Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1747-W/04
Kleiderreinigungs- und Treibstoffaufwand als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1747-W/04vom 09.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Schwarzer Anzug eines Geschäftsführers
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Kurt
CASPARI, Steuerberater, 1110 Wien, Siedlung Neugebäude, Weg 6/147, vom
21. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22, vom
18. Februar 2003 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Aufwendungen für Kleiderreinigung und
Treibstoff für Privatfahrten Werbungskosten darstellen.
Der Berufungswerber (Bw.) übt bei zwei Gesellschaften
(G und H) die Funktion eines Geschäftsführers aus.
Im Zuge seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2001 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Berücksichtigung von
Werbungskosten für Kleiderreinigung, Treibstoff und ein Arbeitszimmer sowie
Sonderausgaben für entrichtete Pensionsbeiträge, insgesamt i.H.v.
131.610 S.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 18.
Februar 2003 wurden folgende Aufwendungen berücksichtigt (alle Beträge
in Schilling):
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lt.
Erklärung
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lt.
Bescheid
v.
18.2.2003
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Werbungskosten:
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Kleiderreinigung
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667
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0
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Treibstoff
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7.454
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5.963 (=
7.454 minus 20 % Privatanteil)
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Arbeitszimmer
(= anteiliger Mietaufwand)
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17.328
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0
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=
Summe Werbungskosten
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25.449
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5.963
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Sonderausgaben:
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Pensionsbeiträge
(KZ 450)
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106.161 (=
17.116 + 89.045)
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106.161 (=
17.116 + 89.045)
Begründet wurde die teilweise Nicht-Anerkennung der
beantragten Aufwendungen im Wesentlichen folgendermaßen:
Werbungskosten
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
lägen nur dann vor, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde, was im
gegenständlichen Fall nicht gegeben sei.
Die
beantragten Aufwendungen für Arbeitskleidung (Schuhe) hätten nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden können, weil es sich dabei nicht
um typische Berufskleidung gehandelt habe.
Die
beantragten Werbungskosten für Treibstoff seien um einen Privatanteil
i.H.v. 20 % gekürzt worden.
Der Bw. erhob
gegen den o.a. Bescheid Berufung und begründet diese wie
folgt:
Kosten
für das Putzen von Kleidung sei lt. Bw. abzugsfähig.
Bezüglich
der Kosten des Treibstoffes, sei nicht von einer Kürzung um einen
Privatanteil auszugehen, da dies Rechnungen für Privatnutzung des
Dienstfahrzeuges seien.Der Bw. bekomme bei der Gehaltsverrechnung eine
Hinzurechnung für die Privatnutzung i.H.v. 0,75 % (kleine Hinzurechnung),
weshalb im Zuge der Einkommensteuerveranlagung keine nochmalige Kürzung
erfolgen dürfe.
Bezüglich
Arbeitszimmer werde auf die Ausführungen in der Berufung betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000
verwiesen.
In der Berufungsvorentscheidung (BVE)
vom 25. Mai 2004 wurden die Werbungskosten in folgender Höhe
anerkannt:
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lt.
Erklärung
|
lt.
BVE
v.
25.5.2004
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Werbungskosten:
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Kleiderreinigung
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667
|
0
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Treibstoff
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7.454
|
0
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Arbeitszimmer
(= anteiliger Mietaufwand)
|
17.328
|
0
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Werbungskosten-Pauschale
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1.800
|
=
Summe Werbungskosten
|
25.449
|
1.800
|
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|
Sonderausgaben:
|
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|
Pensionsbeiträge
(KZ 450)
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106.161 (=
17.116 + 89.045)
|
106.161 (=
17.116 + 89.045)
Begründet wurde die Nicht-Anerkennung der beantragten
Aufwendungen im Wesentlichen folgendermaßen:
Da
die vorgelegten Rechnungen für die beantragten Putzereikosten eindeutig die
Reinigung von Berufskleidung ausschließen würden, könne keine
Berücksichtigung als Werbungskosten erfolgen.
Hinsichtlich
der behaupteten Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers werde im
Hinblick auf das Berufsbild eines Geschäftsführers, dessen Mittelpunkt
der Tätigkeit jedenfalls außerhalb eines häuslichen
Arbeitszimmers liege, keine wesentliche Bedeutung zuerkannt und es bleibe bei
der Nichtberücksichtigung der damit verbundenen Kosten.
Die
bezahlten Treibstoffkosten würden Kosten der Lebensführung darstellen
und seien daher nicht als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Der Bw. stellte daraufhin
gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und ergänzt sein Berufungsbegehren wie folgt:
Die
Reinigungskosten der Arbeitskleidung seien ursächlich durch das dienstliche
Erfordernis des Tragens dieser Kleidung bedingt.
Die
erklärten Ausgaben für das Arbeitszimmer würden nur die
notwendigsten Ausgaben beinhalten und stünden ursächlich mit den
Tätigkeiten des Bw. im Zusammenhang.Da der Bw.
Geschäftsführer zweier Gesellschaften sowie Aufsichtsrat bei einer
dritten Gesellschaft gewesen sei, habe er sehr viele Arbeiten zu Hause erledigen
müssen, da ein Pendeln zwischen Wohnsitz und den drei Gesellschafts-Sitzen
mit zu hohem Zeitaufwand verbunden gewesen wäre.Wenn der Bw.
kein Arbeitszimmer im Wohnungsverband haben würde, müsste er ein
Büro anmieten, das dann unter die Abzugsfähigkeit des § 16 EStG
1988 fallen würde.
Da
für die Privatnutzung des Dienst-Kfz bereits bei der Gehaltsverrechnung
eine Hinzurechnung im gesetzlichen Ausmaß berücksichtigt worden sei,
seien damit die Vorteile aus dieser Privatnutzung in vollem Umfang steuerlich
berücksichtigt worden.Der Bw. sei verpflichtet, neben der
berücksichtigten Hinzurechnung teilweise selbst Tankungen zu
bezahlen.Weiters sei in diesem Zusammenhang auch nicht von einem zu
berücksichtigenden Privatanteil
auszugehen.
In der zu einem Vorhalt vom 2.
März 2006 der Abgabenbehörde zweiter Instanz erstatteten Stellungnahme
des Bw. wird ausgeführt:
Dienstnehmer,
die einen "Blaumann" nicht nur beruflich, sondern auch privat trügen,
könnten diesen zur Gänze als Werbungskosten geltend machen,
"Bürgerliche Anzüge" jedoch nicht. Dies widerspräche dem
Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung und sei verfassungsrechtlich
mehr als bedenklich.
Der
Bw. trage jene Kleidungsstücke, für die Reinigungskosten erklärt
worden seien, niemals zu privaten Zwecken.
Der
Bw. habe auch nur die "Mehrkosten", welche sich durch das vermehrte erzwungene
Tragen dieser Kleidung während der Dienstzeit ergeben hätten,
erklärt.
Auch
Uniformträger würden die Uniform zu privaten Zwecken tragen (z.B. bei
Ballveranstaltungen).
Reinigungskosten
würden von einigen Finanzämtern anerkannt werden, manche
Finanzämter würden diese jedoch nicht anerkennen. Auch diese
Vorgehensweise führe zu einer Ungleichbehandlung der
Steuerpflichtigen.
Beim
Bw. sei bei der Gehaltsverrechnung bereits ein Prozentsatz i.H.v. 0,75 %
für die Privatnutzung des Dienst-PKW berücksichtigt worden.
Der
Bw. sei verpflichtet gewesen, Kostenbeiträge zu leisten, die systemkonform
in vollem Umfang (= ohne Kürzung um einen Privatanteil) als Werbungskosten
zu berücksichtigen seien.
Der
Bw. habe von der Firma G einen Dienst-PKW (Audi A6) zur alleinigen
Benützung zur Verfügung gestellt erhalten.
Lt.
Punkt II 1d des Dienstvertrages vom 18. Jänner 1995 habe der Bw. Anspruch
auf Benützung eines PKW, wobei die Unkosten von der Gesellschaft getragen
werden.Bei der Benützung für private Zwecke seien die
Benzinkosten vom Bw. aus eigenem zu tragen.
Außer
den steuergesetzlichen Hinzurechnungen seien keine Beträge durch den
Dienstgeber berücksichtigt worden.
Zur
Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers werde ergänzend
ausgeführt, dass der Bw. aufgrund der unterschiedlichen örtlichen
Firmensitze (1., 2. und 7. Bezirk) sehr viele Arbeiten hätte zu Hause
erledigen müssen, da ein Pendeln zwischen den Gesellschaften mit einem zu
hohen Zeitaufwand verbunden gewesen wäre.
Der
Bw. halte die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d im Hinblick auf eine
Gleichmäßigkeit der Besteuerung für verfassungsrechtlich
bedenklich, da ein kleines Büro außerhalb des Wohnungsverbandes
abzugsfähig sei, während ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer nicht abzugsfähig sein solle.
Dem
Bw. sei ein Büro bei den Firmen G und H, nicht jedoch bei der Firma E zur
Verfügung gestanden.
Lt. Auskunft der Firma
D (= Nachfolger der Firma E) sei der Bw. mit Wirkung 2000 aus dem Aufsichtsrat
ausgeschieden und habe somit für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2001
keinerlei Aufsichtsratsbezüge erhalten.
Im Zuge eines erneuten Ergänzungsvorhaltes hat der
steuerliche Vertreter des Bw. lt. Schriftsatz vom 29. August 2006 den
Vorlageantrag auf die Streitpunkte "Kleiderreinigung" und "Treibstoff"
eingeschränkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Kleiderreinigung:
Aufgrund der vorgelegten Putzereirechnungen wird es als
erwiesen angesehen, dass der Bw. am 8. Mai 2001 einen Anzug um 147 S, am 12. Mai
2001 ein Sakko und eine Hose um 147 S, am 29. Juni 2001 einen Anzug um 147 S, am
10. Juli 2001 ein Sakko und am 22. August 2001 ein Sakko und eine Hose um 147 S,
reinigen ließ. Die von ihm erklärten Reinigungskosten betragen damit
insgesamt 667 S.
Diese Kleidungsstücke wurden vom Bw.
erzwungenermaßen ausschließlich während der Dienstzeit
getragen. Dabei handelt es sich nicht um "Uniformstücke" (mit
entsprechender Aufschrift etc.), sondern um handelsübliche
Herrenanzüge.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen sind.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei
der sie erwachsen sind.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 7 sind Werbungskosten auch Ausgaben
für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 normiert, dass bei
den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Da es sich im gegenständlichen Fall um
Herrenbekleidung ohne Uniformcharakter handelt, zählen alle damit
verbundenen Aufwendungen, wie z.B. jene der Reinigung, zu den nicht
abzugsfähigen Kosten der Lebensführung, auch dann wenn die Kleidung
nur gezwungenermaßen, wie dies der Bw. behauptet, in der Dienstzeit
getragen wird (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0262 und 29.6.1995,
93/15/0104).
Aufwendungen für die Instandhaltung bürgerlicher
Kleidung sind nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls auch dann keine
Werbungskosten, wenn die Berufsausübung eine erhöhte laufende
Kleiderabnutzung bedingt (vgl. VwGH vom 17.11.1981, 14/1161/80).
2.
Treibstoff
Der Bw. hat Treibstoffrechnungen von insgesamt 7.454,30 S
belegmäßig vorgelegt und begehrt die Berücksichtigung dieser als
Werbungskosten, da er lt. Dienstvertrag für die privaten Benzinkosten
aufzukommen hat.
In diesem Zusammenhang wird als erwiesen angenommen, dass
dem Bw. im Streitjahr ein Dienst-Kfz (Audi A6) von der Firma G zur
Verfügung gestellt wurde.
Dies ergibt sich aus der Bestimmung des Punktes III 1d des
Dienstvertrages vom 18. Jänner 1995. Weiters wurde vereinbart, dass die
Gesellschaft die Unkosten zu tragen hat und der Bw. für die privaten
Benzinkosten aufkommen muss.
Für die monatlich nicht beruflich veranlasste Fahrten
wurde ihm von der Gesellschaft ein Sachbezugswert im halben Betrag i.H.v. 3.500
S (= 0,75 % v. 467.000 S) bei der Gehaltsabrechnung angesetzt.
Gem. § 4 Abs. 7 der SachbezugsVO (BGBl. II 1998/423 ab
5.12.1998) ist u.a. der Sachbezugswert nicht zu kürzen, wenn der
Arbeitnehmer die Treibstoffkosten selbst trägt.
Da die Treibstoffkosten im Sachbezugswert nicht erfasst
sind, ist somit auch der Sachbezugswert nicht zu kürzen, wenn der
Arbeitnehmer die Treibstoffkosten für seine Privatfahrten ganz oder
teilweise trägt (vgl. Doralt EStG-Kommentar Band II, Rz. 53/4 zu
§ 15).
Auch in diesem Zusammenhang ist auf § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 zu verweisen, der normiert, dass bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Wie der Bw. selbst ausführt, hat er private
Treibstoffrechnungen lt. Dienstvertrag selbst zu tragen, sie unterliegen somit
ebenfalls dem allgemeinen Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 für private Aufwendungen und stellen keine abzugsfähigen
Werbungskosten dar.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass
gemäß Art 18 Abs. 1 B -VG die Abgabenbehörden die
geltenden Gesetze zu vollziehen haben.
Die Beurteilung, ob der Bw. durch den Bescheid in
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, oder wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt wurde, steht dem
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
zu.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1747-W/04
- Stammnummer
- 24410
- Gültig
- 09.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF