Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0013-K/04
Steuerhinterziehungen einer Gastwirtin durch Verwendung alter Preislisten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0013-K/04vom 13.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie
die Laienbeisitzer Dr. Kurt Dellisch und Dir. Heinrich Jäger als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Z wegen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
17. Juni 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt
Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Villach (nunmehr Spittal Villach) vom 18.
März 2004, Str.Nr. 2002/00215-001, nach der am 13. Dezember 2004 in
Abwesenheit der Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des Amtsbeauftragten sowie
der Schriftführerin FOI Claudia Orasch durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird
teilweise
Folge
gegeben und das angefochtene
erstinstanzliche Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass es zu lauten
hat:
I.1.
Z ist schuldig, sie hat im Amtsbereich des Finanzamtes Villach (nunmehr Spittal
Villach) als Abgabepflichtige vorsätzlich
a.)
unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in
den Jahren 2000 bis 2002 betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 57.000,00 (1998: S 12.000,--
+ 1999: S 30.000,-- + 2000: S 15.000,--) und an Einkommensteuer in
Höhe von S 116.300,-- (1998: S 25.600,-- + 1999: S 48.860,-- + 2000: S
41.840,--) bewirkt, indem sie in ihren steuerlichen Rechenwerken betreffend ihre
Gastwirtschaften Erlöse im Ausmaß von S 80.000,-- (1998),
S 175.000,-- (1999) und S 125.000,-- (2000) verheimlicht hat, wodurch
obgenannte bescheidmäßig festzusetzende Abgaben in genannter
Höhe zu niedrig festgesetzt worden sind, sowie
b.)
unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die
Voranmeldungszeiträume März, Mai, Oktober 2000, September, Oktober und
November 2001 in Höhe von insgesamt S 132.952,-- (03/00 S 25.454,--,
05/00 S 25.454,--, 10/00 S 25.454,--, 09/01 S 29.236,--, 10/01
S 4.083,--, 11/01 S 23.271,--) bewirkt, indem sie keine (März,
Mai, Oktober 2000, Oktober, November 2001) oder zu geringe (September 2001)
Zahllasten entrichtet hat, und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten.
Sie hat hiedurch die
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG
[Faktum a.)] bzw. nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG [Faktum b.)] begangen,
weshalb über sie gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm.
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe
von
€ 8.000,--
(in
Worten: Euro achttausend)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
fünf
Wochen
verhängt
wird.
Die
Beschuldigte hat gemäß
§ 185 Abs.1 lit. a FinStrG pauschale
Verfahrenskosten in Höhe von € 363,-- und für den Fall des
Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe dessen Kosten, welche mit gesondertem
Bescheid vorgeschrieben werden würden, zu ersetzen.
I.2.
Das gegen die Beschuldigte überdies durch das Finanzamt Villach als
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu StrNr. 2002/00215-001 wegen des
Verdachtes, sie habe auch betreffend die Voranmeldungszeiträume
Jänner, Februar, April, Juni, Juli, August, September, November, Dezember
2000, sowie Juli 2001 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß
§ 33
Abs.2 lit. a FinStrG hinterzogen, eingeleitete Finanzstrafverfahren wird
gemäß
§§ 82 Abs.3 lit. c erste Alternative, 136, 157
FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird das weitere Begehren
des Amtsbeauftragten (hinsichtlich eines Schuldspruches in der vollen Höhe
der Zuschätzungen anlässlich der Betriebsprüfung im Jahre 2002 zu
ABNr. 102055/02) als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
II beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Villach (nunmehr: Spittal
Villach) als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. März 2004 war
die Beschuldigte Z schuldig gesprochen worden, sie habe im Amtsbereich des
Finanzamtes Villach als selbständig erwerbstätige
Gastwirtin
1. fahrlässig durch Nichterklärung von
Betriebseinnahmen der Jahre 1998 bis 2000 eine Verkürzung
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben betreffend dieser
Veranlagungsjahre, nämlich an Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt
S 169.982,21 und an Einkommensteuer in der Höhe von insgesamt
S 269.596,-- bewirkt, sowie weiters
2. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate
März, Mai 2000, Juli, August, September, Oktober und November 2001 in
Höhe von insgesamt (teilweise umgerechnet) € 11.927,-- bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten
und hiedurch die Finanzvergehen
der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG (zu
Faktum 1.) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu
Faktum 2.) begangen, weshalb über sie nach den Strafsätzen der
§§ 33 Abs. 5, 34 Abs. 4 iVm § 21 [Abs. 1 und 2] FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von € 2.800,-- und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 14 Tagen verhängt worden war.
An Verfahrenskosten wurden der
Beschuldigten gemäß
§ 185 FinStrG € 280,--
auferlegt.
Hinsichtlich (angeblicher)
Anschuldigungen, Z habe unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für 1998 und 2001 in der Höhe von insgesamt
€ 7.524,11 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten, wurde das Finanzstrafverfahren
eingestellt.
In seiner Begründung
führte der Erstsenat aus, die Beschuldigte sei ausgebildete
Kindergärtnerin und habe über Betreiben ihres damaligen Ehemannes, von
dem sie mittlerweile geschieden sei, um die Konzession zur Führung eines
Gastlokales im Nachsichtsweg angesucht, da sie auf Grund ihrer Mitarbeit im
Gastbetrieb ihrer Eltern über genügend Praxiserfahrung verfügte.
Nach der 1997 oder 1998 erfolgten Scheidung führte sie den im Jahre 1996
eröffneten Gastbetrieb alleine.
Die Grundaufzeichnungen und die
Grundlagen für die Gewinnermittlung wären von ihr erstellt und einer
selbständigen Buchhalterin zur Aufbuchung übergeben worden, die an
Hand der Unterlagen die fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen berechnete und
die entsprechend ausgefüllten Erlagscheine der Beschuldigten übergab.
Dass ihre Aufzeichnungen mangelhaft und die Art der Gewinnermittlung zum Teil
unzulässig war, habe Z erst im Zuge eines finanzbehördlichen
Prüfungsverfahrens zur Kenntnis genommen. Über Anweisung des
Steuerberaters habe die Buchhalterin aufgrund der mangelhaften Unterlagen die
Gewinnermittlung kalkulatorisch vorgenommen.
Wegen finanzieller
Schwierigkeiten habe Z die ihr bekannt gegebenen Umsatzsteuervorauszahlungen
für die Voranmeldungszeiträume März, Mai 2000, Juli bis November
2001 nicht entrichtet. Damit habe sie zugestanden, in Kenntnis ihrer
Verpflichtung Steuervorauszahlungen nicht überwiesen zu haben, woraus
wiederum der Schluss zu ziehen sei, dass sie eine dadurch bewirkte
Verkürzung nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten hat.
Hinsichtlich der
unvollständigen Erklärung der Betriebseinnahmen könne Z
angesichts ihrer mangelnden Erfahrungen in abgaberechtlichen Belangen mit der
für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zumindest bedingter
Vorsatz nicht unterstellt werden, doch müsse ihr Fahrlässigkeit
vorgeworfen werden.
Bei der Strafausmessung ging
der Erstsenat bezüglich der Geldstrafe von einer Höchstgrenze von
€ 43.799,73 aus, wobei er als mildernd die bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und das Geständnis der
Beschuldigten, als erschwerend keinen Umstand wertete. In Anbetracht der
finanziell beengten Situation der Beschuldigten, welche arbeitslos sei und
für zwei Kinder zu sorgen habe, sei die Geldstrafe von € 2.800,--
sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen tat- und
tätergerecht.
Mit
Schriftsatz vom 17. Juni 2004 hat der Amtsbeauftragte gegen dieses Erkenntnis
des Spruchsenates Berufung erhoben, wobei er eine Überprüfung der
Qualifizierung des Fehlverhaltens der Beschuldigten in Bezug auf die
Erlösverheimlichungen betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 als
lediglich fahrlässige Abgabenverkürzungen, der Einstellung des
Verfahrens, sowie der Strafausmessung forderte und im Wesentlichen
ausführte:
Die Beschuldigte wäre
für die Führung der Grundaufzeichnungen allein verantwortlich gewesen
und habe der Buchhalterin für die Rohaufschlagskalkulationen veralterte
Preislisten zur Verfügung gestellt, weshalb sie zumindest bedingt
vorsätzlich gehandelt habe. Laut eigenen Angaben habe sie sehr wohl eine
Registrierkasse eine Zeit lang in Verwendung gehabt. In Anbetracht der
praktischen Erfahrungen, zumal der Mithilfe im elterlichen Gastronomiebetrieb,
habe Z durch die Außerachtlassung ihrer abgabenrechrechtlichen
Obliegenheiten jedenfalls die Verkürzung von Abgaben in Kauf genommen; dies
gelte auch für die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen, sodass
der Verfahrenseinstellung keine Berechtigung zukomme.
Tatsächlich hätte der
Erstsenat als erschwerend die Vorstrafe der Beschuldigten, das Zusammentreffen
zweier Straftatbestände und den längeren Deliktzeitraum werten
müssen, weshalb - so die erkennbare Intention des Amtsbeauftragten
- eine Erhöhung der Strafsanktionen erforderlich
wäre.
Eine Berufung
der Beschuldigten liegt nicht vor. Auch hat sich die Beschuldigte, welche mit
Schreiben vom 17. Juni 2004 über die Berufung des Amtsbeauftragten in
Kenntnis gesetzt worden ist (Finanzstrafakt Bl. 71), zu diesem Rechtsmittel
nicht geäußert.
Zu der mündlichen
Verhandlung des Berufungssenates am 13. Dezember 2004 ist die Beschuldigte trotz
ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, weshalb gemäß
§§ 126 iVm 157 FinStrG in ihrer Abwesenheit verhandelt
wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Berufung des
Amtsbeauftragten kommt teilweise Berechtigung zu:
Gemäß
§ 21 Abs.
1 lit. a UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Gemäß
§ 33 Abs.
2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist
gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
Gemäß
§ 33 Abs.
1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht,
beispielsweise in dem er in Steuererklärungen entsprechende Erlöse
entgegen der Bestimmung des § 119 Bundesabgabenordnung verheimlicht, eine
Abgabenverkürzung, nämlich eine zu niedrige Festsetzung
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben wie Umsatz- und
Einkommensteuer, bewirkt.
Lediglich eine fahrlässige
Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG hat jedoch
derjenige zu verantworten, der die in § 33 Abs. 1 leg.cit. bezeichnete Tat
fahrlässig begeht.
Fahrlässig handelt
gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG derjenige, der die Sorgfalt außer
Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen
geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm
zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt
verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass
er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen
will.
Bedingt vorsätzlich
handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es
genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Nach gegebener
Aktenlage hatte also betreffend die Veranlagungsjahre 1998, 1999 und 2000 die
Zeugin S die steuerlichen Bemessungsgrundlagen bezüglich der ein Cafe
betreibenden Beschuldigten Z zu ermitteln, wobei Letztere im Jahre 1998 der
Buchhalterin immerhin noch Erlösaufzeichnungen und Wareneinkaufsrechnungen
zur Verfügung stellte.
Ab einschließlich 1999
stellte Z aber keine Erlösaufzeichnungen mehr zur Verfügung, weshalb
die Buchhalterin gezwungen war, die Erlöse auf Basis der Eingangsrechnungen
anhand von Rohaufschlägen zu schätzen. Welche Rohaufschläge die
Unternehmerin in Ansatz gebracht hatte, konnte S anhand der Preisliste erkennen,
weshalb dieser Preisliste zur Erlösermittlung besondere Bedeutung
zugekommen ist.
Obwohl die Beschuldigte von der
Buchhalterin mehrmals gebeten wurde, im Falle von Preisänderungen auch
aktuelle Preislisten zur Verfügung zu stellen, geschah dies nicht und
erklärte die Beschuldigte jeweils "es gibt keine Neue" (Zeugenaussage der S
am 29. April 2003, Finanzstrafakt Bl. 39).
In der Verhandlung vor dem
Spruchsenat hat die Zeugin S ihre bisherige Darstellung dahingehend
abgeändert, dass sie die Beschuldigte erst seit Sommer 1999 kenne und die
Hochrechnung anhand der Einkaufsrechnungen erst ab 2000 stattgefunden habe
(Finanzstrafakt Bl. 57 verso).
Dem Vorbringen steht jedoch
entgegen die eigene Darstellung der Beschuldigten vor dem Erstsenat, wenn diese
ausführt, sie habe sich in den Jahren 1997/1998 an P gewandt, welcher Frau
S, eine gewerbliche Buchhalterin, beauftragt habe, die Buchhaltung zu
führen (Finanzstrafakt Bl. 57 verso).
Damit übereinstimmend auch
die für die Beschuldigte durch ihren Verteidiger am 14. April 2003
abgegebene Einlassung, in welcher der Verteidiger der Beschuldigten wie folgt
ausführt: Die Buchhaltung der Z sei im gegenständlichen Zeitraum von
einer selbständigen Buchhalterin, einer gewissen S, erstellt worden. Diese
Buchhalterin habe für sämtliche Umsätze
Rohaufschlagskalkulationen durchgeführt. Da jedoch bei dieser Kalkulation
eine veralterte Preisliste verwendet wurde, sei es im Zuge der
Betriebsprüfung zu diesen Differenzen gekommen. Die Beschuldigte war mit
Grundaufzeichnungen eher ungenau, so dass diese Kalkulationsrechnungen
durchgeführt wurden (Finanzstrafakt Bl. 33).
Eine Einsichtnahme in den
Umsatzsteuerakt betreffend die Beschuldigte zu StNr. 489/1166, Finanzamt Spittal
Villach, zeigt, dass tatsächlich die Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Kalendermonate August, Oktober, Dezember 1996, August 1997, Jänner,
Februar, März 1999 dieselbe Handschrift aufweisen.
In Würdigung dieser
Beweislage geht daher der Berufungssenat davon aus, dass tatsächlich die
erste Zeugenaussage der S am 29. April 2003 und nicht ihr modifiziertes
Vorbringen vor dem Erstsenat der Wahrheit entsprochen hat.
Es bedarf keines steuerlichen
Fachwissen, zu erkennen, dass im Falle des Nichtvorlegens der
Erlösaufzeichnungen und den eben aus diesem Grunde für eine Berechnung
der Umsätze anhand der Wareneinkäufe von der Buchhalterin geforderten
aktuellen Preislisten die Berechnungen im steuerlichen Rechenwerk unrichtige,
nämlich zu niedrige Ergebnisse zeitigen müssen, wenn tatsächlich
nur veraltete und daher zu niedrige Preislisten übergeben werden.
Bereits dieser Sachverhalt
indiziert eine gewollte Vorgangsweise, welche noch ihre Bestätigung darin
findet, dass die andrängende Buchhalterin von der Beschuldigten über
die Existenz neuer Preise bzw. Preislisten mehrmals ausdrücklich belogen
worden ist.
Unzweifelhaft hat daher Z in
diesem Zusammenhang mit dem Tatplan gehandelt, durch Täuschung ihrer
Buchhalterin über das Vorliegen neuer Preislisten geringere Kalkulationen
und damit unrichtige Abgabenerklärungen zu erzeugen.
Tatsächlich wurden auf
solcher Art unrichtige Umsatz- und Einkommensteuererklärungen betreffend
die Veranlagungsjahre 1998 am 31. Jänner 2000, am 26. April 2001 und am 28.
Februar 2002 beim Finanzamt Villach eingereicht und antragsgemäß auch
am 8. bzw. 10. Februar 2000, am 7. Mai 2001 und am 5. März 2002 zu
niedrige Abgabenbescheide erlassen (Buchungsabfrage vom 22. November 2002,
Finanzstrafakt Bl. 21 ff).
Anlässlich der am 10. Juni
2002 begonnenen Betriebsprüfung war das steuerliche Rechenwerk der
Beschuldigten überprüft worden. Dabei waren im Rahmen einer
Nachkalkulation für 1998 S 80.000,-- (10 %) + S 80.000,-- (20 %),
für 1999 S 100.000,-- (10 %) + S 250.000,-- (20 %), sowie
für 2000 S 200.000,-- (10 %) + S 50.000,-- (20 %) an
Umsätzen hinzugerechnet worden (siehe BP-Bericht vom 4. November 2002,
ABNr. 102055/02, TZ 16).
Wenngleich von Seite der
Beschuldigten gegen die Höhe dieser Hinzurechnungen auch für Zwecke
des Finanzstrafverfahrens keine Einwände erhoben worden sind, verbleibt der
Umstand, dass trotz Anforderung durch den Berufungssenat diesem der Arbeitsbogen
des Betriebsprüfers nicht vorgelegt werden konnte.
Um daher jedenfalls
allfällige Unwägbarkeiten und Zweifel zu Gunsten für die
Beschuldigte bei der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge
auszuschließen, nimmt der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung
von diesen Hinzurechnungen einen Abschlag von 50 % vor. Solcherart ergeben sich
daher - unter der Annahme des Tatplanes des Beschuldigten, durch ihr
Verhalten Einkommensteuer im Höchstausmaß zu verkürzen -
von Z vorsätzlich herbeigeführte Verkürzungen an Umsatzsteuer im
Ausmaß von S 12.000,-- (1998)+ S 30.000,-- (1999) +
S 15.000,-- (2000) sowie an Einkommensteuer im Ausmaß von
S 25.600,-- (1998) + S 48.860,-- (1999) + S 41.840,-- (2000).
Hinsichtlich dieser
Beträge hat die Beschuldigte daher tatsächlich eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG zu
verantworten.
Hinsichtlich
von Z im strafrelevanten Zeitraum erwirkter Verkürzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen ist auszuführen:
Die Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend März 2000 ist am 15. Mai 2000 fällig gewesen. Bis zu diesem
Zeitpunkt wurde von Z jedoch weder eine Vorauszahlung entrichtet noch die
diesbezügliche Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht (Buchungsabfrage vom
29. September 2004, genannter Umsatzsteuerakt). Aus diesem Grunde setzte
daher die Abgabenbehörde die Zahllast gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege mit S 12.000,-- fest (Veranlagungsakt, Veranlagung
2000, Buchungsabfrage vom 29. September 2004).
Gleiches gilt auch für die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend Mai 2000, welche am 17. Juli 2000
fällig gewesen ist (Veranlagungsakt, Veranlagung 2000, Buchungsabfrage vom
29. September 2004).
Die Umsatzsteuervorauszahlung
betreffend Oktober 2000 ist am 15. Dezember 2000 fällig gewesen, eine
Entrichtung bzw. die Einreichung einer Voranmeldung bis zu diesem Zeitpunkt ist
jedoch unterblieben (Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage vom 29. September
2004).
Eine - siehe oben -
aufgrund der unrichtigen Kalkulation der Buchhalterin S bereits reduzierte
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2000 ist am 5. März 2002 gebucht
worden und ergab eine Umsatzsteuer betreffend die Monate Jänner bis
Dezember 2000 in Höhe von jedenfalls S 154.380,-- (siehe auch die
Umsatzsteuererklärung im Veranlagungsakt, Veranlagung 2000).
In freier Beweiswürdigung
wird die Differenz zwischen den von der Beschuldigten betreffend die Monate
Jänner, Februar, April, Juni bis September, November und Dezember 2000
angegebenen Zahllasten bzw. der angegebenen Gutschrift (Juni 2000) und dem offen
gelegten Gesamtbetrag in Höhe von S 76.372,-- gleichmäßig
auf die strafrelevant verbleibenden Voranmeldungszeiträume März, Mai
und Oktober 2000, hinsichtlich welcher eine Entrichtung der Zahllast bzw. eine
Einreichung einer Voranmeldung nicht erfolgt ist, verteilt.
Im Zweifel zu Gunsten für
Z wird nämlich angenommen, dass die Beschuldigte durch die Höhe der
Zahllasten hinsichtlich der strafrelevanten Monate zu ihrem Fehlverhalten
verleitet worden ist und nicht hinsichtlich der weiteren
Voranmeldungszeiträume im Rahmen eines vorab gefassten umfangreichen
zusätzlichen Tatplanes überdies jeweils die von der Buchhalterin
bekannt gegebenen (ohnehin bereits reduzierten) Zahllasten nur teilweise ans
Finanzamt entrichtet hätte bzw. überdies die entsprechenden
Voranmeldungen manipuliert hätte, womit sich die auf Grund der
Jahreserklärung festgestellte Differenz an Umsatzsteuervorauszahlungen auf
weitere bzw. sämtliche Voranmeldungszeiträume des Jahres 2000 verteilt
hätte.
Der Umstand, dass gerade die
verkürzten Zahllasten in der Umsatzsteuerjahreserklärung offen gelegt
wurden, widerlegt auch eine allfällige Vermutung, die Beschuldigte habe
hinsichtlich der spruchgegenständlichen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für die Monate März, Mai und Oktober 2000 mit dem Ziel einer dauernden
Steuervermeidung im Sinne einer versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG gehandelt.
Mit
Strafverfügung vom 25. Oktober 2001, Str.Nr. 2001/00199-001, wurde
über Z wegen Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar,
März, April, Mai sowie Juni 2001 in Höhe von insgesamt
S 106.585,-- eine Geldstrafe von S 20.000,-- verhängt.
Dieser Umstand ist der
Beschuldigten jedoch erst im Verlauf des Jahres 2002 bekannt geworden, da sie
diesbezügliche Rückscheinbriefe nicht behoben hat (Finanzstrafakt,
genannte Strafnummer).
Dennoch hat sie im Zuge der
Berufung gegen die von der Abgabebehörde geschätzten Vorauszahlungen
für die Monate Februar bis Juni 2001 am 5. Oktober 2001 auch die Zahllast
für Juli 2001 in Höhe von S 2.660,-- bekannt gegeben
(Buchungsabfrage vom 29. September 2004). Entgegen ursprünglicher
Vermutungen hielt dieser Betrag der Überprüfung im Rahmen einer
USO-Prüfung im Februar 2002 stand (Arbeitsbogen zu ABNr. 202006/02,
Zusammenstellung der Zahllasten).
Unzutreffend war jedoch die
Höhe der am 7. November 2001 bekannt gegebenen Zahllasten betreffend August
und September 2001, welche am 15. Oktober und am 15. November 2001 fällig
geworden sind: Statt bekannt gegebener S 1.319,-- für August 2001
errechnete die Prüferin eine Zahllast von S 12.864,--, statt einer
bekannt gegebenen Zahllast von S 2.411,-- für September 2001
errechnete die Prüferin eine solche von S 37.020,-- (obgenannter
Arbeitsbogen, Zusammenstellung).
Für Oktober 2001
erklärte Z am 18. Dezember 2001 eine Zahllast von 0, tatsächlich hat
sich laut Betriebsprüfung eine solche von S 4.083,-- ergeben
(obgenannter Arbeitsbogen, Zusammenstellung).
Betreffend November 2001 ist
die von der Betriebsprüfung errechnete Zahllast in Höhe von
S 23.271,-- bis zum Fälligkeitstag, den 15. Jänner 2002, durch
die Beschuldigte weder entrichtet noch mittels Voranmeldung bekannt gegeben
worden (obgenannter Arbeitsbogen, Zusammenstellung; Buchungsabfrage vom 29.
September 2004).
Vor Beginn der erwähnten
USO-Prüfung am 30. Jänner 2002 hatte die Verteidigung für die
Beschuldigte Selbstanzeige hinsichtlich Verkürzungen betreffend die
Voranmeldungszeiträume Juli bis November 2001 erstattet (obgenannte
USO-Prüfung, Niederschrift vom 7. Februar 2002, TZ 1).
Infolge teilweiser Entrichtung
innerhalb offener Frist ist betreffend August 2001 eine strafaufhebende Wirkung
eingetreten; hinsichtlich September 2001 verblieb strafrelevant ein Betrag von
S 29.236,-- (siehe Buchungsabfrage vom 29. September 2004).
Anlässlich der Betriebsprüfung im Jahre 2002 zu
ABNr. 102055/02 nahm der Prüfer auch eine Nachkalkulation für den
Nachschauzeitraum Jänner bis Dezember 2001 vor und erhöhte die
Erlöse um insgesamt S 310.000,-- (BP-Bericht vom 4. November 2002, TZ
15). Da im Rahmen der USO-Prüfung lediglich die Monate Juli bis November
2001 überprüft worden waren, ist mit der für ein Strafverfahren
notwendigen Sicherheit nicht auszuschließen, dass die festgestellten
Verkürzungen sich tatsächlich vor allem auf die Zeiträume Februar
bis Juni 2001 bezogen haben; diesbezüglich liegt aber bereits - wie
ausgeführt - eine rechtskräftige Strafverfügung vor. Einer
allfälligen Bestrafung in Bezug auf das Mehrergebnis bzw. eines Anteiles
dieses Mehrergebnisses steht somit der Umstand einer res judicata
entgegen.
Entgegen der Annahme im
erstinstanzlichen Verfahren hat hingegen die am 22. April 2003 eingereichte
Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 ein weiteres
Mehrergebnis bzw. eine weitere Restschuld an Umsatzsteuer nicht mehr ergeben
(genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 2001, Buchungsabfrage vom 29. September
2004).
Auch betreffend die
verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend September bis November
2001 ist somit der Nachweis einer versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer
gemäß
§§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG nicht zu führen,
da bereits weit vor Einreichung der Jahressteuererklärung die
diesbezüglichen Verfehlungen festgestellt worden waren und überdies
die spätere Jahressteuererklärung selbst ohne Fehler gewesen
ist.
Die Beschuldigte hat daher betreffend die
Voranmeldungszeiträume März, Mai, Oktober 2000, September, Oktober und
November 2001 insgesamt eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
in Höhe von S 132.952,-- im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist
auszuführen:
Abgabenhinterziehungen werden
gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den oben dargestellten Verkürzungsbeträgen von insgesamt
S 306.252,-- (umgerechnet € 22.256,20) die vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe
€ 44.512,40.
Nach § 23 Abs. 1
FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Der Umstand, dass der
Finanzstraftäter aufgrund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse die Geldstrafe möglicherweise nicht in
Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, behindert aber
nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den
rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH
5.9.1985, 85/16/0044).
Dabei waren als mildernd zu
berücksichtigen die finanzielle Zwangslage der Beschuldigten zum Zeitpunkt
ihrer Fehlverhalten, ihr Geständnis, die Mitwirkung an der Aufklärung
des strafrelevanten Sachverhaltes, als erschwerend aber die Vielzahl der
deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg, sowie das
offenkundig teilweise wohl durchdachte und planmäßige Verhalten der
Beschuldigten, aus welchem sich durchaus eine erhöhte deliktische Energie
erschließt.
Die genannte Vorstrafe konnte
aus den genannten Gründen auf die Beschuldigte vor Beendigung der
gegenständlichen Finanzvergehen keinen Einfluss haben, weshalb hinsichtlich
des spezialpräventiven Aspektes diesbezüglich keine Aussage zu treffen
ist. Z ist jedoch laut Aktenlage weiterhin als Gastwirtin tätig
(Finanzstrafakt Bl. 32), weshalb insofern eine Strafsanktion geboten erscheint,
um sie zu abgabenrechtlichen Wohlverhalten anzuleiten.
In Anbetracht der der
Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Verhaltensweisen wäre überdies
ansich eine empfindliche Sanktion angebracht, um Z von der Begehung weiterer
Finanzvergehen abzuhalten.
Dieser Aussage steht jedoch
entgegen der eingetretene Zeitablauf, weshalb die Spezialprävention eher in
den Hintergrund zu treten hat.
Zu bedenken ist aber auch der
Eindruck, den das gegenständliche Straferkenntnis bei seinem Bekannt werden
im Milieu der Beschuldigten hervorrufen könnte:
Die nicht nur als gering zu
bezeichnende Schuld der Täterin erfordert eine spürbare Strafe, um
andere Täter in der Situation der Beschuldigten von gleichartigen
Finanzvergehen abzuhalten. Insbesondere im Bereich des Gastgewerbes ist auf
Grund der erschwerten Umsatzerfassung und damit einer geringeren
Überprüfungsmöglichkeit durch die Abgabenbehörden
erfahrungsgemäß ein größeres Gefahrenpotential für
Finanzvergehen gegeben. Es ist daher gerade in diesem Bereich bei einmal
aufgedeckten Abgabendelikten eine konsequente Strafrechtspflege notwendig, um
die berechtigten Interessen des Staates an seinen Abgabenansprüchen zu
verteidigen und weiteren Finanzstraftaten vorzubeugen.
So gesehen wäre eine
Geldstrafe von ungefähr noch einem Drittel des Strafrahmens, also etwa
€ 14.000,-- durchaus angebracht gewesen.
In Anbetracht der
persönlichen Umstände (der Sorgepflichten) und der derzeitigen
schlechten Finanzlage ist jedoch ein bedeutender weiterer Abschlag
zulässig, weshalb sich letztendlich eine Geldstrafe von lediglich
€ 8.000,--, das sind rd. 18 % des Strafrahmens, noch als tat- und
schuldangemessen erweist.
Gleiches gilt
für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, bei welcher nach geltender
Spruchpraxis für ungefähr € 7.000,-- bis
€ 8.000,-- rund ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen ist.
Dabei ist jedoch der Umstand einer schlechten Finanzlage wie im
gegenständlichen Fall außer Acht zu lassen, weil eine
Ersatzfreiheitsstrafe laut Gesetz ja gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Die
Festlegung der Verfahrenskosten gründet sich auf die Bestimmung des §
185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach ein pauschaler Kostenersatz im
Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, höchstens jedoch
€ 363,--, festzusetzen sind.
Dem Begehren des Amtsbeauftragten war daher teilweise zu
entsprechen und die erstinstanzliche Entscheidung entsprechend
anzupassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten
des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Spittal Villach zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Klagenfurt,
13. Dezember 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-K/04
- Stammnummer
- 24560
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF