Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2130-W/06
Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages wegen notwendiger Zahnbehandlung, Diabetikerkost und Medikamentenmehrbedarfs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2130-W/06vom 11.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des EC, vertreten durch JG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 20. Juni 2006
betreffend Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages gemäß
§ 59 AbgEO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als der unpfändbare Freibetrag
gemäß
§ 59 AbgEO für 5 Jahre um
€ 200,00 erhöht wird.
Bezüglich des Mehrbegehrens
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 30. Mai 2006 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 59 AbgEO, den
unpfändbaren Freibetrag zumindest für 5 Jahre (60 Monate, Dauer der
Kreditlaufzeit) derartig zu erhöhen, sodass mit sämtlichen
Pfändungen über diesen Zeitraum ausgesetzt werde.
Der Bw. sei Pensionist und erhalte eine monatliche Pension
von netto € 1.086,00 ohne anteilige Sonderzahlungen.
Berücksichtige man das 13. und 14. Pensionsaufkommen hinzu, ergebe sich ein
monatliches Nettoeinkommen von € 1.267,00. Derzeit werde die Pension
gepfändet, wobei an erster Stelle das Finanzamt M, an zweiter Stelle das
Finanzamt W und dann die Personen RB mit Forderungen griffen.
Da der Bw. eine asymmetrische Bezahlung (gemeint wohl:
Bezahnung) habe, sei auf Grund der geringen Kronenhöhe des
Abrasionsgebisses und einer naturgegebenen Zartheit der Zähne 41 und 31 die
Anfertigung von zusätzlichen Kronen (41+34) medizinisch indiziert und
notwendig. Die Anfertigung eines einfachen kostengünstigeren Modellgusses
sei aus medizinischen Gründen beim Bw. leider nicht möglich. Der Bw.
brauche daher entsprechend dem Heilkostenplan seines Zahnarztes WB eine
medizinische Heilbehandlung der Zähne in Höhe von
€ 6.520,16. Hier bedürfe es keiner weiteren Erklärung, da
der Bw. bei seinem geringen Einkommen als Pensionist, welches noch zum
Großteil gepfändet werde, nicht in der Lage sei, diesen Betrag
bezahlen zu können. Ersparnisse oder sonstiges Vermögen habe der Bw.,
wie sich aus seinem Vermögensverzeichnis ergebe, ohnedies keines. Der Bw.
sei daher gezwungen, die für ihn notwendige medizinische Behandlung seiner
Zähne in Form eines Einmalkredites zu finanzieren und habe gleichzeitig den
Ratenplan der RP, mitgenommen. Diese Bank erkläre sich bereit, trotz seines
schlechten Gesundheitszustandes und seines hohen Alters und nur über
Bürgschaft seines Sohnes ihm den genannten Betrag in Form eines Kredites
mit einer Laufzeit von 60 Monaten zu finanzieren. Dabei laufe eine
Gesamtbelastung von € 7.600,00 auf (darin enthalten seien auch Zinsen,
Vertragsgebühren, Kreditzinsen, etc.). Anfügen möchte der Bw.
noch, dass es sich bei WB nicht um einen sogenannten prominenten Zahnarzt
handle, der überhöhte Tarife oder Preise für die Heilbehandlung
verrechne, sondern seien das nur jene Beträge, die er über die
Krankenkasse abrechnen könne bzw. allen behandelten Personen verrechne.
Durch die Rückzahlung entspreche der Ratenplan einer monatlichen Belastung
von zusätzlich auf ihn zukommenden € 128,00.
Weiters lege der Bw. eine Bestätigung des
Bundessozialamtes vor, wonach beim Bw. aufgrund seines Gesundheitszustandes eine
70%ige Behinderung zumindest seit 2001 bestehe. Begründet sei dieser
schlechte Gesundheitszustand auch durch eine Stellungnahme des Internisten KB,
welcher festgestellt habe, dass der Bw. seit 15 Jahren unter Diabetes mell.
leide und zuletzt sogar eine kombinierte medikamentöse Therapie
benötige. Weiters liege beim Bw. eine arterielle Hypertonie mit einer
kardialen Endorganveränderung im Sinne eines Hochdruckherzes vor. Von
seiten der Diabetes sei ein beginnendes Spätsyndrom mit diatetischer
Nephropathie im Stadium III und einer diabetischen Retinopathie mit Makulopathie
festzuhalten. Aufgrund seines Krankheitsbildes sei der Bw. daher gezwungen,
einen vermehrten Medikamentenbedarf einzunehmen und laufe im Jahr ein Betrag von
€ 420,00 an Rezeptgebühren auf, der vom Bw. zu tragen sei. Wie
sich aus dem Gutachten ergebe, sei dies eine steigende Tendenz, weil der Bw.
auch aus seinen eigenen gesundheitlichen Leiden die Dosen täglich einnehmen
müsse und die Mehrzahl der Medikamente ansteigend sei. Zudem habe der Bw.
auch einen vermehrten Aufwand für Diabetikerkost, die der Bw. unbedingt und
zu seiner Lebenserhaltung einnehmen müsse. Dies sei ein Aufwand von
€ 990,00 monatlich, wobei sich dieser Aufwand wie folgt
erkläre:
Der Bw. selbst sei ein älterer Mensch. Sein Sohn habe
ihm eine kleine Wohnung vorübergehend zur Verfügung gestellt und
leiste finanzielle Zuwendungen. Würde der Bw. das machen, was ihm
eigentlich zustehe, nämlich in ein Alters- und Pflegeheim zu gehen,
wäre entsprechend den Heimentgeltkosten für das Jahr 2006 die
billigste Unterbringung im Bezirks- und Pflegeheim A in einem Zweibettzimmer mit
einem Tagessatz von € 57,00 gegeben. Der Bw. selbst sei bemüht,
die Kosten so gering wie möglich zu halten und den Staat nicht mit
Zuzahlung von Sozialhilfegeld des Sozialhilfefonds zu belasten. Der Bw. habe
daher eine Rechnung erstellt, wonach die täglichen Wohnkosten
€ 18,70 ausmachten, wenn er privat eine möblierte Wohnung nehmen
würde, da er nicht einmal die Kosten für die Anschaffung von
Möbeln aus seiner geringen Pension, die zum Großteil gepfändet
werde, machen könnte. Weiters würde sich ein Verpflegungssatz von
€ 19,80 am Tag für die Diabetikerkost an zusätzlichen
Aufwendungen ergeben, sodass der Bw. am Tag mit € 38,50 belastet sei.
Dabei nicht berücksichtigt seien die allgemeinen Unterhaltsaufwendungen
für Gewand etc.. Wenn der Bw. diesen Betrag von € 38,50 nunmehr
auf ein Monat hochrechne, ergebe sich € 1.171,00, wobei er hier noch
den Rückzahlungsbetrag für die für den Bw. medizinisch unbedingt
notwendigen Zähne von € 128,00 hinzurechne. Der Bw. komme auf
einen monatlichen Betrag von € 1.299,00, der zum Überleben
unbedingt notwendig erscheine. Berücksichtige man sein monatliches
Pensionseinkommen inklusive der Sonderzahlungen, ergebe sich ein Betrag in etwa
gleicher Höhe. Der geringe Fehlbetrag von € 1,00 könne
derzeit nur durch Spenden und Zuwendungen seines Sohnes abgedeckt
werden.
Weiters lege der Bw. die Liste der von ihm verwendeten
Medikamente vor, damit man auch die Anzahl und die Menge der von ihm
benötigten Medikamente nachvollziehen könne. Es sei in keinem Fall so,
dass der Bw. diese Situation absichlich drastisch schildere, jedoch sei der Bw.
aufgrund seines schwer angeschlagenen Gesundheitszustandes bereits mit einem
Fuß im Grab.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2006 brachte der Bw. vor,
dass es notwendig sei, den Ratenplan von der RP zu ändern, da damals davon
ausgegangen worden sei, dass der monatliche Abzug € 279,00 betragen
werde. Das Ansuchen bei der Pensionsversicherungsanstalt um Herabsetzung des
monatlichen Lohnsteuerabzuges wegen Diabetes sei bewilligt worden, die
Lohnsteuer zwar herabgesenkt, aber der Fremdabzug von € 279,00 auf
€ 290,00 erhöht worden. Somit sei der Ratenrückzahlungsplan
nicht mehr erfüllbar. Ein neuer Ratenplan müsste auf 72 Monatsraten in
Höhe von € 110,00 geändert werden.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
20. Juni 2006 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil er sich nicht
inhaltlich mit dem Antrag des Bw. auseinandersetze.
Mit angefochtenem Bescheid sei der Antrag auf Erhöhung
des unpfändbaren Betrages mit der Begründung abgewiesen worden, dass
noch weitere Gläubiger vorhanden seien, eine Erhöhung des
unpfändbaren Betrages seitens des Finanzamtes nicht dem Schuldner, sondern
dem nächsten Gläubiger zugute kommen würde, und der Bw. keine
Einigung mit den weiteren Gläubigern erreicht hätte.
§ 59 AbgEO sehe vor, dass über Antrag des Abgabenschuldners
der unpfändbare Freibetrag erhöht werden könne, wenn dies mit
Rücksicht auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus
persönlichen und beruflichen Gründen geboten sei. Der Bw. habe in
seinem Antrag sehr ausführlich und eingehend die persönlichen
gesundheitlichen Bedürfnisse dargelegt, sodass die Erhöhung des
pfändungsfreien Betrages zur Befriedigung der gesundheitlichen
Bedürfnisse (notwendige Zahnsanierung) für ihn möglich werde. Das
abgabenrechtliche Verfahren sei ein einheitliches Verfahren, sodass das
Finanzamt M als vorrangiger Gläubiger durch Übermittlung des Antrages
des Bw. an das Finanzamt W und Aufforderung zur Stellungnahme zu diesem Antrag
diese einheitliche Entscheidungsgrundlage hätte vornehmen müssen. Dem
Bw. sei es nicht möglich, getrennte Anträge zu stellen, und es seien
die Verwaltungsabgabenverfahren als einheitliche Verfahren zu sehen, da
einheitlich die Republik Österreich als Gläubiger aufscheine. Das
Finanzamt M hätte daher nach Einholung einer Stellungnahme durch das
Finanzamt W über den Antrag des Bw. entscheiden müssen.
Mit Eingabe vom 4. August 2006 legte der Bw. ein
Schreiben des Finanzamtes W vor, aus dem hervor gehe, dass mit
11. Oktober 2005 kein Abgabenrückstand mehr bestehe und die
Angelegenheit wegen Uneinbringlichkeit gelöscht worden sei.
Mit Eingabe vom 22. August 2006 legte der Bw. je
eine Erklärung der Gläubiger des nachrangigen Exekutionsverfahrens 1E
des Bezirksgerichtes L vor, gemäß der sich die Gläubiger RB
sowie AE einverstanden erklärten, dass der unpfändbare Freibetrag
zumindest für 5 Jahre gemäß
§ 59 AbgEO
erhöht werden könne, damit die monatliche Pension dem Bw. zur
Gänze ausbezahlt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
59 Abs. 1 AbgEO kann das Finanzamt auf Antrag des Abgabenschuldners den
unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit
Rücksicht
a) auf besondere
Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen
Gründen oder
b) auf besonders
umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners geboten
ist.
Die Bewilligung der Erhöhung des unpfändbaren
Freibetrages stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen für eine
Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages aus eigenem Antrieb
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Als persönliche Gründe für eine
Erhöhung des unpfändbaren Betrages vom Lohnbezug im Sinne des §
59 AbgEO werden in der Literatur beispielsweise (schwere) Krankheit,
Gebrechlichkeit, Schwerinvalidität (vgl. Liebeg,
Abgabenexekutionsordnung-Kommentar, § 59 Rz. 4)
angeführt.
Die vom Bw. zur Begründung seines Antrages
vorgebrachte notwendige Heibehandlung seiner Zähne ist nach dem Gutachten
von WB vom 2. Jänner 2006 medizinisch indiziert. Laut
Heilkostenplan vom 3. Jänner 2006 betragen die Kosten hiefür
€ 6.520,16, wobei dieser Betrag entsprechend dem Ratenplan der RP vom
1. Juni 2006 bei einer fünfjährigen Laufzeit eine
zusätzliche monatliche Belastung des Bw. in Höhe von
€ 128,00 verursacht.
Hinsichtlich des vermehrten Aufwandes auf Grund der
Diabetikerkost in Höhe von € 990,00 ist festzustellen, dass der
Bw. wohl das Vorliegen einer Diabetes mell. Typ II durch eine internistische
Stellungnahme vom 17. Jänner 2006 dargelegt hat, nicht jedoch das
Ausmaß eines dadurch bedingten Mehrbedarfes, zumal die vom Bw. begehrte
Höhe aus fiktiven täglichen Wohnungskosten von € 18,70 und
einem fiktivem Verpflegungssatz von € 19,80 am Tag für
Diabetikerkost resultiert.
Abgesehen davon, dass der Bw. somit seiner erhöhten
Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Darlegung der Höhe des Mehraufwandes
nicht nachgekommen ist, sollte sich nach den Ernährungsempfehlungen
für Diabetiker 2000, herausgegeben vom Vorstand der Deutschen
Diabetes-Gesellschaft (DDG), die Nahrung von Diabetiker nicht wesentlich von der
unterscheiden, die für die ganze Familie empfehlenswert ist. In einer
Stellungnahme der DDG vom 14. Dezember 2004 durch Prof. Dr. H. Laube
und Prof. Dr. W. Kiess wird ausgeführt:
"Der Ausschuss Ernährung hatte bereits 1999
unter der Leitung von Frau Dr. M. Toeller dazu Stellung genommen und eindeutig
eine finanzielle Mehrbelastung von Diabetikern durch zusätzliche Kosten bei
der Ernährung verneint! Außerdem möchte ich in diesem
Zusammenhang auf den Begutachtungsleitfaden
für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung
(§23 (4) BSHG) des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten
Westfalen-Lippe aus dem Jahre 2002 hinweisen, der, von Gesundheitsämtern in
Nordrheinwestfalen, Schleswig Holstein, Niedersachsen und Hessen erstellt,
ebenfalls Mehrkosten bei der Ernährung von Diabetikern mit und ohne
Übergewicht, ausdrücklich verneint. Demgegenüber steht die
Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge in Frankfurt/M, der, zuletzt in einem Schreiben vom 12. 07. 2001,
die Gewährung eines Mehrbedarfs für nicht übergewichtige Typ 2
Diabetiker ausdrücklich befürwortet. Außerdem wird in diesem
Zusammenhang gerne auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen
hingewiesen, in dem, gestützt durch ein Gutachten der Deutschen
Gesellschaft für Ernährungsmedizin, die Ernährung von
insulinpflichtigen Diabetikern mit höheren finanziellen Belastungen in
Verbindung gebracht wird. Die Mehrkosten seien dabei besonders bei Einhaltung
einer eiweißarmen und energiereduzierten Kost spürbar, da die
speziellen Diätprodukte teurer seien (Ärztezeitung Januar 2001). Die
in Deutschland absurderweise noch immer geltende Diätverordnung (von 1988
und der Neuordnung über Zusatzstoffe vom 29. 01. 1998, BGB I S. 230) ist
maßgeblich für die Verwirrung und die widersprüchlichen
Stellungnahmen zum erhöhten Aufwand einer Diabetikerkost verantwortlich zu
machen. Dort wird das Zuckerverbot und der kostenintensive Gebrauch von
Zuckeraustauschstoffen (Diätprodukte) gesetzlich vorgeschrieben. Leider hat
das zuständige Ministerium eine Anpassung dieser Diätverordnung an
neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und die Verordnungen anderer Staaten in
der EU (wie von Brüssel mehrfach gefordert) bisher nicht vollzogen. Eine
erneute Initiative des Ausschusses Ernährung DDG ist dazu jetzt in
Vorbereitung. Auf der letzten Tagung des Ausschusses Ernährung DDG am
O1.10.2004 in Frankfurt/M wurde über diese Problematik erneut intensiv
diskutiert. Die anwesenden Ausschuss-Mitglieder waren dabei einstimmig der
Meinung, dass, gestützt auf aktuelle, wissenschaftlich gesicherte und
evidenz-basierte Empfehlungen, Mehrkosten zur Ernährung von Typ 1 und Typ 2
Diabetiker nicht entstehen. Bei den im ärztlichen Gutachten zu Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) genannten Erkrankungen, für die die Gewährung eines Mehrbedarfs
empfohlen wird, ist der Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 nach Auffassung des
Ausschusses Ernährung DDG nicht betroffen. Dies beruht nicht zuletzt auf
der von allen größeren nationalen und internationalen
Diabetes-Fachgesellschaften akzeptierten Feststellung, dass es keine
Nahrungsmittel gibt, die für die Ernährung von Diabetikern besonders
vorteilhaft seien. Die Ernährung eines Patienten mit Diabetes kann daher
mit den gleichen Nahrungsmitteln erfolgen wie bei Gesunden."
Bestätigt wird diese Meinung auch durch den Umstand,
dass laut Internetabfragen bei "Essen auf Rädern" Normalkost
und Diabetikerkost zum gleichen Preis angeboten werden (etwa: MB
€ 5,00, SV € 4,90).
Allerdings sind laut § 2 der Verordnung des BMF
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, als
Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten bei Zuckerkrankheit € 70,00 pro
Kalendermonat zu berücksichtigen. Auch nach der genannten internistischen
Stellungnahme entstehen für den Bw. aus den angeführten Gründen
vielfache Mehrkosten im Rahmen der optimalen Kontrolle seiner vielfältigen
Risikofaktoren. Auf Grund der Widersprüchlichkeit der Meinungen
hinsichtlich allfälliger Mehrkosten für Diabetikerschonkost und die
Nichtdarlegung des begehrten konkreten Ausmaßes durch den Bw. erscheint
zur Berücksichtigung der erwähnten vielfachen Mehrkosten schon in
Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung die Anerkennung des Betrages von
€ 70,00 als angemessen.
Bezüglich der seiner Rechnung zugrundegelegten
fiktiven täglichen Wohnungskosten von € 18,70 ist zu entgegnen,
dass nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (vgl.
ErläutRV 181 BlgNr 18. GP 29) anzunehmen ist, dass der
festgesetzte Betrag (Existenzminimum) ausreicht, damit der Verpflichtete seinen
notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann, wobei wohl auch der
durchschnittliche Wohnungsaufwand gedeckt werden kann. Zudem wurde dem Bw. laut
seinem Vorbringen ohnehin von seinem Sohn eine kleine Wohnung zur Verfügung
gestellt.
Die Entscheidung über die Erhöhung des
unpfändbaren Betrages hat in gesetzeskonformer Ermessensübung
gemäß
§ 20 BAO zu erfolgen (vgl. Liebeg,
Abgabenexekutionsordnung-Kommentar, § 59 Rz. 1). Gemäß
§ 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden
nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen,
wobei die Ermessensübung sich vor allem am Zweck der Norm, der
Gewährung eines zusätzlichen Pfändungsschutzes infolge besonderer
Bedürfnisse des Verpflichteten aus persönlichen oder beruflichen
Gründen, zu orientieren hat (vgl. VwGH 21.12.1990,
90/17/0344-0381).
In Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen und einem
pfändbaren Teil der Pension in Höhe von € 290,61 laut
Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 15. März 2006
erscheint somit die Erhöhung des unpfändbaren Freibetrages
(§ 291a EO) um € 200,00 als sachlich gerechtfertigt,
zumal hiedurch sowohl dem berechtigten Interesse des Bw. an der
Berücksichtigung seiner besonderen Bedürfnisse als auch dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der der Pfändung
zugrundeliegenden Abgaben (€ 7.267,28) in absehbarer Zeit Rechnung
getragen wird. Da die Modifizierung des Freibetrages auch die Sonderzahlungen
(13. und 14. Monatsbezug) betrifft (vgl. Feil, Exekutionsordnung-Kommentar,
§ 292a Rz. 2), sind hiedurch auch die vom Bw. für vermehrten
Medikamentenbedarf begehrten Rezeptgebühren in Höhe von
€ 420,00 im Jahr berücksichtigt.
Es war daher sprucgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 59 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
BegünstigungstatbestandKrankheitHeilbehandlungDiabetikerkostMitwirkungspflichtaußergewöhnliche BelastungenMehraufwendungen wegen KrankendiätverpflegungWohnungskostenErmessensübungSonderzahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2130-W/06
- Stammnummer
- 24446
- Gültig
- 11.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF