Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0537-S/06
DB- und DZ Pflicht der Bezüge von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0537-S/06vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D-GmbH, vertreten durch Dk, vom
27. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes S, vertreten durch
D, vom 24. Februar 2006 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid 2001,
2002, 2003 und 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2006 wurde bei der Berufungswerberin eine
Prüfung der Lohnabgaben durchgeführt. Am Beginn der Prüfung wurde
vom Parteienvertreter eine Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG
erstattet in der der Abgabenbehörde einbekannt wurde, dass von den
Geschäftsführerbezügen weder der Dienstgeberbeitrag noch der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt worden sei. Dies deshalb, da
hinsichtlich der Tätigkeit des Geschäftsführers besondere
vertragliche Vereinbarungen bestünden, die im Rahmen der
abgabenbehördlichen Prüfung vorgelegt wurden. Im Anschluss an die
Prüfung wurden Haftungs- und Abgabenbescheide für die
streitgegenständlichen Jahre erlassen und die Berufungswerberin
gemäß
§ 82 EStG 1988 in Anspruch genommen. In der
Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Nachversteuerung
deshalb vorzunehmen gewesen sei, weil die Feststellungen ergeben hätten,
dass die Gesellschafter in den Organismus des Unternehmens eingegliedert seien.
Das Kriterium der Eingliederung in den Organismus des Unternehmens sei nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschlaggebend und habe daher zur
Nachversteuerung geführt.
Gegen diese Bescheide wurde
fristgerecht berufen und ausgeführt, dass die Bescheide in
verfassungswidriger Rechtsanwendung erlassen worden seien. Zur Vorlage einer
ausführlicheren Begründung werde um Fristverlängerung angesucht.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat wurde nicht gestellt.
Nach Gewährung weiterer
Fristverlängerungen wurde die Berufungswerberin aufgefordert die formellen
Mängel der eingebrachten Berufung zu beheben (Mängelbehebungsauftrag).
Die Parteienvertreterin kam dem Auftrag innerhalb der Frist nach und führte
unter anderem aus, dass die angefochtenen Bescheide in verfassungswidriger
Rechtsanwendung erlassen worden seien. Die Berufungswerberin vertrete die
Auffassung, dass die geänderte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit
der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht in Einklang zu bringen
sei und es läge daher ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich
geschützte Recht auf Eigentum vor. In Erfüllung des
Mängelbehebungsauftrages wurde erstmals ein Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Entscheidung über Berufungen obliegt namens des
Berufungssenates dem Referenten (§ 279 Abs. 3) außer in der
Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in
der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung
durch gesamten Berufungssenat beantragt (§ 282 Abs. 1 Z 1
BAO).
Grundsätzlich obliegt die Entscheidung über die
Berufung dem Referenten; das ist jenes hauptberufliche Mitglied des
Unabhängigen Finanzsenates, das der Vorsitzende des Senates zur
Entscheidung über die Berufung bestellt. Die Zuständigkeit des
gesamten, aus vier Mitgliedern bestehenden Berufungssenates besteht unter
anderem auf Antrag der Partei. Dieser Antrag ist in der Berufung, im
Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung zu stellen. Es genügt
nicht, dass ein solcher Antrag in einem (die Berufung) ergänzenden
Schriftsatz gestellt wird (siehe VwGH vom 23. 04 2001, 96/14//0091,
VwGH vom 27. 02. 2001, 2000/13/0137, Ritz, BAO HB, Seite
208ff).
Im
gegenständlichen Verfahren wurde der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat erst in
einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz (Erfüllung des
Mängelbehebungsauftrages) und somit verspätet gestellt. Eine
mündliche Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat war daher
nicht durchzuführen und die Entscheidung über die Berufung oblag dem
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates.
Die Beurteilung, ob die angefochtenen Bescheide, die im
Anschluss an die Feststellungen der Prüfung und im Einklang mit der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur DB und DZ- Pflicht der Bezüge
von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft erlassen wurden, in das
verfassungsgesetzlich geschützte Eigentumsrecht eingreifen, steht dem
unabhängigen Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde (Abgabenbehörde
zweiter Instanz) nicht zu, sondern fällt ausschließlich in die
Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes.
Die Berufung gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide
betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe sowie die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 war daher abzuweisen.
Salzburg, am
10. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 282 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0537-S/06
- Stammnummer
- 24427
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF