Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0311-I/05
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen bei Abbruch der Ausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0311-I/05vom 17.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Wohnort,
Straße, vom 19. April 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom
1. April 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2002
bis 30. September 2004 entschieden:
Der Berufung
wird im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Die
Rückforderung betreffend das Kind [KindName], beträgt
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an Familienbeihilfe für den Zeitraum II/03 bis
IX/04
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€
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3.310,00
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an Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum II/03
bis IX/04
|
€
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1.018,00
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. April 2005 forderte das Finanzamt
vom Beihilfenbezieher die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge
für seine Tochter [Name] für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis
30. September 2004 zurück, da diese ihre Berufsausbildung mit
30. September 2002 abgebrochen hätte.
Mit als "Einspruch" bezeichneter Berufung führte der
Beihilfenbezieher aus, seine Tochter hätte die Ausbildung an der
[Ausbildungsstätte] nicht im Juli 2002 abgebrochen, sondern wäre die
zum damaligen Zeitpunkt negativ beurteilte schriftliche Klausurarbeit im
[Datum2] wiederholt und mit "Befriedigend" abgeschlossen worden. Weiters
wäre die Tochter auch im Studienjahr 2003/2004 immatrikuliert und wäre
die mündliche Diplomprüfung im [Datum3] angesetzt gewesen. Leider
wäre es seiner Tochter aus "psychischen div. Gründen" nicht
möglich gewesen, diesen Termin wahrzunehmen. Im Jahr 2003 und 2004
wäre mehrmals mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen worden und wären
ebenso mehrmals schriftliche Unterlagen an das Finanzamt übermittelt
worden, was letztlich zur Bescheinigung der Verlängerung des
Familienbeihilfenbezuges bis September 2004 führte. Zudem würde seine
Tochter die fehlende mündliche Prüfung "fix" im Herbst 2005 ablegen.
Eine diesbezügliche Bestätigung und der Prüfungsnachweis werde
nachgereicht. Derzeit absolviere sie am [Bildungsanstalt] einen
Buchhaltungskurs, um eine "Arbeitsstelle für den ganzen Tag zu erhalten".
Deshalb könne die fehlende mündliche Prüfung erst im Herbst 2005
abgelegt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai 2005 wurde der
Berufung teilweise Folge gegeben und die Rückforderung auf den Zeitraum
1. Feber 2003 bis 30. September 2004 eingeschränkt.
Begründet wurde dies seitens des Finanzamtes damit, dass nach Ablegung der
schriftlichen Klausurarbeit im Jänner 2003 keine diesbezüglichen
Ausbildungsbestrebungen mehr ersichtlich sind und daher ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr von einer zielstrebigen Berufsausbildung ausgegangen werden
könne.
Mit neuerlichem "Einspruch", welcher vom Finanzamt als
Antrag auf die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gewertet wurde, zeigte der Berufungswerber neuerlich auf, dass ihm bzw. seiner
Gattin von Bediensteten des zuständigen Finanzamtes immer wieder versichert
worden sei, dass alles "in Ordnung" wäre. Auch wären alle
gewünschten Unterlagen eingereicht worden. Gleichzeitig werde um Nachsicht
der Rückforderung für das Jahr 2003 ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder,
die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgeschriebene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
An Sachverhalt steht im vorliegenden Fall fest, dass die
Tochter des Berufungswerbers mit dem Studienjahr [00/00] eine Ausbildung zur
[Beruf] an der [Ausbildungsstätte] in X begonnen hat. Bei der
Ausbildungsstätte handelt es sich um eine Einrichtung, die in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannt ist. Die
vorgesehene Ausbildungszeit beträgt sechs Semester und wäre die
Ausbildung daher mit Ablauf des Studienjahres 2001/2002 beendet gewesen.
Höchstzulässige Ausbildungsdauer für das Vorliegen einer
Berufsausbildung nach § 2 FLAG 1967 für dieses Studium sind
acht Semester. Obwohl die Immatrikulation über das Studienjahr 2001/2002
hinaus aufrecht blieb, erfolgte nach diesem keine Inskription mehr.
Weiters steht fest, dass zum Ende der Ausbildung die
schriftliche Klausurarbeit im Fach "[Fach]" nicht positiv beurteilt wurde, ein
weiteres Antreten im Herbst ebenfalls zu einem negativen Ergebnis führte
und die Tochter des Berufungswerbers diese erst im [Datum] positiv beurteilt
ablegte. Zur mündlichen Prüfung in diesem Fach, deren Absolvierung
nach Auskunft der Bildungsanstalt bereits im [Datum2] möglich gewesen
wäre, ist sie jedoch ohne Angabe von Gründen nicht angetreten. Auch zu
den Terminen im Herbst und im [Datum3] erfolgte kein Antreten. Dies wiederum,
ohne dass die Bildungseinrichtung über den Grund des Nichtantretens
informiert worden ist.
Nachdem die Tochter des Berufungswerbers bereits
während der Ausbildung laufend in diversen (zum Teil geringfügigen,
zum Teil Vollzeit) Dienstverhältnissen nachgegangen ist, begann sie mit
1. Juni 2003 ein (Vollzeit-)Dienstverhältnis, welches bis heute
aufrecht ist. Ein Nachweis über die Ablegung der ausständigen
Prüfung wurde - trotz Ankündigung für Herbst 2005 - nicht
erbracht.
Nach der oben angeführten Gesetzesbestimmung ist es
für die Vermittlung eines Anspruches auf Familienbeihilfe einerseits
entscheidend, dass sich das Kind tatsächlich in Berufsausbildung befindet,
und andererseits, dass diese Ausbildung innerhalb bestimmter, im Gesetz
definierter zeitlicher Grenzen, auch erfolgreich abgeschlossen wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausführt, ist für das Vorliegen einer Berufsausbildung
entscheidend, dass beim Auszubildenden ein nach Außen erkennbares
ernstliches und zielstrebiges Bemühen um den Studienerfolg ersichtlich ist.
Dies manifestiert sich im (zumindest) Antreten zu den in der entsprechenden
Ausbildungsvorschrift vorgesehenen erforderlichen Prüfungen (vgl. zB VwGH
16.3.2005, 2004/14/0114).
Im gegenständlichen Fall ist dieses Bemühen um
den Studienerfolg ab [Datum2] nicht mehr ersichtlich. Die Tochter des
Berufungswerbers hat nämlich nach positivem Abschluss der schriftlichen
Klausurarbeit im Fach "[Fach]" keine Anstrengungen mehr unternommen, auch die
mündliche Prüfung abzulegen. Dies ist deutlich erkennbar, da zur
mündlichen Prüfung weder im [Datum2] noch im Herbst oder im [Datum3]
angetreten wurde. Auch ein Antreten im [Datum4] wurde - trotz Ankündigung
in der Berufung - nicht belegt. Im als Vorlageantrag gewerteten Schreiben des
Berufungswerbers ist sodann von einem Prüfungsantritt im [Datum4] keine
Rede mehr. Statt dessen begann die Tochter des Berufungswerbers bereits im
[Datum-1] ein (geringfügiges) Dienstverhältnis, welches im [Datum2+4]
in ein "normales" Dienstverhältnis umgewandelt wurde. Wenn in der Berufung
nunmehr ausgeführt wird, ein Antreten zur mündlichen Prüfung im
[Datum3] wäre aus psychischen Gründen nicht möglich gewesen, kann
dies einerseits die Tatsache, dass bereits der mögliche Termin im [Datum2]
nicht wahrgenommen wurde, nicht rechtfertigen. Andererseits blieb diese
Behauptung des Berufungswerbers völlig unbewiesen und spricht die Tatsache,
dass seine Tochter in dieser Zeit in einem aufrechten Dienstverhältnis
stand, gegen den Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen. Es ist somit
offensichtlich, dass die Tochter des Berufungswerbers ab [Datum2] keinerlei nach
Außen in Erscheinung getretene Anstrengungen mehr unternommen hat, ihr
Studium zu beenden und daher die Berufsausbildung abgebrochen hat, weshalb
mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfenbezug
ab einem bestimmten Zeitpunkt jedenfalls zu Unrecht erfolgte.
Weiters ist im gegenständlichen Fall zu
berücksichtigen, dass nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 bei der gegenständlichen Ausbildung eine
(zielstrebige) Berufsausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die vorgesehene
Studienzeit um nicht mehr als ein Jahr überschritten wird. Mit Ende des
Studienjahres 2002/2003 war daher jedenfalls - abgesehen von hier nicht
relevanten Ausnahmen - die zeitliche Grenze für den Familienbeihilfenbezug
erreicht und hätte das Finanzamt zu diesem Zeitpunkt die
Familienbeihilfenauszahlung einstellen müssen.
Der Berufungswerber wendet sich im Vorlageantrag auch
inhaltlich nicht mehr gegen die Sachverhaltsfeststellung des Finanzamtes,
sondern verweist auf ihm bzw. seiner Gattin und Tochter gegebene Auskünfte
durch Bedienstete des Finanzamtes und den Inhalt der Mitteilungen über den
Bezug der Familienbeihilfe.
Dazu ist Eingangs anzuführen, dass die Mitteilungen
über den Bezug der Familienbeihilfe keine Bescheide sind und daher nicht
(auch keine Teile davon) in Rechtskraft erwachsen können. Es ist daher
für den Berufungswerber nicht möglich, aus diesen Mitteilungen
für die Abgabenbehörde verbindliche Rechte abzuleiten.
Auch der Hinweis auf erteilte Auskünfte kann der
Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, selbst wenn diese tatsächlich in
offensichtlicher Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sind. Die
Gewährung der Familienbeihilfe hätte nämlich - wie bereits oben
ausgeführt - jedenfalls bei nicht abgeschlossener Berufsausbildung bis zum
Ende des Studienjahres 2002/2003 (sechs Semester zuzüglich zwei
Toleranzsemester) eingestellt werden müssen, wenn nicht besondere
Gründe (wie bspw. Krankheit oder Tätigkeit als StudentenvertreterIn)
vorgelegen wären. Diesbezüglich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt
keinerlei Hinweise und wurden auch keine aktenkundigen Ermittlungen angestellt
oder diesbezügliche Feststellungen getroffen. Warum das Finanzamt dennoch
die Familienbeihilfe vorerst bis [Datum3] und sodann sogar bis [Datum5]
gewährte, ist nicht nachvollziehbar.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat
derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge - wenn nicht, für den gegenständlichen Fall aber nicht
relevante, Ausnahmen vorliegen - zurück zu zahlen. Aus § 26
Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich daher eine objektive Erstattungspflicht
ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig
empfangen worden sind oder nicht und unabhängig davon, ob die Rückgabe
eine Härte bedeutet. Es liegt somit nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde, ob sie zu Unrecht bezogene Beträge zurückfordert
oder nicht, vielmehr ist sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet. Es kann daher
in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber den
Bediensteten des Finanzamtes vollständige Informationen erteilt und den
Sachverhalt wahrheitsgetreu offen gelegt hat oder ob - was nach dem Inhalt des
Verwaltungsaktes wahrscheinlich ist - ständig von einer aufrechten
Berufsausbildung der Tochter gesprochen wurde. Auch ist es unerheblich, ob eine
den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Erledigung erfolgte oder ob das
Finanzamt eine nicht durch gesetzliche Vorschriften gedeckte - den
Beihilfenbezieher "begünstigende" - Entscheidung getroffen hat. Derartige
Überlegungen wären allenfalls in einem Nachsichtsverfahren oder in
einem Verfahren nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967, nach welchem die
Oberbehörden ermächtigt sind, die nachgeordneten Abgabenbehörden
anzuweisen, von einer Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges
abzusehen, anzustellen. Für die Abführung eines Nachsichtsverfahrens
ist der unabhängige Finanzsenat jedoch nicht zuständig. Auch hat der
unabhängige Finanzsenat nicht die Funktion einer Oberbehörde, weshalb
ihm eine Weisung nach § 26 Abs. 4 FLAG 1967 nicht
möglich ist.
Hinsichtlich des Zeitraumes der Rückforderung hat das
Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung auf Grund der Tatsache, dass
im [Datum] die schriftliche Prüfung im Fach "[Fach]" positiv abgelegt
wurde, diesen eingeschränkt. Durch das Nichtantreten zur zeitlich
anschließend stattgefundenen mündlichen Prüfung und auch zu den
in der Folge möglichen Prüfungsterminen, kann daher jedenfalls ab
[Datum2] nicht mehr von einer zielstrebigen Berufsausbildung gesprochen werden.
Eine Ausbildung, bei der ein Auszubildender durch längere Zeit hindurch zu
den vorgesehenen Prüfungen nicht antritt, kann nämlich nicht mehr als
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 angesehen werden (VwGH 19.3.1998,
96/15/0213).
Ist die Familienbeihilfe zurück zu fordern, trifft
dies auch für den Kinderabsetzbetrag zu (§ 33 Abs. 4
Z 3 lit. a EStG 1988).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 17. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0311-I/05
- Stammnummer
- 24507
- Gültig
- 17.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF