Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1094-W/04
Keine Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben bei fraglicher Leistungserbringung und keiner Empfängernennung (§ 162 BAO)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1094-W/04vom 13.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M, nunmehr i.
Liquidation, x, vertreten durch Dr. Wilhelm Frick, 1100 Wien,
Liesingbachstr. 224, vom 18. Juli 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 6/7/15 vom 16. Juni 2003 betreffend Umsatzsteuer 2001, Wiederaufnahme
betreffend Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2000
sowie Körperschaftsteuer 1998 bis 2000 entschieden:
Der Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe (Umsatzsteuer 2001) ist dem
Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Berufung
gegen die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
Abgabenfestsetzung hinsichtlich der Körperschaftsteuer beträgt
unverändert für 1998 € 19.760,47, für 1999 €
1.579.556,70 und für 2000 € 377.188,07.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der
M (idF. Bw.) ist der Handel mit Waren aller Art sowie die Erbringung von
Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Handel.
Geschäftsführer
war ab 26.5.1998 DR-A, davor Dr-F. Die Gesellschaft befindet sich nach einem
beim Firmenbuch eingebrachten Antrag vom 14.8.2002 in Liquidation.
Die Bw. wurde
einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1998 bis 2000 unterzogen.
Dabei wurde im Rahmen der Umsatzsteuernachschau für Dezember 2001 die
Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung i.H.v. S 541.006,70
(€ 39.316,-) mit dem Hinweis auf die mangelnde Überprüfbarkeit
(fehlender Buchnachweis) versagt. Desweiteren wurden Aufwendungen mangels
Nachweises der betrieblichen Veranlassung gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG
1988 sowie infolge Nichtbenennung der Zahlungsempfänger gemäß
§ 162 BAO i.H.v. 1998 (S 845.717,-), 1999 (S 63.699.132,-), 2000 (S
15.007.365,-) nicht anerkannt und außerbilanziell hinzugerechnet.
Das Finanzamt
für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren neue
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 sowie einen
gemäß
§ 200 (1) BAO vorläufigen Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2001.
Mit Eingabe vom
18. Juli 2003 brachte die Bw. eine fristgerechte Berufung gegen obige Bescheide
ein. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Juli 2003 wurde die der Berufung
fehlende Begründung nachgereicht.
Innergemeinschaftliche
Lieferung
Zu der von der
Bp. beanstandeten innergemeinschaftlichen Lieferung wurde dargelegt, dass dieser
ein Ankauf der Ware von Seiten der D., u vorangegangen sei.
Die Bw. habe
Eingangsrechnungen mit den ReNr. 1068, 1069 und 1082 über € 36.855,68
über 2.351 Stück (Sonnenbrillen) verbucht und mit Ausgangsrechnungen
Nr. 01.312, 01.313 bzw. 01.314 an ihren Kunden, die L. v weiterverrechnet.
Aufgrund der nicht stattgefundenen Einfuhr seien die Rechnungen wieder storniert
worden.
In weiterer
Folge hätte der Lieferant am 18.12.2001 eine berichtigte Rechnung mit einem
Betrag von € 31.757,35 gelegt. Für die Ware sei danach eine neue
Ausgangsrechnung Nr. 01.0314 an die L fakturiert und diese vom Zoll abgefertigt
worden. Beigelegt wurden neben den Ein- und Ausgangsfakturen sonstige Belege wie
Lieferscheine, Entladeberichte, Rechnungen der Spedition udgl.
Die Ware sei in
der Folge bezahlt worden. Der Nachweis dass es sich um eine Ausfuhrlieferung
handle sei somit erbracht und die Umsätze somit wie in der
Umsatzsteuererklärung 2001 dargestellt, festzusetzen.
Nicht
anerkannte Betriebsausgaben
Was die Frage
der nicht anerkannten Leistungen betreffe, so seien der Bp. Unterlagen zur
Verfügung gestellt, von dieser jedoch weder untersucht noch gewürdigt
worden. Obwohl sich die Bp. auf die tatsächliche Erbringung der Leistung
stütze, sei im Rahmen des Verfahrens hauptsächlich der Empfänger
der Leistung untersucht worden.
Im Jahr 1998
stünden einem Handelswarenumsatz von S 33,3 Mio. Wareneinkäufe im Wert
von S 16,0 Mio. sowie Fremdleistungsbezüge i.H.v. S 16,7 Mio.
gegenüber. Die Warenbewegungen der Handelsgeschäfte seien
dokumentiert. Die beanstandeten Zahlungen seien nicht überwiegend als
Provisionszahlungen zu qualifizieren, vielmehr handle es sich dabei um Betreuung
und Information sowie die Beratung und Einschulung von Kunden.
Dem Finanzamt
sei nachgewiesen worden, dass die Aufgabe der Bw. ausschließlich in der
Abwicklung und Überwachung der Durchführung von Geschäften
bestanden habe. Desweiteren habe die Bw. ,back office' Tätigkeiten erbracht
und die Korrespondenz zwischen Lieferanten und Kunden abgewickelt. Die Bw.
könne aufgrund ihrer Größe weder technische noch sonstige
nähere Informationen über die Wirtschaftsgüter erhalten oder
Zusatzleistungen wie Beratung und Betreuung der Kunden zu erbringen. Auch die
Anbahnung der Geschäfte obliege nicht der Bw. Sie lukriere einen Aufschlag
i.H.v. rund 2-4% vom Verkaufswert der veräußerten
Wirtschaftsgüter, was für ein Unternehmen in der vorliegenden
Ausprägung jedenfalls wirtschaftlich gerechtfertigt sei.
An die
Gesellschaften seien im Rahmen der Mitwirkungspflicht, um den Gehalt der
wirtschaftlichen Leistung darstellen zu können, entsprechende Anfragen
gestellt worden.
Die G, s
vermittle wirtschaftliche und finanzielle Leistungen, ihr Aufgabengebiet bestehe
in der Erstellung von in Auftrag gegebenen Projektstudien,
Industrialisierungsstudien und Qualitätskontrollen die ausschließlich
außerhalb Österreichs an ausländische Kunden erbracht
würden.
Zur
Empfängernennung gemäß
§ 162 BAO führt die Bw. an,
diese müsse der Partei auch zumutbar sein. Es sei zu prüfen, ob die
Empfängernennung überhaupt erfüllbar oder ob die Beantwortung aus
tatsächlichen Gründen unmöglich sei (VwGH 21.5.1969, 538/68; VwGH
14.5.1974, 284/73; Stoll BAO, § 162 S 1726).
Der Bw. seien
die Empfänger bekannt gewesen. Die Namhaftmachung von Empfängern
reiche dann nicht aus, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung
rechtfertigen würden, dass die genannte Person nicht mit dem Empfänger
ident sei (VwGH 17.11.1982, 81/13/194).
Im konkreten
Fall seien die fraglichen Beträge jedoch nicht weitergeleitet worde, der
Bw. sei es daher bei Abschluss der Verträge nicht zumutbar gewesen,
Nachweise über die tatsächlichen Empfänger zu verlangen.
Bei
Steueroasenfirmen reiche eine Nennung ohne Bekanntgabe der Beteiligten zwar nach
der Judikatur des VwGH nicht aus (VwGH 13.11.1985, 84/13/0127), liege doch in
diesen Fällen der Verdacht nahe, dass die Zahlungen an den Leistenden
wieder zurückfließen würden. Als Empfänger könne
anstelle einer im Ausland ansässigen Briefkastengesellschaft die hinter ihr
stehende Person angegeben werden (VwGH 13.10.1999, 93/13/0200, VwGH 11.7.1995,
91/13/0186).
Eine
Briefkastenfirma sei eine Anstalt, die keine Firmentafel, keinen eigenen
Telefonanschluss habe, nach außen hin nicht in Erscheinung trete und nicht
im Register des jeweiligen Landes eingetragen sei. Bei den lt. Bp.
angeführten Firmen handle es sich jedoch um Gesellschaften, die keine der
vom VwGH erläuterten Charakteristika einer Steueroase aufwiesen. Weitere
Antworten könnten nicht erbracht werden, nachdem einige Gesellschaften wie
sich nunmehr herausgestellt habe, bereits liquidiert seien.
Bei den
fraglichen Zahlungsempfängern handle es sich um keine verbundenen
Unternehmen, zudem sei Voraussetzung für die erhöhte
Mitwirkungspflicht eine eingeschränkte Ermittlungsmöglichkeit der
Behörde. Soweit ein Amtshilfeabkommen bestehen würde, läge damit
keine erhöhte Mitwirkungspflicht vor. Die Bp. habe es unterlassen,
wesentliche Unterlagen bei der Würdigung des Sachverhaltes
miteinzubeziehen.
Die Bw.
verweist darauf, dass es durch internationale Handelsauskünfte keineswegs
erwiesen sei, dass diese nicht Leistungserbringer sein könnten. Die
Einholung von Auskünften der bulgarischen Steuerbehörden sei im
gegenständlichen Fall gänzlich unterlassen worden. Die Bp. habe
notwendige Beweisaufnahmen zum Nachteil der Bw. unterlassen.
Die
Betriebsprüfung nahm zu obiger Berufung mit Schreiben vom 26. Jänner
2004 wie folgt Stellung:
Innergemeinschaftliche
Lieferung
Aus den nunmehr
neu vorliegenden Unterlagen ergebe sich eine Stornierung und Neufakturierung der
fraglichen Rechnung. Der Ausfuhrnachweis sei nach wie vor weder klar noch
eindeutig und vor allem nicht leicht nachvollziehbar. Hinzu trete, dass die
Zurechnung zu den steuerlichen Bemessungsgrundlagen für den Zeitraum
12/2001 von der Bp. vom steuerlichen Vertreter außer Streit gestellt
worden sei.
Nicht
anerkannte Betriebsausgaben
Was die
sonstigen Zurechnungen betreffe, so sei mit der Nennung der Empfänger der
Provisionszahlungen die Abzugsfähgikeit von Zahlungen als Betriebsausgabe
noch nicht automatisch gegeben. Die Abgabenbehörde habe trotz Namensnennung
das Recht, in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug von
Aufwendungen zu versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche vermuten
lassen, dass die genannten Personen nicht tatsächlich Empfänger der
abzusetzenden Beträge sind (VwGH 22.10.1991, 91/14/0032).
In
Zweifelsfällen sei es zur Anerkennung von Betriebsausgaben neben der
Namensnennung der Empfängergesellschaften auch erforderlich, die
dahinterstehenden Personen bekanntzugeben (VwGh 13.11.1985, 84/13/0127,
ÖStZ 1995, 365ff). Der VwGH gehe in diesem Bereich von einer
Beweisvorsorge- bzw. Beweisbeschaffungspflicht aus.
Die
Stellungnahme wurde der Bw. mit dem Ersuchen um Gegenäußerung
übermittelt.
Die Bw. brachte
mit Schreiben vom 30. Juni 2004 eine Gegenäußerung beim Finanzamt
ein.
Innergemeinschaftliche
Lieferung
Hinsichtlich
der Umsatzsteuervorschreibung für Dezember 2001 sei leicht nachvollziehbar,
dass die beanstandete Ware im fraglichen Zeitraum nicht zur Ausfuhr abgefertigt
worden sei. Die Ausfuhr sei wie im Berufungsschreiben unter Beibringung von
Unterlagen dargelegt, tatsächlich erst im Jänner 2002 erfolgt. Es
handle sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Die Unterlagen
wären bereits im Zeitraum der Betriebsprüfung vorhanden gewesen.
Aufgrund der Liquidation der Bw. wäre es jedoch zu Verzögerungen bei
der Vorlage gekommen. Es habe keine Außerstreitstellung in diesem Punkt
gegeben.
Nicht
anerkannte Betriebsausgaben
Was die Nennung
der hinter den Beratungsleistungen erbringenden Gesellschaften stehenden
Personen betreffe, so sei trotz mehrmaligen Ersuchens keine konkrete Information
zu erhalten gewesen.
Die
Geschäfte wären in der Form abgewickelt worden, dass die Bw. von den
fraglichen Gesellschaften kontaktiert worden sei, die sie in der Folge auch
erledigt hätte ohne über die hinter den Gesellschaften stehenden
Personen aufgeklärt worden zu sein. Diese seien weder dem Liquidator noch
dem vorangehenden Geschäftsführer bekannt gewesen. Die Bw. habe im
Rahmen der Berufungsschrift anhand von Judikaten darzulegen versucht, dass es zu
keiner Aberkennung der Betriebsausgabeneigenschaft kommen könne. Da keine
in Österreich wohnhafte Person einen Nutzen aus den Zahlungen der Bw. habe,
könne das Finanzamt die Betriebsausgabeneigenschaft auch nicht mit der
Begründung versagen, dass die Empfänger der Leistungen nicht genannt
worden seien. In einem derartigen Fall seien auch die damit verbundenen
Betriebseinnahmen nicht in die steuerliche Gewinnermittlung einzubeziehen.
Mit Eingaben
vom 20.9.2004 bzw. 11.10.2004 legte die Bw. Unterlagen betreffend der R. bzw.
der MM vor, die auf ihr Auskunftsersuchen hin eingelangt waren.
Die MM
bestätigt darin, in keinem Gesellschaftsverhältnis mit der Bw. zu
stehen. Die Eigentümer könnten nicht benannt werden. Eine
Eintragungsurkunde auf den British Virgin Islands wurde vorgelegt. Die MM
bestätigt, in Österreich keine Geschäfte durchzuführen. Ihre
Tätigkeit beschreibt sie wie folgt: ,Introduction and identification of
possible business opportunities for corporate and individual customers as well
intermediation of mandates of any kind, quality control as well as production
/manufacturing survey'.
Auch aus dem
Schreiben der R geht hervor, dass sie in keinem Naheverhältnis zur Bw.
steht, die Eigentümer nicht genannt werden können und sie keine ,fixed
Base' in Österreich besitzt.
Ihre
Aktivitäten gibt sie mit ,consulting and advisory activities in the
management and organisation field performed by our board of directors at their
residence and/or mainly visiting the final customers' an.
Mit Vorhalt des
UFS vom 20.6.2006 wurde die Bw. hinsichtlich der fraglichen Umsätze aus
12/2001 zur Vorlage der Originalunterlagen, inbsbesondere der zollamtlichen
Bestätigungen ZA 58 sowie der Ausgangsrechnung der Bw. Nr. 01.0314
aufgefordert.
Hinsichtlich
der nicht anerkannten Betriebsausgaben, wurden der Bw. die Ergebnisse der
Abfragen des Kreditschutzverbandes (idF KSV) bzw. Dun&Bradstreet zu den vier
fraglichen Gesellschaften zur Kenntnis gebracht, weiterführende Fragen
gestellt und näher bezeichnete Unterlagen angefordert.
Die Bw. nahm
hiezu mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 Stellung.
Innergemeinschaftliche
Lieferung
Wie bereits in
der Berufung vom 22.7.2003 erläutert worden sei, sei die Ware Zolldokument
Nr. 90/000/905675/01/01 vom 18.12.01 nie nach Österreich eingeführt
worden, da bei einer Überprüfung des Zollamtes eine Differenz zwischen
der tatsächlichen Ware und der Rechnung seitens der Lieferanten bestanden
habe.
Das Zollamt
Lauterbach habe auf dem Zolldokument die Anmerkung NA ,nicht angenommen'
vermerkt und aus diesem Grund der Bw. keine Kopie ausgehändigt, da die Ware
mit der ZollNr. 990/000/905675/01/01 nicht nach Österreich eingeführt
worden sei.
Nach
Überprüfung der Ware habe der Lieferant D eine neue Rechnung Nr.
1082/A vom 20.11.2001 über 2036 Stück (Sonnenbrillen) ausgestellt. Die
Ware sei dann am 18.1.2002 mit ZolldokumentNr. 990/000/900256/03/2 nach
Österreich eingeführt worden. Die Originalbelege wurden dem Schreiben
beigelegt.
Nicht
anerkannte Betriebsausgaben
Die Anbahnung
der Geschäfte sei ausschließlich dem Gf. der Bw., DR-A vorbehalten
gewesen. Von ihm seien die Kontakte mit den Unternehmen, die Zusatzleistungen
erbracht hätten, hergestellt worden. Er unterhalte gute Beziehungen zu
verschiedenen Unternehmen, Botschaften und Universitäten und habe u.a. ein
Forum mit über 120 internationalen Teilnehmern per 2001 in so in Bulgarien
organisiert.
Die
Beratungsleistungen und das Know-how, überwiegend in Form von Studien,
Dokumentationen und sonstigen schriftlichen Darstellungen sei von DR-A beschafft
und an Kunden veräußert worden. Sowohl Kunden wie auch
Leistungsempfänger seien ausschließlich ausländische
Gesellschaften.
DR-A seien die
vier fraglichen Gesellschaften bekannt, er habe auch Anteile an diesen besessen
(z.B. G).
Die
Kontaktaufnahme zu den Geschäftspartnern und Kunden sei stets telefonisch
oder durch persönliche Meetings erfolgt, bei denen sich DR-A von der
Leistungsfähigkeit der Unternehmen überzeugen konnte.
Die Vergabe der
Leistungen sei von DR-A und nicht von der Muttergesellschaft der Bw., der K.
veranlasst worden. DR-A habe sämtliche Verhandlungen über den Umfang
der Leistungen und die Höhe der mit den Leistungen verbundenen Kosten sowie
der Vertragsinhalte mit den Kunden und Lieferanten geführt und vereinbart.
Für jede erbrachte Leistung sei ein Vertrag oder Auftrag abgeschlossen
worden. Dr-F habe keine aktive Geschäftstätigkeit ausgeübt. DR-A
sei mehrfach in Österreich gewesen (im Schnitt dreimal pro Jahr).
Zur MI. wurde
ausgeführt, diese habe ihre Geschäftstätigkeit in Dublin
eingestellt und 1999 ihre Geschäftstätigkeit in das Schweizer
Büro y verlegt. Sie habe ein in der Schweiz auf ihren Namen lautendes
Bankkonto geführt. Die Bw. legte zudem eine Vereinbarung vom 30.9.1999
über den Transfer der zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen vor. Demnach
habe die MM sämtliche Geschäfte übernommen und
weitergeführt.
Zur TT wurde
dargelegt, die fragliche Zahlung stehe in Zusammenhang mit einer Lieferung von
Krawatten an die Firma O. in o, Italien.
Zur R wurde
eine vom UFS angeforderte tabellarische Aufstellung der Geschäfte dieser
Gesellschaft beigelegt. Der Kontakt zu dieser Gesellschaft sei ebenfalls durch
DR-A persönlich und nicht durch die Muttergesellschaft erfolgt.
Zur G s wurde
erläutert, DR-A sei der Sohn des Geschäftsführers der G , AA.
Diese Gesellschaft habe jedenfalls einen höheren Umsatz als die
bekanntgegbenen DM 75.000,- erwirtschaftet. Zugleich wurden Unterlagen im
Zusammenhang mit dem Geschäftsfall betreffend La übermittelt.
Zusammenfassend
wurde dargelegt, dass aus Sicht der Bw. sämtliche Nachweise für die
Anerkennung der Zahlungen als Betriebsausgaben erbracht worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme
des Verfahrens
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme von Amts wegen unter der
Voraussetzung zulässig, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und ohne die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Maßgebend
ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmerh im
wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können (VwGH 8.3.1994, 90/14/0192).
Die der Bp.
bekannt gewordenen Umstände hinsichtlich der ausländischen
Leistungsempfänger (siehe Pkt. Körperschaftsteuer) stellen neue
Tatsachen dar, die erstmals im Verfahren durch die Betriebsprüfung
festgestellt wurden und in der Folge zur Vornahme von Gewinnzurechnungen
führten. Somit lag für die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre
1998 bis 2000 hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen ein
Wiederaufnahmegrund gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO vor.
Die Berufung
ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Umsatzsteuer
Art. 7. UStG
1994 lautet (auszugsweise):
Innergemeinschaftliche
Lieferung
(1) Eine
innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer
Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der
Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der
Abnehmer ist
a)
ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen
erworben hat,
b)
eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der
Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c)
bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der
Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen
Mitgliedstaat steuerbar.
Der Gegenstand
der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beföderung oder Versendung in
das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden
sein....
(3) Die
Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer
buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen
kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen
hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert
oder versendet worden ist.
(4) Hat der
Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen
nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei
anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben
des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch
bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen
hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.
Die hierzu
ergangene Verordnung BGBl 1996/401 lautet (auszugsweise):
Buchnachweis
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
§ 5. Bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen muß der Unternehmer die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung
einschließlichUmsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers
buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht
nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
§ 6. Der
Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen:
1. den
Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Abnehmers,
2. den
Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in
Abholfällen,
3. die
handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der
Lieferung,
4. den
Tag der Lieferung,
5. das
vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das
vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
6. die
Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung
oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter
Unterabsatz UStG 1994),
7. die
Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
und
8. den
Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Der Bw.
tätigte im Prüfungszeitraum ausschließlich umsatzsteuerfreie
Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen. Wie aus
Niederschriften hervorgeht, wurde im Prüfungsverfahren das Vorliegen
innergemeinschaftlicher Lieferungen in mehreren Fällen bezweifelt, nachdem
auf den Ausgangsfakturen oder sonstigen Kontounterlagen kein Versendungshinweis
vermerkt worden war und somit die leichte Überprüfbarkeit der
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht gegeben war (Vergleiche hiezu
die Niederschrift vom 29. November 2002 zur Lieferung von Laserdioden,
Niederschrift vom 19. Februar 2003 betreffend Lieferungen der Spedition Ru). Wie
aus der Niederschrift vom 19. Februar 2003 hervorgeht, konnte die Bw. jedoch
schon im Prüfungsverfahren vorhandene Zweifel der Bp. teilweise
aufklären (Lieferung von Laserdioden).
Im Rahmen des
Bp. Berichtes wurde schließlich einer innergemeinschaftliche Lieferung der
Bw. über S 541.006,70 (€ 39.316,-) an den italienischen Abnehmer L .,
z die Steuerfreiheit versagt.
Der Artikel 7
UStG 1994 konkretisierenden Verordnung BGBl 1996/401 ist zu entnehmen, dass die
Voraussetzung für die innergemeinschaftliche Lieferung leicht
nachprüfbar sein muss. Dass auf der Ausgangsrechnung oder in den
Buchhaltungskonten ein Transporthinweis zur jeweiligen innergemeinschaftlichen
Lieferung vermerkt werden muss, ist aus der Verordnung nicht abzuleiten.
Der Bp. ist
zuzustimmen, dass das Anbringen entsprechender Vermerke die Nachprüfbarkeit
der steuerfreien Lieferungen maßgeblich erleichtert.
Zur
beanstandeten Lieferung wurden Unterlagen nachgereicht. Aus der Berufungsschrift
ist zu entnehmen, dass diese bereits im Zuge der Besprechung mit gleichem Datum
übergeben wurden, die Gegenschrift führt hiezu an, die Unterlagen
(zumindest hinsichtlich der Stornierung und Neufakturierung) wären ,neu zu
den im Prüfungsablauf vorgelegten Unterlagen' somit erst zu einem
späteren Zeitpunkt vorgelegt worden.
Der
tatsächliche Übergabezeitpunkt (vor oder nach der Schlussbesprechung)
ist nicht mehr eindeutig feststellbar.
Unabhängig
davon ist sind die Bemühungen der Bw. deutlich erkennbar, im Zuge der
Prüfungshandlungen aufgetretene Zweifelsfragen zu beantworten. Die in der
Niederschrift dargestellten zollamtlichen Differenzen konnten aufgeklärt
werden. Die dem UFS vorgelegten Originalunterlagen lassen den eindeutigen
Schluss zu, dass die fragliche innergemeinschaftliche Lieferung stattgefunden
hat.
In diesem
Zusammenhang ist auch auf das VfGH Erkenntnis 401/1996 Bedacht zu nehmen, worin
für einen ähnlichen Fall (UStG 1972, steuerfreie Exportlieferung)
ausgeführt wird, dass es bei einem zweifelsfreien Vorliegen der materiellen
Voraussetzungen überschießend wäre und einen Verstoß gegen
das dem Gleichheitssatz innewohnende Verhältnismäßigkeitsgebot
wäre, die Steuerfreiheit alleine deshalb nicht zu gewähren, weil der
Buchnachweis fehlt.
Da somit weder
ein Verstoß gegen die angeführte Verordnung vorliegt und die
fragliche Ausfuhr nachgewiesen werden konnte, war die Steuerfreiheit zu
gewähren.
Der Berufung
ist in diesem Punkt stattzugeben.
Körperschaftsteuer
§ 4 Abs. 4
EStG 1988 lautet (auszugsweise):
Betriebsausgaben
sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den
Betrieb veranlasst sind...
§ 7 Abs. 2
KStG 1988 lautet:
(2) Einkommen
ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit
Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte
Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem
Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2
Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus
einerBeteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht,
sowie § 2 Abs. 2b und § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes
1988.
§ 162 BAO
lautet:
(1) Wenn der
Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen
abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der
Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten
Beträge genau bezeichnet.
(2) Soweit der
Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1
verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht
anzuerkennen.
§ 167 BAO
lautet:
(1) Tatsachen,
die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren
Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines
Beweises.
(2) Im
übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Ritz
BAO3
§115 Rz. 10
führt wie folgt an:
,Nach der
Rechtssprechung liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (eine in
den Hintergrund tretende amtswegige Ermittlungspflicht) ua. dann vor, wenn
Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen
Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind (VwGH 23.2.1994, 92/15/0159;
26.7.2000, 95/14/0145). Diesfalls bestehe somit eine erhöhte
Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht (vgl. zB. Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429 ff;
Kotschnigg, ÖStZ 1992, 84; VwGH 25.5.1993, 93/14/00149).'
Die Bp. hat
Zahlungen der Bw. an 4 ausländische Unternehmen unter Hinweis auf den
mangelnden Nachweis der den Auszahlungen zugrundeliegenden Leistungen bzw. der
betriebliche Veranlassung gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sowie
aufgrund der mangelnden Empfängernennung gemäß
§ 162 BAO
die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe versagt.
Dem
Arbeitsbogen der Bp. ist zu entnehmen, dass Erhebungen zu den in Frage stehenden
ausländischen Gesellschaften beim KSV bzw. bei der Wirtschaftsauskunftei
Dun&Bradstreet getätigt wurden.
Folgende
für die Bp. maßgebliche Auskünfte wurden erteilt:
- TT., c
Ein Unternehmen
mit dem von Ihnen angefragten Wortlaut konnte nicht ausfindig gemacht werden. Es
besteht weder ein Eintrag im Handelsregister noch in örtlichen
Nachschlagewerken.
- G. i
Gründung
1997, Stammkapital DEM 5.000,-, Gesellschafter sind die F (Schweiz) mit 50% und
DR-A zu 50%.
Die Firma
beschäftigt sich laut Handelsauskunft mit Rechtsdienstleistungen. Es
handelt sich um eine kleine Firma, die keine VAT (value added tax) Eintragung
hat und somit einen Jahresumsatz unter DEM 75.000,-.
MI, p
Laut Auskunft
des KSV wurde obige Firma mit 15. Jänner 1999 aufgelöst.
Anmerkung:
Davon zu unterscheiden ist die MM, Road Town, Tortola mit Swiss office in
y.
- R t (British
Virgin Islands)
Laut
Wirtschaftsauskunftei Dun&Bradstreet handelt es sich bei der angefragten
Gesellschaft um eine offshore company, die nur zu einem sehr geringen Grad
besteuert wird. Diese verfügen über keine feste örtliche
Einrichtung (,no physical facilities'), und werden üblicherweise von einer
,Law oder Accounting firm' vertreten. Weitere Informationen sind aufgrund der
Rechtsnatur der Gesellschaft nicht zu erhalten.
Die Bw. stellte
gemäß ihrer Darstellung den Kontakt zu sämtlichen oben
erwähnten Firmen durch den Geschäftsführer der Bw. her. Die
Gesellschaften seien DR-A bekannt gewesen und hätten die von diesen
fakturierten Leistungen auch erbracht. Die Bw. sei ihrer Mitwirkungspflicht
soweit möglich nachgekommen, indem sie Anfragen an die Gesellschaften
gestellt und deren Ergebnis der Bp. zur Verfügung gestellt hätte. Die
Bw. habe ihre Tätigkeiten dargelegt und auch entsprechende
Deckungsbeiträge daraus erwirtschaftet.
Hinsichtlich
der Höhe der Zurechnungen an die einzelnen Gesellschaften wird auf die
Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 30.4.2003 Pkt. 2 verwiesen. Im
einzelnen ist zu den fraglichen Gesellschaften anzuführen:
MI., MM.
Im Rechenwerk
der Bw. finden sich Fakturen der MI bis einschließlich September 1999.
Laut Auskunft des KSV wurde die Gesellschaft per 15. Jänner 1999
aufgelöst. Die Leistungen, die mit vorliegenden Rechnungen an die Bw.
fakturiert wurden, wurden demnach zu einem maßgeblichen Teil in
Zeiträumen nach Auflösung der MI erbracht.
Die Frage des
UFS, wie aus Sicht der Bw. eine aufgelöste Gesellschaft Leistungen erbracht
haben soll, wobei die Rechnungen der MI auf eine nicht mehr existente Adresse in
Dublin lauten, blieb unbeantwortet.
Die MM. mit
Head office in Road Town, Tortola, British virgin Islands stand gleichfalls in
Geschäftsbeziehungen zur Bw. Aus den von dieser Unternehmung an die Bw.
gelegten Rechnungen ergibt sich, dass sie über ein Schweizer Büro in y
verfügt. Eine in den Rechnungen ausgewiesene FaxNr. findet sich auch auf
sämtlichen Rechnungen der MI.
Die Zahlungen
der Bw. an die MM blieben unbeanstandet.
Die Darstellung
der Bw. hiezu erschöpft sich in der Behauptung, die MI habe ihre
Tätigkeit in das Schweizer Büro in y verlegt.
Aus einem dem
UFS vorgelegten Agreement zwischen der MM und MI vom 30. September 1999 geht
hervor, dass alle Aktivitäten, Forderungen, Verbindlichkeiten sowie
Verträge der MI per 30.9.1999 auf die MM übergehen. Beigefügt
wurde eine Darstellung der per Stichtag offenen Rechnungen der MI an die Bw.
Auf welcher
Grundlage eine mehrere Monate vorher aufgelöste Gesellschaft ihre offenen
Geschäfte an eine dritte Gesellschaft (die MM) übertragen hat, bleibt
offen.
Die vorgelegten
Unterlagen sind zur Glaubhaftmachung, geschweige denn zum Nachweis der
vorgeblich erbrachten Leistungen nicht geeignet.
Einerseits
konnte wie bereits oben dargelegt, nicht erläutert werden, wer für die
aufgelöste Gesellschaft nach dem 15.1.1999 tätig geworden sein soll.
Die vorgelegte
Saldenliste bzw. der Hinweis auf die neuen Bankkonten zur Zahlung der per
30.9.1999 offenen Forderungen ändert daran nichts. Die Bp. hat nicht den
Abfluss von Geldern bezweifelt, sondern die Erbringung der diesen Rechnungen
zugrundeliegenden Leistungen. Ebenso konnten die hinter der MI stehenden
Gesellschafter nicht benannt werden.
Die Bw.
erläutert, die MI habe Leistungen erbracht wobei die Geschäftskontakte
ausschließlich durch DR-A aufgebaut worden seien. Konkrete Namen und
Adressen von Personen, mit denen der Geschäftsführer die Erbringung
der fraglichen Leistungen besprochen oder abgewickelt hätte, wurden nicht
dargelegt.
Solcherart ist
es in freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO) als erwiesen anzusehen, dass
den Zahlungen keine Leistungen gegenüberstehen.
Darüberhinaus
hat es der Bw. verabsäumt, die hinter der Gesellschaft stehenden
tatsächlichen Empfänger der Zahlungen (§ 162 BAO) bekanntzugeben.
Dem Hinweis der Bw., dass eine Empfängernennung nicht (mehr) möglich
sei ist zu entgegnen, dass die Bw., bei Auslandssachverhalten zu einer
erhöhte Mitwirkungspflicht verhalten ist, die u.a. in einer
Beweismittelbeschaffungs- wie Beweismittelvorsorgepflicht (vgl. oben Ritz)
besteht.
Die Berufung
ist in diesem Punkt abzuweisen.
TT, c
Die Bp.
versagte den mit Rechnung vom 29.6.1998 ausgewiesenen Kosten betreffend ,Fees
for supervision and consulting of marketing Service and trading' über FFR
400.000,- die Anerkennung als Betriebsausgabe.
Eine Abfrage
des KSV hatte ergeben, dass ein Unternehmen dieses Wortlautes nicht ausfindig
gemacht werden konnte.
Laut
Vorhaltsbeantwortung der Bw. wurde für dieses Geschäft nicht die bis
26.5.1998 im Firmenbuch ausgewiesene Dr-F, sondern DR-A. Die Leistung steht lt.
Bw. im Zusammenhang mit der Lieferung von Krawatten der Firma O.
Für diese
wurde wurden der Firma O in Ol für die Lieferung (incl. Transport) von
Krawatten-Muster Kollektionen FFR 451.250,- in Rechnung gestellt.
Es erfolgte
weder eine nähere Darstellung des zugrundeliegenden Handelsgeschäftes,
noch die Vorlage der bezughabenden Korrespondenz mit dem Empfänger der
Leistung. Eine konkrete Leistungsbeschreibung wurde nicht beigebracht. Die
Rechnung selbst enthält weder nähere Beschreibung der
zugrundeliegenden Leistungen noch einen Leistungszeitraum.
Auf die der Bw.
zur Kenntnis gebrachten Feststellungen, wonach eine Unternehmung dieses Namens
nicht ausfindig zu machen sei, wurde nicht näher eingegangen.
Die Annahme der
Bp. nach der die mit obiger Rechnung abgerechnete Leistung(en) nicht erbracht
wurde(n) ist aus Sicht des UFS in freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO)
unbedenklich. Schon aus diesem Grund war die Nichtanerkennung der Zahlung als
Betriebsausgabe gerechtfertigt. Wie schon im Falle der MI hat es die Bw. auch in
diesem Fall zudem verabsäumt, die tatsächlichen Empfänger der
Zahlung (§ 162 BAO) bekanntzugeben.
Die Berufung
ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
R., t, British
Virgin Islands
Die Bw. legte
dem UFS eine Tabelle mit einer Darstellung der Rechnungen, die ihr von Seiten
der R zugegangen waren, vor. Dieser ist das Datum der Rechnungslegung, der
Rechnungsbetrag, eine Beschreibung der Tätigkeit sowie der Name des Kunden
zu entnehmen. Die Darstellung der Tätigkeit erschöpft sich dabei
weitgehend in der Wiedergabe des jeweiligen Fakturentextes (z.B. Beratung und
Marketing C&F, professionelle Beratung Am).
Die mit Vorhalt
abverlangten Adressen der Leistungsempfänger wurden dem UFS ebensowenig
mitgeteilt wie die Kontaktperson von DR-A zu dieser Firma sowie allfällige
Korrespondenz bei Aufnahme der Geschäfte.
Dies vor dem
Hintergrund, dass es sich bei der Gesellschaft laut Wirtschaftsauskunft von
Dun&Bradstreet um eine offshore company, somit um eine typische
Sitzgesellschaft (Briefkastengesellschaft), angesiedelt in einer bekannten
Steueroase, den british virgin islands handelt. Sämtliche Rechnungen
enthalten eine falsche Bezeichnung der Hauptstadt (Road Town Torola
(richtigerweise: Tortola).
Es konnten
keine Angaben über die hinter der Gesellschaft stehenden Personen gemacht
werden. Das von der Bw. in diesem Zusammenhang beigebrachte Schreiben der R.
erweist sich als völlig unzureichend.
Somit ist wie
bei den beiden obigen Gesellschaften auch in diesem Fall davon auszugehen
(§ 167 BAO), dass Leistungen der R. gegenüber der Bw. nicht erbracht
wurden, wobei es auch in diesem Falle verabsäumt wurde, die Empfänger
der Zahlungen bekanntzugeben (§ 162 BAO).
Die Berufung
ist in diesem Punkt abzuweisen.
G, Sofia
Der UFS hatte
festgestellt, dass DR-A gemäß Auskunft des KSV zu 50% an obiger
Gesellschaft beteiligt war. Die Geschäftsführung der Gesellschaft
oblag mit AA dem Vater von DR-A.
Laut KSV
handelt es sich bei dieser Unternehmung um eine kleine Firma, deren Umsatz
jedenfalls unter DEM 75.000,- liegt.
Zu den
Ausführungen der Bw., die Bp. habe es verabsäumt, Auskünfte von
den bulgarischen Steuerbehörden einzuholen wurde bereits mit Vorhalt des
UFS mitgeteilt, dass soche vom bestehenden Auskunftsverkehr gemäß DBA
Bulgarien nicht umfasst sind. Der Bw. wurde in diesem Zusammenhang die Vorlage
von näher bezeichneten Unterlagen (Bilanzen, GuV, Steuerbescheide)
über die Gesellschaft aufgetragen.
Die Auskunft
der Bw., hinsichtlich des Umsatzes müsse es sich um eine Verwechslung des
KSV handeln, verbunden mit der Vorlage diverser Unterlagen, die im Zuge der
Leistungserbringung erstellt worden sein sollen, erweist sich als unzureichend.
Gerade bei der
vorliegenden Eigentümer- und Geschäftsführungsstruktur verwundert
es, weshalb die Bw. nicht die präzise umschriebenen Unterlagen beibringen
konnte. Der Verdacht, dass es sich bei der Firma um eine solche mit nur geringem
Umsatz handelt, wurde mangels Vorlage entsprechender Unterlagen erhärtet.
Die
beigestellten Unterlagen, u.a. betreffend einer laut Eingabe von DR-A
organisierten internationalen Konferenz für ,advanced mechanical
engineering&technology' konnte, bezieht sich die Unterlage doch auf ein
bulgarisches Meeting vom 3-5 Oktober 2001 keinen Nachweis darüber
erbringen, dass die G tatsächlich im Jahr 2000 im Auftrag der Bw.
tätig geworden sei und Leistungen in der fakturierten Höhe erbracht
habe.
Nachdem die G,
Sofia im Jahr 2000 Leistungen über öS 5.864.601,- somit weit mehr als
DEM 75.000,- alleine an die Bw. erbracht haben soll ist vielmehr davon
auszugehen, dass es sich hiebei um ungerechtfertigte Zahlungen ohne
Leistungsbasis handelt, die dem Geschäftsführer der Bw., der an der
G., Sofia beteiligt war, zumindest zum Teil zuflossen.
Der Annahme der
Bp., die in freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO) davon ausging, dass den
geleisteten Zahlungen keine Leistung zugrundelag, ist somit zu folgen.
Die Berufung
ist in diesem Punkt abzuweisen.
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Die
Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt
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innergemeinschaftliche
Lieferungen per 2001
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öS
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öS
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€
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Umsatzsteuer
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innergemeinschaftliche
Lieferungen gem. Art. 6 UStG lt. Bp.
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-87.690.484,27
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Rechnung
an L (siehe oben Pkt.
Umsatzsteuer)
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-541.006,70
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innergemeinschaftliche
Lieferungen gem. Art. 6 UStG lt. UFS
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-88.231.490,97
|
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Die
Besteuerungsgrundlage und die Höhe der Abgabe beträgt:
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|
Umsatzsteuer
2001
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Gesamtbetrag
der Lieferungen u. Leistungen
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92.842.035,67
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davon
steuerfrei gem. § 6 UStG 1994
|
-4.700.712,49
|
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innergemeinschaftliche
Lieferungen Art. 6 UStG 1994
|
-88.141.323,18
|
|
|
innergemeinschaftliche
Erwerbe igE
|
4.702.254,25
|
940.450,85
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Gesamtbetrag
der Vorsteuern
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|
-183.897,22
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Einfuhrumsatzsteuer
|
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-9.247.520,00
|
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Vorsteuern
aus innergemeinschaftlichem Erwerben
|
|
-940.450,85
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Gutschrift
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-9.431.417,22
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gerundet
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-9.431.417,00
|
-685.407,80
Wien, am
13. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1094-W/04
- Stammnummer
- 24440
- Gültig
- 13.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF