Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0097-W/06
Zurückweisung einer Beschwerde nach Fristerstreckungsantrag in Finanzonline
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0097-W/06vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn H.S., vertreten durch GOSTECO Goworek
Steuerberatungs- Wirtschaftsprüfungs- und Consulting GmbH, 1070 Wien,
Zieglergasse 27/II/9, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
13. Juli 2006 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Baden
Mödling vom 27. Juni 2006, SN 016/2002/00267-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Juni
2006 hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster
Instanz die Beschwerde des Beschuldigten (in weiterer Folge Bf.) vom
8. Juni 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens vom 14. April 2006 zurückgewiesen. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung deshalb
erfolgte, weil die Rechtsmittelfrist versäumt worden sei. Am 3. Mai 2006
sei der Einleitungsbescheid persönlich übernommen worden, somit sei
die Beschwerde vom 8. Juni 2006 verspätet eingebracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom
13. Juli 2006, in der ausgeführt wird, dass der Verteidiger per 1.
Juli 2006 die Kanzlei des ehemaligen Vertreters des Bf. und auch die Vertretung
des Bf. übernommen habe. In der Begründung des angefochtenen
Bescheides werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde um 5 Tage zu spät
eingebracht worden wäre. In der Anlage werde eine Kopie des Ersuchens um
Fristersteckung für die Beantwortung bis 15. Juni 2006 übermittelt,
welche mittels Finanzonline für den Bf. und auch für die
haftungsbeteiligte GmbH, dessen Geschäftsführer der Bf. sei,
eingebracht worden sei. (Anmerkung: Dieser Kopie ist zu entnehmen, dass mit
Eingabe vom 23. Mai 2006 in Finanzonline - um zur Einleitung des
Strafverfahrens Stellung zu nehmen - um Fristerstreckung für die
Beantwortung bis 15. Juni 2006 ersucht werde.) Es werde um positive
Würdigung der Beschwerde ersucht.
Aus dem Finanzstrafakt ist zu
ersehen, dass das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde
erster Instanz mit Bescheid vom 14. April 2006 gegen den Bf. wegen des
Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG das
Finanzstrafverfahren eingeleitet und ihn gleichzeitig von der Einleitung des
Finanzstrafverfahren wegen des Verdacht der Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verständigt und aufgefordert hat, sich
binnen einem Monat ab Zustellung zu rechtfertigen. Die Zustellung erfolgte am 3.
Mai 2006.
Über Finanzonline stellte
der Verteidiger des Bf. das Ersuchen, "um zur Einleitung des
Strafverfahrens Stellung zu nehmen, um Erstreckung der Frist für die
Beantwortung bis 15. Juni 2006".
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 150 Abs. 1 FinStrG sind Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Berufung
und die Beschwerde.
Gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie
beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen
Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis,
sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war,
von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser
Behinderung.
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein
Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid)
eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das
Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Zunächst ist festzuhalten,
dass das Finanzamt Baden Mödling am 31. Mai 2006 zur Anfrage auf
Fristerstreckung vom 23. Mai 2006 im Finanzonlineverfahren geantwortet hat, dass
es sich nur bei jenen Erledigungen um elektronische Bescheide handelt, die in
ihrer Databox im Menüpunkt "Bescheid" zugestellt
werden.
Da der Verteidiger Eingaben
über FinanzOnline getätigt hat, ist davon auszugehen, dass ihm auch
die Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2006 bekannt gewesen sind.
Nach
§ 1 Abs. 2 erster Satz FinanzOnline-Verordnung 2006 ist die
automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die
Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online
(https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen.
Gemäß
§ 5 FinanzOnline-Verordnung 2006 sind andere als die in den Funktionen
gemäß
§ 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur
Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen
tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.
Festgehalten werden muss
jedoch, dass der Verteidiger das Ersuchen um Erstreckung der Frist für die
Beantwortung bis 15. Juni 2006 stellte, "um zur Einleitung des
Strafverfahrens Stellung zu nehmen". Da der Bf. im Einleitungsbescheid
auch aufgefordert wurde, sich binnen einem Monat ab Zustellung zu rechtfertigen,
ist davon auszugehen, dass der Verteidiger, ein Wirtschaftstreuhänder, sich
auf diese Rechtfertigung bezogen hat. Von einem Verteidiger ist zu erwarten,
dass er sein Vorhaben, ein Rechtsmittel einbringen zu wollen, auch entsprechend
formuliert, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist.
Außer Streit steht, dass
die Zustellung des Einleitungsbescheides am 3. Mai 2006 erfolgte und die
Beschwerde erst am 13. Juni 2006 eingebracht worden ist.
Die einmonatige
Rechtsmittelfrist im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist eine
Fallfrist, somit ist sie im Gegensatz zur Berufungsfrist des § 245 BAO
nicht verlängerbar. Gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG beginnt die
Frist für die Einbringung von Rechtsmitteln gegen Bescheide im
Finanzstrafverfahren mit der Zustellung des Bescheides zu laufen, wobei -
wie oben erwähnt - unbestritten ist, dass der Einleitungsbescheid am
3. Mai 2006 persönlich übernommen worden ist.
Das FinStrG enthält weder
eine Regelung, die die Finanzstrafbehörden ermächtigt oder
verpflichtet, die Rechtsmittelfrist gegen Straferkenntnisse oder Bescheide zu
verlängern, noch eine Bestimmung, die eine Hemmung durch einen - gar
nicht vorgesehenen - Antrag auf Fristerstreckung anordnet. Nur im
Geltungsbereich der BAO ist die Verlängerung der Berufungsfrist und im
Zusammenhang damit die durch einen Antrag auf Fristverlängerung bewirkte
Hemmung des Laufs der Berufungsfrist vorgesehen. Diese im 7. Abschnitt der BAO
enthaltene Regelung ist im Finanzstrafverfahren nicht anzuwenden.
Da einerseits der Bf. durch
einen Wirtschaftstreuhänder vertreten wurde, diesem am Mittwoch, dem 31.
Mai 2006, eine Antwort auf den im Finanzonlineverfahren gestellten Antrag
mitgeteilt wurde, sodass noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist darauf reagiert
werden hätte können, andererseits bei einem Wirtschaftstreuhänder
davon auszugehen ist, dass er die entsprechenden Verfahrensvorschriften kennt
und er für den Fall, dass ein Rechtsmittel eingebracht werden soll, dieses
auch so bezeichnet, dem "Ersuchen um Erstreckung der Frist für die
Beantwortung bis 15. Juni 2006, um zur Einleitung des Strafverfahrens
Stellung zu nehmen" jedoch nicht zu entnehmen ist, dass der Verteidiger
beabsichtige, ein Rechtsmittel einbringen zu wollen, ist dem Vorbringen kein
Grund zu entnehmen, dass die Beschwerde entsprechend den Bestimmungen des
Finanzstrafgesetzes fristgerecht eingebracht worden wäre.
Ergänzend darf
erwähnt werden, dass auch im Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes bei
formell mangelhaften Eingaben einer Partei gemäß
§ 156 FinStrG
ein Auftrag zur Mängelbehebung zu erteilen ist. Da jedoch im vorliegenden
Fall der Verteidiger mit keinem Wort darauf hingewiesen hat, dass er mit seinem
im FinanzOnline-Verfahren gestellten Antrag eine Beschwerde einbringen wollte,
war auch kein Mängelbehebungsauftrag zu veranlassen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat daher
rechtsrichtig die Beschwerde zurückgewiesen, da sie im Sinne des § 150
Abs. 2 FinStrG verspätet eingebracht wurde.
Wien, am 10.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0097-W/06
- Stammnummer
- 24418
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF