Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0047-W/05
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0047-W/05vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Radschek und die weiteren Mitglieder
Hofrat Dr. Zarzi, Mag. Robert Steier und Oswald Heimhilcher über die
Berufung der Bw., vertreten durch Watzinger & Engelbrecht GmbH,
1150 Wien, Mariahilferstrasse 167/12, vom 7. Oktober 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 17. September
2004 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2001 und Lohnsteuer 2000
nach der am 4. Oktober 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung beschlossen und
entschieden:
I.) Die Berufung gegen den
Bescheid vom 17. September 2004, betreffend Lohnsteuer 2000 wird
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos
erklärt.
II.) Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben, der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen (DB) wird mit € 157,82, der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) wird mit € 17,89 neu festgesetzt.
Bemessungsgrundlage
DB und DZ, ATS 48.259,69
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DB 4,5%
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von ATS 48.259,63
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ATS 2.171,68
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€ 157,82
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DZ 0,51%
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von ATS 48.259,63
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ATS 246,12
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€ 17,89
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob für die Bezüge des
Gesellschafter Geschäftsführers (Ges-Gf) DB und DZ zu entrichten sind,
weil diese Bezüge zu den Einkünften im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
führen.
Geschäftsführer der Bw. ist Herr O. und ist
dieser zu 50% am Unternehmen der Bw. beteiligt.
Im Jahre 2001 wurden laut Bilanz die Beiträge zur
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (ATS 40.000.-) für Herrn O.
bezahlt.
Im Jahr 2001 stand dem Geschäftsführer ein
Firmen-PKW zur Verfügung. Es wurde daher neben den Beiträgen zur
Sozialversicherung auch der Sachbezug für die Privatnutzung des
firmeneigenen PKW dem DB und DZ unterzogen.
Das Finanzamt folgte den obigen Prüfungsfeststellungen
und setze im bekämpften Bescheid den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond
für Familienbeihilfen in der Höhe von € 234,39 und den Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag in der Höhe von € 26,56 fest.
Gegen diesen Bescheid berief der Bw. innerhalb offener
Frist und führte im wesentlichen wie folgt aus:
Bei der am 19. November geschlossenen Vereinbarung mit der
Bw. über die Geschäftsführervergütung handelt es sich
eindeutig um eine Vereinbarung, die ein Unternehmerwagnis aufweist, weil der
Gesellschafter-Geschäftsführer erst ab Erreichen eines bestimmten
Jahresgewinnes eine Geschäftsführervergütung erhält.
Für das Unternehmerwagnis spricht auch, dass über Jahre hinweg keine
Geschäftsführervergütung bezahlt worden ist.
Die Vereinbarung, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich die von ihm geleisteten
Beiträge an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
vergütet bekommt, ist noch keine Begründung, die gegen ein
Unternehmerwagnis spricht. Weiters sind nicht einmal sämtliche Beträge
vergütet worden, sondern erfolgte einmalig eine pauschale Vergütung in
der Höhe von ATS 40.000.-.
Bei der im Jahre 2001 vorliegenden 20% Privatnutzung eines
Firmen-PKW handelt es sich ebenfalls um eine
Geschäftsführungsersatzvergütung, welche wegen des vorliegenden
Unternehmerwagnisses nicht DB-und DZ-pflichtig ist.
Die Berechnung unter Anwendung der Sachbezugsverordnung
entspricht nicht den realen Gegebenheiten, sondern ist von einem Betrag in der
Höhe von 20% der tatsächlichen Kosten in der Höhe von ATS 8259,69
auszugehen.
In der am 13. Juni 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass der
Geschäftsführer keine Vergütungen erhalte, die Bw. zahle
lediglich die Versicherungsbeiträge für den Geschäftsführer.
Dabei handle es sich ausschließlich um Kosten der GesmbH. Der
Geschäftsführer habe daher davon nichts, es sei lediglich eine
gesetzliche Verpflichtung.
Die Kosten des vom Geschäftsführer genutzten PKW
wurden mit ATS 41.298,45 angegeben, eine zwanzig prozentige Nutzung ergebe daher
den Betrag von ATS 8.259,69, die Bw. verfüge über mehrere
Kraftfahrzeuge, sodass der Bilanzwert nicht herangezogen werden
könne.
Die Berufung gegen den Bescheid vom 17. September 2004
betreffend Lohnsteuer wurde niederschriftlich zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO können
Berufungen bis zur Bekanntgabe (§97) der Entscheidung über die
Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder
zur Niederschrift (§ 87) zu erklären.
Wurde eine Berufung zurückgenommen (Abs. 1), so hat
die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu
erklären.
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Bw. die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Lohnsteuer 2000 zurückgenommen, die
Berufung war daher als gegenstandslos zu erklären.
Die eingangs wiedergegebenen Prüfungsfeststellungen,
nämlich der Leistung der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe
von ATS 40.000.-an Herrn O. ergeben sich aus der Aktenlage und blieben in der
eingebrachten Berufung unwidersprochen. Dies kann daher als unstrittig dem
durchzuführenden Berufungsverfahren zu Grunde gelegt werden.
Hinsichtlich des Kfz-Sachbezuges kann den Ausführungen
der Bw. gefolgt werden. Die Höhe des Sachbezuges war daher mit ATS 8.259,69
anzusetzen.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert u.a.:
Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993,
BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass der
Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich) der
letztgenannten Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 normiert
u.a.:
Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit fallen nur die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2
und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001,
2001/13/0063, verwiesen.
Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen
werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass der Ges-Gf zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
eingegliedert ist,
dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw.
Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche
Entlohnung erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März
2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste
Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf das Kriterium
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
ab, während die Kriterien des Fehlens des Unternehmerwagnisses und des
laufenden Anfallens einer Entlohnung - laut jüngster, revidierter Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018 - in den
Hintergrund zu treten haben.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitsgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, vom 26. April 2000, 99/14/0339 und vom 23. April 2001,
2001/14/0054).
Im vorliegenden Fall war Herr O. im Jahre 2001 für die
Bw. alleine als Geschäftsführer tätig und vertritt die Bw. seit
12. Juli 1999 selbständig. Dem Gf.
oblag somit die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen. Er
hatte demnach für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen
Belange der Gesellschaft Sorge zu tragen.Vor dem Hintergrund des vom VwGH vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für den Geschäftsführer das Merkmal
der Eingliederung ohne Zweifel gegeben. Die Argumente, wonach eine
erfolgsabhängige Entlohnung und damit die Tragung des Unternehmerrisikos
gegeben sei, gehen mangels rechtlicher Relevanz ins Leere. Ausschlaggebend ist,
dass der Gf. tatsächlich und ohne Unterbrechung als
Geschäftsführer tätig war.
Der Argumentation in der Berufung, dass kein
Geschäftsführergehalt bezahlt wurde, sondern nur eine Vergütung
der an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleisteten
Beträge, widerspricht der klare Wortlaut des § 22 Ziffer 2 EStG,
welcher von Gehältern und sonstigen Vergütungen jeglicher Art spricht.
Daran kann auch die in der mündlichen Berufungsverhandlung angesprochene
bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Sozialversicherung nichts ändern.
Auch der angerechnete Sachbezug für die Nutzung des Pkw der Bw. ist nach
dem klaren Wortlaut der vorzitierten gesetzlichen Bestimmung in die
Bemessungsgrundlage für DB und DZ einzubeziehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 10.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0047-W/05
- Stammnummer
- 24430
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF