Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1613
Arbeitsplatz in einem Großraumbüro
geltende FassungEAS-AuskunftP 8/1-IV/4/00vom 13.03.2000
Wortlaut laut Findok
Ist eine britische Gesellschaft auf weltweiter Basis im
Auftrag von Schnellrestaurants als deren Einkaufsagentin für
Verpackungsmaterialien tätig und erbringt sie zusätzlich
Beratungsleistungen im Bereich Qualitätssicherung, Umweltmanagement und
Marketing, dann deutet alles daraufhin, dass diese Gesellschaft in
Österreich über eine Betriebstätte im Sinn des
DBA-Großbritannien verfügt, wenn einem Mitarbeiter dieser
Gesellschaft (Purchasing Manager) in einem Großraumbüro eines
österreichischen Kunden ein dauerhafter Arbeitsplatz eingerichtet
wird.
Es ist wohl richtig, dass in zahlreichen
EAS-Auskünften darauf hingewiesen wurde, dass bloße
Mitbenutzungsmöglichkeiten an Räumen keine Betriebstätte
begründen. Doch ging es hiebei stets um Fälle, in denen keine "feste
örtliche Anlage oder Einrichtung" feststellbar war, die dauerhaft zur
Verfügung stand [Mitbenutzung eines österreichischen Turnsaales durch
eine liechtensteinische Tanzsschule für die wöchentliche Abhaltung von
Perfektionen; Mitbenutzung von Gasthausräumlichkeiten für
Verkaufsveranstaltungen (EAS 437); Beratungsleistungen für einen
tschechischen Kunden in diversen Räumlichkeiten des Betriebes (EAS 736);
regelmäßige Mitbenutzung eines Schreibtisches an drei Wochentagen in
Italien (EAS 993); regelmäßige Überlassung des Schreibtisches an
den spanischen Gesellschaftergeschäftsführer einer
österreichischen GmbH (VwGH 25.11.1992, 91/13/0144)]. All diesen
Fällen ist sonach gemeinsam, dass für den ausländischen
Unternehmer keine dauerhafte
Verfügungsberechtigung
über eine "feste örtliche Anlage
oder Einrichtung" im Sinn des § 29 BAO bzw. "feste
Geschäftseinrichtung" im Sinn des Art. 5 Abs. 1 OECD-MA vorgelegen
ist.
Angesichts des Umstandes, dass ein Unternehmen durch
Aufstellung eines Verkaufsautomaten eine Betriebstätte begründet
(Abschn. 4 Abs. 5 der ehemaligen Gewerbesteuerrichtlinien in Bezug auf das
innerstaatliche Recht und Z 10 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-MA in Bezug
auf das Abkommensrecht), muss davon ausgegangen werden, dass eine "feste
örtliche Anlage oder Einrichtung" bzw. eine "feste
Geschäftseinrichtung" nicht die Verfügungsmacht über einen
gesamten Raum verlangt, sondern dass auch die Verfügungsmacht über
einen abgegrenzten Raumteil,
betriebstättenbegründend wirkt, wenn hierüber die dauerhafte
Verfügungsmöglichkeit eingeräumt ist. Sonach muss aber auch einem
dauerhaft eingerichteten Arbeitsplatz in einem Großraumbüro
Betriebstätteneigenschaft zugemessen werden. In diesem Sinn wurde daher
beispielsweise auch in der dauerhaften Aufstellung eines Servers die
Begründung einer Betriebstätte erblickt (EAS 926); eine Betrachtung,
die nach den bisherigen Erfahrungen im Übrigen zurzeit von den meisten
OECD-Staaten geteilt wird.
Es muss weiters bezweifelt werden, dass im geschilderten
Fall der inländischen Betriebstätte bloße Hilfsfunktionen
zuzumessen sind, die ihr - auf der Ebene der Abkommensanwendung - die
Eigenschaft einer Betriebstätte absprechen würden. Die Kernaufgabe der
britischen Gesellschaft besteht im "Verkauf" von Vermittlungs- und
Beratungsleistungen. Diese Leistungen mögen aus dem Blickwinkel der
Schnellrestaurantbetreiber gesehen in deren "Einkaufsbereich" angesiedelt sein
und daher aus ihrer Sicht durchaus bloße Unterstützungsfunktion
haben. Maßgebend ist im gegebenen Zusammenhang aber nicht die Bedeutung
für die Kunden der britischen Gesellschaft, sondern für die
Leistungserbringung der britischen Gesellschaft. Da der inländische
Purchase Manager offenbar bedeutsame Funktionen im "Verkaufsbereich" der
britischen Gesellschaft zu erfüllen hat, wird nicht mehr von einer
bloßen Hilfstätigkeit (für die britische Gesellschaft)
gesprochen werden können.
13.
März 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 8/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2446
- Gültig
- 13.03.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF