Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2277-W/06
Abrechnungsbescheid, Buchung einer GutschriftsUVA zu einem bestimmten Buchungstag beantragt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2277-W/06vom 17.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom 2. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
25. Jänner 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wird der Bescheid
vom 25. Jänner 2006 wie folgt berichtigt:
Es wird
festgestellt, dass am Buchungstag 3. Juni 2004 eine Buchung der
Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat 5/2004 in der Höhe von €
1.179,42 erfolgt ist.
Eine Buchung
einer Umsatzsteuergutschrift für den Monat April 2004 scheint an diesem Tag
nicht auf dem Abgabenkonto auf und es besteht auch kein Rechtsanspruch auf
Buchung einer Gutschrift in dieser Höhe an diesem Buchungstag.
Entscheidungsgründe
Am 9. Dezember 2005 brachte der Bw. einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides ein und führte dazu aus, dass
spätestens in der BUMI 4 vom 2. Juni 2004 die Gutschrift laut seiner
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2004 vom 3. Juni 2004
aufscheinen hätte müssen, da bis zur Festsetzung einer Abgabe
gemäß
§ 135 BAO die Selbstberechnung gelte. Die
Buchungsmitteilung 4/2004 sei demnach dahingehend zu ändern, dass darin die
Gutschrift auf Grund einer Umsatzsteuervoranmeldung für April 2004 in der
Höhe von € 5.474,99 zu erfassen sei.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am 25.
Jänner 2006 einen Bescheid, wies den Antrag ab und führte dazu aus,
dass der Abgabepflichtige nicht bestimmen könne, wann die Buchung einer
Umsatzsteuervoranmeldung zu erfolgen habe.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 2. Februar 2006, in
der repliziert wird, dass der Abgabepflichtige sehr wohl bestimmen könne
wann die Buchung einer Gutschrift zu erfolgen habe. Der Zeitpunkt der Erfassung
einer Gutschrift, die aus einer Umsatzsteuervoranmeldung resultiere, könne
keinesfalls von der Laune eines Finanzbeamten abhängen.
Es werde daher beantragt den bekämpften Bescheid
aufzuheben und die Gutschrift entsprechend dem Antrag zu buchen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli
2006 abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Umsatzsteuervoranmeldung als
Anbringen nach § 85 BAO zu sehen und nach Abschluss der erforderlichen
Erhebungen einer Erledigung zuzuführen sei.
Die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung sei im
Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2004 vom 12. April 2006
enthalten.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 14. Juli 2006,
wo der Bw., neben rechtlichen Ausführungen, sein Begehr auf Buchung der
geltend gemachten Gutschrift aufrecht erhält und zur Begründung, die
Gutschrift sei im Jahressteuerbescheid für das Jahr 2004
berücksichtigt worden, entgegnet, dass dieses Vorbringen für ihn nicht
nachvollziehbar sei und es nichts an der Säumigkeit der Behörde
hinsichtlich der Erfassung der Gutschrift für den Monat April 2004 am 3.
Mai 2004 ändere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§213 BAO) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
abzusprechen.
Ein Abrechnungsbescheid ist bei Meinungsverschiedenheiten
darüber, welche Gutschrift die Behörde hätte durchführen
müssen zu erlassen (z.B. VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043).
Daraus ist abzuleiten, dass eine Feststellung darüber
zu treffen ist, welche Buchungen an dem Buchungstag zu dem die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides begehrt wird vorzunehmen waren und warum im konkreten Fall
eine Gutschriftsbuchung nicht zu erfolgen hatte.
Gemäß
§ 289 Abs.2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Demnach war der Bescheid vom 25. Jänner 2006
hinsichtlich des Spruches und der Begründung zu ergänzen.
Die Abgabenbehörde ist selbstverständlich
angehalten auch die Geltendmachung von Umsatzsteuergutschriften vor Buchung auf
dem Abgabenkonto zu überprüfen und gegebenenfalls mit einer anders
lautenden Abgabenfestsetzung vorzugehen.
Dazu ist zum Schutz der Partei vor behördlicher
Inaktivität die Bestimmung des § 311 BAO geschaffen worden, woraus
sich das Recht des Abgabepflichtigen ableitet, nach einer Frist von sechs
Monaten nach Einlangen seines Anbringens, gegebenenfalls den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zu beantragen.
Davon ist im gegenständlichen Fall nicht Gebrauch
gemacht worden, somit konnte die kontenmäßige Erfassung der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2004 in der Summe aller
für das Jahr 2004 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen mit Buchung der
Jahresveranlagung 2004 am 12. April 2006 erfolgen.
Nach § 200 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde die
Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Es ist in einem Abrechnungsbescheidverfahren nicht die
Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung zu prüfen (VwGH
20.7.1999, 99/13/0071).
Dem Umstand, dass die Abgabenfestsetzung für das Jahr
2004 vorläufig erfolgt ist und diesbezüglich ein Berufungsverfahren
offen ist, kommt im Abrechnungsbescheidverfahren keine Bedeutung
zu.
Die Berufung war nach Spruch- und
Begründungsergänzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2277-W/06
- Stammnummer
- 24515
- Gültig
- 17.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF