Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1631-W/04
Erwerb einer Liegenschaft durch Schenkung auf den Todesfall, die mit einem Fruchtgenussrecht zugunsten des Erwerbers belastet ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1631-W/04vom 11.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Erwerb einer Liegenschaft von Todes wegen, die zu Gunsten des Erwerbers mit einem Fruchtgenussrecht (Wohnungsgebrauchsrecht) belastet ist, stellt auch dieser Fruchtgenuss eine Last dar, die abzulösen wäre, wenn das Grundstück sofort lastenfrei auf den Erwerber übergehen würde. Der Wert des Fruchtgenussrechtes ist daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer in Abzug zu bringen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Horst
Lukanec, Notar, 2130 Mistelbach, Franz Josef-Straße 33, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
2. Juni 2004, St. Nr. XY, betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt:
|
Die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 (1) ErbStG
wird festgesetzt mit (d.s. 2% von einer Bemessungsgrundlage von 6.180,00
€) und
|
123,60
|
€
|
die Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 (4) ErbStG
wird festgesetzt mit (d.s. 2% vom steuerlich maßgeblichen Wert des
Grundstückes in Höhe von 18.313,00 €)
|
366,26
|
€
|
somit insgesamt
|
489,86
|
€
Im übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 5. Dezember 1985, GZ 302/85 des
öffentlichen Notars Dr. Horst Lukanec hat Frau M.K. (geboren am 9. Dezember
1924) ihrem Sohn, Herrn S.K., dem Berufungswerber (Bw.) und ihrer
Schwiegertochter, Frau L.K., die in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft
im Grundbuch A., mit einem Einheitswert von S 71.000,00 lt. Einheitswertakt
E. des Finanzamtes je zur Hälfte auf den
Todesfall geschenkt.
Frau M.K. ist ohne Hinterlassung einer weiteren
letztwilligen Anordnung am 29. Mai 2003 verstorben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 2004 setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien in der
Verlassenschaftssache nach M.K. gegenüber dem Bw. Erbschaftssteuer in
Höhe von € 629,66 ( Sohn, Steuerklasse I) fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
seitens des Bw. vorgebracht, dass bereits mit Bescheiden je vom 9. Jänner
1987, GZ 87/500.728 bzw. 87/500.729 Schenkungssteuer und zwar in Höhe von S
300,00 bzw. S 3.120,00 vorgeschrieben und vom Bw. und seiner Ehefrau bezahlt
worden sei. Als Beweis der Zahlungsüberweisung wurden die entsprechenden
Zahlscheinabschnitte vorgelegt. Weiters wurde seitens des seinerzeitigen
Vertragserrichters und nunmehrigen Parteienvertreters, Notar Dr. Horst Lukanec,
vorgebracht, dass diese Zahlungen nur die gegenständliche Schenkung auf den
Todesfall betroffen haben konnten, da außer einem Übergabsvertrag mit
der Großmutter der Geschenknehmer auf den Todesfall., Frau M.K., geboren
am 28. August 1905, aus dem Jahr 1983 keine weiteren Verträge abgeschlossen
worden seien.
Auf Grund der vom unabhängigen Finanzsenat dazu
durchgeführten Ermittlungen ergab sich jedoch im Gegenstand nunmehr
folgender Sachverhalt:
Am 5. Dezember 1985 wurden seitens Frau M.K. (geboren am 9.
Dezember 1924) und dem Ehepaar S.K. und L.K. bezüglich der Liegenschaft im
Grundbuch A. zwei Urkunden je in Form
eines Notariatsaktes errichtet. Und zwar:
1.) Unter GZ 301/85 räumte Frau M.K. (geboren am 9.
Dezember 1924) ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter S.K. und L.K. im
Schenkungswege das
Wohnrecht an bestimmten, im Vertrag
aufgezählten Räumlichkeiten ein, welches einvernehmlich mit
jährlich S 6.000,00 bewertet wurde.
2.) Unter GZ 302/85 wurde sodann von Frau Maria Keintzel
(geboren am 9. Dezember 1924) mit
Schenkungsvertrag auf den Todesfall das
Eigentum an der Liegenschaft dem Sohn und der Schwiegertochter S.K. und L.K. mit
dem Tod der Geschenkgeberin versprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall.
Der Tatbestand der Z. 2 des § 2 Abs. 1 ErbStG stellt
auf die Erfüllung des bürgerlich-rechtlichen Tatbestandes der
Schenkung auf den Todesfall ab (vgl. VwGH vom 28. September 2000,
2000/16/0089).
Nach § 956 ABGB sind Schenkungen, die erst nach dem
Tod des Versprechenden erfüllt werden sollen, als Vermächtnis
aufzufassen.
Auf Grund der beiden o.a. Urkunden je vom 5. Dezember 1985
ist davon auszugehen, dass die in den Berufungen angeführten und belegten
Zahlungen wohl für die schenkungsweise Einräumung des Wohnungsrechtes
im Jahre 1985 erfolgt sein mussten, da zum Zeitpunkt der tatsächlichen
Zuwendung auch die Steuerschuld entstanden ist.
Diese schenkungsweise Einräumung des Wohnungsrechtes
erfolgte jedoch unabhängig von der Schenkung auf den Todesfall, mit welcher
die Erblasserin dem Bw. und seiner Ehefrau das
Eigentum an der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft für den Fall ihres Todes
versprach.
Steuerrechtlich wird eine Schenkung auf den Todesfall als
ein Vermächtnis behandelt, bei dem der daraus Berechtigte (Beschenkte)
gemäß
§ 12 Abs. 1 lit a ErbStG erst mit dem Tode des
Geschenkgebers Steuerschuldner wird. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hat der
Bedachte nur einen vorerst noch bedingten Anspruch erworben, ohne dass bereits
eine Bereicherung erfolgt ist. Die Festsetzung der Erbschaftssteuer erfolgte
somit zurecht.
Es ist jedoch in diesem Zusammenhang zu
berücksichtigen, dass die vom Bw. von Todes wegen erworbene Liegenschaft
mit einem Wohnungsgebrauchsrecht zu seinen Gunsten belastet war. Denn erwirbt
der bisher Fruchtgenussberechtigte die Liegenschaft, so stellt der Fruchtgenuss
eine Last dar, die abzulösen wäre, wenn das Grundstück sofort
lastenfrei auf den Erwerber übergehen würde (vgl. VwGH vom 18.8.1994,
93/16/0111). Auch der Erwerb der Liegenschaft von Todes wegen hat im Ergebnis
einen Verzicht des Bw. auf das ihm eingeräumte Wohnrecht zur Folge. Dieser
Verzicht vermindert die Bereicherung des Bw., die durch den Anfall des
Vermögens eingetreten ist und ist daher der Wert des Wohnrechtes bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer in Abzug zu
bringen.
Ausgehend von der in der Urkunde vom 13. Dezember 1985
vorgenommenen Bewertung des Wohnungsrechtes (ATS 6.000,00 jährlich) ergibt
sich unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes ein für das
Jahr 2003 errechneter Jahreswert von € 792,01.
Als Kapitalwert ergibt sich auf Grund des Alters der
Berechtigten der 11-fache Jahreswert, sohin € 8.712,11.
Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer
für den Bw. ist daher um die Hälfte des errechneten Kapitalwertes zum
Zeitpunkt des Todes der Erblasserin (Geschenkgeberin), somit um
€ 4.356,06 zu verringern und beträgt nunmehr €
6.180,00.
Der Berufung war somit teilweise stattzugeben und der
Bescheid abzuändern wie im Spruch erfolgt.
Wien, am 11.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1631-W/04
- Stammnummer
- 24454
- Gültig
- 11.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF