Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0486-I/05
Frühstückskosten bei Unterbringung in einem Firmenquartier
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0486-I/05vom 09.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des A gegen die Bescheide des
Finanzamtes B vom 15. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in den Berufungen gegen
die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 erstmals Aufwendungen für ein
Frühstück anlässlich seiner Unterbringung in einem Firmenquartier
seines Arbeitgebers im Ausmaß von 466,40 € (2002) und
915,60 € (2003) geltend. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 4.8.2005
wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Der Abgabepflichtige sei
seit 1.12.2002 zur Dienstleistung bei der ARGE C entsandt gewesen. Zuvor sei er
- den übermittelten Lohnzetteln zufolge - (seit 28.7.2002) im
Stammbetrieb beschäftigt gewesen. Er sei an den Einsatzstellen in einem
Firmenquartier untergebracht gewesen und habe keinen arbeitsrechtlichen Anspruch
auf Nächtigungsgeld gehabt. Eine Berücksichtigung pauschaler
Aufwendungen für ein Frühstück käme lediglich für die
Anfangsphase der Dienstverrichtungen im August und im Dezember 2002 in Betracht,
sei aber der Höhe nach (im vorliegenden Fall) bereits durch das allgemeine
Werbungskostenpauschale gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
abgegolten.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass der Berufungswerber für den
Zeitraum, für den er Frühstückskosten geltend macht, über
ein Firmenquartier an einer Großbaustelle verfügt und kein
Nächtigungsgeld bezogen hat.
Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er
am Beschäftigungsort wohnen muss und weder ein Umzug noch eine
tägliche Rückkehr zur Familienwohnung zumutbar ist, sind die dadurch
bedingten Aufwendungen zwar einkünftemindernd zu berücksichtigen. Zu
den nach § 20 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehört aber
grundsätzlich auch jener
Verpflegungsmehraufwand, der einer Vielzahl von Steuerpflichtigen dadurch
erwächst, dass sie aus beruflichen Gründen genötigt sind,
Mahlzeiten außer Haus einzunehmen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob sich
der Bw. im vorliegenden Fall auf einer Reise iSd § 16 Abs. 1
Z 9 EStG 1988 befunden hat. Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 ist zwar ein Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Hält
sich der Steuerpflichtige aber - unter Umständen auch mit
Unterbrechungen - länger an
einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten
bekannt, weshalb ein Mehraufwand für Verpflegung steuerlich nicht mehr
anzuerkennen ist. Gleiches gilt auch für den Fall der doppelten
Haushaltsführung. Ein Mehraufwand, der auf die Unmöglichkeit der
Verpflegung in einem Haushalt am Aufenthaltsort zurückzuführen ist,
ist (wie bei einer beruflichen Reise) nur hinsichtlich jenes ersten Zeitraums
anzunehmen, in dem die Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten (Gastronomie,
günstigen Einkaufsmöglichkeiten etc.) noch nicht besteht (VwGH
29.5.1996, 93/13/0013). Im Übrigen sei auf die sehr ausführlichen
Entscheidungsgründe des Finanzamts in seinen Berufungsvorentscheidungen
verwiesen.
Die Berufungen waren daher als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 9. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0486-I/05
- Stammnummer
- 24421
- Gültig
- 09.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF