Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0332-L/05
Fortbildungsaufwendungen einer Lehrerin sind bei Berührungspunkten zum privaten Bereich auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0332-L/05vom 20.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 4. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
22. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Werbungskosten incl.
PP
|
741,32
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
20.078,62
|
Einkommen
|
19.826,72
|
Einkommensteuer
|
3.833,43
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
3.687,11
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2003, eingereicht beim zuständigen Finanzamt am
28. September 2004, beantragte die Berufungswerberin (Bw.) folgende
Werbungskosten: KZ 717 (CLV-Vereinsabzug): 48,84 €
KZ
719 (Arbeitsmittel): 285,79 €
KZ 720 (Fachliteratur):
44,65 €
KZ 721 (Reisekosten): 939,60 €
KZ 722
(Fort-Ausbildung): 403,88 €. GESAMTSUMME:
1.722,76 €
Mit Ersuchen um Ergänzung vom
1. Oktober 2004 forderte das zuständige Finanzamt die Bw. auf,
die gesamten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen sowie eine
komplette Aufstellung beizulegen.
Diesem Ersuchen wurde wie folgt Rechnung
getragen: Reisekosten für
Fortbildungsveranstaltungen: 15.3.2003: Überlieferte Kinder-
und Jugendtänze (Linz) 54 km à
0,36 = 19,44 €
27. - 28.6.2003: Qi
Gong Gesundheit durch Entspannung (Attersee) 224 km à
0,36 = 80,64 8.7.2003: Lesen mit Pfiff (Pädak Bund Linz):
54 km à 0,36 = 19,44 9.7.2003: Lieder, Tänze
(Pädak Diözese Linz) 54 km à
0,36 = 19,44 10.7.2003: Bio Landbau macht Schule (Garsten)
180 km à 0,36 = 64,80 11.7.2003: Tiere im
Wald-Tiere auf der Wiese (Pädak Bund Linz) 54 km à
0,36 = 19,44 21. - 29.8.2003: Bildung mit
Zeichnung (S.Anna in Camprena/Toskana) 1.780 km à
0,36 = 640,80 4.9.2003: Ernährung kinderleicht (Linz)
54 km à 0,36 = 19,44 16.10.2003: Biber - Die
erfolgreiche Rückkehr 54 km à
0,36 = 19,44 6.11.2003: Clv-Jahreshauptversammlung (Rohrbach)
48 km à 0,36 = 17,28 14.11.2003:
Informationsveranstaltung Schäxpir (Pädak Bund Linz) 54 km
à 0,36 = 19,44 GESAMTSUMME:
939,60 €
Bücher und
Arbeitsunterlagen als Basismaterial für die Schulvorbereitungen:
44,65 €
Material zum
Basteln von Lernbeispielen für den Unterricht:
58,87 €
Material für das
Erstellen der Vorbereitungen für Unterricht:
226,92 €
GESAMTSUMME: 330,44 €
Kurs Qi Gong
Gesundheit durch Entspannung:
83,88 €
Kurs Bildung mit
Zeichnung: 320,00 €
GESAMTSUMME:
403,88 €
Mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom
22. Oktober 2004 berücksichtigte das zuständige Finanzamt
Werbungskosten im Ausmaß von 796,96 €. Als
Begründung für die Abweichungen zur Erklärung wurde
angeführt, dass die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge für die
freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen
(z.B. Gewerkschaftsbeiträge) bereits bei der laufenden Lohnverrechnung
berücksichtigt wurden. Ein nochmaliger Abzug im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens sei daher nicht möglich. Die Aufwendungen im
Zusammenhang mit den Fortbildungsveranstaltungen (Qi Gong, Bio-Landbau, Bildung
mit Zeichnung und Clv-Jahreshauptversammlung) würden keine
berufsspezifischen Kosten darstellen, sondern seien den nichtabzugsfähigen
Aufwendungen gem. § 20 EStG zuzurechnen.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2004 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 4. November 2004) wurde Berufung gegen
oben genannten Bescheid eingebracht. Folgende Kurse seien für die
Bw. berufsspezifisch: Bildung mit Zeichnen: Kurs des
Pädagogischen Institutes; Erlernen von Zeichenübungen,
Zeichenmaterialkunde für den Unterricht in der
Volksschule. Bio-Landbau macht Schule: Kurs des Pädagogischen
Institutes; der Weg vom Obst zum Saft; handlungsorientierter Aufbau dieses
Sachunterrichtsthemas am Bio-Bauernhof, wobei die Möglichkeit bestehen
würde, diesen Betrieb nun mit den Volksschulkindern zu besuchen. Qi
Gong und mehr - Gesundheit durch Entspannung: Kurs der LKUF;
Erlernen von Gesundheitsübungen, ergänzt mit Mentaltraining,
Phantasiereisen für Kinder einsetzbar, gerade bei sehr schwierigen Klassen
seien Ansätze auch in diese Richtung wichtig um Kinder zu beruhigen,
Zugänge zu finden. Clv-Jahreshauptversammlung des
Bezirkes: Informationen und Vorträge natürlich auch für
den Volksschulbereich. Alle angeführten Kurse würden vom
Dienstgeber im Bereich der Arbeit als Volksschullehrerin als Fortbildung
angerechnet werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
15. November 2004 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Die Kurse "Bildung mit Zeichnung" in der Toscana,
Bio-Landbau macht Schule (vom Obst - zum Saft) seien für viele
Berufsgruppen, nicht nur für die der Volksschullehrer interessant und auch
bei der Arbeit verwendbar. Von einer nur auf die Berufsgruppe abgestellten
Fortbildung und Wissenserweiterung könne somit keinesfalls gesprochen
werden. Der Kurs "Qi-Gong und mehr" - Gesundheit und
Entspannung würde von einer Vielzahl von Steuerpflichtigen in Anspruch
genommen werden und sei neben einem beruflichen Aspekt vor allem auch für
den privaten Lebensbereich von Bedeutung. Berufsspezifische Werbungskosten
würden darin nicht erblickt werden können. Die Aufwendungen
für die CLV-Jahresversammlung würden keine Werbungskosten darstellen
(es handle sich hierbei um eine politische Vereinigung und nicht um Ausgaben
für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen).
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2004 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 13. Dezember 2004) wurde nochmals
Berufung (Vorlageantrag) gegen den Einkommensteuerbescheid 2003
eingebracht. Das Finanzamt anerkenne die Kurse "Bio-Landbau"
und "Bildung mit Zeichnung" nicht an, da sie für viele
Berufsgruppen interessant seien und nicht von Fortbildung gesprochen werden
könne. Hierzu sei anzumerken, dass beide Kurse nur als
"Lehrerkurse" vom Pädagogischen Institut ausgeschrieben gewesen
seien, somit seien alle Teilnehmer ausschließlich Lehrer gewesen. Es
hätte sich also um Fortbildungen nur für die Berufsgruppe Lehrer
gehandelt.
Der Kurs "Bio-Landbau macht Schule - Vom Obst
zum Saft" sei ein Sachunterrichtskurs gewesen. Wie könne mit Kindern
das Sachunterrichtsthema vom Obst zum Saft behandelt werden, praxisgerecht
aufgearbeitet für den Unterricht in der Schule.
Der Kurs "Bildung mit Zeichnung" hätte
Zeichentechniken vermittelt, wie man mit Kindern zu malen hätte.
Die Bw. unterrichte als Volksschullehrerin sowohl Sachunterricht als
auch Bildnerische Erziehung. Könne es sein, dass dieser Kurs
einfach abgelehnt worden sei, weil er in der Toscana stattgefunden hätte?
Die Bw. hätte in den Ferien diese Zeit für reine Fortbildung genutzt,
immer mit einem Abendprogramm (oft bis 22 Uhr) und es werde unterstellt,
dass es sich hier um keine Fortbildung und Wissensvermittlung handeln
würde. Das würde die Bw. ärgern, wenn sie sich beruflich
fortbilde, die Urlaubszeit dazu nutze und dann nicht einmal die Reisekosten
angerechnet bekomme.
Mit Eingabe vom 11. April 2005 wurde seitens der
Bw. richtig gestellt, dass bei dem Seminar "Bio Landbau macht
Schule" der Untertitel "Bio-Joghurt selbst gemacht" lauten
würde. Hier sei es zu einer Verwechslung mit dem Thema "Vom Obst zum
Saft" gekommen. Diesem Schreiben wurde weiters eine
Seminarteilnahme-Bestätigung des Pädagogischen Instituts mit dem
Inhalt beigefügt, dass die Bw. am
PI-LehrerInnen-Weiterbildungsseminar-"Bildung mit Zeichnung"
teilgenommen hätte. Die Seminarkosten (Referenten) seien vom PI
(Pädagogisches Institut des Bundes in Oberösterreich
Kultur-/Museumspädagogik) übernommen worden. Sämtliche
anfallenden Aufenthalts- und Reisekosten (Fahrten, Nächtigungen,
Tagesspesen, Materialien und Eintritte) seien von den Teilnehmern selbst zu
tragen gewesen. Eine weitere Beilage bildete eine vorläufige (u.
grobe) Seminar-Programmübersicht. Als Zielgruppe wurde dort
angegeben: AHS, APS, BHS: kulturpädagogisch (in Projekten und
Fächern) engagierte Lehrerinnen und Lehrer; schularten- und
fächerübergreifend.
Eine weitere Beilage bildete die Besuchsbestätigung
über die Teilnahme der Bw. am PI-LehrerInnen-Seminar "Bio-Landbau
macht Schule: Bio-Joghurt selbst gemacht". Das Seminar wurde wie folgt
dargestellt: Unter dem Motto "Was selber getan, hält an"
würden die Teilnehmer durch Mithelfen am Biobetrieb der Familie M
Erfahrungen sammeln. Wie aus der Milch das Joghurt entsteht, werde
schwerpunktmäßig an diesem Tag behandelt. Einblicke in andere
mögliche Exkursionsaktivitäten wie: "Was blüht denn da?
Lebensraum Obstgarten, von der Biene zum Honig oder auch
Waldlehrgang/-Pädagogik würden an diesem Tag auch gewährt werden.
Mit Eingabe vom 18. August 2006 wurde eine
Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales für die
Jahre 2003, 2004 und 2005 nachgereicht.
Mit Datum 28. April 2005 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 5. Oktober 2006 wurde die Bw.
seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates aufgefordert, den Ablauf des Seminars "Bildung mit Zeichnen" genau
darzustellen. Weiters den Teilnehmerkreis samt Berufsangabe
nachzureichen. Welche Programminhalte hatten die Clv Veranstaltungen und
wie wurden die Kenntnisse des Kurses über Bio-Landbau bisher verwertet
(Besuch mit Schülern)?
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 wurde diesem
Ersuchen wie folgt Rechnung getragen: Seminar-Programmübersicht des
Seminars Bildung mit Zeichnung (vorläufige und grobe). Eine genauere
Programmübersicht würde es nicht geben. Die vorgelegte
Programmübersicht stellt als Inhalt großteils
"Zeichenübungen" dar: Freitag: Zeichenübungen,
Zeichenmaterialkunde, Zeichnen draußen Samstag: Fortsetzung vom
Freitag (ähnliche Inhalte) Sonntag: Zeichnen draußen, Zeichnen
mit/in Material aus der Landschaft Montag: Exkursion Siena; ein Tier
jagen = Ab-Zeichnung Dienstag: Zeichenübungen (Tiere in der
Umgebung) Mittwoch: Diskussion und Lesung: Zur Frage der Bildung mit
Zeichnung; Zeichenmesse Donnerstag: Feedback; Rundgang und
Präsentation der Ergebnisse
Beigefügt wurde die Vorlage der offiziellen
Ausschreibung mit folgendem Inhalt:
"Wenn man mit Joseph Beuys
erstens davon ausgeht, dass jeder Mensch zeichnen kann und zweitens damit
rechnet, dass das Zeichnen eine ganze Welt an Darstellungs- und
Ausdrucksmöglichkeiten eröffnet, dann ist es ein wertvolles
Unterfangen, diesen Bereich näher kennen zu lernen. Gerade Lehrende kommen
- nicht nur im Kunst- und Zeichenunterricht und ganz gleich mit welchen
Altersstufen sie arbeiten - mit verschiedenen Formen des Zeichnens
potentiell in Berührung. Erst wenn sie selbst Erfahrung mit dem Zeichnen
gesammelt haben, können sie damit auch arbeiten.
Im Seminar wollen wir in diesem
Sinne Zeichnen als Sprache und als Zu- und Umgangsform mit Welt erforschen:
durch Experimente, in Modell-Übungen, durch Training und in gemeinsamen
Besprechungen von Gezeichnetem; in geführten, in spielerischen und
werkstattähnlichen Situationen; und durch die Auseinandersetzung mit
zeichnenden Künstlerinnen und Künstlern aus der Vergangenheit und
Gegenwart.
"Von Kunst
aus"-gehend und von immer wieder einem selbst als Wahrnehmenden aus soll
zudem darüber nachgedacht werden, was es mit der Bildung durch Zeichnen auf
sich hat: Bildung nicht als Wissenserwerb, sondern als Wachstum und Werden
verstanden, als Gestaltung von Selbst- und
Fremdbildung.
Für die
Teilnahme am Seminar braucht man/frau keine Voraussetzungen, kein
"besonderes" Zeichentalent. Aber umso mehr bedarf es der Neugier auf
das Zeichnen und der Bereitschaft, zu wagen, zu üben, sich auf Unbekanntes
einzulassen.
"Zeichnen
schützt mich vor Tod und Krankheit", sagte Albrecht Dürer. Das
ist rückblickend ein Lebenskonzept. Und im Katalog zu einer Ausstellung
über das Zeichnen als Form des künstlerischen Arbeitens im Museum of
Modern Art New York 2002 lautet der Schluß: "... drawing is all you
need".
Es wird sich
zeigen, was jedeR für sich über das Zeichnen herausfindet, und
inwiefern er/sie es zukünftig als LehrendeR brauchen könnte. Wir
garantieren für Überraschungen."
Weiters wurde eine Liste mit den Namen der Teilnehmer
dieses Seminars (Lehrerinnen und Lehrer der AHS, APS und BHS) sowie eine
Bestätigung der Bezirksleitung des CLV über den Besuch der
Jahreshauptversammlung übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen.
Gem.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen und Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Kosten im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen
(z.B. Zeichnen, Qi Gong, ...) sind nur dann abzugsfähig, wenn der Kurs
ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des
Abgabepflichtigen abgestellte Lerninhalte vermittelt. Es muss eine vollkommene
Trennung zwischen dem privaten Bereich (Hobby) und der Einkünfteerzielung
möglich sein. In derartigen Bereichen ist vor allem die gegebene
Notwendigkeit ein Indiz für die Zuordnung derartiger Aufwendungen zum
privaten oder beruflichen Bereich. Im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund seiner Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Die Bw. ist im Bereich Bildnerische
Erziehung und Sachunterricht in einer Volksschule tätig.
Qi Gong: In
der von der Bw. vorgelegten Kursbeschreibung wird der Inhalt dieses Kurses wie
folgt dargestellt: "Qi Gong
stellt eine ideale Methode dar, um Erholung und Entspannung ins Leben zu bringen
sowie die eigene Konzentrationsfähigkeit und Wachheit zu verbessern. Qi
Gong arbeitet auf der Ebene der Energiebahnen (Meridiane). Sämtliche
Körperfunktionen und unser Geist werden positiv beeinflusst und
harmonisiert. In diesem Seminar wird Qi Gong mit Gesundheitsübungen aus dem
Mentaltraining ergänzt. Durch unsere kreativen Kräfte fördern wir
die Gesundheit von Seele und
Körper.
Ziele des
Seminars:
- Körperliche
und geistige Erholung
-
Übungen für jeden Tag zur Erhaltung der
Gesundheit
- Harmonie von
Körper - Seele - Geist"
Als Zielgruppe wird angegeben: LKUF-Hauptversicherte und
mitversicherte Ehegattinnen und -gatten, VertragslehrerInnen.
Wie aus dieser Beschreibung hervorgeht, spricht dieser Kurs
auch Bereiche der privaten Lebensführung an (Gesundheit, Wohlfühlen,
...). Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie
mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen
die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen
durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung
veranlasst worden sind, darf die Behörde schon deshalb nicht als
Werbungskosten anerkennen, weil die im konkretem Fall gegebene Veranlassung
nicht feststellbar ist.
Bildung mit Zeichnung,
S. Anna in Camprena/Toskana: In der Vorhaltsbeantwortung vom
11. Oktober 2006 wird dieser Kurs wie folgt dargestellt:
"Wenn man mit Joseph Beuys
erstens davon ausgeht, dass jeder Mensch zeichnen kann und zweitens damit
rechnet, dass das Zeichnen eine ganze Welt an Darstellungs- und
Ausdrucksmöglichkeiten eröffnet, dann ist es ein wertvolles
Unterfangen, diesen Bereich näher kennen zu lernen. Gerade Lehrende kommen
- nicht nur im Kunst- und Zeichenunterricht und ganz gleich mit welchen
Altersstufen sie arbeiten - mit verschiedenen Formen des Zeichnens
potentiell in Berührung. Erst wenn sie selbst Erfahrung mit dem Zeichnen
gesammelt haben, können sie damit auch arbeiten.
Im Seminar wollen wir in diesem
Sinne Zeichnen als Sprache und als Zu- und Umgangsform mit Welt erforschen:
durch Experimente, in Modell-Übungen, durch Training und in gemeinsamen
Besprechungen von Gezeichnetem; in geführten, in spielerischen und
werkstattähnlichen Situationen; und durch die Auseinandersetzung mit
zeichnenden Künstlerinnen und Künstlern aus der Vergangenheit und
Gegenwart.
"Von Kunst
aus"-gehend und von immer wieder einem selbst als Wahrnehmenden aus soll
zudem darüber nachgedacht werden, was es mit der Bildung durch Zeichnen auf
sich hat: Bildung nicht als Wissenserwerb, sondern als Wachstum und Werden
verstanden, als Gestaltung von Selbst- und
Fremdbildung.
Für die
Teilnahme am Seminar braucht man/frau keine Voraussetzungen, kein
"besonderes" Zeichentalent. Aber umso mehr bedarf es der Neugier auf
das Zeichnen und der Bereitschaft, zu wagen, zu üben, sich auf Unbekanntes
einzulassen.
"Zeichnen
schützt mich vor Tod und Krankheit", sagte Albrecht Dürer. Das
ist rückblickend ein Lebenskonzept. Und im Katalog zu einer Ausstellung
über das Zeichnen als Form des künstlerischen Arbeitens im Museum of
Modern Art New York 2002 lautet der Schluß: "... drawing is all you
need".
Es wird sich
zeigen, was jedeR für sich über das Zeichnen herausfindet, und
inwiefern er/sie es zukünftig als LehrendeR brauchen könnte. Wir
garantieren für Überraschungen."
Auch wenn hier vorwiegend Lehrer (AHS, APS, BHS) als
Zielgruppe angesprochen werden, so ist doch das Thema "Zeichnen" an
sich hier zu beurteilen. Die vorgelegte Programmübersicht stellt
als Inhalt großteils "Zeichenübungen"
dar: Freitag: Zeichenübungen, Zeichenmaterialkunde, Zeichnen
draußen Samstag: Fortsetzung vom Freitag (ähnliche
Inhalte) Sonntag: Zeichnen draußen, Zeichnen mit/in Material aus
der Landschaft Montag: Exkursion Siena; ein Tier jagen =
Ab-Zeichnung Dienstag: Zeichenübungen (Tiere in der Umgebung)
Mittwoch: Diskussion und Lesung: Zur Frage der Bildung mit Zeichnung;
Zeichenmesse Donnerstag: Feedback; Rundgang und Präsentation der
Ergebnisse
All diese Darstellungen und Beschreibungen stellen das
Thema "Zeichnen" in den Vordergrund. Derartige Inhalte können
für jeden am Thema "Zeichnen" interessierten Menschen von
Interesse sein; nicht nur für Lehrer. Es wurde auch nicht
dargestellt, dass der Besuch dieses Kurses speziell für
VolksschullehrerInnen eine Notwendigkeit darstellen würde. In
Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe
legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen
werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen im Gegensatz zur
privaten Veranlassung (vgl. VwGH 28.10.1998, 93/14/0195). Obwohl die
berufliche Bedeutung des streitgegenständlichen Kurses für eine
Lehrerin nicht bestritten wird, kann in Anbetracht der vorherigen
Ausführungen, insbesondere zu den außerberuflichen
Einsatzmöglichkeiten dieses Kurses (z.B. Zeichnen als Hobby, ...), nach dem
Rechtsverständnis des Unabhängigen Finanzsenates dennoch nicht von
einer ausschließlich bzw. nahezu ausschließlichen beruflichen
Bedingtheit der diesbezüglichen Aufwendungen ausgegangen werden, weshalb
diese auf ihre berufliche Notwendigkeit hin zu prüfen waren. Diese
Notwendigkeit kann für eine Volksschullehrerin nicht erkannt
werden.
Bio-Landbau macht
Schule: In der Berufung wurde dargestellt, dass dieser Kurs einen
handlungsorientierten Aufbau dieses Sachunterrichtsthemas am Bio-Bauernhof
bietet. Es besteht auch die Möglichkeit diesem Betrieb mit den
Volksschulkindern zu besuchen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates bietet
dieser Kurs sehr konkrete Anwendungsmöglichkeiten für den Unterricht.
Auch wenn dieser Kurs möglicherweise auch für "jedermann"
von Interesse sein könnte, so bietet er doch gerade für Lehrer ganz
bestimmte und konkrete Anhaltspunkte (auch für mögliche Darstellungen
vor Ort). Die in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen waren
demnach abweichend zur Ansicht des zuständigen Finanzamtes zu
berücksichtigen.
CLV: Wie
bereits das zuständige Finanzamt richtig ausgeführt hat, können
Beträge die bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt
wurden, nicht nochmals im Wege der Veranlagung Berücksichtigung finden.
Da bei den Jahreshauptversammlungen des CLV nach Erfahrungen des
Referenten nicht nur fachspezifische Inhalte, sondern auch Inhalte von
allgemeinem Interesse abgehandelt werden, liegt auch hier ein so genannter
Mischaufwand vor. Wie schon oben dargestellt, ist bei einer derartigen
Konstellation die Berücksichtigung der Fahrtkosten als Werbungskosten zu
dieser Veranstaltung nicht möglich. Diese Veranstaltung dient nicht
ausschließlich der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Pendlerpauschale: Da
lt. Auskunft des Verkehrsverbundes zumindest bei der Rückfahrt von der
Dienststelle kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel fährt, war
das beantragte Pendlerpauschale zu berücksichtigen (210,00 €).
Fehlberechnung vom
Finanzamt: Im Zuge dieser Berufungsentscheidung war auch noch eine
Fehlberechnung des Finanzamtes richtig zu stellen. Das Finanzamt hat bei der
Berechnung der Werbungskosten, den von der Bw. als Zwischensumme
angeführten Betrag in Höhe von 330,44 € zusätzlich als
Werbungskosten berücksichtigt.
Lt. Berufungsentscheidung ergibt sich demnach folgende
Berechnung der
Werbungskosten: Reisekosten:
200,88 € (Reisekosten für Qi Gong 80,64 €,
für Zeichnen Toscana 640,80 € und CLV 17,28 € wurden
nicht berücksichtigt; Kürzung um 738,72 € gegenüber der
Erklärung)) Bücher: 44,65
€ (lt.
Erklärung) Material: 58,87
€ (lt.
Erklärung) Material: 226,92
€ (lt. Erklärung) Kurs
Qi Gong: 0,00 €
Bildung
mit Zeichnen:
0,00 €
Pendlerpauschale:
210,00 €
Gesamtsumme
Werbungskosten: 741,32 €
In Anbetracht dieser Gegebenheiten war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 20.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0332-L/05
- Stammnummer
- 24595
- Gültig
- 20.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF