Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0188-K/06
Verkauf eines Grundstückes durch GmbH an Gesellschafter als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-K/06vom 19.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn
Mag.HZYGXF als Masseverwalter im
Konkurs über das Vermögen der SZZ TZA GmbH, SEF, gegen die Bescheide
des Finanzamtes SGH betreffend Körperschaftsteuer 1999 vom 6.11.2002 und
Kapitalertragsteuerhaftung 1998/1999 vom 9.1.2002 entschieden:
1.)
Körperschaftsteuer 1999: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der
bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die
festgesetzte Gutschrift betragen:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut UFS = Gesamtbetrag
der Einkünfte laut UFS
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208.331,50 S
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Verlustabzug
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-35.777 S
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Einkommen
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172.554,50
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Körperschaftsteuer 34 % von 172.600 S
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4.264,73 € (58.684 S)
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bescheidmäßig festgesetzte
Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 in Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer
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-1.749,96 € (-24.080 S)
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bescheidmäßig festgesetzte
Mindestkörperschaftsteuer aus den Vorjahren
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-1.816,82 € (-25.000 S)
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Rest der bescheidmäßig festgesetzten
Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999
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-1.186,02 € (- 16.320 S)
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Körperschaftsteuergutschrift 1999 (§ 24 Abs 3
KStG 1988 i.V.m. § 46 Abs 1 und 2 EstG 1988)
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- 488,07 € (-6.716 S)
2.) Kapitalertragsteuerhaftung 1998-1999:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der
bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Der
Berufungswerberwird gem. § 95 Abs
2 EStG als Haftungspflichtiger zur Haftung für Kapitalertragsteuer in
Höhe von 8.603,08 € (118.381 S) in Anspruch genommen.
Die Bemessungsgrundlage und der sich daraus ergebende
Haftungsbetrag betragen:
Kapitalertragsteuer 1998-1999
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verdeckte Ausschüttungen
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Kapitalertragsteuer 1998, 1999 33,33%
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355.142,50 S
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118.380,83 S
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8.603,08 € (118.381 S gerundet)
Entscheidungsgründe
In ihrer
Körperschaftsteuererklärung 1999 vom 8.7.2000 erklärte die
WIJGmbH (heute "SZZ TZA GmbH" einen
Verlust in Höhe von S 213.709.-. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 26. Juli
2000 wurde die Körperschaftsteuer 1999 antragsgemäß festgesetzt.
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2002 wurde das Verfahren betreffend
Körperschaftsteuer 1999 wieder aufgenommen. Zum selben Zeitpunkt erging ein
neuer Körperschaftsteuerbescheid 1999. Damit wurden die Einkünfte der
GmbH aus Gewerbebetrieb in Höhe von -S 118.542.- festgesetzt. Dieser
Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 9.1.2002 wurde gegenüber der GmbH die
Kapitalertragsteuerhaftung für die Jahre 1998 und 1999 in Höhe von S
243.317.- festgesetzt. Ein Teilbetrag von S 236.250.- ist strittig. Dieser
Teilbetrag betrifft den Verkauf des Grundstückes 741/1 KG LKL an den
damaligen Gesellschafter - Geschäftsführer der GmbH Ing. WMN
GOP, den die GmbH
mit Kaufvertrag vom 19.2.1999 vorgenommen hat. Das Finanzamt ist der Ansicht,
dass der gemeine Wert des Grundstückes doppelt so hoch war wie der
Kaufpreis von S 708.750.-, den der Gesellschafter -
Geschäftsführer der GmbH zu bezahlen hatte.
Die GmbH berief gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid mit Schriftsatz vom 13.2. 2002. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 24.5.2002 wurde diese Berufung als unbegründet
abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2002 stellte die GmbH einen
Vorlageantrag.
Mit Aufhebungsbescheid der
Finanzlandesdirektion für KQR gem. § 299 BAO vom 3.7.2002 wurde der
Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 11. Jänner 2002 wegen Verletzung
von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieser Aufhebungsbescheid erwuchs in
Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 6. November
2002 betreffend Körperschaftsteuer 1999 setzte das Finanzamt die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 826.458.- fest. Dieser
Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut Bescheid von 11.1.2002
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-S 118.542
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zuzüglich verdeckte
Ausschüttung wegen Verkauf des Grundstückes an den Gesellschafter -
Geschäftsführer (TZ 25 BP - Bericht vom 6.12.2001 betreffend die
GmbH).
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S 945.000.-
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S 826.458
In diesem Bescheid ging das
Finanzamt insbesondere von einer verdeckten Ausschüttung zu Gunsten des
Gesellschafter- Geschäftsführers der GmbH in Höhe von S 945.000.-
aus. Dieser Betrag rührt daher, dass das Finanzamt den Verkauf des
Grundstückes 741/1 an den Gesellschafter - Geschäftsführer
der GmbH um einen Preis, den das Finanzamt als" halber Anschaffungspreis"
bezeichnete, in Höhe von S 708.750.- + Kapitalertragsteuer als verdeckte
Ausschüttung ansah.
Das Finanzamt berechnete die
verdeckte Ausschüttung betreffend diesen Grundverkauf wie folgt (TZ 24 und
25 BP - Bericht vom 6.12.2001):
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Ausschüttung
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S 708.750.-
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Kapitalertragsteuer
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S 236.250
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vGA insgesamt
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S 945.000.-
Die GmbH legte auch gegen den
Bescheid vom 6.11. 2002 mit Schriftsatz vom 9.12.2002 Berufung ein. Darin
verwies sie auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 25.3.2002. Darin brachte
die GmbH vor: Sie habe das streitgegenständliche Grundstück 1998
erworben. Sie habe sich damals zu diesem Kauf nur entschlossen, weil die
Gemeinde RST für den Ankauf dieses Grundstückes eine Subvention von S
150.-/m² (= S 708.750.-) in Aussicht gestellt habe. Tatsächlich habe
die GmbH diese Subvention erhalten. Daher habe die GmbH die Anschaffungskosten
dieses Grundstückes um diesen Zuschuss gekürzt. Unter
Berücksichtigung dieser Subvention betrügen die Anschaffungskosten des
streitgegenständlichen Grundstückes S 150.-/m².
Mit Bedenkenvorhalt vom
21.1.2003 an die GmbH zu Handen ihrer Vertreterin wies das Finanzamt darauf hin,
dass die Subvention der Gemeinde nicht für den Ankauf des strittigen
Grundstückes, sondern für dessen Aufschüttung gewährt worden
sei. Dies ergebe sich aus der Fördervereinbarung vom 24.11.1998. Die zweite
Instanz werde entscheiden, ob das strittige Grundstück einen Wert von S
150.- /m² habe, wie die GmbH meine, oder S 300.-/m², wie das Finanzamt
meine, oder S 450/m², wie sich aus Erhebungen vom 20.1.2003 ergeben
habe.
Mit Bescheid vom 4.2.2003, mit
dem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht bewilligt worden ist, gab das
Finanzamt der GmbH bekannt, dass das strittige Grundstück S 450.-pro
m² (= S 2,126.250.-) wert sei.
Mit Bescheid vom 26.4.2004 hob
die Abgabenbehörde zweiter Instanz die bekämpften Bescheide
(Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 6.11.2002, Kapitalertragsteuerbescheid
1998-1999 vom 9.1.2002 und die Berufungsvorentscheidung betreffend
Kapitalertragsteuer vom 24. 5.2002 unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz auf.
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Klagenfurt vom 14.4.2005 wurde über das Vermögen der
GmbH der Konkurs eröffnet (41 S
26/05d-6).
Mit Erkenntnis vom 26.4.2006
hat der VwGH diesen Bescheid vom 26.4.2004 wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der VwGH bemängelte, dass die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Ermessensentscheidung der Aufhebung und
Zurückverweisung nicht begründet habe.
2.) ergänzende
Feststellungen:
Die GmbH verkaufte ihrem Gesellschafter-
Geschäftsführer am 19.2.1999 ein Grundstück. Das Finanzamt ging
in den bekämpften Bescheiden vom 6.11.2002 (Körperschaftsteuer 1999)
und vom 9.1.2002 (Kapitalertragsteuer 1998-1999) davon aus, dass es bei diesem
Verkauf zu einer verdeckten Ausschüttung zu Gunsten des Gesellschafter-
Geschäftsführers in Höhe von 708.750 S gekommen sei. Die GmbH und
der Berufungswerber (Bw.) als deren Masseverwalter bestritten dies.
Schließlich erklärten beide Parteien dieses Verfahrens, mit dem
Ansatz einer verdeckten Ausschüttung von 333.940,50 S einverstanden zu sein
(Schreiben des Finanzamtes vom 12. September 2006; Schreiben des Masseverwalters
vom 17.10.2006). Die verdeckte Ausschüttung beträgt somit 333.940,50
S. Die GmbH hat nicht die Absicht, die in diesem Zusammenhang bereits
entrichtete Kapitalertragsteuer vom Gesellschafter-Geschäftsführer
zurückzufordern (Vorhalt an den Bw. vom 4.7.2006,
unbestritten).
3.)
Bemessungsgrundlagen, Gutschrift, Haftungsbetrag:
3.1.)
Körperschaftsteuer 1999
Die Minderung laut UFS von 7.067 S wird wie folgt
begründet:
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Mehrsteuern laut TZ 22, 30 BP- Bericht GmbH vom 6.12.2001:
155.025 S, darin enthalten Kapitalertragsteuer betreffend TZ 23,25 BP -
Bericht GmbH:
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-7.067 S
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TZ 35,25 BP - Bericht: + 28.269 S, darin enthalten
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+ 7.067 S
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TZ 35,26 BP - Bericht
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+ 7.067 S
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Summe: Gewinnwirksamkeit der Kapitalertragsteuer
gemäß TZ 23, 25 BP - Bericht
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= 7.067 S
Da die Kapitalertragsteuer gewinnneutral anzusetzen ist,
werden die vom Finanzamt angesetzten Einkünfte um 7.067 S
reduziert.
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Bescheid vom
6.11.2002
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826.458 S
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Minderung laut UFS (vgl. TZ 25 BP- Bericht vom
6.12.2001)
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-945.000 S
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Minderung laut UFS (vgl. TZ 22,23, 25,26,30,35, BP-
Bericht)
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-7.067 S
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verdeckte Ausschüttung laut UFS betreffend
Kaufvertrag vom 19.2.1999
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+333.940,50 S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut UFS = Gesamtbetrag
der Einkünfte laut UFS
|
208.331,50 S
|
Verlustabzug
|
-35.777 S
|
Einkommen
|
172.554,50
|
Körperschaftsteuer 34 % von 172.600 S
|
4.264,73 € (58.684 S)
|
bescheidmäßig festgesetzte
Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 in Höhe der
Mindestkörperschaftsteuer
|
-1.749,96 € (-24.080 S)
|
bescheidmäßig festgesetzte
Mindestkörperschaftsteuer aus den Vorjahren
|
-1.816,82 € (-25.000 S)
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Rest der bescheidmäßig festgesetzten
Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999
|
-1.186,02 € (- 16.320 S)
|
Körperschaftsteuergutschrift 1999
|
- 488,07 € (-6.716 S)
3.2.)
Kapitalertragsteuer 1998-1999
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verdeckte Ausschüttung
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Kapitalertragsteuer
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verdeckte Ausschüttung wegen Grundverkauf
1999
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333.940,50
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111.313.50 S
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nicht strittige verdeckte Ausschüttung wegen TZ 23 BP
Bericht
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21.202 S
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7.067,33 S
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355.142,50 S
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118.380,83 S
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Kapitalertragsteuer 1998, 1999
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8.603,08 € (118.381 S gerundet)
Begründung der Ermessensentscheidung, die GmbH als
Haftungspflichtige in Anspruch zu nehmen: Da die GmbH den Betrag, hinsichtlich
dessen sie zur Haftung in Anspruch genommen wurde, spätestens am 18.6.2002
beglichen hat (Abgabenkonto der GmbH, Buchungen zwischen 9.1.2002 und
18.6.2002), war ihre Inanspruchnahme zur Haftung zweckmäßig. Da die
GmbH die beglichene Kapitalertragsteuer nicht vom Empfänger der verdeckten
Ausschüttung zurückfordern wird, und somit wirtschaftlich getragen
hat, ist ihre Inanspruchnahme jedenfalls auch nicht unbillig.
Klagenfurt,
am 19. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
VerkaufGrundstückgemeiner WertGesellschafterGesellschaftverdecktAusschüttungErmessenKapitalertragsteuerhaftung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-K/06
- Stammnummer
- 24551
- Gültig
- 19.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF