Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2162-W/06
Abrechnungsbescheid, Begehren auf Buchung einer Jahreserklärung zu einem bestimmten Termin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2162-W/06vom 17.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO ist ein Feststellungsbescheid. Es ist demnach festzustellen, welche Buchungen an einem konkreten Tag vorgenommen wurden und warum eine vom Abgabepflichtigen begehrte Buchung an diesem Tag nicht vorzunehmen war. Bei Einbringung einer Jahressteuererklärung hat der Abgabepflichtigen keinen Rechtsanspruch auf Buchung der Erklärung am Tag des Einreichens. Nach § 311 Abs. 2 BAO steht ihm, bei Inaktivität der Behörde über einen Zeitraum von sechs Monaten, das Recht zu, einen Devolutionsantrag einzubringen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom 2. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
25. Jänner 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen
Bescheides wie folgt berichtigt:
Es wird
festgestellt, dass am 6. Juni 2005 für den Monat Mai 2005 eine
Umsatzsteuergutschrift in der Höhe von € 710,38 verbucht
wurde.
Die Buchung
einer Gutschrift auf Grund der Umsatzsteuerjahreserklärung für das
Jahr 2004 in der Höhe von € 7.463,05 war am 6. Juni 2005 nicht
vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Am 24. August 2005 brachte der Bw. einen Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides ein und führte dazu aus, dass
spätestens in der Buchungsmitteilung 9 vom 16. Juni 2005 die Gutschrift
gemäß seiner Umsatzsteuererklärung vom 6. Juni 2005 für die
Umsatzsteuer 2004 erfolgen hätte müssen, da bis zur Festsetzung einer
Abgaben gemäß
§ 135 BAO die Selbstberechnung gelte.
Er stelle daher den Antrag, die Buchungsmitteilung 9/2004
(gemeint ist offensichtlich 2005) dahingehend zu ändern, dass eine
Gutschrift für Umsatzsteuer 2004 in der Höhe von € 7.463,05
verbucht werde.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25. Jänner 2006
abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung
die Grundlage für den Veranlagungsbescheid des Jahres 2004
sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 2. Februar 2006, in
der vorgebracht wird, dass die Umsatzsteuerjahreserklärung die
Zusammenfassung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen sei. Die
Umsatzsteuervoranmeldungen gehörten zu den selbst zu berechnenden Abgaben
und gelten bis zu einer Änderung durch die Abgabenbehörde als
Abgabenfestsetzung. Somit sei die in den Umsatzsteuererklärungen angegebene
Gutschrift bei Abgabe der Erklärung fällig und könne erst durch
eine Bescheiderlassung außer Kraft gesetzt werden. Es werde daher
beantragt, dem Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides stattzugeben und
die Verbuchung der Gutschrift in der Höhe von € 7.463,05 mit
Wirkung 6. Juni 2005 vorzunehmen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli
2006 abgewiesen und dazu begründet, dass die verfahrensgegenständliche
Buchung die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat 5/2005
betreffe.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 17. Juli 2006,
nach verschiedenen rechtlichen Ausführungen, wiederholt der Bw. unter Punkt
4 und 6 seines Schreibens sein Begehr auf Buchung der
Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2004 mit Wirkung 6. Juni
2005. Diesem Antrag möge im Rahmen der Erlassung eines
Abrechnungsbescheides nachgekommen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist über die
Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§213 BAO) sowie darüber, ob
und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen
abzusprechen.
Ein Abrechnungsbescheid ist bei Meinungsverschiedenheiten
darüber, welche Gutschrift die Behörde hätte durchführen
müssen zu erlassen (z.B. VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043).
Daraus ist abzuleiten, dass eine Feststellung darüber
zu treffen ist, welche Buchungen an dem Buchungstag zu dem die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides begehrt wird vorzunehmen waren und warum im konkreten Fall
eine Gutschriftsbuchung nicht zu erfolgen hatte.
Gemäß
§ 289 Abs.2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Demnach war der Bescheid vom 25. Jänner 2006
hinsichtlich des Spruches und der Begründung zu ergänzen und zu
berichtigen.
Nach § 161 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde
Abgabenerklärungen zu prüfen und nach § 198 Abs.1 BAO
Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
Nach § 200 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde die
Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Am 6. Juni 2005 wurde die Umsatzsteuerjahreserklärung
für das Jahr 2004 eingereicht und am 12. April 2006 erging ein Erstbescheid
mit vorläufiger Abgabenfestsetzung. Das Berufungsverfahren gegen die
Abgabenfestsetzung ist derzeit noch offen.
Es erscheint wohl lebensfremd anzunehmen, dass
sämtliche Erklärungen stets am Tag ihres Einlangens verbucht werden
müssen, dem steht jedoch selbstverständlich das Recht des
Abgabepflichtigen auf zeitlich angemessene Behandlung seines Anbringens
gegenüber.
Dazu ist zum Schutz der Partei vor behördlicher
Inaktivität die Bestimmung des § 311 BAO geschaffen worden, woraus
sich das Recht des Abgabepflichtigen ableitet, nach einer Frist von sechs
Monaten nach Einlangen seines Anbringens, gegebenenfalls den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
zu beantragen.
Demnach war nunmehr die Feststellung zu treffen, dass eine
Buchung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 nicht am 6. Juni 2006 zu
erfolgen hatte und somit auch keine weitere Gutschrift in der Höhe von
€ 7.463,05 auf dem Abgabenkonto auszuweisen war.
Es ist in einem Abrechnungsbescheidverfahren nicht die
Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung zu prüfen (VwGH
20.7.1999, 99/13/0071).
Informativ wird ergänzt, dass die
Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung vom 12. April 2006 in diesem
Verfahren nicht überprüfbar ist.
Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 17.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2162-W/06
- Stammnummer
- 24469
- Gültig
- 17.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF