Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1472-W/04
Bindungswirkung der im Einheitswertverfahren getroffenen Feststellungen für die Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1472-W/04vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X-GmbH, Adr, vertreten durch RA,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 5. April 2004 betreffend Grunderwerbsteuer zu ErfNr.xxx,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einbringungsvertrag vom 30. Dezember 2003 brachte Frau
X das Einzelunternehmen X zum Stichtag 31. März 2003 gemäß den
Bestimmungen des Artikels III des Umgründungssteuergesetzes (UmgrstG) in
die X-GmbH (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) ein. Dabei übertrug
sie das Eigentum an folgenden in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücke
(alle Grundbuch-X) im Gesamtausmaß von 85.867 m2 an die Bw.:
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Grundstücksbezeichnung
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inliegend in EZ
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Ausmaß
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1307 LN Sonstige (Deponie)
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b
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18.411
m2
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1308 LN Sonstige (Deponie)
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c
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10.353 m²
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1309 LN Sonstige (Deponie)
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a
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2.375 m²
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1310 LN Sonstige (Deponie)
|
d
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2.884 m²
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1311/1 LN Sonstige (Deponie)
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a
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15.367 m²
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1300/3 Sonstige (Abbaufläche)
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a
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5.185 m²
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1301/3 Sonstige (Werkgelände)
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a
|
30.992
m2
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Gesamt
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85.567
m2
Über entsprechende Anfrage teilte das Finanzamt Y dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien am 25. März
2003 mit, dass der Einheitswert für die eingebrachten Grundstücke zum
1. Jänner 2003 zu EW-AZxx-2-xxxx mit € 50.300,00 festgestellt worden
sei. Daraufhin setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien mit Bescheid vom 5. April 2004 gegenüber der Bw. die Grunderwerbsteuer
in Höhe von € 3.521,00 (3,5 % des zweifachen Einheitswertes von
€ 100.600,00 (§ 22 Abs. 4 UmgrStG) fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass sich laut den telefonisch beim Finanzamt Y erhobenen
Einheitswertdaten
Für 3,0979 ha ein ldw. Hektatsatz von €
1.115,82 (EW-AZxx-1-xxxx) daher insgesamt € 3.456,70 und
für 54.588 m2 ein m2/Preis von € 0,5886 (EW-AZxx-2-xxxx) daher
insgesamt € 32.130,50 ergeben würden, welche Werte auch in der
Abgabenerklärung zitiert worden seien. Berücksichtige man diese
Beträge, so würde sich nur ein Gesamteinheitswert von € 35.587,20
ergeben. Beim Grundstück 1308 seien bei der Erhebung des Einheitswertes vom
Finanzamt Y unrichtige Angaben gemacht worden. Das Grundstück sei mit 5.185
m2 in EW-AZxx-2-xxxx enthalten und der Rest mit 5.168 m2 in EW-AZxx-1-xxxx.
Damit würde sich folgende Berechnung des Einheitswertes ergeben:
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EZ
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GrSt.-Nr.
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Ausmaß
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Bewertet in EW-AZ
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Einheitswert
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a
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1300/3
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5.185 m²
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EW-AZxx-2-xxxx
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a
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1301/3
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30.992 m²
|
EW-AZxx-2-xxxx
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b
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1307
|
18.411 m²
|
EW-AZxx-2-xxxx
|
|
c
|
1308
|
5.185 m²
|
EW-AZxx-2-xxxx
|
|
|
|
59.773
m2
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|
ATS 324.000,00
|
c
|
1308
|
5.168
m2
|
EW-AZxx-1-xxxx
|
|
a
|
1309
|
2.375 m²
|
EW-AZxx-1-xxxx
|
|
d
|
1310
|
2.884 m²
|
EW-AZxx-1-xxxx
|
|
a
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1311/1
|
15.367
m2
|
EW-AZxx-1-xxxx
|
|
|
|
25.794
m2
|
a 15.354,00/ha
|
ATS 39.600,00 anteilig
Es werde daher beantragt den vorliegenden Bescheid
aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Einheitswerte von S
324.000,00, entspricht € 23.546,00 und von S 39.600,00, entspricht
€ 2.877,84 der Bemessung zugrunde gelegt werden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 17. Juni
2004 verwies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
darauf, dass mit Feststellungsbescheid vom 26. März 2004, EW-AZxx-2-xxxx
zum 1. Jänner 2003 der Einheitswert der einbringungsgegenständlichen
Liegenschaften mit € 50.300 festgestellt worden sei. Maßgebend sei
der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorangegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt worden sei. Der Feststellungsbescheid
über den Einheitswert sei verfahrensrechtlich ein Grundlagenbescheid.
Einheitswertbescheide seien gemäß
§ 192 BAO als
Feststellungsbescheide für Abgabenbescheide bindend. Allfällige
Einwendungen gegen die Richtigkeit des Einheitswertbescheides könnten
entsprechend der Bestimmungen des § 252 BAO nicht im
Grunderwerbsteuerverfahren geltend gemacht werden.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz führte die Bw. aus, dass scheinbar das
Vorbringen in der Berufung unrichtig verstanden worden sei.
Selbstverständlich seien die Einheitswertbescheide für
Abgabenbescheide bindend. Gerade diese Tatsache werde im vorliegenden Fall
bemängelt. Die telefonische Auskunft des Finanzamtes Y sei unrichtig
gewesen und seien deshalb in der Berufung die richtigen Einheitswerte der laut
Finanzamt Y bestehenden Einheitswertbescheide reklamiert worden. Die
Behörde müsse sich nur an die gültigen Einheitswertbescheide
halten und wäre damit der Berufung stattzugeben.
Durch Einsicht ins Grundinformationssystem zu
EW-AZxx-2-xxxx und zu EW-AZxx-1-xxxx (insbesondere in die dort gespeicherten
Bescheide) sowie eine über entsprechende Anfrage vom Finanzamt Y. dem
unabhängigen Finanzsenat übermittelte Aufstellung wurde vom
unabhängigen Finanzsenat Folgendes erhoben:
Mit Bescheid des Finanzamtes Y. vom 26. März 2004 zu
EW-AZxx-2-xxxx wurden zum Stichtag 1. Jänner 2003 alle mit dem
Einbringungsvertrag übertragenen Grundstücke im Gesamtausmaß von
85.567 m2 als eine
wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bewertet und wurde für
diese wirtschaftliche Einheit ein Einheitswert in Höhe von € 50.300,00
festgestellt.
Zum Bewertungsstichtag 1. Jänner 2001 waren ein Teil
der Grundstücke im Ausmaß von 57.713
m2 zu EW-AZxx-2-xxxx
dem Grundvermögen zugerechnet worden und sind ein Teil der Grundstücke
im Ausmaß von 27.854
m2 zu EW-AZxx-1-xxxx
als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes bewertet worden. Für die
Grundstücke Nr. 1300/3, 1301/3 und 1307 zur Gänze und einem Teil des
Grundstückes Nr. 1308 im Gesamtausmaß von 57.713
m2 wurde zum 1.
Jänner 2001 mit Bescheid vom 25. März 2004 zu EW-AZxx-2-xxxx ein
Einheitswert in Höhe von S 467.000,00 festgestellt. Für die
Grundstücke Nr. 1311/1, 1310 und 1309 zur Gänze und einem Teil des
Grundstückes Nr. 1308 im Gesamtausmaß von
27.854 m2 wurde
gemeinsam mit weiteren (vom Einbringungsvertrag nicht berührten
Grundstücken) zum 1. Jänner 2001 mit Bescheid vom 15. Februar 2001 zu
EW-AZxx-1-xxxx ein Einheitswert von insgesamt S 137.000,00 festgestellt, wobei
auf die Grundstücke 1311/1, 1310, 1309 und 1308 (teilweise) im
Gesamtausmaß von 27.854
m2 bei einem
Hektarsatz von S 15.354,00 ein anteiliger Einheitswert von S 42.767,00 entfiel.
Mit Bescheid vom 22. September 2006 wurde zu EW-AZxx-1-xxxx für den
landwirtschaftlichen Betrieb zum Bewertungsstichtag 1. Jänner 2003 eine
Wertfortschreibung durchgeführt bei der die Grundstücke 1311/1, 1310,
1309 und 1308 (teilweise) im Gesamtausmaß von 27.854
m2 bei der Berechnung
des Einheitswertes für den landwirtschaftlichen Betrieb ausgeschieden
wurden, sodass zum Stichtag 1. Jänner 2003 bei Feststellung eines
Einheitswertes von € 7.600,00 nur mehr nicht von der Einbringung
betroffene Flächen im Gesamtausmaß von 62.487
m2 als Teil des
landwirtschaftlichen Betriebes bewertet wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 22 Abs. 5 UmgrStG ist für auf
Grund einer Einbringung iSd § 12 UmgrStG verwirklichte Erwerbsvorgänge
nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetztes die Grunderwerbsteuer
vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen. Da § 22 Abs 5 UmgrStG nicht
zwischen Einbringungsvorgängen mit und solchen ohne Gegenleistung
differenziert und diese Norm als lex specialis zu den Bestimmungen des GrEStG
1987 anzusehen ist, bemisst sich die Grunderwerbsteuer für alle
Einbringungsvorgänge gemäß
§ 12 UmgrStG, die einen
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 oder § 1 Abs 2 GrEStG 1987
erfüllen, vom Zweifachen des Einheitswertes (vgl. VwGH 24.11.1994,
94/16/0253).
Über die wirtschaftlichen Einheiten im Sinne des
§ 19 BewG und damit über die Einheitswerte haben die
Lagefinanzämter in einer auch für Grunderwerbsteuerzwecke bindenden
Weise nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 abzusprechen (VwGH
28.01.1993, 91/16/0114). Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert
ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen. Einheitswertbescheide
sind gemäß
§ 192 BAO als Feststellungsbescheide für
Abgabenbescheide bindend. Die abzuleitenden Bescheide haben demnach nicht nur
von den verbindlich festgestellten Wertgrößen, sondern auch von der
Feststellung über die Art des Gegenstandes und über die
Zurechnungsträger auszugehen. Die im Einheitswertbescheid getroffenen
Feststellungen erwachsen mit Wirkung für den abgeleiteten Bescheid in
Rechtskraft. Nach § 252 BAO kann ein Abgabenbescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, die im Feststellungsbescheid
(Einheitswertbescheid) getroffenen Entscheidungen seien unzutreffend. Eine
Berufung gegen einen Steuerbescheid, deren Einwendungen sich allein gegen die
Einheitswertfeststellung richtet, ist demnach als unbegründet abzuweisen
(vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Rz 4 und 4a zu §
6 GrEStG 1987).
Im vorliegenden Berufungsfall ist unstrittig, dass es sich
um eine Einbringung iSd § 12 UmgStG handelt und dass eine Bindungswirkung
an die vom Lagefinanzamt getroffenen Feststellungen über den Einheitswert
besteht. Von der Bw. in Frage gestellt wird lediglich, ob die vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien herangezogenen Werte
tatsächlich jenen entsprechen, die vom Lagefinanzamt in den
Einheitsverfahren zu EW-AZxx-1-xxxx und EW-AZxx-2-xxxx zuletzt festgestellt
wurden.
Zum Bewertungsstichtag 1. Jänner 2003 wurde zu
EW-AZxx-2-xxxx vom Finanzamt Y. für alle eingebrachten Grundstücke ein
Einheitswert in Höhe von € 50.300,00 festgestellt und wurden
keines der Grundstücke mehr als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes
bewertet (siehe dazu auch die näheren Ausführungen weiter oben). Seit
der Erlassung des Einheitswertbescheides vom 22. September 2006 zu
EW-AZxx-1-xxxx besteht zum Stichtag 1. Jänner 2003 auch keine
Doppelerfassung eines Teiles der Grundstücke mehr. Der Bewertungsstichtag
1. Jänner 2003 liegt zeitlich unmittelbar vor der Verwirklichung des
gegenständlichen Erwerbsvorganges, sodass aufgrund der im
Grunderwerbsteuerverfahren bestehenden Bindungswirkung von dem für die
eingebrachten Grundstücke zu diesem Stichtag festgestellten Einheitswert
von € 50.300,00 auszugehen war. Für die Bindungswirkung kommt es nicht
darauf an, ob der Einheitswertbescheid (betreffend den dem Erwerbsvorgang
unmittelbar vorangehenden Feststellungszeitpunkt) vor der Festsetzung der
Grunderwerbsteuer erlassen wurde. Bei Feststellungsbescheiden die erst nach
Ergehen des Grunderwerbsteuerbescheides erlassen werden, ist dem geänderten
Einheitswert nachträglich gemäß
§ 295 BAO Rechnung zu
tragen. Die Berufungsbehörde hat von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
ihrer Entscheidung auszugehen, weshalb bereits bei Erlassung der
Berufungsentscheidung betreffend Grundwerbsteuer die zwischenzeitig in den
Einheitswertverfahren erfolgten Feststellungen (betreffend
Feststellungszeitpunkte, die dem Erwerbsvorgang vorangehen) zu
berücksichtigen sind. Es ist daher bei der gegenständlichen
Entscheidung von dem zum 1. Jänner 2003 festgestellten Einheitswert in
Höhe von € 50.300,00 auszugehen, dessen zweifacher Wert (= €
100.600,00) auch vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
auf Grund der Sonderbestimmung des § 22 Abs. 5 UmgrStG als
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer angesetzt wurde.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 10.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 22 Abs. 5 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1472-W/04
- Stammnummer
- 24437
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF