Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0333-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-L/06vom 18.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. April 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 17. März 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für das Kind x, für die Zeit ab April 2006 und für das Kind y,
für die Zeit ab März 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 17.3.2006 die
Familienbeihilfe für das Kind xx für die Zeit ab April 2006 und
für das Kind yy für die Zeit ab März 2006 abgewiesen. Die
Familienbeihilfe könne nur mehr gewährt werden, wenn der Antragsteller
und die Kinder über einen positiven Asylbescheid verfügen würden.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass der Mann der Berufungswerberin bereits seit mehreren Jahren
in Österreich entsprechend den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt sei bzw. habe er bereits Anspruch auf Bezug
von Arbeitslosengeld und verfüge über eine gültige
Arbeitserlaubnis. Obwohl das Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei,
habe der Unabhängige Bundesasylsenat laut Niederschrift der
öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom xxx eine Abschiebung,
Zurückschiebung oder Zurückweisung nach Serbien Montenegro
einschließlich Kosovo für unzulässig erklärt und die
zuständige Behörde veranlasst, eine befristete Aufenthaltsberechtigung
bis 20.12.2006 zu erteilen. Die Finanzierung der Familienbeihilfe erfolge durch
Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen
würden, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post) der Länder, der
größeren Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten. Dies
bedeute, dass auch im vorliegenden Fall der Dienstgeber Beiträge in den
Familienlastenausgleichsfond einzuzahlen gehabt habe und nach wie vor habe. Die
Berufungswerberin habe bis zum Inkrafttreten der Novelle
BGBl. I Nr. 100/2005 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 am
1.1.2006 die Voraussetzungen des § 3 Familienlastenausgleichsgesetz
erfüllt und bereits mehrere Jahre Familienbeihilfe für ihre
minderjährigen Kinder rechtmäßig bezogen. Die Berufungswerberin
und ihre minderjährigen Kinder würden sich seit mehreren Jahren als
Asylwerber in Österreich befinden und über eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes
(§ 19 Asylgesetz 1997) verfügen. Sie würden sich
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach Ansicht von UNHCR
(Analyse der Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket) solle dieser
rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie bei nach dem NAG zum Aufenthalt
berechtigten Fremden- bei der Gewährung der Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheine eine diesbezügliche
unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die in Österreich in der
Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen müssten, gegenüber
Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelungen des
§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 in der Fassung der
Novelle BGBl. I Nr. 100/2005, die nur auf ein Aufenthaltsrecht
nach dem NAG, nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz
abstellen würden, seien sachlich nicht gerechtfertigt und somit
gleichheitswidrig. Auch handle es sich bei der Neuregelung des § 3
FLAG durch die Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 um einen
unzulässigen Eingriff in die wohlerworbenen Rechte der Berufungswerberin
und es werde dadurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz
verletzt. Verfassungswidrig seien nämlich auch nur pro futuro wirkende
Beschränkungen wohlerworbener Rechte, sofern es sich um schwerwiegende und
plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition handle, auf deren
Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen könnten. Eine
Übergangsbestimmung finde sich in der hier angesprochenen Novelle des FLAG
nicht. Vertrauensschutz würden überdies auch faktisch getroffene
Dispositionen von Privatpersonen genießen, die diese im Vertrauen auf den
Bestand bestimmter Rechtsnormen getroffen hätten. Die bis zur Novelle des
FLAG der Berufungswerberin rechtmäßig zustehende und ausgezahlte
Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen Bestandteil der Mittel zur
Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten (Miete, Aufwand für das
tägliche Leben insbesondere auch für die Kinder) dar und sie habe auf
den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut, um die tägliche Existenz ihrer
Familie sichern zu können. Mit der plötzlichen und unvorhergesehenen
Änderung durch die Novelle des FLAG sei sie allerdings in ihrer
finanziellen Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz
bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Die Berufungswerberin konnte keinen Aufenthaltstitel nach
der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine (vorläufige)
Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung
seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Die Berufungswerberin kann auch aus der Tatsache, dass sie
Asylwerberin ist und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 verfügt, nichts für
ihren Standpunkt gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG
1967 Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit
Bescheid endgültig Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht
überdies in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006
geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr.
142/2004).
Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass die
Abgabenbehörde die Entscheidung entsprechend der gesetzlichen Regelung
getroffen hat. Sie zweifelt lediglich die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit
der neuen gesetzlichen Regelung an.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen jedoch
lediglich im Sinn der Gesetze treffen kann, liegen für die beiden Kinder
die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht
vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
am 18. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0333-L/06
- Stammnummer
- 24525
- Gültig
- 18.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF