Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0181-G/04
Pendlerpauschale und Dienstzimmer am Arbeitsplatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-G/04vom 20.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 13. November 1998, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 30. Oktober 1998, betreffend
die Nachforderung von Lohnsteuer für den Prüfungszeitraum vom
1. Mai 1992 bis 31. Dezember 1997, entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Nachforderung von Lohnsteuer
für den Prüfungszeitraum vom 1. Mai 1992
bis 31. Dezember 1997 beträgt
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bisher:
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neu:
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11.489,07€
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1.526,43€
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(158.093,00 ATS)
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(21.004,00 ATS)
Das Mehrbegehren wird
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung hat das prüfende
Organ festgestellt, dass bei insgesamt acht Arbeitnehmerinnen das so genannte
"Pendlerpauschale" berücksichtigt wurde, obwohl diesen
Arbeitnehmerinnen Dienstzimmer zur Verfügung standen. Im Falle des
Bestehens mehrerer Wohnsitze sei immer die Entfernung zum nächstgelegenen
Wohnsitz maßgebend. Verfüge ein Arbeitnehmer über eine
Schlafstelle, so sei der Arbeitsweg von dieser Schlafstelle aus zu berechnen.
Für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales sei als Ausgangspunkt
der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung das Dienstzimmer
anzusehen. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung errechnete der Prüfer eine
Lohnsteuernachforderung von insgesamt 158.093,00 ATS.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und nahm die Berufungswerberin mit Bescheid vom 30. Oktober 1998 als
gemäß
§ 82 EStG 1988 haftenden Arbeitgeber in
Anspruch.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
13. November 1998 verweist die Berufungswerberin zum einen auf den Umstand,
dass fünf namentlich genannte Dienstnehmerinnen als Schlafgelegenheit
lediglich Mehrbettzimmer zur Verfügung hatten, einer weiteren
Dienstnehmerin sei keine Kochgelegenheit zur Verfügung gestanden. Lediglich
die beiden Dienstnehmerinnen AundB hätten Dienstzimmer zur Verfügung
gehabt, die die im Erkenntnis des VwGH vom 22.9.1981, 14/2287/80, für eine
Wohnung genannten Ausstattungsmerkmale aufgewiesen hätten. Zum anderen wird
eingewendet, "dass alle
gegenständlichen Dienstnehmer die zur Verfügung gestellten
Schlafplätze weit überwiegend nicht benützen"
würden. Es werde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, in
eventu festzustellen, dass eine Nachversteuerung der Pendlerpauschale lediglich
für die beiden Dienstnehmerinnen AundB zu erfolgen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. August 2003 hat
das Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des
fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5
und § 57 Abs. 3) abgegolten. b) Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und
ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann
werden zusätzlich Pauschbeträge (so genanntes "kleines
Pendlerpauschale") berücksichtigt. c) Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b andere Pauschbeträge (so genanntes
"großes Pendlerpauschale") berücksichtigt.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der
Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen
Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der
lit. b und c abzugeben.
Die Ermittlungen des unabhängigen Finanzsenatshaben
ergaben, dass Frau A außer der ihr von der Berufungswerberin zur
Verfügung gestellten Dienstwohnung über ihren im Tal gelegenen
Hauptwohnsitz verfügte. Dieser Hauptwohnsitz war mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nur sehr mühevoll erreichbar, sodass die Arbeitnehmerin,
die kein Fahrzeug besaß, den Hauptwohnsitz nur aufsuchte, wenn sie mehrere
arbeitsfreie Tage zusammenhängend hatte. Es ist daher festzustellen, dass
sie nie tatsächlich an der überwiegenden Zahl der Arbeitstage in einem
Lohnzahlungszeitraum Fahrten zwischen ihrem (Haupt) Wohnort und dem Dienstort
zurückgelegt hat. Diese Tatsache hat die Arbeitnehmerin in einem Telefonat
am 12. Oktober 2006 auch ausdrücklich bestätigt.
Die Arbeitnehmerin B war, wie eine Abfrage im Zentralen
Melderegister beweist, nur an der Adresse, an der ihr die Dienstwohnung zur
Verfügung stand, gemeldet. Fahrten zwischen dem Dienstort und einem anderen
Wohnort waren daher gar nicht möglich.
In diesen beiden Fällen war es der Berufungswerberin
ohne jeden Zweifel bekannt, oder musste bekannt sein, dass die Voraussetzungen
für den Abzug eines Pendlerpauschales nicht vorlagen, sodass sie ein
solches bei der Bezugsverrechnung nicht hätte berücksichtigen
dürfen.
In allen anderen Fällen ergab sich jedoch kein Hinweis
dafür, dass die Arbeitnehmerinnen die auf dem amtlichen Vordruck angegebene
Fahrtstrecke zwischen Wohnort und Dienstort nicht überwiegend im
Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt hätten. Abgesehen von der Tatsache,
dass diesen Arbeitnehmerinnen keine Dienstwohnung zur Verfügung stand,
sondern nur die Möglichkeit der Nutzung eines Raumes, in den meisten
Fällen überhaupt nur der Nutzung eines Mehrbettzimmers, spricht
insbesondere die Entfernung des Dienstortes vom Wohnort für eine
regelmäßige Heimkehr an den Wohnort. Für überwiegende
Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort spricht auch die Tatsache, dass die
betroffenen Arbeitnehmerinnen überwiegend Familie (auch mit Kind/ern)
hatten. Der unabhängige Finanzsenat vertritt daher die Ansicht, dass die
Berufungswerberin in diesen Fällen nicht davon ausgehen musste, dass die
Voraussetzungen für den Abzug des Pendlerpauschales nicht vorgelegen seien.
Zusammenfassend hatte der unabhängige Finanzsenat der
Berufung sohin teilweise, im Unfang des Eventualbegehrens der Berufungswerberin,
Folge zu geben. Das Mehrbegehren war jedoch abzuweisen.
Vorschreibung:
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A
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16.435,20 ATS
|
1.194,39 €
|
B
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4.569,00 ATS
|
332,04 €
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Summen
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21.004,20 ATS
|
1.526,43 €
Graz, am
20. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-G/04
- Stammnummer
- 24553
- Gültig
- 20.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF