RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1775

DBA-Einstufung des "planenden Baumeisters" und eines "Baukünstlers" im DBA-Liechtenstein

geltende FassungEAS-AuskunftM 566/1-IV/4/00vom 28.12.2000

Wortlaut laut Findok

Zum Unterschied von anderen österreichischen DBAs spielt im DBA-Liechtenstein die Abgrenzung zwischen der "selbständigen Arbeit" nach Art. 14 des Abkommens und den "Unternehmensgewinnen" nach Art. 7 des Abkommens deshalb eine entscheidende Rolle, weil im erstgenannten Fall das Steuerfreistellungsverfahren, im zweitgenannten Fall aber das Steueranrechnungsverfahren zur Anwendung kommt. Gemäß Artikel 3 Abs. 2 des Abkommens ist jedem nicht anders definierten Ausdruck des Abkommens, soweit sich aus dem Abkommenszusammenhang nichts anderes ergibt, die Bedeutung zuzumessen, die ihm nach dem innerstaatlichen Steuerrecht des das Abkommen jeweils anwendenden Staates zukommt. Aus österreichischer Sicht fallen daher alle nach österreichischem Recht als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" einzustufenden Einkünfte unter den Begriff "Unternehmensgewinne" während die als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" anzusehenden Einkünfte dem Artikel 14 zuzuordnen sind. Der "planende Baumeister" bezieht nach österreichischem Recht Einkünfte aus selbständiger Arbeit und fällt sonach unter das Freistellungsverfahren des DBA-Liechtenstein; ob die Tätigkeit eines "Baukünstlers" im konkreten Einzelfall unter die zweite oder dritte Einkunftsart einzustufen ist, müsste mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden. 28. Dezember 2000 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

gewerbliche Tätigkeitselbständige TätigkeitAbgrenzungsfragenSteuerfreistellungAnrechnungsverfahrenAnrechnungsmethode

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
M 566/1-IV/4/00
Stammnummer
24592
Gültig
28.12.2000 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF