Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0869-L/05
Spekulationsgeschäfte, Vorliegen einer gemischten Schenkung, Bewertung eines Seegrundstückes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0869-L/05vom 23.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
oder Ähnliches) wird in diesem als "Eigenschätzung" genannten
Bewertungsgutachten in keiner Weise angeführt. Auch geht aus der
"Eigenschätzung" nicht hervor, dass jene gravierenden Mängel, welche
zu einer Herabsetzung des Einheitswertes geführt haben, berücksichtigt
worden sind. Der Unabhängige Finanzsenat wird auf Grund dieser
Umstände von dieser "Eigenschätzung" nicht davon überzeugt, dass
1991 dem gegenständlichen Grundstück ein solch hoher Wert beizumessen
wäre. Aus der ganzen Aktenlage geht nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls hervor, dass dieser von der Bank S D
festgestellte nachhaltige Verkehrswert der Liegenschaft von 9,250.000,00 S
der Verkäuferin Frau E nicht bekannt war. Dass diese "Eigenschätzung"
Frau E bekannt gewesen wäre, wird von der Berufungswerberin auch nicht
behauptet. Die Eigenschätzung der Bank hatte daher keinen Einfluss
auf die Meinungsbildung der Frau E hinsichtlich der Preisbildung und konnte auch
keinen Einfluss darauf haben, dass es sich hinsichtlich eines objektiven Wertes
der Liegenschaft und des Verhältnisses des Kaufpreises zu diesem objektiven
Wert konkret Gedanken gemacht hätte oder Einfluss auf diese Meinungsbildung
gehabt hätte. Dieser Wert konnte daher bei Frau E auf keinen Fall
Auswirkung auf eine allfällige Schenkungsabsicht gehabt haben.
Da
der Berufungswerberin offensichtlich vor dem Abschluss des Kaufvertrages
(13. Juni 1991) der Inhalt der Eigenschätzung der Bank bekannt war, so
konnte sie allerdings den Eindruck gewonnen haben das Grundstück unter Wert
zu bekommen und einen günstigen Kauf zu tätigen. Unverständlich
ist dabei jedoch, dass unter diesen Umständen der Vertrag als Kaufvertrag
bezeichnet wurde und hinsichtlich der steuerlichen Folgerungen als Kauf
behandelt wurde.
Weiters
wird (in der Vorhaltsbeantwortung) zu einem
Seegrundstück in R
am S in einer Größe von
349 m² ausgeführt, dass im Rahmen eines Vergleiches zwischen der
Republik Österreich und dem Käufer für diese 349 m² ein
m²-Preis von 6.303,73 S im Jahr 1992 bezahlt worden sei.
Ursprünglich sei sogar das Doppelte gefordert worden. Dazu ist zu
bemerken, dass der Umstand, dass vorher mehr gefordert wurde als dann
später auf Grund des Vergleiches tatsächlich bezahlt wurde, nur als
übliche Preisverhandlungstaktik gewertet werden kann; jedoch kann daraus
nicht der Schluss gezogen werden, dass das Preisniveau tatsächlich in
dieser Höhe gelegen ist.Im Übrigen handelt es sich nach der
Beschreibung in der Vorhaltsbeantwortung beim gegenständlichen
Grundstück um eine Uferliegenschaft, die teils angelandet oder
aufgeschüttet wurde und deren Eigentumsverhältnisse ungeklärt
waren. Es handelt sich nur um eine Grundfläche von 349 m², die
ausschließlich direkt am See liegt. Unbestritten, und auch von der Bwin.
selbst in der Vorhaltsbeantwortung unter Punkt 1 angeführt, kann man
davon ausgehen, dass der unmittelbare Uferbereich eines Grundstückes ein
Vielfaches der weiter vom Ufer entfernt liegenden Teile eines Grundstückes
wert ist. In der selben Vorhaltsbeantwortung unter Punkt 1 wird für
ein Viertel des Grundstücks, welches direkt am See liegt ein Preis von
10.000,00 S angeführt, während für die weiter zurück
liegenden Bereiche ein Preis von 6.000,00 S bzw. für die ganz weit
entfernten Bereiche von 2.300,00 S also weniger als ein Viertel des Preises
für das unmittelbare Ufer an das Ufer angrenzende Grundstücke
angeführt. Im Hinblick darauf ist also grundsätzlich davon
auszugehen, dass dieser Vergleichspreis, welche im Rahmen des Vergleiches
zwischen diesen Parteien vereinbart wurde, mit dem Preis der
gegenständlichen Liegenschaft der Frau E in BW nicht konkret vergleichbar
ist. Es ist etwas ganz anderes, ob ein reiner Badeplatz von 349 m²
verkauft wird oder ein großes Grundstück welches zwar einen Badeplatz
direkt am See hat, jedoch auch insgesamt über 2.200 m² groß
ist und somit zum Teil und im Durchschnitt einen weit geringeren Preis erzielt.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach eigenen Angaben der Bwin.
das gegenständliche Grundstück der Frau E offensichtlich besondere
wertmindernde Faktoren besitzt, wie auch daraus hervorgeht, dass auf Grund
dieser besonderen wertmindernden Faktoren der Einheitswert vom Finanzamt
über Antrag der Bwin. deutlich herabgesetzt wurde. Eine Vergleichbarkeit
dieses Seegrundstückes in R von 349 m² mit dem
gegenständlich zu bewertenden Grundstück der Frau E ist daher nicht
gegeben.
Weiters
wird unter Punkt 3. der Vorhaltsbeantwortung eine
Seeliegenschaft am Südufer des SMs
angeführt, wobei ein m²-Preis von 10.070,00 S, Bauland, im
Jahr 1986 festgelegt wurde. Dabei handelt es sich wohl um das schon
in der Berufung erwähnte Grundstück am "Südufer des SMs
(unmittelbare Nähe zu R am S ) bestehend aus
Baugrundstück/Ufergrundstück 414 m², Waldgrundstück
2.200 m², Haus in Holzriegelbauweise - nicht winterfest, keine direkte
Zufahrt sondern nur über einen zum Ufer abfallenden Fußweg
erreichbar, Setzung des Hanges, wurde um 5,273.100,00 S erworben".Bei
dem Grundstück am Südufer des SMs , handelt es sich von der
m²-Fläche her offensichtlich um dasselbe Grundstücke welches
unter Punkt 3 in der Vorhaltsbeantwortung vom 13. Juli 2006
angeführt ist, jedoch stimmt der Kaufpreis nicht mit jenen Daten
überein, welche in der Berufung angeführt sind, für die
Gesamtfläche von 2.614 m² ergibt sich lt. Angaben in der
Vorhaltsbeantwortung ein Preis von 4,279.100,00 S.Diese
differierenden Angaben erhöhen nicht unbedingt die Glaubwürdigkeit im
Rahmen der Beweiswürdigung der vom Bw. vorgelegten Unterlagen und Angaben.
Hinsichtlich dieses Preises ist zu sagen, dass insgesamt das
Grundstück eine Gesamtfläche von 2.614 m² hat und dabei das
Bauland 414 m² beträgt. Wie schon oben dargelegt ist
festzuhalten, dass das Grundstück am SM liegt und nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates eine direkte Vergleichbarkeit nicht gegeben ist.
Bei Vorhandensein von Vergleichspreisen von Grundstücken am S , die
möglichst nah am gegenständlichen Grundstück gelegen sind, ist
diesen Vergleichspreisen der Vorzug zu geben. Auch wenn es sein mag, dass
an allen Salzkammergutseen Seegrundstücke begehrt sind, so ist für die
gegenständliche Wertermittlung der bekannte Kaufpreis eines am S gelegenen
Grundstückes, welches nahe am zu bewertenden Grundstück gelegen ist,
höher zu bewerten als ein am SM gelegenes Grundstücks.
Zur
unter Pkt. 4. der Vorhaltsbeantwortung angeführten
Auskunft des Immobilienbüros RM ,
dass 1990 und in den Folgejahren durchwegs zwischen 7.000,00 S und
10.000,00 S die m²-Preise für Seegrundstücke betragen
hätten, ist zu sagen, dass von einer so allgemeinen Aussage für die
Bewertung des konkreten Grundstückes nichts zu gewinnen ist. Wie die
Bwin. selbst darstellt werden die Preise sehr individuell je nach Form,
Größe und Beschaffenheit des Grundstückes festgelegt, wie
insbesondere daraus hervorgeht, dass ein schmaler Uferstreifen sehr hoch
bewertet wird, während die dahinter liegende Fläche oft mit extremen
Preisabschlägen bewertet wird.
Zu
den Angaben im Schreiben vom 19. März 2002 (Ergänzung der Berufung),
dass im Jänner 1991 ein Baugrund (nicht am See) mit Seegrund und
Bootshaus in KL, um 10 Mio. S und im August 1992 eine Wiese
direkt am See (ohne Hütte und Baugenehmigung) in R um 5,5 Mio. S
veräußert worden seien, wurden von der Bwin. trotz Vorhalt keine
weiteren Angaben gemacht. Hinsichtlich des Grundstückes BS am S
(schon in der Berufung erwähnt, Angebot aus einer Immobilienzeitschrift),
Seegrundstück, 2.400 m² Erdgeschoss, renovierungsbedürftig,
Obergeschoss und Keller noch fertig zu stellen, 12 Mio. S; dem
Grundstück R am S (schon in der Berufung erwähnt, Angebot aus einer
Immobilienzeitschrift), Altbestand im Ortszentrum, renovierungsbedürftig,
Seegrund 1.000 m², 11 Mio. S und Badeplatz am SM (schon in
der Berufung erwähnt, Angebot aus einer Immobilienzeitschrift)
150 m² 1,8 Mio. S wurden ebenfalls keine weiteren konkreten
Angaben gemacht.
Aus
dem weiteren Schriftverkehr geht hervor, dass von der Bwin. die vom Finanzamt in
der Vorhaltsbeantwortung angeführte Wertsteigerung von wenigstens 72 %
im Bereich der S -Grundstücke, wie sie lt. Immobilienspiegel auch für
Grundstücke in Linz in den Jahren 1991 bis 1997 gegeben war, auf alle
Fälle als plausibel und richtig angesehen wird. Eine Wertsteigerung
in dieser Größenordnung wird jedenfalls vom unabhängigen
Finanzsenat als gegeben und richtig angesehen. Legt man diese
Wertsteigerung von 72 % auf den Kaufpreis von 11,6 Mio. S von
1997 um, so ergäbe sich für 1991 ein Betrag von
6.744.186,05 S.Legt man diese Wertsteigerung von 72% auf jenen Wert
um, welcher von der Bank S D in der "Eigenschätzung" angeführt ist
(9.250.000 S), so ergibt sich für 1997 ein zu erwartender
Verkaufspreis von 15.910.000 S. Dies ist ein weiteres Indiz dafür,
dass die Bewertung in der "Eigenschätzung" zu hoch ist.
Hinsichtlich
des von der Bwin. immer wieder herausgestellten Vorhandenseins des Bootshauses,
das den Wert des Grundstückes besonders erhöhe, ist zu entgegnen, dass
im Verfahren hervorgekommen ist, dass nach der Rechtslage es trotz
naturschutzrechtlicher und baurechtlicher Auflagen prinzipiell jedenfalls
möglich ist, auch ein neues Bootshaus errichten zu lassen. Im Hinblick
darauf, dass auf der berufungsgegenständlichen Liegenschaft in der Folge
vom Erwerber ein neues großes Gebäude mit Gerätehaus direkt am
Seeufer errichtet wurde und dies auch von den zuständigen Behörden
bau- und naturschutzrechtlich bewilligt wurde, kann nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates dem Bestand eines Bootshaus kein so
herausragender Wert zugemessen werden, welcher besonders bei der Preisbildung zu
berücksichtigen wäre. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass in den
verschiedenen Schriftsätzen von der Bwin. der wertbildende Faktor des
Bootshauses mehrfach angeführt wird, jedoch in keiner Weise
zahlenmäßig spezifiziert wird. Nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates hat für die Preisfindung das Vorliegen eines Bootshauses
keine herausragende besondere Bedeutung. Der Anmerkung der Bwin., dass es
sich bei den Ehegatten der Käuferinnen des Grundstückes um ein damals
und heute noch sehr bekanntes Brüderpaar und Herausgeber einer großen
Wochenzeitschrift handle, und dass gute Beziehungen (nicht nur) in
Österreich manchen etwas erreichen ließen, was den meisten anderen
verwehrt bleibe, ist zu entgegnen, dass nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates diesen Ausführungen kein besonderer Wert beizulegen ist, da
der unabhängige Finanzsenat im Hinblick auf Art. 18
Abs. 1 B-VG und Art. 7 B-VG von einer gesetzesmäßigen
und gleichmäßigen Anwendung der Gesetze auf alle Menschen durch die
zuständigen Behörden, auch im Bereich des Ss , ausgeht. Insoweit
ist die Kopie des Bescheides der Naturschutzabteilung, in welchem die Entfernung
eines Maschendrahtzaunes angeordnet wird, unter diesem Gesichtspunkt zu sehen
und gibt letzten Endes nichts dafür her, ob der Bestand eines altes Steges,
eine Badehütte oder gar ein Bootshaus den Wert eines Seegrundstückes
ganz bedeutend erhöht. Fakt ist, dass nach der Rechtslage prinzipiell ein
Bootshaus errichtet werden kann und auch im ganzen Verfahren nicht dargelegt
werden konnte, oder auch nur irgendwie zahlenmäßig spezifiziert
wurde, in welchem Ausmaß das Vorliegen eines Bootshauses den Wert
maßgeblich erhöhen würde.
Als weitere Vergleichsgrundstücke sind jene Grundstücke bekannt, welche schon ursprünglich von der Betriebsprüfung herangezogen wurden und in der Folge auch in der ersten, vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Berufungsentscheidung angeführt worden sind. Dabei handelt es sich um Folgende: Die von der Betriebsprüferin genannten Vergleichsgrundstücke befinden sich lt. Katastralmappe in der Ortschaft BW am S , und grenzen entweder unmittelbar an das Grundstück der Verkäuferin an (Zahl1 mit Zahl2 grenzen an Zahl3 der TH E ) oder liegen nicht einmal 200 m davon entfernt (Zahl4 , Zahl5 ). Allen diesen Grundstücken ist gemeinsam, dass sie wie die Liegenschaft E eine in Relation zur Gesamtgröße nur kleine Uferlänge ausweisen, es sich also nicht um bloße Badeplätze sondern um Grundstücke mit Hinterland handelt, noch dazu in der selben (gelben) Gefahrenzone und im selben Ortsgebiet von BW . Diese Veräußerungen dieser drei Vergleichsgrundstücke fanden alle vor der gegenständlichen Veräußerung an die Bwin. statt. Man kann also damit nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates davon ausgehen, dass Frau E von diesen Veräußerungen wusste und zwar deshalb, da es in kleinen Ortschaften und am Land vielfach üblich ist, dass auch die ungefähren Kaufpreise in Gesprächen weiter gegeben werden. Insbesondere hinsichtlich des Nachbargrundstückes kann von einer Kenntnis des Verkaufspreises ausgegangen werden. Auch von den anderen beiden Verkäufen ist davon auszugehen, dass Frau E mehr oder weniger genaue Kenntnis über die Veräußerungspreise gehabt haben wird. Es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung üblich, dass sich Grundbesitzer, die auch über den ungefähren Wert ihres eigenes Grundstückes Bescheid wissen wollen, sich hinsichtlich der Preise von verkauften Grundstücke in der Nähe des eigenen Grundstückes interessieren, um den Wert des eigenen Grundstückes einschätzen zu können, unabhängig davon, ob ein Verkauf beabsichtigt ist oder nicht. Man kann also davon ausgehen, dass Frau E von diesen Grundstücksverkäufen, die in ihrer unmittelbaren Umgebung in den letzten Jahren vor dem Verkauf des eigenen Grundstückes vorgegangen sind, Kenntnis gehabt hat und ungefähr über die Verkaufspreise (lt. Kaufpreissammlung 940,00 S bis 1.250,00 S durchschnittlich pro m²) Bescheid gewusst hatte. Falls sie diese Preise ungefähr im Gedächtnis hatte, so konnte sie bei einem Verkauf ihres Grundstückes am 13. Juni 1991 beim Ansatz eines durchschnittlichen m²-Preises von 1.500,00 S pro m² keine Schenkungsabsicht haben, sondern man muss nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates davon ausgehen, dass für Frau E ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem objektiven Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Verkaufes an die Bwin. nicht vorlag und daher auch keine Schenkungsabsicht vorgelegen ist. Dass die Preise für Ufergrundstücke des Ss im Jahr 1991 gegenüber den maßgeblichen Vergleichsobjekten exorbitant gestiegen wären, ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Es liegt jedenfalls kein Beweis oder Indiz vor, dass Frau E von solchen Wertsteigerungen gewusst hat. Somit hat sie jedenfalls keine Schenkungsabsicht gehabt, sie konnte und hat somit eine teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes nicht gewollt. Darüber hinaus wurde eine teilweise Unentgeltlichkeit weder im Vertrag ausdrücklich noch schlüssig zum Ausdruck gebracht. Das Rechtsgeschäft wurde stattdessen als Kaufvertrag bezeichnet.
Wie dargelegt ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates für die Ermittlung des objektiven Wertes des Grundstückes zum Zeitpunkt des Verkaufes an die Bwin. der Preis in erster Linie an den bekannten Preises von S -Grundstücken in unmittelbarer Nähe und in derselben Ortschaft in BW zu messen. Dabei ist jedoch einzuräumen, dass nur ein Verkauf in besonderer zeitlicher Nähe (1990), die anderen Verkäufe jedoch im Jahr 1984 und 1988, somit zeitlich schon etwas entfernt gewesen sind. Um die Vergleichbarkeit der zeitlich entfernt liegenden Verkäufe hinsichtlich der 1991 geschehenen Veräußerung auf Plausibilität zu überprüfen erscheint dem unabhängigen Finanzsenat folgende Methode anwendbar: Im Schreiben vom 5. September 2006 wurde von der Bwin. u.a. angeführt, dass lt. Immobilienspiegel die Grundstückspreise allein von 1989 bis 1991 um bis zu 17 % gestiegen seien. Dieser Prozentsatz wird von der Bwin. für Grundstücke im Bereich des S s offensichtlich als gegeben und gültig angesehen. Geht man von diesem Prozentsatz, somit von einer durchschnittlichen Preissteigerung von 8,5 % jährlich aus, so würde man bei einer Hochrechnung des durchschnittlichen m²-Preises aus dem Jahr 1984 von 940,00 S (Erhöhung um 49 % in sieben Jahren) auf einen Wert von 1.400,60 S kommen. Legt man den Verkauf im Jahr 1988 mit 1.200,00 S ebenfalls auf das Jahr 1991 um (Erhöhung des Preises um 7 % pro Jahr ergibt 21 % Erhöhung bis 1991) so ergibt sich ein Betrag von 1.452,00 S. Diese Beträge liegen jedoch alle unter dem Preis, der von Frau E tatsächlich für das Grundstück von der Bwin. gefordert wurde. Auch bei dieser Sichtweise kann daher weder davon ausgegangen werden, dass vom objektiven Wert her eine (teilweise) Schenkung vorliegt noch dass von Seiten der Frau E eine (teilweise) Schenkung beabsichtigt war.
Zum Verkaufspreis im Jahr 1997 für das Grundstück ist Folgendes anzumerken: Für diesen hohen Preis gibt es nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates folgende Gründe die eine überdurchschnittliche Wertsteigerung mit sich gebracht haben:
1. Wie aus dem Akt hervorgeht, ist im Zeitraum 1991 bis 1997 das Preisniveau z.B. in Linz um 72 % gestiegen. Also durchschnittlich bei sechs Jahren beinahe 12 % jährlich. Man beachte, dass diese Zahl bedeutend höher liegt als in den Jahren 1989 bis 1991 wo der Bw. selbst von einer Preissteigerung von 17 % für zwei Jahre ausgeht. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass für Seegrundstücke am S , welche wie allgemein bekannt sehr rar und sehr begehrt sind, von überdurchschnittlichen Preissteigerungen ausgegangen werden, weil im Hinblick auf das Preisniveau dieser Grundstücke die Käuferklientel, die für solche Grundstücke in Frage kommt im Allgemeinen äußerst finanzkräftig sein wird und "beim Preis eher weniger aufs Geld schauen muss". Ausschlaggebend für den Erwerb eines solchen Grundstückes ist letztlich allein der Umstand: "man will ein solches Seegrundstück am S haben". Und falls ein solches Ufergrundstück angeboten wird, dann wird es gekauft, wobei der Preis vom Verkäufer relativ leicht nach oben lizitiert werden kann. Bei solchen "Liebhaberpreisen" sind daher außergewöhnliche Preissprünge ohne weiteres möglich. Diese Ansicht wird dadurch bestätigt, dass, wie die Bwin. selbst in einem Schriftsatz anführt, es sich bei den Käufern des Grundstückes um die (offensichtlich finanzkräftigen) Ehegattinnen eines bekannten Brüderpaares, welche Herausgeber eines großen Wochenmagazins in Österreich sind, handelt. Diese Umstände führen naturgemäß zu keiner gleichmäßigen Steigerung der Kaufpreise im Lauf der Zeit, sondern es kann von einem Verkauf eines Ufergrundstückes zum nächsten zu mehr oder weniger großen, im Vorhinein nicht prognostizierbaren Preissprüngen kommen.
2. Als weiteren Grund für den im Jahr 1997 erzielten Preis von 11,6 Mio. S ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der Umstand zu werten, dass im Jahr 1994 bzw. 1995 Österreich dem Europäischen Wirtschaftsraum bzw. der Europäischen Union beigetreten ist. Auf Grund der durch diesen Beitritt festgelegten Verpflichtungen ergab sich zum einen eine Liberalisierung des Grundverkehrs (vgl. freier Grundverkehr § 9 OÖ Grundverkehrsgesetz 1994), welches es für EU- und EWR-Bürger erleichterte in Österreich Grundstücke zu erwerben. Zum anderen erweiterte sich durch diese Ausdehnung auch, die Anzahl der potenziellen Käufer, die entsprechend finanzkräftig waren, auf den Bereich der gesamten Europäischen Union. Nach allgemeinen wirtschaftlichen Regeln ergibt sich somit, dass der schon bestehende Verkäufermarkt noch stärker ausgeprägt wurde und es für einen Verkäufer eines S Grundstückes noch leichter war unter einem größeren Interessentenkreis zu wählen und insofern den Preis nach oben zu treiben. Diese Umstände sind jedoch erst nach dem Verkauf 1991 eingetreten und waren zu diesem Zeitpunkt so nicht absehbar oder gar als gesichert anzunehmen.
Insgesamt geht der unabhängige Finanzsenat daher davon aus, dass ein krasses Missverhältnis des Wertes der beiderseitigen Leistungen nicht vorliegt, da auf Grund der vorliegenden Vergleichswerte nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Preisniveau im Jahr 1991 so wesentlich über dem Preis gelegen ist, welchen die Frau E von der Bwin. für das Grundstück erhalten hat. Dies wird auch durch folgende Umstände erhärtet, welche schon in der Berufungsentscheidung vom 14. Dezember 2004 unter angeführt sind, und zwar:
1. Der Erwerb des Grundstückes EZ Zahl KG BS am S erfolgte mit Kaufvertrag vom 13. Juni 1991. Der Erwerbsvorgang wurde somit ausdrücklich als Kauf bezeichnet.
2. Dieser Erwerb wurde so (als Kauf) dem Finanzamt angezeigt. Zusätzlich wurde am 7. September 1992 von den Ehegatten Dr. BR ein Antrag auf Wertfortschreibung dieses Grundstückes beim Finanzamt Vöcklabruck gestellt. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Grundstück durch die Nähe zum EBD einer massiven Lärm- und Schmutzbelästigung ausgesetzt ist und das durch das Angrenzen der Feuerwehrschule und durch die Mündung des BWs das Grundstück deutlich niedriger zu bewerten sei als Grundstücke ohne diese Mängel. Dem Antrag wurde stattgegeben.
3. Einkommenssteuerlich wurde von beiden Vertragspartner, also auch von den Ehegatten BR die Leibrente einkommenssteuerlich als Kaufpreisrente bzw. Gegenleistungsrente eingestuft. Entsprechend wurde von der Verkäuferin die Rente erstmalig ab Übersteigen des kapitalisierten Rentenwertes gem. § 16 BewG als sonstige Einkünfte gem. § 29 EStG 1988 versteuert. Von den Käuferin wurden die Rentenzahlungen (je zur Hälfte) erstmalig ab Übersteigen des kapitalisierten Rentenwertes gem. § 16 BewG als Sonderausgaben gem. § 18 EStG 1988 in Abzug gebracht.
Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass im vorliegenden Fall keine gemischte Schenkung sondern ein Kauf vorliegt. Es kann auch nach den weiteren Ermittlungen nicht festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft ein krasses Missverhältnis des Wertes der beiderseitigen Leistungen vorgelegen ist.
Auch ist festzuhalten, dass die Veräußerin des Grundstückes zum Zeitpunkt des Erwerbes des Grundstückes durch die Bwin. keinesfalls einen Teil der Leistung unentgeltlich geben wollte. Es mag sein, dass die Bwin. der Ansicht war ein gutes Geschäft gemacht zu haben. Der Veräußerin lag es jedenfalls daran einen Kaufvertrag abzuschließen und es gibt keine überzeugenden Hinweise, dass sie die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt hat und diese auch irgendwie ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht hat.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben werden.
Linz, am 23. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0869-L/05
- Stammnummer
- 24629
- Gültig
- 23.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF