Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2278-W/06
Abrechnungsbescheid, Antrag auf Buchung einer Gutschrift auf Grund einer UVA
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2278-W/06vom 17.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom 3. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
25. Jänner 2006 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen, die Buchungen sind richtig. Aus Anlass der
Berufung wird der Abrechnungsbescheid vom 25. Jänner 2005 wie folgt
ergänzt:
Zum Antrag vom
27. Juni 2005 betreffend den Buchungstag 9. September 2003 wird festgestellt,
dass nach der Kontolage am 9. September 2003 keine Einzahlung in der Höhe
von € 138.830,94 erfolgt ist. Eine Einzahlung in dieser Höhe scheint
mit 23. Oktober 2003 auf, die Buchung erfolgte am 28. Oktober 2003.
Zum Antrag vom
16. August 2005 betreffend den Buchungstag 1. Juli 2003 ist festzustellen, dass
am 1. Juli 2003 keine Buchungen auf dem Abgabenkonto vorgenommen wurden.
Es besteht kein
Rechtsanspruch auf Buchung der am 1. Juli 2003 für den Monat Juni 2003
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung zu diesem Datum.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 27. Juni 2005 einen Antrag auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides für den Buchungstag 9. September 2003 ein, da
an diesem Tag eine Einzahlung in der Höhe von € 138.830,94 erfolgt
sei, die in der Buchungsmitteilung Nr. 8 vom 1. Oktober 2003 nicht
aufscheine.
Am 16. August 2005 brachte der Bw. einen weiteren Antrag
auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides ein und führte dazu aus, dass die
Buchung einer eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Juni
2003 mit einer Gutschrift in der Höhe von € 1.919,04 nicht
erfolgt sei. Es werde daher der Antrag gestellt, die Gutschrift mit Wirkung
1. Juli 2003 zu verbuchen.
Am 25. Jänner 2006 erließ die
Abgabenbehörde erster Instanz zu den beiden Anträgen einen
Abrechnungsbescheid und stellte fest, dass die Buchung mit einer Lastschrift von
€ 4.589,48 an Umsatzsteuer 2002 richtig erfolgt sei.
Durch den Umsatzsteuerveranlagungsbescheid für das
Jahr 2002 seien die gebuchten Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 2002
abgerechnet und im Vorsoll des Bescheides ausgewiesen worden. Die Zahlung in der
Höhe von € 138.830,94 sei am 23. Oktober 2003 eingegangen und am 28.
Oktober 2003 verbucht worden (BUMI 1/2004).
Am 3. Februar 2006 wurde gegen den Abrechnungsbescheid
Berufung erhoben und ausgeführt, dass Umsatzsteuervorauszahlungen zu den
selbst zu berechnenden Abgaben gehören und eine Änderung demnach nur
durch Abgabenfestsetzung möglich sei.
Die für den Monat Juni 2003 geltend gemachte
Gutschrift könne daher nur durch Bescheiderlassung außer Kraft
gesetzt werden. Der Abrechnungsbescheid sei mangelhaft und unsachlich, da er die
antragsrelevante Umsatzsteuergutschrift für Juni 2003 nicht beachtet
habe.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 10.
Juli 2006 abgewiesen und die Abweisung damit begründet, dass der
Überschuss aus der Voranmeldung für den Monat Juni 2003 nur in der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 berücksichtigt werden
könne.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 26. Juli 2006.
Die Begründung der Berufungsvorentscheidung sei rechts- und
verfahrenswidrig. Der Überschuss aus einer Umsatzsteuervoranmeldung sei mit
Abgabedatum eine rechtswirksame Umsatzsteuerfestsetzung, es werde daher ersucht
der Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§213 BAO) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
abzusprechen.
Ein Abrechnungsbescheid ist bei Meinungsverschiedenheiten
darüber, welche Gutschrift die Behörde hätte durchführen
müssen zu erlassen (z.B. VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043).
Daraus ist abzuleiten, dass eine Feststellung darüber
zu treffen ist, welche Buchungen an dem Buchungstag zu dem die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides begehrt wird vorzunehmen waren und warum im konkreten Fall
eine Gutschriftsbuchung nicht zu erfolgen hatte.
Gemäß
§ 289 Abs.2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Demnach war der Bescheid vom 25. Jänner 2006
hinsichtlich des Spruches und der Begründung zu ergänzen.
Zum Antrag vom 27. Juni 2005 wurde kein weiteres
Berufungsvorbringen erstattet, daher kann sich die Entscheidungsbegründung
auf die Unterlassung der Buchung der am 1. Juli 2003 eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 2003
beschränken.
Die Abgabenbehörde ist selbstverständlich
angehalten auch die Geltendmachung von Umsatzsteuergutschriften vor Buchung auf
dem Abgabenkonto zu überprüfen und gegebenenfalls mit einer anders
lautenden Abgabenfestsetzung vorzugehen.
Dazu ist zum Schutz der Partei vor behördlicher
Inaktivität die Bestimmung des § 311 BAO geschaffen worden, woraus
sich das Recht des Abgabepflichtigen ableitet, nach einer Frist von sechs
Monaten nach Einlangen seines Anbringens, gegebenenfalls den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zu beantragen.
Davon ist im gegenständlichen Fall nicht Gebrauch
gemacht worden, somit konnte die kontenmäßige Erfassung der
Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2003 in der Summe aller für das Jahr
2003 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen mit Buchung der Jahresveranlagung
2003 am 4. August 2005 erfolgen.
Nach § 200 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde die
Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Es ist in einem Abrechnungsbescheidverfahren nicht die
Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung zu prüfen (VwGH
20.7.1999, 99/13/0071).
Dem Umstand, dass die Abgabenfestsetzung für das Jahr
2003 vorläufig erfolgt ist und diesbezüglich ein Berufungsverfahren
offen ist, kommt im Abrechnungsbescheidverfahren keine Bedeutung
zu.
Die Berufung war nach Spruch- und
Begründungsergänzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2278-W/06
- Stammnummer
- 24504
- Gültig
- 17.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF