro zur Akquirierung von Werbern für Fundraising
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/4-IV/4/01vom 05.02.2001
Wortlaut laut Findok
Mietet eine deutsche GmbH, deren Unternehmensgegenstand im
Fundraising (insb. Anwerbung von Spendenmitgliedern karitativer Einrichtungen)
besteht, in Österreich ein
70m2-Büro, dann
stellt dieses Büro jedenfalls eine inländische Betriebstätte der
deutschen GmbH gemäß
§ 29 BAO dar. Damit liegt aber auch eine
Betriebstätte im Sinn des derzeit noch anzuwendenden DBA-Deutschland aus
dem Jahr 1954 vor, wenn dieses Büro nicht unter den taxativen
Ausnahmekatalog der Ziffer 9 des Schlussprotokolls zum DBA
fällt.
Die bloße Requirierung von Werbern könnte wohl
im Sinn des OECD-Musterabkommens als eine unternehmerische Hilfsaktivität
aufgefasst werden, da sie Unterstützungswirkung auf der unternehmerischen
Beschaffungsseite und nicht auf der Absatzseite entfaltet. Sie wäre
diesfalls auch im Sinn des (noch nicht ratifizierten) DBA-Deutschland vom 24.
August 2000 auf der Abkommensebene nicht als Betriebstätte zu
werten.
Da jedoch unternehmerische Hilfstätigkeiten nach dem
derzeit noch geltenden Abkommen vom 4. Oktober 1954 die
Betriebstätteneigenschaft auf der Abkommensebene nur bei Zuordnung unter
die Taxativtatbestände der Ziffer 9 des Schlussprotokolls zu Artikel 4
verlieren und die Anwerbung von Unternehmensmitarbeitern weder vom Begriff des
"Einkaufes von Gütern oder Waren" im Sinn der Ziffer 9 lit. c erfasst wird
noch diese Aktivität unter lit. a oder b fällt, spricht der Wortlaut
des DBA 1954 jedenfalls für den Bestand einer inländischen
Betriebstätte.
Sollte allerdings der Gesamtgewinn der deutschen GmbH
nachweisbar bisher in Deutschland ohne Ausscheidung eines österreichischen
Betriebstättengewinnes steuerlich erfasst worden sein, dann erscheint
vorstellbar, dass unter den genannten Gegebenheiten dies als Indiz dafür
gewertet wird, dass ungeachtet des Bestandes einer inländischen
Betriebstätte nach dem DBA-Deutschland den Aktivitäten dieser
inländischen Betriebstätte keine steuerlich erfassbaren Gewinnteile
zuzuordnen sind. Andernfalls müsste über den Fall ein aufwendiges
internationales Verständigungsverfahren geführt werden, um
grenzüberschreitend korrespondierende Gewinnzuordnungen
herbeizuführen.
05.
Februar 2001 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Anlage 1 Z 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/4-IV/4/01
- Stammnummer
- 24645
- Gültig
- 05.02.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF