Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1917-W/05
Einjährige postgraduale Ausbildung zur klinischen Psychologin ist Berufsausbildung im Sinne des FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1917-W/05vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. August 2005 bis 30. September 2005 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog u.a. vom 1. August 2005 bis
30. September 2005 für seine Tochter H., geb. am 21.12.1979,
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Die Tochter der Bw. begann laut Bestätigung der
Serviceorganisation des BÖP GmbH - Fortbildungsakademie, im September
2005 mit der die Ausbildung zur klinischen Psychologin und
Gesundheitspsychologin.
Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einen
praktischen Teil. Die Schulungen für den theoretischen Teil finden nur am
Freitag und Samstag statt.
Es ist keine Zeitvorgabe für die Praxis gegeben. Es
sollen 1480 Stunden innerhalb von fünf Jahren absolviert
werden.
Das Finanzamt erließ am 29. September 2005 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den oben genannten
Zeitraum und führte zur Begründung aus:
"Gemäß
den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn sie sich in
Berufsausbildung befinden. Da Ihre Tochter im April 2005 ihr Studium
abgeschlossen hat, ist der Anspruch auf Familienbeihilfe ab 1. August 2005 nicht
mehr gegeben.
Gemäß
den Bestimmungen besteht außerdem Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.
Demzufolge muss die Familienbeihilfe für den oben angeführten Zeitraum
rückgefordert werden.
Bemerkt wird, dass
der Besuch einer Fortbildungsakademie keine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes darstellt."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 Berufung
und begründete diese wie folgt:
"Gemäß
den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn es sich um eine Berufsausbildung handelt. Dieser Umstand
trifft auf unsere Tochter H. zu. Um den
Beruf eines Psychologen ausüben zu können, sind zwei
Ausbildungskriterien nötig. Ein theoretischer Ausbildungsteil erfolgt an
der Universität. Ein praktischer Teil ist in facheinschlägigen
Einrichtungen zu absolvieren.
Mit
Abschluss des Studiums hat unsere Tochter keine Berufsausbildung erlangt, da die
Universitätsausbildung nur dem theoretischen Teil entspricht.
Um
eben die berufliche Tätigkeit eines Psychologen ausüben zu
können, hat analog dem Psychologengesetz zu der theoretischen
Universitätsausbildung auch die praktische Ausbildung in einem definierten,
festgelegten Rahmen zu erfolgen (§ 6
(1)).
Die
nunmehr laufende, kostenintensive, praktische Ausbildung zum Beruf
erfolgt
Einerseits:
im Krankenhaus Wr. Neustadt. Während dieser praktischen Ausbildung und
Tätigkeit erfolgt - im Gegensatz zu Turnus-Medizinern - keine
Bezahlung. Bei diesem Teil der Berufsausbildung fallen Kosten für die
Tochter an, die von der Familienbeihilfe abzudecken sind.
Andererseits:
an einer dafür qualifizierten Ausbildungsstätte. Diese wird entweder
von der Universität Wien oder von der "Fortbildungsakademie
Österreichischer Psychologen (BÖP)" wahlweise angeboten. Unsere
Tochter hat sich aus organisatorischen Gründen für die
Berufsausbildung am BÖP entschieden. Diese Vereinigung ist nominell zwar
als "Fortbildungsakademie" im Vereinsregister eingetragen; im Falle der
Berufsausbildung von Psychologen übernimmt sie aber den Status in einer
anderen Funktion. Sie agiert als Ausbildungsstelle. Die Kosten für dieses
Curriculum entnehmen Sie bitte der Beilage. Auch diese Kosten werden teilweise
von der Familienbeihilfe
abgedeckt.
Darf
ich Ihnen nochmals die Unterlagen des Krankenhauses Wr. Neustadt und des
BÖP beilegen. Darin ersehen Sie, dass es sich nicht um eine Weiter- oder
Fortbildung handelt, sondern eine Berufsausbildung vorliegt. Die Ausbildung ist
kostenintensiv und erfolgt ohne Bezahlung des Auszubildenden. Bitte auch die
rechtliche Erläuterung des BÖP zur praktischen Psychologenausbildung
zu berücksichtigen...."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Der unabhängige Finanzsenat richtete am 27. September
2006 folgendes Schreiben an den Bw.:
"Ihre Tochter...hat
ab September 2005 bei der Serviceorganisation des BÖP GmbH die theoretische
Ausbildung zur klinischen Psychologin/Gesundheitspsychologin begonnen. Aus der
Bestätigung vom 29.8.2005 geht hervor, dass sie diesen theoretischen Teil
voraussichtlich im September 2006 abschließen wird. Sie werden daher
nunmehr gebeten, das Zertifikat der BÖP über den erfolgreichen
Abschluss des Curriculums zu übermitteln.
Wurde von ihrer
Tochter auch schon der praktische Teil ihrer Ausbildung beendet und hat sie
bereits beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einen Antrag auf
Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologen/Gesundheitspsychologen
gestellt? Wenn ja, werden Sie gebeten, eine Ablichtung des Antrages zu
übermitteln. Wenn nein, werden Sie um Mitteilung ersucht, wann mit einem
Abschluss auch des praktischen Teils der Ausbildung und mit einer Antragstellung
zu rechnen ist."
Der Bw. beantwortete das Schreiben wie folgt:
"Im September 2006
wurde wie erwartet, das Zertifikat des BÖP zur Ausbildung unserer Tochter
ausgestellt (...). Da zur Fachausbildung zur Klinischen- und
Gesundheitspsychologin das Praktikum gefordert ist, sende ich Ihnen weiters in
den Beilagen die Praktikumsbestätigung des Krankenhauses Wr. Neustadt vom
31.5.2006. Auf Ihre Frage bezüglich der Antragstellung zur Eintragung in
die Liste der Klinischen Psychologen, wird unsere Tochter zu Beginn des Jahres
2007 den Antrag stellen. Die Ausbildung der Tochter ist somit
abgeschlossen..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Strittig ist, ob
in der Absolvierung der postgraduellen Ausbildung zur klinischen Psychologin
eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu erblicken
ist.
Gemäß
§ 4 Psychologengesetz setzt die
selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß
§ 3 Abs. 1 den Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz
voraus.
Die hierfür relevanten Bestimmungen der §§ 5
und 6 Abs. 1 Psychologengesetz, auf die der Bw. bereits hingewiesen hat, lauten
wörtlich:
"§ 5.
(1) Der Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz hat in einer Gesamtdauer von
zumindest 160 Stunden zu erfolgen und Kenntnisse und Erfahrungen der klinischen
Psychologie und der Gesundheitspsychologie praxisorientiert zu
vertiefen.
(2) Jedenfalls
folgende Lehrinhalte sind zu vertiefen:
1. Grundlagen und
Methoden der Gesundheitsvorsorge und der
Gesundheitsförderung;
2.
klinisch-psychologische Diagnostik;
3. psychologische
Interventionsstrategien und therapeutische Grundhaltungen;
4.
Rehabilitation;
5. psychologische
Supervision;
6.
Gruppenarbeit;
7. Psychiatrie,
Psychopathologie, Psychosomatik und Psychopharmakologie;
8. Erstellung von
Gutachten;
9.
Ethik;
10.
institutionelle, gesundheitsrechtliche und psychosoziale
Rahmenbedingungen."
"§ 6.
(1) Der Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz hat
1. durch eine
psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden
Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Gesamtdauer von zumindest
1 480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer
facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens und
2. durch eine die
psychologische Tätigkeit gleichzeitig begleitende Supervision in der
Gesamtdauer von zumindest 120 Stunden, die anhand konkreter Fälle eine
unterstützende Hilfestellung und Beratung samt der Möglichkeit der
Selbstreflexion gewährleistet,zu erfolgen."
2.
§ 2 Abs. 1
lit. b FLAG enthält nähere Regelungen, unter welchen Voraussetzungen
eine Berufsausbildung vorliegt, nur bei Besuch von unter § 3 des
Studienförderungsgesetzes fallenden Einrichtungen (im Wesentlichen also bei
Universitätsstudien).
Gemäß der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, auf die daher zurückgegriffen werden muss, ist
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare
Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. zB VwGH 21.10.1999,
97/15/0111).
Da nach § 4 Psychologengesetz die selbständige
Ausübung des psychologischen Berufes den Erwerb theoretischer und
praktischer fachlicher Kompetenz iSd §§ 5 und 6 voraussetzt, liegt
auch in der postgradualen Ausbildung dem Grunde nach noch eine Berufsausbildung
nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor. Der Tochter des Bw. kann auch das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg nicht abgesprochen werden.
3. Es ist aber in
einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob die Art der gewählten
Ausbildung in zeitlicher Hinsicht eine genügend zielstrebige
Berufsausbildung überhaupt ermöglicht.
Eine (theoretische) Ausbildung nur an Wochenenden
würde diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Nun hat aber die Tochter des Bw. von Juli 2005 bis Mai 2006
ein Praktikum im Rahmen ihrer Fachausbildung zur Klinischen und
Gesundheitspsychologin am Krankenhaus Wiener Neustadt im Ausmaß von
mindestens 1500 Stunden absolviert. Sie hat damit - auch ohne
Berücksichtigung von Urlaubs- bzw. Ferienzeiten - im Schnitt mehr als
30 Wochenstunden für ihre Berufsausbildung aufgewandt. Somit ist im
Berufungsfall auch eine in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebige
Berufsausbildung gegeben.
4. Zusammenfassend
wird festgehalten:
Bei einer Ausbildung zum Klinischen- bzw.
Gesundheitspsychologen ist im Einzelfall zu überprüfen, ob eine
Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt. Würde sich die
Ausbildung darauf beschränken, neben dem theoretischen Teil den praktischen
Teil bloß im gesetzlichen Mindestausmaß von 150 Jahresstunden zu
absolvieren, läge keine in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebige
Berufsausbildung vor.
Da aber im Berufungsfall die gesamte Ausbildung innerhalb
nur rund eines Jahres abgeschlossen wurde, war der Berufung stattzugeben und der
angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am 10.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1917-W/05
- Stammnummer
- 24436
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF