Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0573-G/06
Berücksichtigung von gepfändeten Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0573-G/06vom 17.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gepfändete Einnahmen (zB auf Grund einer Lohnexekution) sind dem Exekutionsschuldner jeweils mit jenen Beträgen zuzurechnen, mit denen sie ihm ohne Exekution zugeflossen wären (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 2, Tz 48)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer, eine Pension der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von "rund mtl. 200 Euro"
und eine ausländische Firmenpension in Höhe von mtl. 437,09
Euro.
Das Finanzamt erließ in der Folge den vom Bw. nunmehr
bekämpften Bescheid in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
unbestrittener Höhe von 2.815,18 und die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit lt Lohnzettel mit 9.878,44 Euro angesetzt wurden.
Die ausländischen Einkünfte wurden bei der Berechnung des
Progressionssteuersatzes gesetzeskonform berücksichtigt.
Dagegen wandte sich der Bw. mit einem Schreiben
nachstehenden Inhaltes:
"Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 wird hiermit Berufung erhoben. Ihre Berechnung ist
nicht richtig und versteuert ein Einkommen, welches mir die Republik
Österreich vorenthält und anderen zuwendet. Sie verrechnen mir
für nicht erhaltenes Einkommen Steuern, und weil ich diese Steuern nicht
bezahle oder bezahlen kann, wird diese "Steuerschuld" mit Verzinsung
fortgeschrieben. Darüber hinaus verlangen Sie, die Republik
Österreich, dass ich Ihnen eine Steuervorauszahlung gebe. Ich habe zwei
Kinder zu versorgen und für mich verbleiben monatlich € 540,- für
meinen Bedarf."
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 3. Juli 2006 wurde
der Bw. vom Finanzamt aufgefordert bekannt zu geben, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten und welche Änderungen beantragt werden.
In seiner Ergänzung der Berufung führte der Bw.
aus:
"Hier die
Erläuterungen:
Sie berechnen mir Steuern
für Einkommen von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen
Wirtschaft, "steuerpflichtige Bezüge € 9,878,44". Tatsächlich
erhalte ich von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft
jährlich aber nur € 2.228,52. Errechnet aus € 185,71 monatlich X
12.
Einkommensteuer kann nur
aus tatsächlich erhaltenen Einkommen errechnet werden. Steuern aus fiktivem
Einkommen oder Einkommen, die andere erhalten, müssen Sie denen berechnen,
die die Einkommen erhalten. Die verlangte Änderung ergibt sich aus den
obigen Erläuterungen. Die Begründung für die verlangte
Änderung ist. "Der Besteuerung dürfen nur Einkommen unterliegen, die
zur freien Verfügung des Steuerpflichtigen stehen, das disponible
Einkommen". Wenn die Republik Österreich mein Einkommen zugunsten anderer
Personen pfändet, so erscheint es absurd, dass ich für nicht
erhaltenes Einkommen der Republik Österreich auch noch Steuern bezahlen
soll."
In der darauf hin ergangenen Berufungsvorentscheidung
schlüsselte das Finanzamt nochmals sowohl die Berechnung des Einkommens als
auch der Einkünfte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft auf und wies darauf hin, dass Unterhaltspfändungen keinen
Einfluss auf diese Berechnung haben.
Dagegen richtete sich der Bw. mit seinem Antrag auf Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen,
das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (§
2 Abs. 1 EStG 1988).
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den
im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die
sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18), "und außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34 und 35)" sowie der Freibeträge nach den
§§ 104 und 105. (§ 2 Abs. 2 leg.cit).
Diese gesetzlichen Vorgaben wurden vom Finanzamt bei
Erlassung dieses Bescheides berücksichtigt. Der Bw. ist jedoch der
Auffassung, dass die gepfändeten Teile seiner Einkünfte
(Unterhaltspfändung), aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden
sind.
Dabei unterliegt der Bw. jedoch einem Irrtum.
Einkünfte sind grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, dem die
Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Der Zufluss an Dritte ändert
nichts an der Zurechnung, soweit Einkommensverwendung vorliegt: Dies gilt zB
dann, wenn Einnahmen gepfändet oder abgetreten werden (Doralt/Renner,
EStG8 , § 2,
Tz 145).
Gepfändete Einnahmen (zB auf Grund einer
Lohnexekution) sind dem Exekutionsschuldner jeweils mit jenen Beträgen
zuzurechnen, mit denen sie ihm ohne Exekution zugeflossen wären
(Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 2,
Tz 48).
Bei dieser Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 17.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0573-G/06
- Stammnummer
- 24544
- Gültig
- 17.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF