Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0373-L/05
Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nicht anzuerkennen, wenn der Partner weder wirtschaftlich relevante Einkünfte am Familienwohnort erzielt, noch betriebliche Gründe dafür sprechen, diese Tätigkeit am Familienwohnort durchzuführen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0373-L/05vom 20.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob eine Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort zumutbar ist, ist vor allem auch davon abhängig , ob erstens der Partner wirtschaftlich bedeutende Einkünfte am ursprünglichen Familienwohnsitz erzielt und zweitens ob betriebliche Gründe für den Familienwohnsitz als Tätigkeitsort sprechen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 13. Dezember 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch
FA, vom 22. November 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und 2003 entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 2002 wird entsprechend der Berufungsvorentscheidung
(vom 19. Jänner 2005) teilweise Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Werbungskosten
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3.941,74
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Pendlerpauschale
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840,00
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Einkommen
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55.241,45
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Einkommensteuer
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19.265,57
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer 2003 wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte mit Datum
13. Oktober 2004 die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2002 und 2003 beim zuständigen Finanzamt ein. Unter den
entsprechenden Kennzahlen wurden Werbungskosten im Ausmaß von
10.372,10 € (für 2002) und 10.926,34 € (für 2003)
angeführt. In einem Beiblatt zu diesen Erklärungen wurde
angeführt, dass der Dienstort des Bw. Wien sei und der ständige
Familienwohnsitz Linz. Die damit verbundene doppelte Haushaltsführung
begründe sich auch auf ein Einkommen der Gattin des Bw., welches im Jahr
2002 € 2.700,00 und im Jahr 2003 € 2.800,00 betragen
hätte. Eine Berechnung des Wohnungszeitwertes bzw. der
Wohnungsabnützung und der Wohnungseinrichtung sei den Beilagen zur
Arbeitnehmerveranlagung 2000 zu entnehmen, wobei sich die Wohnungsabnützung
um den Baukostenindex erhöht hätte.
Mit Einkommensteuerbescheiden vom
22. November 2004 wurde die Einkommensteuer der Jahre 2002 und 2003
abweichend von den eingereichten Erklärungen festgesetzt. Im Jahr
2002 wurden Werbungskosten in Höhe von 3.941,74 €
berücksichtigt (Kürzung um die Kosten für doppelte
Haushaltsführung in Höhe von 6.430,36 €). Im Jahr
2003 wurden die Werbungskosten ebenfalls um die beantragten Kosten für
doppelte Haushaltsführung gekürzt
(- 6.434,73 €).
Begründend wurde bei beiden Bescheiden angeführt,
dass der Aufwand einer doppelten Haushaltsführung nur für zwei Jahre
anerkannt werden könne, wenn der (Ehe-)Partner nicht berufstätig sei.
Da beim Bw. eine doppelte Haushaltsführung seit 2002 vorliege, hätten
die diesbezüglichen Aufwendungen nicht mehr berücksichtigt werden
können.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2004 (eingelangt beim
zuständigen Finanzamt am 13. Dezember 2004) wurde Berufung gegen
die Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 eingebracht. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Arbeitnehmerveranlagung
für 2002 das Pendlerpauschale nicht berücksichtigt worden sei. Es
werde ersucht, dieses nachzuverrechnen. Ebenso seien die Aufwendungen
für die doppelte Haushaltsführung für 2002 und 2003 mit dem Grund
der nicht Berufstätigkeit der Ehefrau nicht berücksichtigt, obwohl der
Bw. in der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 und 2003 einen Verdienst der
Frau erwähnt hätte. Es werde hiermit der Verdienstnachweis der Ehefrau
beigelegt und es werde dadurch auf eine positive Erledigung des Ansuchens
gehofft. Es sei nochmals zu erwähnen, dass der Dienstort des Bw. Wien sei
und der ständige Familienwohnsitz in Linz. Der Berufungsschrift
wurden für das Jahr 2002 Rechnungen der Gattin an die Firma R KEG
beigelegt. Gemäß Werkvertrag vom 16. Dezember 2001
würden hierin für die Arbeit am Budget 2002 für die Hotelanlage
Punat d.d. das vereinbarte Pauschalhonorar von 700,00 € (Rechnung vom
11. Februar 2002) bzw. für die Hotelanlage Borik d.d. das
Pauschalhonorar von 2.000,00 € (Rechnung vom
1. Februar 2002) verrechnet. Betreffend das Jahr 2003 wurde
eine Rechnung in Höhe von 1.800,00 € vom
28. November 2003 ebenfalls an die oben genannte Firma vorgelegt.
Darin erfolgte die Abrechnung gemäß Werkvertrag vom
26. August 2003 für das begleitende Controlling der
Testtankstellen. In einer weiteren Rechnung vom
20. September 2003 erfolgte die Abrechnung gemäß
Werkvertrag vom 21. Juli 2003 für die Dokumentation der
betriebswirtschaftlichen Zahlen des Hotels Miramonte und Post (Pauschalhonorar
1.000,00 €).
Mit Berufungsvorentscheidung vom
19. Jänner 2005 wurde der Bescheid vom
22. November 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 geändert.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Kosten für doppelte
Haushaltsführung nicht anzuerkennen seien. Lt. Rechtsprechung des VwGH
würden Aufwendungen für eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung dann zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn der
Ehepartner am Familienwohnsitz Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit
erziele, welche nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß, nämlich
nachhaltig nicht mehr als 20.000,00 ATS (1.453,00 €) aufweisen
würden. Der in diesem Erkenntnis als Grenze gebilligte Betrag
jährlicher Einkünfte des Ehepartner hätte indessen keinerlei
normative Bedeutung. Entscheidend sei vielmehr das Gewicht des Beitrages der vom
Ehepartner am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum
Familieneinkommen der Eheleute. Ist dieser Betrag im Verhältnis zum
Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar (bis zu einem Zehntel
seiner eigenen Einkünfte), dann würde die Berufstätigkeit des
Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des
Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung darstellen.
Das ebenfalls beantragte Pendlerpauschale wurde berücksichtigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
19. Jänner 2005 wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. November 2004 als
unbegründet abgewiesen. Die Begründung ist weitgehend ident
mit der Begründung betreffend das Jahr 2002.
Mit Eingaben vom 28. Jänner 2005 wurde in
zwei Berufungsschriften Berufung gegen die Berufungsvorentscheidungen zum
Einkommensteuerbescheid 2002 und 2003 mit folgender Begründung eingebracht
(Vorlageanträge): Die Gattin hätte im Jahr 2002 ein Einkommen
von der Firma R KEG in Höhe von 2.700,00 € erzielt (im Jahr 2003
ein Einkommen in Höhe von 2.800,00 €). Gemäß
der Lohnsteuerrichtlinie L 344 seien relevante Einkünfte von mehr als
2.200,00 € jährlich (vgl. VwGH 24.4.1996, 96/15/0006; VwGH
17.2.1999, 95/14/0059) oder die Einkünfte in Bezug auf das
Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung. Die wirtschaftliche Bedeutung
sei dahingehend auszulegen, dass in bestimmten Fällen auch ein Einkommen
von weniger als 2.200,00 € von wirtschaftlicher Bedeutung sein
könne. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehepartner trotz
Jahresbeschäftigung ein derart geringes Einkommen erziele (vor allem im
Ausland). Falls die Grenze von mehr als 2.200,00 €
überschritten
werde, sei nach Auslegung des VwGH die wirtschaftliche Gewichtung des
Partnereinkommens nicht mehr vorzunehmen. Auf Basis dieser Argumente
möge die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Kosten der doppelten
Haushaltsführung aufgrund des Verdienstes der Ehegattin von mehr als
2.200,00 € im Jahr 2002 (bzw. im Jahr 2003) zur Gänze anerkennen.
Mit Datum 19. Mai 2005 wurden die Berufungen dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO
vom 28. September 2006 wurde die Gattin des Bw. aufgefordert,
- die Werkverträge für ihre Tätigkeiten vorzulegen - den
Zahlungsfluss nachzuweisen - den Inhalt und die Ergebnisse dieser
Tätigkeiten zu beschreiben.
Mit Eingabe vom 11. Oktober wurde diesem Ersuchen
entsprochen. Die Gattin des Bw. gab an, dass sie auch im Jahr 2004 noch
für die Firma R KEG tätig gewesen sei. Hinsichtlich der
Arbeitsergebnisse sei mit der Werkbestellerin stillschweigen vereinbart worden;
die Arbeiten seien zu Hause durchgeführt worden. Die Gattin des Bw. sei
diplomierte Hotel- und Tourismuskauffrau.
Da die vorgelegten Werkverträge weitgehend ident sind,
erfolgt im Folgenden exemplarisch die Darstellung des Werkvertrages vom
16. Dezember 2001: "1) Dauer
und Umfang
Beginn der
Tätigkeit: Dezember 2001, bei Übergabe der
Unterlagen
Fälligkeit des
Werkes: 16. Jänner 2002
2) Gegenstand des
Werkes
Die Werkunternehmerin
übernimmt aufgrund ihrer besonderen Fähigkeiten auf dem Gebiet der
Wirtschaft und Touristik die Erstellung des folgenden
Werkes:
Budget 2002 für die
Hotelanlage Borik d.d. auf Basis der übergebenen
Unterlagen.
3) Durchführung des
Werkes
Die Werkunternehmerin ist
an keine festen Arbeitszeiten gebunden, es steht ihr frei, wann sie die zur
Erstellung des Werkes notwendigen Arbeiten durchführt. Die
Werkunternehmerin ist auch an keinen Dienstort und keine persönlichen
Weisungen der Werkbestellerin gebunden. Gegebenenfalls kann die
Werkunternehmerin Arbeiten auch von Dritten durchführen lassen, jedoch ist
zur Sicherung der Qualität die Zustimmung der Werkbestellerin einzuholen.
Bei der Erstellung des Werkes handelt es sich um die Erfüllung eines
Zielschuldverhältnisses. Ein Werkvertrag für eine Dauerleistung
(stundenweise Anwesenheitspflicht) im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes
besteht nicht.
4)
Honorar
Die erbrachten
Leistungen werden mit einem Pauschalhonorar in Höhe von
€ 2.000,-- (in Worten: zweitausend Euro) abgerechnet. Die
Werkunternehmerin erklärt, nicht umsatzsteuerpflichtig zu sein. Da die
Werkbestellerin zum Abzug von Vorsteuer berechtigt ist, kann für den Fall,
dass auf Seiten der Werkunternehmerin doch Umsatzsteuerpflicht eintreten sollte,
die auf das vereinbarte Honorar entfallende Umsatzsteuer nachverrechnet werden.
5)
Rechtsansprüche
Das Werk
gilt als abgenommen, wenn die Werkbestellerin nicht innerhalb einer Woche nach
Übergabe des Werkes die Verbesserung oder Abänderung des geleisteten
Werkes verlangt. Nur in dieser Zeit übernimmt die Werkunternehmerin
für die nicht vertragskonforme Gestaltung die volle Schad- und
Klagloshaltung der Werkbestellerin und den Ersatz aller Nebenkosten. Bei
Nichtreklamation erlöschen alle Gewährleistungsansprüche.
6)
Rechtsgrundlagen
Bei der
vorliegenden Vereinbarung handelt es sich um einen rechtsgebühren- und
lohnsteuerfreien Werkvertrag gemäß
§ 1151 bzw.
1165 ff ABGB, für den weder Versicherungspflicht nach
§ 4 (2) ASVG noch nach § 4 (4) ASVG
vorliegt. Sämtliche Rechtsvorschriften über den Dienstnehmerschutz,
insbesondere für den Krankheitsfall finden somit keine
Anwendung.
7) Abgabenrechtliche
Beurteilung
Die
Werkunternehmerin erklärt, aufgrund des Wohnsitzes in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtig zu sein und bei Überschreiten der
Veranlagungsgrenzen ihre Einkünfte bzw. Umsätze dem zuständigen
Finanzamt bekanntzugeben. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen liegt weder
eine Versicherungspflicht nach § 4 (2) ASVG (echter
Dienstvertrag) noch nach § 4 (4) ASVG (freier Dienstvertrag)
vor. Die Werkunternehmerin nimmt zur Kenntnis, dass für den aus dem
vorliegenden Werkvertrag erzielten Überschuss Versicherungspflicht nach
§ 2 (1) Z 4 GSVG entstehen könnte. In diesem
Fall ist die Werkunternehmerin selbst für die entsprechende Meldung bei der
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft und die Bezahlung der
Versicherungsbeiträge verantwortlich.
8)
Zahlungsvereinbarung
Das Honorar
wird nach Rechnungslegung bezahlt. Die Rechnungslegung erfolgt nach Vorlage des
Werkes durch die Werkunternehmerin und nach Abnahme des Werkes durch die
Werkbestellerin.
9)
Sonstiges
Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstandort ist Wien. Es gilt ausschließlich
österreichisches Recht. "
Vorgelegt wurden weiters die Kontoauszüge auf denen
die jeweiligen Überweisungen ersichtlich sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind nach § 16 Abs.1 erster
Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 leg cit auch für
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Wie der VwGH schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit,
die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird,
niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände
veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen (vgl. VwGH
26.11.1996, 95/14/0124; 29.1.1998, 96/15/0171; 17.2.1999, 95/14/0059; 22.2.2000,
96/15/0018).
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach
ständiger Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem
Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. VwGH 20.12.2000, 97/13/0111). Solche
Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem
objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.
Im gegenständlichen Fall bewohnt der Bw. eine Wohnung
an seinem Arbeitsplatz in Wien sowie den Familienwohnsitz in Linz gemeinsam mit
seinen mittlerweile drei Kindern und seiner Gattin. Bis zum Jahr 1999 erzielte
die Gattin am Familienwohnsitz maßgebliche Einkünfte. Bis zum Jahr
2001 wurde demnach die doppelte Haushaltsführung aufgrund dieser Tatsache
anerkannt (Berücksichtigung eines Zeitraumes von zwei Jahren den Wohnsitz
zu wechseln).
Im gegenständlichen Fall ist also zu beurteilen, ob ab
dem Jahr 2002 eine sog. doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen
ist oder nicht.
Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich
veranlasste Begründung eines eigenen Haushaltes an einem außerhalb
des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, sind als
Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz - vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so
weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet
werden kann und entweder - die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort
nicht zugemutet werden kann.
Eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz
ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht zumutbar (Entfernung mehr als
120 km).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für
Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus
der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung
finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass zwischen den für
eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und die
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsste.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der
privaten Lebensführung haben, als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit
seines Ehegatten. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren,
die von erheblichem objektivem Gewicht sind (vgl. VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083). Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des
Familienwohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund für
die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht, dass der
Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit nachhaltig
Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes erzielt (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102;
Doralt, EStG, 7. Auflage, § 4 Tz 351). Ist dieser Betrag im
Verhältnis zum Einkommen des Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann
stellt die Berufstätigkeit des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes
- aus der Sicht des Steuerpflichtigen - keinen Grund für dien
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der
Beschäftigung dar (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/13/0154).
Im gegenständlichen Fall erzielte die Gattin des Bw.
Einkünfte in Höhe von 2.700,00 € (2002) bzw.
2.800,00 € (2003) für eine Tätigkeit lt. Werkverträgen
für die Firma R KEG. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es
sich bei dieser KEG um die Schwester (Kommanditist)bzw. den Schwager
(Komplementär) des Bw. handelt. Weiters steuerfreie Einkünfte
von der Wiener Gebietskrankenkasse. Die Bezüge seitens der Wr.
Gebietskrankenkasse sind jedenfalls kein Kriterium für die Wahl eines
Wohnsitzes, da sie unabhängig vom Wohnsitz zur Auszahlung gelangen.
Eine Gegenüberstellung der Einkünfte des Bw. (netto, Abzug von
Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer und keiner Berücksichtigung der doppelten
Haushaltsführung) und der Einkünfte der Gattin ergibt also folgendes
Bild:
|
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Bw.
|
Gattin (ohne steuerfreie
Bezüge)
|
Gattin im Verh. zum
Bw.
|
Gattin im Verh. zum
Familieneinkommen
|
2002
|
35.975,88
|
2.700,00
|
rd. 7,5%
|
rd. 7%
|
2003
|
42.049,47
|
2.800,00
|
rd. 6,7%
|
rd. 6,2%
Kann bei dieser Konstellation von maßgeblichen
Einkünften gesprochen werden?
Der Bw. führt in diesem Zusammenhang die Ziffer 344
der Lohnsteuerrichtlinien an, die besagen, dass Einkünfte aus einer
Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200,00 € als
steuerliche relevant einzustufen seien (vgl. VwGH 24.4.1996, 96/15/0006;
17.2.1999, 95/15/0059) oder die Einkünfte in Bezug auf das
Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Nach einer
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Graz (RV/0002-G/06)
ist bei einem Anteil von weniger als 10% die Verlegung des Familienwohnsitzes
aus wirtschaftlichen Gründen nicht unzumutbar.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Unabhängige
Finanzsenat nicht an in Richtlinien kundgemachten Meinungen bzw. Ansichten
gebunden ist. Die Entscheidungsfindung hat sich ausschließlich an Gesetzen
bzw. Verordnungen zu orientieren. Ziel von Richtlinien ist zwar eine
einheitliche Vorgangsweise, sie schränken aber selbst ein, dass aus ihnen
keine über gesetzliche Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten
abgeleitet werden können.
Ob ein Prozentsatz von rd. 6 - 7 % der
Einkünfte des Partners am Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung
ist, ist sicherlich als Grenzfall einzustufen. Dem Einwand, dass die
wirtschaftliche Bedeutung nur dann einen Anhaltspunkt gibt, wenn in bestimmten
Fällen auch ein Einkommen von weniger als 2.200,00 € von
wirtschaftlicher Bedeutung sein könne, kann dem Gesetz nicht entnommen
werden.
Für die Beurteilung des hier vorliegenden
Sachverhaltes ist allerdings diese Grenze aus folgenden Gründen nicht
unbedingt relevant: Gemäß den vorgelegten Werkverträgen
ist die Gattin des Bw. bei ihrer Tätigkeit für die Firma R KEG weder
an feste Arbeitszeiten noch an einen bestimmten Dienstort gebunden. Die Gattin
des Bw. hat im berufungsgegenständlichen Zeitraum folgende Werkleistungen
erfüllt: - Budget 2002 für die Hotelanlage Borik d.d.
- Budget für die Hotelanlage Punat d.d. - Dokumentation der
betriebswirtschaftlichen Zahlen Hotel Miramonte/Bad Gastein und Hotel
Post/Weißenbach.
Keinen diesen Leistungen ist zu entnehmen, dass sie am
Wohnort in Linz erfüllt werden mussten bzw. nur dort hätten
erfüllt werden können. Einem Unternehmer steht es zwar
grundsätzliche frei, zu entscheiden wo er seinen Betrieb ansiedelt. Wie
schon erwähnt, steht es der Gattin grundsätzliche frei, wann und wo
sie ihre Tätigkeiten durchführt. Im gegenständlichen Fall ist
allerdings davon auszugehen, dass keine betrieblichen Überlegungen für
eine Standortwahl in Linz zugrunde gelegen sind. Im Gegenteil, die
räumliche Nähe zur Auftraggeberin (Geschäftsleitung der KEG ist
in Klosterneuburg) würde sogar für eine Tätigkeit im Bereich von
Wien sprechen (Tätigkeit des Bw. sowie Sitz der Geschäftsleitung des
Auftraggebers der Gattin des Bw.). Für allfällige Kontakte und
Rücksprachen mit der Auftraggeberin wäre ein Wohnsitz im
Einzugsbereich von Wien möglicherweise sogar günstiger. Die
räumliche Nähe wurde ja auch zum Anlass genommen, dass die Schwester
des Bw. diverse Reinigungsarbeiten (Hemden) übernimmt (vgl. hierzu die
Berufungsentscheidung betreffend die Jahre 2000 und 2001). Dem Bw. wurden
Kosten der doppelten Haushaltsführung bereits für die Jahre 2000 und
2001 zuerkannt. Es wurde ihm also genügend Zeit eingeräumt, nach einem
geeigneten Wohnsitz an seinem Tätigkeitsort zu suchen und diesen dorthin zu
verlagern. Nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates sprechen ausschließlich private Gründe für die
Beibehaltung des Wohnsitzes abseits des Beschäftigungsortes des
Bw.. Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0373-L/05
- Stammnummer
- 24556
- Gültig
- 20.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF