Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0407-K/05
erhöhte Familienbeihilfe - Mulitple Sklerose, Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr´
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0407-K/05vom 09.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., xy, vom 14. Dezember 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 5. Dezember 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. 11, ist kanadischer
Staatsbürger und lebt seit 9. November 2000 in Österreich. Am 24.
März 2005 stellte er einen Antrag auf Gewährung der (erhöhten)
Familienbeihilfe, da er an Multiple Sklerose erkrankt sei.
Aktenkundig ist folgender Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung des Bw.
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von - bis
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Bezeichnung/Dienstgeber
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01.03.2003-31.12.2003
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Geringfügig beschäftigter Angestellter
IG.
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01.05.2003-30.11.2003
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mehrfach geringfügig besch. - Arb.
§ 471 Vollvers. aufgrund mehrfach. gering.
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13.05.2003-30.06.2003
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Arbeiter
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01.07.2003-02.07.2003
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UA, UE TP
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01.07.2003-30.11.2003
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Arbeiter - GS
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01.01.2004-29.02.2004
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geringf. beschäftigter Angestellter,
SS
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15.01.2004-04.02.2004
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Arbeiter
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05.02.2004-08.02.2004
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UA, UE
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16.02.2004-28.09.2004
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Arbeiter, GS
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01.06.2004-laufend
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Pensionsbezug-geminderte Arbeitsfähigkeit,
Pensionsversicherungsanstalt
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01.06.2004-laufend
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Krankenversicherung bei Pensionsbezug
KG
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29.09.2004-31.10.2004
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Krankengeldbezug
|
01.11.2004-21.11.2004
|
UA, UE
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22.11.2004-22.12.2004
|
Krankengeldbezug, GS
Nach einem Vermerk des Finanzamtes plante der Bw. die
Aufnahme eines Studiums an der UK. Im Ergänzungsersuchen vom 12. Mai 2005
ersuchte das Finanzamt um Vorlage des Studienblattes (Studienbuchblatt), um
Mitteilung ab wann (ca.) die Erkrankung diagnostiziert wurde und ob er im
Zeitpunkt der Diagnose in Berufsausbildung gestanden sei.
Mit 8. Juli 2005 forderte das Finanzamt die Bescheinigung
über den Grad der Behinderung durch das Bundessozialamt an. Überdies
wurde der Bw. in einem Ergänzungsersuchen um Bekanntgabe der Höhe des
Pflegegeldes ersucht.
Am 14. Juli 2005 übermittelte der Bw. eine Kopie des
Bescheides der PVA. Daraus ist ersichtlich, dass Pflegegeld iH von € 148,30
(Stufe 1) ab 1. April 2005 gewährt wird.
Am 23. August 2005 übermittelte der Bw. eine Kopie
seines Behindertenpasses. Darin wurde der Grad der Behinderung (Minderung der
Erwerbsfähigkeit mit 60 vH) bescheinigt. Überdies wurden in der Folge
vorgelegt:
1
Bestätigung des MRC, Canada vom 10. Februar 2003
(Inskriptionsbestätigung für die Zeit vom September - Dezember
1997 und Jänner bis April 1998);
Studienblatt
der UK über den Besuch des Universitätslehrganges Deutsch als Fremd-
und Zweitsprache für die Zeit von 7.03.2001 - 30.11.2001, 22.03.2002
bis 30.11.2002, 26.09.2003-30.04.2004;
Studienbestätigung
der UK als außerordentlicher Hörer (Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen vom 3.10.2005);
1
Bescheid über die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für
das Bakkalaureatstudium angewandte Betriebswirtschaft (eingelangt FA am 1.
Dezember 2005);
Aktenkundig sind
ferner:
1
Consultation des CGH vom 07.02.1997;
1
Schreiben von MDG vom 8.02.1997;
1
Clinical History des fH vom 10.02.1997;
1
Schreiben der University of C., Neurology Clinic vom 19.02.1997;
1
Schreiben von AM, M.B. vom17.04.2000;
1
Consultation and Report des CGH vom 06.05.1997;
1
Office Note des FMC vom 16.05.1997;
1
Bericht des Canadian ML vom 13.10.1999;
Ambulanzbestätigungen
vom 07.05.2001, 07.06.2001 des L (Neurologie);
1
Ärztliche Bestätigung des L, Neurologische Abteilung vom
22.11.2001;
1
Aufenthaltsbestätigung der GK (07.02.2002 - 01.03.2002) vom
01.03.2002;
1
fachärztliche Bestätigung des L (Neurologie) vom 18.03.2002;
1
fachärztliche Bestätigung des L (Neurologie) vom 25.03.2002;
1
MS-Ambulanz-Bericht des L vom 18.02.2003;
1
Ambulanzbestätigung vom 10.11.2003;
1
ärztlicher Kurzbericht des L vom 25.07.2004;
1
Aufenthaltsbestätigung des L vom 25.07.2004;
1
ärztlicher Kurzbericht des L vom 26.07.2004;
1
Schreiben des L (Neurologie) vom 31.03.2005.
Mit
Bescheid vom 5. Dezember 2005 wurde der Antrag auf Gewährung der
(erhöhten)Familienbeihilfe unter Hinweis auf die §§ 6 Abs. 5, 6
Abs. 2 lit. d, 8 Abs. 5 FLAG 1967 abgewiesen. Im Einzelnen wurde auf das
vorliegende Sachverständigengutachten vom 24. November 2005 verwiesen und
darauf, dass die dauernde Erwerbsunfähigkeit erst ab dem 28. Lebensjahr
festgestellt worden sei.
Das angeführte Sachverständigengutachten vom 24.
November 2005 hat folgenden Inhalt:
"Anamnese: Der
Antragsteller leidet an MS mit schubförmigen Verlauf. Erstsymptom 96,
berufstätig bis 2004, Befund L , Neurologie, 18.03.2002; Patient stabil
ohne Einschränkungen gehfähig und in den Verrichtungen des tgl. Lebens
völlig selbständig, primär war er in Kanada in Behandlung und
seit 2001 wird er an der MS-Ambulanz betreut, intermittierend während der
Schübe auftreten von Stuhlinkontinenz, 2004 auch neurogene
Blasenentleerungsstörung, sowie leichte Paresen mit Ataxien. Bis zum 21.
Lbj. war Berufsunfähigkeit sicherlich nicht gegeben. Nach dem letzten
durchgeführten GA Dris. Wagner Neurologie und Psychiatrie vom 8.11.2005
würde der ASt jetzt studieren an der U, wäre in Frühpension, habe
Führerschein, fahre jedoch nur wenn er müsse. Dreimal in der Woche
immunmodulatorische Therapie mit Rebif.. Allgemeinzustand gut,
Ernährungszustand gut, Ws uneingeschränkt, keine Stammparesen,
berichtete Harn- und Stuhlinkontinenz, Beweglichkeit der OE und UE
uneingeschränkt, Hemihyspästhesie li., leichte Dysdiadochokinese li.,
mehr als re., Zielversuche verzittert, Gangbild li. mehr als re. ataktisch, im
normalen Gehtempo, keine Fallneigung.
Behandlung/Therapie: Rebif Untersuchungsbefund: lt.
Anamnese Status psychicus/Entwicklungsstand: keine Zwangssymptome,
keine psychische Erkrankung evaluierbar. Relevante vorgelegte
Befunde: 2005-11-08 Dr. Wagner, FA Psychiatrie und Neurologie
MS 2005-03-30 MS-Ambulanz L Bekannte MS mit Verdacht auf
neuerlichen Schub 2003-02-18 MS-Ambulanz L MS 2002-03-18
Neurologie L ist ohne Einschränkung gehfähig; MS mit
schubförmigen Verlauf 2004-07-25 MS-Ambulanz L MS disseminiert,
generalisiert
Diagnose: Multiple
Sklerose Richtsatzposition: 567 Gdb: 060 % ICD:
G35.0 Rahmensatzbegründung: entsprechend Klinik Gesamtgrad
der Behinderung: 60 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre. Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand. Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ist ab 2004-10-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Krankheit ist vor dem 21. Lbj.
eingetreten, doch bestand ein schubförmiger Verlauf, der sich
großteils wieder zurückbildete, sodass Erwerbsunfähigkeit erst
ab 2004 gegeben war, also erst ab dem 28. Lebensjahr. erstellt am
2005-11-24 von BK, Arzt für Allgemeinmedizin zugestimmt am
2005-11-25, leitender Arzt AG.
Gegen den Bescheid wurde mit 14. Dezember 2005 Berufung
eingebracht und Folgendes ausgeführt.
"Die Krankheit besteht schon seit
1996, daher musste ich meine Berufsausbildung abbrechen. Ich beantrage die
erhöhte Familienbeihilfe deshalb, da ich schon seit 1996 an Multipler
Sklerose leide und meine Schulausbildung in Kanada nicht beenden konnte (also
vor der Vollendung des 21. Lebensjahres) - bitte dies zu
berücksichtigen." Beigelegt wurde das ärztliche
Sachverständigengutachten, Dr. S, vom 19. Mai 2005. (Anm.: das Gutachten
wurde anlässlich der Ausstellung des Behindertenpasses
erstellt).
Dieses Gutachten hat folgenden
Inhalt:
"Untersuchung am 19.06.2005 durch
Dr. DS, Arzt für Allgemeinmedizin. A. Vorgeschichte 1.
Frühere Krankheiten und Operationen: Schafblattern, sonst keine
Kinderkrankheiten erinnerlich. Multiple Sklerose seit
1996 Kuraufenthalte: keine 2. Subjektive
Beschwerden: Tremor linker Arm; Gangstörung,
Gleichgewichtstörung, Schwindel, Kraftlosigkeit linker Arm. 500 m ohne
Tragetaschen kann er gehen. 4 x während seiner Erkrankung kam es zu
Stuhlinkontinenz. Anamnestisch besteht eine neurogene Blasenentleerstörung
mit Restharnbildung. B. Untersuchungsbefund Größe 173
cm, Gewicht 60 kg, Appetit gut, Stuhl unauffällig, Miktion Restharn,
Nikotin negativ, Alkohol negativ, Medikamente Rebif 44 mcg Mo Mi Fr, Mexalen
nach Bedarf, Novalgin 25 gtt zu Rebif, Diät keine, Hängigkeit
rechts; 29 Jahre 3 Monate alter Antragsteller in gutem AEZ, psychisch
unauffällig, Cardiorespiratorisch kompensiert. Ataktisches Gangbild mit
verkürztem Schrittmaß. Caputt: HNAP frei, Conjunktiven
blass-rot, die Pupillen rund, isocor, reagieren prompt auf Licht und Konvergenz,
normale Bulbusmotilität und -stellung, der Visus ist mit einer Brille
korrigiert. Diskreter Nystagmus beim Blick nach links Hörvermögen
beidseits normal. Seitengleiche Gesichtsinnervation, sichtbare Schleimhäute
gut durchblutet, Zähne saniert, Rachen bland. Collum: Palpatorisch
ist die Schilddrüse unauffällig, keine Lymphknoten
tastbar. Thorax: symmetrisch, unauffällige
Atemexkursion. Cor: Herztöne rein, rhythmisch und normofrequent, die
Herzgröße in der Norm, kein pathologisches Geräusch
auskultierbar, RR 140/70, f= 80/min. Pulmo: vesiculäratmen
beidseits, die Basen sind mittelständig und gut verschieblich, keine
Rasselgeräusche, keine Dyspnoe, unauffälliges Ex- und Inspirium,
sonorer Klopfschall. Abdomen: BD weich, im Thoraxniveau, die Leber am
Rippenbogen, die Milz nicht tastbar, unauffällige Palpation, Nierenlager
frei. Obere Extremitäten: Die Bewegung ist in den Schultergelenken
beidseitig aktiv und passiv uneingeschränkt durchführbar. Die
Ellenbogengelenke normal beweglich ebenso die Handgelenke. Kräftiger
Faustschluss rechts, herabgesetzte grobe Kraft links. FNV ataktisch links,
Dysdiadochokinese links, diskrete Feinmotorikstörung. Pulse an typischer
Stelle palpabel. Reflexe seitengleich auslösbar. Dysästhesie im
Bereich der linken Hand. Untere Extremitäten: Lasegue beidseitig
negativ, Hüftgelenke und Kniegelenke frei beweglich. Die Pulse an typischer
Stelle palpabel. Reflexe seitengleich auslösbar. Kniehackenversuch links
ataktisch. Wirbelsäule: Beckengradstand, unauffällige
Brustkyphose, sowie Lenden- und Halslordose, keine Klopfschmerzhaftigkeit, kein
Stauchungsschmerz. HWS: Die Bewegung in allen Ebenen
uneingeschränkt durchführbar, unauffällige paravertebrale
Muskulatur. BWS: die Rumpfdrehung und Rumpfseitenneigung nach beiden
Seiten uneingeschränkt und ohne Schmerzen durchführbar. LWS:
Aufsitzen in den Langsitz gelingt ohne Anhalten, die Iliosacralegelenke und
Ischiadicusdruckpunkte sind frei, die paravertebrale Muskulatur nicht verspannt.
FBA 20 cm. Zusatzbefunde: Unterlagen aus dem Aktenheft. C.
Ergebnis des Befundvergleiches D. Beurteilung
(Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des GdB
berücksichtigt werden: I. 1.Encephalitis disseminata (Multiple
Sklerose) IV u 567, 60 Begründung: ad I/1 Es wird der obere
Rahmensatz von 60 Prozent angenommen. Es besteht ein ataktisches Gangbild, eine
Restharnbildung wurde der letzten stationären Kontrolle im September 2004
nicht mehr nachgewiesen. Unter der derzeitigen Therapie kam es zu keinem
weiteren Schub. Daher kann kein höherer Rahmensatz vergeben
werden. Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel besteht nicht, da diese selbständig ohne Verwendung von
Hilfsmitteln erreicht und ordnungsgemäß benutzt werden können.
Eine dauernde Stuhlinkontinenz liegt nicht vor, es kam lediglich zu viermaligen
Inkontinenzerscheinungen während eines akuten Schubes. Das Tragen von
Einkaufstaschen bewirkt keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel,
außerdem ist es dem Antragsteller zumutbar rollende Einkaufstaschen zu
ziehen. Wie im Vorgutachten bereits erwähnt besteht jedoch eine
Gehbehinderung über 50 % Gesamtbeurteilung: vorläufige Gesamt
MdE 70 % E. Besserungsfähigkeit Nachuntersuchung:
nein ..... Dr. DS "
Mit Bericht vom 20. Dezember 2005 legte das Finanzamt die
Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen (ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung) an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
In der Folge wurde das Bundessozialamt um eine
ergänzende Stellungnahme ersucht und das vom Bw. vorgelegte Gutachten Dr. S
dem Bundessozialamt zur Äußerung übermittelt.
Im Schriftsatz des Bundessozialamtes (eingelangt am 23. Mai
2006) wurde hiezu ausgeführt:
"Die Einschätzungsgrundlage
bildete das umfangreiche Aktenmaterial des Bundessozialamtes insbesondere das
psychiatrisch-neurologische Gutachten Dr. WW vom 8.11.2005 (wird in der Anlage
übermittelt). Aus dem Gutachten geht deutlich hervor, dass der
Berufungsweber seit 10 Jahren an Multipler Sklerose leidet, er wäre in
Argentinien geboren dann in Kanada aufgewachsen, hätte dort 12 Jahre die
Schule besucht und danach noch 1,5 Jahre studiert. Seit 2000 lebe er in
Österreich. Er hätte als Produktionsarbeiter in Schichtarbeit und als
Sportartikelverkäufer gearbeitet und wäre seit 2004 in
Pension.
Somit ist eindeutig klargestellt,
dass Erwerbsunfähigkeit nicht bereits 1996 vorlag. Ebenso geht aus der
fachärztlichen Bestätigung der neurologischen Abteilung L vom
18.3.2002 hervor, dass der Berufungswerber an einer multiplen Sklerose mit
schubförmigen Verlauf leide und unter immunmodulatorischer prophylaktischer
Therapie zu diesem Zeitpunkt in einer sehr stabilen Phase war, ohne
Einschränkungen gehfähig war und in der Verrichtung des täglichen
Lebens völlig selbständig war (Bestätigung liegt ebenso
bei).
Erwerbsunfähigkeit am
allgemeinen Arbeitsmarkt liegt demnach seit 2004 vor, lediglich am
geschützten Arbeitsmarkt wäre noch eine teilweise
Erwerbsfähigkeit gegeben, Selbsterhaltungsfähigkeit ist dadurch jedoch
in Frage gestellt. Dr. KB."
Das Gutachten Dr. WW hat
folgenden Inhalt:
(Dr. Walter Wagner,
Psychiatrisch-neurologisches Gutachten: Gutachtensgrundlagen: Anamnese,
Untersuchung, Akt des Bundessozialamtes, mitgebrachter Befund der MS-Ambulanz
der Neurologischen Abteilung des L). Ort und Datum der Untersuchung: K,
8.November 2005. Anamnese: frühere relevante Erkrankungen:
keine. Derzeitige Erkrankungen und Beschwerden: Seit 9 Jahren
leide er an einer Multiplen Sklerose. In den letzten paar Jahren wäre es
katastrophal gewesen, er hätte vor einem Jahr seine Arbeit verloren. Im
letzten Jahr wäre sein Zustand etwa gleich geblieben. Er habe etwa einmal
pro Woche Stuhl, er verliere dann Stuhl. Er verliere auch Harn, jeweils nachdem
er in der Toilette gewesen wäre. Er habe Schwierigkeiten mit der
Konzentration und mit den Augen. Beim Lesen würde es flimmern. Er
würde zittern. Er sei jetzt in Pension und hätte begonnen an
der UK BWL zu studieren. Er hätte 5 Vorlesungen belegt, es gehe nicht so
schnell mit dem Schreiben. Zu Hause trainiere er an einer Maschine, nach 20
Minuten sei er fertig. Kochen würde seine Freundin, einkaufen würden
sie gemeinsam. Vor Messern habe er Angst. Er würde die Wäsche waschen.
Er habe den Führerschein und fahre nur mit dem Auto wenn er müsse,
meist fahre seine Freundin. Derzeitige medikamentöse
Behandlung: Rebif 3-mal pro Woche, Novalgin oder
Mexalen. Behandelnder Arzt: Dr. L., Klagenfurt, MS-Ambulanz,
Neurologische Abteilung, L.
Andere
Behandlungen: keine. Angaben zum Konsum von Alkohol: negativ,
Nikotin: negativ, Drogen: negativ. Ausbildung und
Berufslaufbahn: Er sei in Argentinien geboren, mit 3 oder 4 Jahren
wäre er nach Kanada gekommen. Er hätte in Kanada 12 Jahre die Schule
besucht, dann noch 1 1/2 Jahre studiert. Seit 5 Jahren lebe er in
Österreich. Er hätte als Produktionsarbeiter in Schichtarbeit und als
Sportartikelverkäufer gearbeitet. Seit 1 Jahr sei er in
Pension.
Psychosoziale
Situation: Er lebe mit seinem 10jährigen Sohn, seine Freundin lebe
teilweise in Arnoldstein.
Erhobene
Befunde: Allgemeiner klinischer Gesamteindruck: Allgemeinzustand:
gut, Ernährungszustand: gut, Kein Hinweis auf Störungen von Atmung und
Herz-Kreislauffunktion. Zieht sich selbständig etwas verlangsamt aus und an
einschließlich der Schnürschuhe. Neurologischer
Befund: Keine Zeichen einer Aphasie, Rechtshändigkeit. Kopf:
äußerlich ohne Formveränderungen, kein
Meningismus; Augen: Lidspalten seitengleich, Bulbi in Stellung, Lage und
Beweglichkeit normal. Brillenträger. Pupillen: bds. mittelweit, rund,
zentral, mit guten Reaktionen, kein Nystagmus. Nystagmus beim Blick nach links,
gering auch beim Blick nach rechts.
Übrige Hirnnerven: Geruch,
Geschmack, Gehör subjektiv ungestört. Trigeminus seitengleich
innerviert, Facialis und Gaumensegel seitengleich innerviert. Zunge wird gerade
vorgestreckt, Sprechen und Schlucken ungestört. Hals und Stamm:
Wirbelsäule gerade, keine Bewegungseinschränkung, kein Klopf- und
Bewegungsschmerz, keine Stammparesen, Harn- und Stuhlinkontinenz werden
berichtet. Bauchhautreflexe nicht auslösbar. Obere
Extremitäten: Beweglichkeit, Tonus, Trophik und Kraft normal, Eigenreflexe
lebhaft, linksbetont. Untere Extremitäten: Beweglichkeit, tonus,
Trophik und Kraft normal, Eigenreflexe lebhaft.
linksbetont. Sensibilität: Hemihypästhesie links wird
angegeben. Koordination: leichte Dysdiadochokinese links mehr als rechts,
Zielversuche verzittert, verlangsamt, aber treffsicher. Tretversuch unsicher
ohne gerichtete Fallneigung, Gangbild links mehr als rechts ataktisch in
normalem Tempo, Fersengang und Zehenballengang mit etwas Mühe beidseits
möglich. Vegetative Symptome: keine. Psychischer Befund:
Äußeres Erscheinungsbild: unauffällig, gepflegt,
Kontaktfähigkeit: gut, Bewusstsein: bewusstseinsklar. Psychomotorik:
Unauffällig. Orientierung: in allen Qualitäten orientiert.
Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassungsfähigkeit: Gut. Gedächtnis:
ungestört. Stimmung: ausgeglichen. Antrieb: ungestört.
Affizierbarkeit: ungestört. Gedankengang: Kohärent. Wahnideen: kein
Hinweis auf Wahnideen. Sinnestäuschungen: kein Hinweis auf
Wahrnehmungsstörungen. Weitere Symptome: Kein Hinweis auf präsuizidale
Einengung oder Zwangssymptome. Diagnose: Multiple
Sklerose Stellungnahme: Herr C kann eine Wegstrecke von etwa 300 bis 400
m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen.
Behelfe sind dabei nicht erforderlich oder zweckmäßig. Unter
den beim üblichen Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel gegebenen
Bedingungen ist es Herrn C möglich, ein- und auszusteigen und sicher
befördert zu werden.
Begründung: Bei Herrn
C besteht eine Multiple Sklerose mit einer deutlichen Gangstörung.
Gegenüber dem Befund im MS-Ambulanzbericht vom 18.2.2003 hat sich sein
Gangbild verbessert. Eine Fallneigung besteht derzeit nicht. Gegenüber dem
mitgebrachten Befund, der seinen Zustand am 9.2.2005 beschreibt, ist es offenbar
zu keiner wesentlichen Änderung gekommen. Es besteht weiterhin ein
ataktisches Gangbild, das relativ sicher erscheint. Gehstrecken von mehreren
hundert Metern, das Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel und das
Festhalten mit den Armen sind jedenfalls möglich. Auch das Aus- und
Einsteigen ist möglich.
K, 17. November 2005, Dr.
WW."
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2006 wurde dem Bw. die
Stellungnahme des Bundessozialamtes, samt dem ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 21.11.2005, der fachärztlichen
Bestätigung vom 18.3.2002 und dem Gutachten Dr. W. vom 17.11.2005 zur
Kenntnis und allfälligen Äußerung übermittelt.
Am 29. Juni 2006 sprach der Bw. persönlich vor und
überreichte einen ärztlichen Kurzbericht des L vom 15. Jänner
2006 an den Hausarzt des Bw., 1 Aufenthaltsbestätigung der Neurologischen
Abteilung und den Bericht von AM, M.B. vom 17. April 2000. Weitere -
angekündigte Stellungnahmen - wurden dem unabhängigen Finanzsenat
nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe nach den Abs. 1 bis 3 leg. cit.
hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung ist
nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO). Der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Der Bw. führt seine seit 1996 bestehende Krankheit ins
Treffen. Er habe wegen der Krankheit seine Berufsausbildung in Kanada abbrechen
müssen. Da die Krankheit somit vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten sei
und er seine Berufsausbildung nicht beenden konnte, beantrage er die
erhöhte Familienbeihilfe. Hingewiesen werde noch auf das beiliegende
ärztliche Sachverständigengutachten (Anm. Dr. Sch.).
Vorweg ist festzuhalten, dass das dem Abweisungsbescheid
des Finanzamt zugrunde liegende Gutachten vom 24. November 2005 nahezu mit dem
vom Bw. vorgelegten Gutachten vom 19. Juni 2005 (Dris. S) inhaltsgleich ist. Dem
Gutachten vom 24. November 2005 lagen als relevante Befunde, die Befunde von Dr.
W. (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie), der MS-Ambulanz vom 30.
März 2005, 18. Februar 2003 und der Neurologischen Abteilung vom 18.
März 2002 und 25. Juli 2004 zu Grunde. Alle in der Berufungsschrift
(Gutachten Dr. S) beschriebenen, aus der schweren Gesundheitsschädigung
resultierenden, Beschwerden des Bw. fanden im vorliegenden Gutachten
Berücksichtigung und führten letztlich zur Bescheinigung des
Gesamtgrades der Behinderung von 60 vH. Der Gutachter Dr. S gelangt in seiner
Gesamteinschätzung ebenfalls zu einem GdB von 60 vH. Diese
Gesundheitsschädigung allein kann der Berufung jedoch nicht zum Erfolg
verhelfen.
Das Bundessozialamt erkennt die Einschätzung dieses
Grades der Behinderung rückwirkend (aufgrund der vorlegten Befunde) ab 1.
Oktober 2004 an und betont, dass die Krankheit vor dem 21. Lebensjahr
eingetreten sei, sich aber infolge des schubförmigen Verlaufes
großteils wieder zurückbildete, sodass die Erwerbsunfähigkeit
erst ab 2004 (ab dem 28. Lebensjahr) gegeben war. Dieser Umstand wird auch durch
das Ergänzungsgutachten des Bundessozialamtes vom 23. Mai 2006 untermauert:
dort heißt es - belegt durch das umfangreiche Aktenmaterial - dass sich
der Bw. infolge einer immunmodulatorischen prophylaktischen Therapie in einer
sehr stabilen Phase befand (fachärztliche Bestätigung vom 18.03.2002),
sodass es dem Bw. möglich war im Jahr 2003 und teilweise im Jahr 2004 als
Produktionsarbeiter in Schichtarbeit und Sportartikelverkäufer zu arbeiten.
Ausschlaggebend für den Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe ist einzig und allein, ob die die dauernde
Erwerbsunfähigkeit bewirkende Erkrankung (Multiple Sklerose) vor dem
21. Lebensjahr bzw. während der Berufsausbildung (bis spätestens
zum 27. Lebensjahr) eingetreten ist. Im Streitfall ergibt sich aus der
Beweislage zweifelsohne, dass der Bw. bereits vor dem 21. Lebensjahr an dem
angeführten Leiden (Multiple Sklerose) litt. Unter Bedachtnahme auf die im
Streitfall vorliegende Verlaufsform der Multiplen Sklerose - der Bw. leidet seit
1996 an Multipler Sklerose mit schubförmigen Verlauf - spricht die
gesamte Beweislage aber dafür, dass der Bw. nicht bereits vor dem 21.
Lebensjahr (also vor dem 12. März 1997) an seinem Leiden in einem
derartigen Ausmaß erkrankt war, dass er schon damals dauernd unfähig
war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Bw. war in Österreich
bis Mitte 2004 - sohin über sein 28. Lebensjahr hinaus - als
Produktionsarbeiter im Schichtbetrieb bzw. Sportartikelverkäufer
tätig. Somit waren die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe nach leg. cit. nicht gegeben.
Bei diesem Sachverhalt hatte das Finanzamt keine
Möglichkeit, Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe zu
gewähren. Der unabhängige Finanzsenat, musste daher die Berufung, wie
im Spruch geschehen, als unbegründet abweisen.
Klagenfurt,
am 9. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0407-K/05
- Stammnummer
- 24471
- Gültig
- 09.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF