Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1779-W/04
Begünstigte Besteuerung des Ausgleichsanspruches eines Handelsvertreters?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1779-W/04vom 18.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bw., W.,H-Straße, vertreten
durch Bernd Sykora, Steuerberater, 3002 Purkersdorf, Linzerstraße 63,
vom 19. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
4., 5. und 10. Bezirk vom 16. Dezember 2003 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) war als Werbevermittlerin tätig und arbeitete
ausschließlich für die T-Zeitung. Per 1.9.2002 gab sie ihre
Tätigkeit auf und stellte ihrem Vertragspartner eine Abfertigung laut
Handelsvertretergesetz in Höhe von ATS 143.605,67 in
Rechnung.
In der
Einkommensteuererklärung des Jahres 2002 beantragte sie die Anwendung des
Hälftesteuersatzes gemäß
§ 37 EStG auf einen Aufgabegewinn
in Höhe von ATS 116.715,59, den sie wie im Folgenden dargestellt
ermittelte:
|
Abfertigung
laut Handelsvertretergesetz
|
143.605,67
|
Forderungen
|
10.741,78
|
Lieferverbindlichkeiten
|
-3.855,24
|
FA
Zahlung
|
-33.776,62
|
Überschuss
|
116.715,59
Das Finanzamt
führte die Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2002 durch und versagte
die Berücksichtigung des Hälftesteuersatzes mit der Begründung,
dass die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß
§
24 Handelsvertretergesetz 1993 gebührenden Entschädigungen der
laufenden Tätigkeit zuzurechnen seien und auch dann nicht zum
begünstigten Aufgabegewinn zählten, wenn sie mit der gleichzeitigen
gänzlichen Einstellung der Tätigkeit zusammenfielen.
In der dagegen
erhobenen Berufung führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, die
gesetzliche Abfertigung für Dienstnehmer sei in § 67 EStG definiert
und mit einem begünstigten Steuersatz zu versteuern. Die Abfertigung habe
bei den nichtselbständig Tätigen den Charakter einer Belohnung
für langjährige Betriebszugehörigkeit. Weshalb die Abfertigung
des Handelsvertreters, die ebenfalls den Charakter einer Belohnung für
langjährige Treue zum Auftraggeber habe und eine einmalige und letztmalige
Auszahlung darstelle, zum laufenden Einkommen zähle, sei nicht
erklärbar. Aus der Sicht der Gleichheit und der gleichmäßigen
Besteuerung sei daher der begünstigte Steuersatz des § 37 EStG
anzuwenden.
Die Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Im Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde darauf hingewiesen, dass die Aufgabe der betrieblichen
Tätigkeit nicht wegen Lösung des Vertragsverhältnisses seitens
des Auftraggebers erfolgt sei, sondern die Bw. auf Grund ihres Alters und aus
gesundheitlichen Gründen ihre Tätigkeit einstellte. Daraufhin sei die
Übergabe der gesamten Kundenunterlagen, Aufzeichnungen und Informationen an
die Nachfolgerin im Verlag geregelt und das Vertragsverhältnis gelöst
worden. Das veräußerte Wirtschaftsgut sei der übergebene
Kundenstock. Eine weitere Tätigkeit im selbständigen Bereich werde
nicht angestrebt.
In weiterer
Folge übermittelte der steuerliche Vertreter der Bw. eine berichtigte
Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002, in der der ursprünglich als
Abfertigung laut Handelsvertretergesetz bezeichnete Betrag nunmehr als Forderung
ausgewiesen und die begünstigte Besteuerung des Betrages von ATS 116.715,59
als Übergangsgewinn beantragt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die
Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die Bw. war 22
Jahre für die T-Zeitung als Werbemittlerin tätig.
Im Jahr 2002
wurde das Vertragsverhältnis gelöst; die Bw. verrechnete
vereinbarungsgemäß laut Handelsvertretergesetz eine Abfertigung in
Höhe von ATS 143.605,67 brutto (Rechnung vom 31.8.2002). Für
einen Betrag von ATS 116.715,59 machte sie den Hälftesteuersatz
gemäß
§ 37 EStG geltend.
Mit September
2002 stellte sie ihre betriebliche Tätigkeit ein, ohne eine weitere
Tätigkeit im selbständigen Bereich anzustreben.
Dieser
Sachverhalt gründet sich auf die der Behörde vorliegenden Unterlagen,
das Vorbringen der Bw. und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
§ 24
Handelsvertretergesetz - HVertrG 1993 - lautet:
"§ 24. (1)
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter
ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
1. er dem
Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende
Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
2. zu erwarten
ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen
Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des
Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und
3. die Zahlung
eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden
entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
(2) Der
Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis durch Tod
des Handelsvertreters endet und die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen
vorliegen.
(3) Der
Anspruch besteht nicht, wenn
1. der
Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig
aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare
Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen,
hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine
Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen seiner
Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann, oder
2. der
Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen
wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters
gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
3. der
Handelsvertreter gemäß einer aus Anlass der Beendigung des
Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer, die
Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten
überbindet.
(4) Der
Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den Handelsvertreter
günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus
dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das
Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der
Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.
(5) Der
Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt
hat, dass er seine Rechte geltend macht."
Strittig ist im
vorliegenden Fall die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des
§ 37 EStG 1988 auf die in Rede stehende Ausgleichszahlung.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung
ermäßigt sich der Steuersatz u.a. für außerordentliche
Einkünfte (Abs. 5) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen
entfallenden Durchschnittsteuersatzes. Außerordentliche Einkünfte
nach § 37 Abs. 5 leg.cit. sind Veräußerungs- und
Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder
aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
gestorben
ist,
erwerbsunfähig
ist oder
das
60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit
einstellt.
Für
Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur
über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten
entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.
Nach § 24
Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne Gewinne, die bei der
Aufgabe eines Betriebes (Teilbetriebes) erzielt werden.
Entsprechend
der Bestimmung des § 24 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988 ist dieser Gewinn
für den Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe nach § 4
Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln.
Wurde der
Gewinn bis zu diesem Zeitpunkt gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelt,
so ist gemäß
§ 4 Abs. 10 leg. cit. durch Zu- und Abschläge
beim Gewinn des letzten Gewinnermittlungszeitraumes vor Veräußerung
oder Aufgabe auszuschließen, dass Veränderungen des
Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt
berücksichtigt werden.
Führen
diese Zu- und Abschläge zu einem Gewinn (sogenannter
"Übergangsgewinn"), so unterliegt dieser gemäß
§ 37 Abs. 1
EStG 1988 iVm § 37 Abs. 5 EStG 1988 der begünstigten Besteuerung. Als
Zuschläge sind insbesondere Forderungen zu erfassen, die bei der
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung mangels Zuflusses noch nicht zu erfassen waren, bei
der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich aber ebenfalls nicht erfasst
würden, weil bei dieser Gewinnermittlungsart das (vermögenswirksame)
Entstehen einer Forderung, nicht aber deren tatsächliche Bezahlung relevant
ist.
ad Vorbringen
"Aufgabegewinn"
Die Bw. geht
zunächst - wie dies dem Vorlageantrag zu entnehmen ist - davon
aus, dass sie ihre betriebliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen
aufgegeben hat. Die Aufgabe des Betriebes setzt auf jeden Fall einen
einheitlichen Vorgang voraus, durch den zumindest die wesentlichen Grundlagen
des Betriebes an dritte Personen oder ins Privatvermögen des
Betriebsinhabers übergehen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer III, Tz 31 zu § 24).
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt ein
Handelsvertreter durch seine laufende aktive Tätigkeit nicht den Aufbau
eines eigenen Kundenstockes, sondern entsteht dieser beim Unternehmer. Die von
der Bw. vertretene Ansicht, im Zusammenhang mit der Beendigung des
Vertragsverhältnisses sei der Kundenstock als Wirtschaftsgut
veräußert worden, ist daher unzutreffend. Aus dem oben zitierten
Wortlaut des § 24 HVertrG 1993 ergibt sich, dass der Ausgleichsanspruch
nicht ein Entgelt für die Übertragung eines Kundenstockes des
Handelsvertreters darstellt, sondern dass der Ausgleichsanpruch in erster Linie
künftig entgehende Provisionen des Handelsvertreters abgelten soll (vgl.
VwGH 4.6.2003, 97/13/0195). Da es sich beim Ausgleichsanspruch gemäß
§ 24 HVertrG 1993 nicht um das Entgelt für einen Kundenstock oder ein
anderes Wirtschaftsgut handelt, ist der dem Handelsvertreter in Erfüllung
des Ausgleichsanspruches zukommende Betrag nicht als Erlös aus der
Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer
Betriebsaufgabe anzusehen.
Das Vorbringen,
der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters habe den Charakter einer Belohnung
für langjährige Treue zum Auftraggeber und stelle eine einmalige und
letztmalige Auszahlung dar, vergleichbar der Abfertigung eines nicht
selbständig Tätigen, ist schon im Hinblick auf den Wortlaut der
Bestimmung des § 24 HVertrG nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu
verhelfen.
Der
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters entsteht erst nach Ausscheiden des
Handelsvertreters und Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Grund einer
gesetzlich verankerten Gegenleistungspflicht des Unternehmers als Wertausgleich
für zukünftig entgehende Provisionen. Der Entstehungsgrund liegt in
Wirtschaftsperioden nach Auflösung des Vertragsverhältnisses und der
in dieser nachfolgenden Periode bewirkten Vorteile für den Unternehmer, er
ist kein in einer vorangegangenen Wirtschaftsperiode begründeter Anspruch,
wie z.B. der Abfertigungsanspruch. Beim Abfertigungsanspruch stehen - im
Gegensatz zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters - Gesichtspunkte wie
Betriebstreue, Versorgung und Überbrückung im Vordergrund (vgl.
ÖStZ 1997, 185).
Da es im
Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses nach
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einer
Übertragung von Wirtschaftsgütern kommt (vgl VwGH 21.6.1994,
91/14/0165; VwGH 28.12.1997, 96/15/0140; VwGH 4.6.2003, 97/13/0195), kann der in
Erfüllung des Ausgleichsanspruches gemäß
§ 24 HVertrG 1993
zugekommene Betrag nicht als Erlös aus der Veräußerung eines
Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsaufgabe angesehen werden; das
Finanzamt hat daher diesen Betrag zu Recht als laufenden Gewinn
versteuert.
ad Vorbringen
"Übergangsgewinn"
Voraussetzung
für die begünstigte Besteuerung gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG
1988 iVm § 37 Abs. 5 EStG 1988 ist, dass die Forderung der Bw.
auf Zahlung gemäß
§ 24 HVertG 1993 bereits zum Stichtag der
Übergangsgewinnermittlung bestanden hat.
Der Ausweis
einer Forderung und damit eines aktivierungsfähigen Wirtschaftsgutes im
Betriebsvermögen setzt nämlich voraus, dass eine Forderung bereits
entstanden ist.
Dem Wortlaut
des § 24 Abs. HVertG 1993 ist eindeutig zu entnehmen, dass dem
Handelsvertreter nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen ein
angemessener Ausgleichsanspruch gebührt. Der Tatbestand, der das Entstehen
einer Forderung auslöst, ist somit erst dann verwirklicht, wenn das
Vertragsverhältnis beendet ist, der Betrieb also aufgegeben oder
veräußert worden ist.
Da der
Übergangsgewinn der Betriebsaufgabe gedanklich unmittelbar vorangeht, der
Ausgleichsanspruch der Bw. gemäß
§ 24 HVertG 1993 aber erst nach
Beendigung ihrer Tätigkeit am 1.9.2002 entstand, kann der
Ausgleichsanspruch nicht als Forderung im Zuge der Ermittlung eines
Übergangsgewinnes ausgewiesen werden (vgl VwGH 15.9.1999, 94/13/0005, VwGH
27.7.1999, 94/14/0053).
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
am 18. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
- § 24 Abs. 2 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
- § 24 Abs. 3 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
- § 24 Abs. 4 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
- § 24 Abs. 5 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
- § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 37 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AusgleichsanspruchHandelsvertreterAufgabegewinnÜbergangsgewinnVeräußerung eines WirtschaftsgutesBeendigung des Vertragsverhältnisses
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1779-W/04
- Stammnummer
- 24523
- Gültig
- 18.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF