Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0546-I/05
Bedurfte der Anwartschaftsvertrag ( Punktation) der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0546-I/05vom 20.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P.H., Adresse, vertreten durch
Rechtsanwalt.X, vom 21. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 19. Mai 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 29. Mai 2004 schlossen die Verkäuferin D.H. und die
beiden Käufer P.H. und T.B., beide österreichische Staatsbürger,
einen als Anwartschaftsvertrag bezeichneten Vertrag ab. Darin verpflichteten
sich die Käufer, in Kenntnis der Bau- und Ausstattungsbeschreibung und der
Baupläne einen Kaufvertrag entsprechend dem vorgelegten Muster mit Frau
D.H. abzuschließen und unverzüglich nach Vorliegen der
Nutzwertfeststellung des Sachverständigen zu unterzeichnen. Laut
Anwartschaftsvertrag war Kaufgegenstand die auf dem Grundstück EZ X GB Z zu
errichtende Eigentumswohnung mit der Bezeichnung Top 7b auf Ebene 4 samt
Kellerraum Top 7b auf Ebene O einschließlich Grundanteil laut Bau- und
Ausstattungsbeschreibung samt Autoabstellplatz mit der Bezeichnung Top 7b auf
Ebene 4 und ein 1/20 Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ Y GB Z. Der
Kaufpreis für die Wohnung samt Grundanteil Top 7b wurde darin mit 189.900
€ (Grundanteil 56.970 €, Baukosten 132.930 €), für den PKW-
Abstellplatz Top 7b mit 14.000 € (Grundanteil 4.200 €, Baukosten 9.800
€) und für den 1/20 Anteil des Miteigentumsanteiles der
Verkäuferin an EZ Y GB Z mit 100 €, Gesamtkaufpreis somit 204.000
€ festgelegt. In diesem Anwartschaftsvertrag verpflichteten sich die
Käufer, den Kaufpreis für die Eigentumswohnung samt Kellerraum und
Autoabstellplatz gemäß dem auf § 10 BTVG abstellenden Ratenplan
binnen 14 Tagen nach Vorschreibung durch den Vertragsverfasser und
Treuhänder auf ein eröffnetes Treuhandkonto zu bezahlen. Hinsichtlich
des Kaufpreises für den kaufgegenständlichen 1/20 Miteigentumsanteil
an EZ Y GB Z wurde Fälligkeit innerhalb von 30 Tagen nach beiderseitiger
Unterfertigung dieses Anwartschaftsvertrages vereinbart. "Beilagen zu diesem
Vorvertrag" waren ein Plan der Wohnung Top 7b, ein Plan des Abstellplatzes Top
7b, ein Plan über Keller Top 7b, die Bau- und Ausstattungsbeschreibung zum
Projekt H und ein Mustervertrag.
Für den Rechtsvorgang "Anwartschaftsvertrag vom 29.
Mai 2004 mit D.H." setzte das Finanzamt mit dem Bescheid vom 19. Mai 2005
ausgehend von einer Gegenleistung von 104.448 € ( = (halber) Kaufpreis von
102.000 € + (halbe) vereinbarte Vertragserrichtungskosten von 2.448 €)
die Grunderwerbsteuer gegenüber der P.H. (im Folgenden: Bw.) in Höhe
von 3.665,68 € fest.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung
bekämpft diese Vorschreibung unter Hinweis auf § 8 Abs. 2 GrEStG im
Wesentlichen mit folgender Begründung:
"Mangels
Vorliegens eines Nutzwertgutachtens konnten die von der Käuferin zu
erwerbenden Miteigentumsanteile noch nicht bezeichnet werden. Der von den
Vertragsteilen beabsichtigte Hauptvertrag konnte noch nicht abgeschlossen
werden, da das Nutzwertgutachten des Wohnbausachverständigen erst im Juni
2005 vorliegen wird.
Da sowohl der
Vorvertrag als auch der Hauptvertrag der grundverkehrsbehördlichen
Bewilligung unterliegt, ist die vorgeschriebene Grunderwerbsteuer derzeit nicht
fällig, die Steuerschuld ist erst mit Genehmigung des Hauptvertrages bzw.
Vorvertrages entstehend."
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde auszugsweise
wie folgt begründet:
"Mit
Anwartschaftsvertrag vom 29.5.2004 haben Sie gemeinsam mit Herrn
T.B. von der Verkäuferin Frau
D.H., den Übereignungsanspruch an der
auf der Liegenschaft in EZ X GB
Z zu errichtende Eigentumswohnung Top 7 B,
Keller Top 7 B, Autoabstellplatz Top 7 B je zur Hälfte erworben. Ebenso
haben Sie den 1/20 Anteil an der Liegenschaft in EZ
Y GB
Z je zur Hälfte
erworben.
Da der
Anwartschaftsvertrag alle wesentlichen Elemente eines Kaufgeschäftes
enthielt und daher ein Anspruch auf Leistung gegeben war, lag eine Punktation
gemäß
§ 885 ABGB vor, die die Grunderwerbsteuerschuld
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
begründete.
Laut
Berufungsschrift unterliegt sowohl der Vorvertrag (Anwartschaftsvertrag) als
auch der Hauptvertrag der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Ein
diesbezüglicher Hinweis konnte dem Anwartschaftsvertrag jedoch nicht
entnommen werden. "
Die Bw. stellte daraufhin, ohne auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung zu replizieren, den Antrag auf Vorlage ihrer Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall
wird die Rechtmäßigkeit der Grunderwerbsteuervorschreibung im
Ergebnis mit dem alleinigen Argument bekämpft, für den
gegenständlichen Rechtsvorgang sei mangels Vorliegens der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß
§ 8 Abs. 2
GrEStG die Steuerschuld noch nicht entstanden.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 (im
Folgenden: GrEStG) unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein
anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Nach § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld,
sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht worden ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt
einer Bedingung oder von einer Genehmigung einer Behörde abhängig, so
entsteht gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld mit dem
Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
Die Verwirklichung des Erwerbsvorganges ist von der
Entstehung der Steuerschuld nach § 8 GrEStG zu unterscheiden. So entsteht
in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld u.a. erst mit der
behördlichen Genehmigung, obgleich der Erwerbsvorgang bereits mit dem
Abschluss des Rechtsgeschäftes (des Verpflichtungsgeschäftes)
verwirklicht worden ist (siehe etwa VwGH vom 30.5.1994, 89/16/0167, ÖStZB
1995/50).
Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist das
Verpflichtungsgeschäft und nicht erst das Erfüllungsgeschäft
(Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 1 Tz 113 ff
und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH; Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 125 zu § 1 GrEStG). Im
vorliegenden Berufungsfall blieb unbestritten, dass der gegenständliche
Anwartschaftsvertrag über den Erwerb der (im Zusammenhalt mit den
angeschlossenen Beilagen) genau bezeichneten Eigentumswohnung samt Kellerabteil
und Autoabstellplatz Top 7B zu einem Kaufpreis von 204.000 € als Punktation
(§ 885 ABGB) zu einem Kaufvertrag anzusehen ist und somit dieses
Verpflichtungsgeschäft nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe
beispielsweise VwGH vom 16.10.1986, 85/16/0008, VwGH vom 25.10.1990, 88/16/0153,
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz
143-145 zu § 1 GrEStG) einen grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgang iSd
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG verwirklicht. Daran ändert das Vorbringen
nichts, dass infolge noch ausstehenden Nutzwertgutachtens der ideelle
Miteigentumsanteil noch nicht bezeichnet war. Das Verpflichtungsgeschäft
entstand durch die Willensübereinstimmung über Kaufgegenstand und
Kaufpreis, wobei der Kaufgegenstand durch die genaue Bezeichnung im Konnex mit
den Vertragsbeilagen ausreichend exakt beschrieben war. Gegen eine Beurteilung
als "Vorvertrag" spricht schon der Umstand, dass auf Grund dieses
Anwartschaftsvertrages die Käufer zu konkreten Ausführungshandlungen,
nämlich zur Bezahlung der vereinbarten Teilleistungen des Kaufpreises
verpflichtet waren und solche auch tatsächlich erbracht haben (erste
Teilzahlung erfolgte am 14. Sept. 2004 im Betrag von 118.362 €).
Verträge, die zu ihrer Rechtswirksamkeit einer
behördlichen Genehmigung bedürfen, stehen unter eine
Suspensivbedingung. In einem solchen Fall entsteht die Steuerschuld
gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG mit Erteilung der entsprechenden
Genehmigung. Auf Grund dieser Rechtslage entscheidet den Berufungsfall, ob das
Berufungsvorbringen zutrifft, dass dieses Rechtsgeschäft (der
Anwartschaftsvertrag) zu seiner Rechtswirksamkeit der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurfte.
Die Frage, ob ein Erwerbsvorgang der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf oder nicht, ist
gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde als Vorfrage
zu entscheiden (Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Tz 23
zu § 8).
Nach § 9 Abs. 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996,
LGBl. Nr. 61/1996 idF. LGBl. Nr. 75/1999 (im Folgenden: TGVG) bedürfen
Rechtsgeschäfte, die den Erwerb einer der folgenden Rechte an
Baugrundstücken zum Gegenstand haben, einer Erklärung nach § 11
Abs. 1 oder 2: a) den Erwerb des Eigentums. Nach § 11 Abs. 1
TGVG hat beim Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück der
Rechtserwerber zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein
Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. Beim Rechtserwerb an einem unbebauten
Baugrundstück hat nach Abs. 2 der Rechtserwerber zu erklären,
dass a) durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz
geschaffen werden soll und b) das Grundstück innerhalb einer Frist
nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszeck
zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das
Grundstück aufgrund seiner Größe, Form und Lage einer geordneten
Bebauung nicht zugänglich ist. Der § 12 TGVG, der die
Genehmigungspflicht regelt, normiert im Abs. 1, dass der Genehmigung durch die
Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und
Rechtsvorgänge, die dem Erwerb von Rechten im Sinne des § 9 an
Baugrundstücken oder von Rechten im Sinne des § 4 an land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken
durch Ausländer zum Gegenstand haben. Abs. 2 legt fest, in welchen
Fällen es keiner Genehmigung nach Abs. 1 bedarf und § 13 TGVG normiert
die Genehmigungsvoraussetzungen.
§ 23 normiert die Anzeigepflicht,
wobei Abs. 1 festgelegt, dass jedes Rechtsgeschäft und jeder Rechtsvorgang,
das (der) nach den §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 der Genehmigungspflicht bzw.
der Erklärungspflicht unterliegt, vom Rechtserwerber binnen acht Wochen
nach Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäftes oder Rechtsvorganges der
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das betreffende
Grundstück liegt, schriftlich anzuzeigen ist. Die Anzeige kann auch durch
den Veräußerer erfolgen. Laut Auskunft der Grundverkehrsbehörde
wurde der Rechtserwerb der Bw. am 2. Mai 2006 bei der Grundverkehrsbehörde
angezeigt und am 24. Mai 2006 erfolgte die Bestätigung der Anzeige.
An Sachverhalt war im Gegenstandsfall unbedenklich davon
auszugehen, dass die Bw. österreichische Staatsbürgerin ist und der
Rechtserwerb der Bw. auf den Erwerb einer Eigentumswohnung samt Grundanteil,
somit auf den Erwerb von Baugrundstücken gerichtet war. An diesem Erwerb
von Baugrundstücken ändert auch der Umstand nichts, dass auf Grund der
von der der planenden GmbH und der ausführenden Baufirma zu verantwortenden
Überschreitung der auf das Grundstück 148/1 begrenzten Bauzone sich
bestimmte (geringfügige) Bauteile auf dem im Freiland liegenden
Grundstück 148/3 (Alleineigentümerin: die Verkäuferin) befinden,
hatte sich doch der Projektant um die Umwidmung zu kümmern. Der
Zusammenhalt der oben zitierten Bestimmungen des TGVG lässt erkennen, dass
der gegenständlichen Erwerb einer "Eigentumswohnung einschließlich
Grundanteil" und damit eines Baugrundstückes durch eine
österreichische Staatsbürgerin nicht der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft hatte. Auch die Bw. selbst
vermochte in der Vorhaltbeantwortung vom 10. Oktober 2006 nicht jene gesetzliche
Bestimmung des TGVG zu benennen, die ihr Berufungsvorbringen letztlich
gestützt hätte, der Anwartschaftsvertrag sei genehmigungspflichtig.
Für die Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war somit
unbedenklich davon auszugehen, dass dieses Rechtsgeschäft zu seiner
Rechtswirksamkeit nicht der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurfte.
Dies deckt sich auch mit dem Vorgehen der Grundverkehrsbehörde, hat doch
diese am 24. Mai 2006 eine Bestätigung der erfolgten Anzeige ausgestellt
und hat nicht gemäß
§ 25 TGVG mit Bescheid die
grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt. Damit ist das Schicksal des
gegenständlichen Streitfalles bereits entschieden, denn bedurfte der
Anwartschaftsvertrag (Punktation nach § 885 ABGB) zur seiner
Rechtswirksamkeit nicht einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und
liegt damit kein Anwendungsfall des § 8 Abs. 2 GrEStG vor, dann ist
gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG die Steuerschuld mit Abschluss des
Anwartschaftsvertrages (29. Mai 2004) entstanden. Der Einwand der noch nicht
entstandenen Steuerpflicht trifft nicht zu. Das Finanzamt hat demzufolge zu
Recht für diesen Rechtsvorgang mit dem bekämpften Bescheid vom 19. Mai
2005 die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben.
Innsbruck,
am 20. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0546-I/05
- Stammnummer
- 24585
- Gültig
- 20.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF