Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1716-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1716-W/06vom 09.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Sachwalter,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab 1. September 2000
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. am 4. Juli 1943, ist
besachwaltet.
Der Sachwalter beantragte im September 2005 für den
Bw. die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend auf fünf
Jahre.
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes gab die
Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit Schreiben vom 7. Dezember 2005
Folgendes bekannt:
"Herr
B.H. wurde laut ha. Aktenunterlagen am
24.12.1964 (Entlassung 4.1.1965) unter Kostenbeteiligung des Landes NÖ. im
Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Klosterneuburg-Gugging
aufgenommen. Er befand sich ab diesem Zeitpunkt für kurze Aufenthalte in
der obigen Anstalt. Ab 8.8.1968 befand sich der Obgenannte ständig in
Gugging und wurde am 27.11.2000 von der LNK Gugging in die Betreuungsstation des
Barbaraheimes in Gänserndorf überstellt und ist dort bis auf einige
Aufenthalte in Gugging ständig wohnhaft. Die unterhaltspflichtigen Eltern
sind bereits verstorben. Als teilweiser Ersatz der Verpflegskosten wird
monatlich 80 % der Pension, AZ und des Pflegegeldes bezahlt. Laut ha. Unterlagen
war Herr B. vom 5.6.1962 - 9.8.1964
bei der Firma Waagner Biro beschäftigt. Aus dem Jahre 1966 ist ersichtlich,
dass er zu dieser Zeit bereits einen Beistand (Sachwalter), nämlich Herrn
L.W., hatte. Der derzeitige Sachwalter ist
Herr Dr. M."
Weiters ersuchte das Finanzamt das Bundessozialamt um
Erstellung eines fachärztlichen
Sachverständigengutachtens.
Der Bw. wurde am 3. Februar 2006 untersucht und dabei
folgendes Gutachten erstellt:
Untersuchung
am: 2006-02-03 10:40 Hausbesuch
Anamnese:
Seit
27.11.2000 im Barbaraheim untergebracht, war vorher 32 Jahre in Gugging
stationär wegen chronischer Schizophrenie.
Ursprünglich
Mechanikerlehre, Gesellenprüfung, dann war er auf Montage. Im Jahre 1964
wurde er plötzlich ohnmächtig, der Arzt vermutete psychische Ursache,
11 Tage Gugging. Dann wieder einige Jahre Arbeit. Nach Aussage des Patienten
habe die Erkrankung am 7. 8. 64 begonnen, an dem Tag, wo er ohnmächtig
geworden war, also ca. 1 Monat nach seinem 21. Geburtstag. Besachwaltet;
2 Schwestern, die jüngere besucht ihn regelmäßig. Vor
kurzem Selbstmordversuch, stach sich mit Messer in den Bauch, er sei psychisch
fertig gewesen. Verwaschene Sprache, man versteht ihn schwer. Gibt aber klare
Auskünfte.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Dapotum,
Paroxat, Dominal, Pantoloc, Trental, Ivadal, Vasovital
Untersuchungsbefund:
180
cm, 69 kg, RR 110/70; am Abdomen multiple Narben nach LAP und SMV mit Messer.
Cor o.B., Pulmo frei; verwaschene Sprache, Aufmerksamkeit und Konzentration
vermindert.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Aufmerksamkeit
und Konzentration vermindert, verwaschene Sprache, räumlich, zeitlich und
zur Person orientiert. Keine produktive Symptomatik. Suicidal, Z. n.
Selbstmordversuch mit Messer (verletzte sich mit Messer schwer am Bauch)
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-02-01
LKH GUGGING
Exacerbation
einer chronisch paranoiden Schizophrenie, st. p. SMV am 26. 11. 05; st. p.
hämorrhagischer Schock.
Diagnose(n):
Schizophrenie
Richtsatzposition:
585 Gdb: 100% ICD: F20.9
Rahmensatzbegründung:
Oberer
Rahmensatz, da langjähriger Verlauf und Therapieresistenz , zusätzlich
lebensbedrohliche Rückfälle
Gesamtgrad
der Behinderung:
100
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1964-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-02-14 von R.F.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2006-02-24
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt erließ am 19.
April 2006 einen Bescheid und wies den Antrag vom 15. September 2005 auf
rückwirkende Gewährung von (erhöhter) Familienbeihilfe unter
Verweis auf die §§ 2 Abs.1 lit. c und § 6 Abs. 5 FLAG mit der
Begründung ab, dass beim Bw. der Behinderungsbeginn seitens der
begutachtenden Ärzte erst mit August 1964 - also nach Vollendung des
21. Lebensjahres - angegeben worden sei.
Der Sachwalter übermittelte in der Folge am 11. Mai
2006 ein Schreiben, dem er eine mit der Schwester des Bw. "aufgenommene
Information" vom 9. Mai 2006 beilegte.
In dieser "Information" versicherte die Schwester, dass die
Erkrankung ihres Bruders bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres
eingetreten sei. Das wisse sie deshalb so genau, weil ihr Mann und sie am
4.4.1964 geheiratet hätten und ihr Bruder damals deswegen nicht an ihrer
Hochzeit teilnehmen hätte können. Er hätte nämlich schon
deutliche Krankheitsanzeichen gezeigt. So hätte er zB die Finger mit einem
Messer aufgeschnitten und an Verfolgungswahn gelitten. Auch ihr Ehegatte
könne dies bezeugen.
Am 2. Juni 2006 erhob der Sachwalter gegen den Bescheid vom
30. Mai 2006 Berufung und verwies auf sein Schreiben vom 11. Mai 2006 sowie die
Information vom 9. Mai 2006.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren Gutachtens, das bezüglich des Beginnes der Behinderung
gegenüber dem Erstgutachten unverändert blieb.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 17. Juli 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
auf Grund der Berufung um nochmalige Überprüfung des Beginns der
Behinderung seitens des Bundessozialamtes ersucht worden sei. Es sei keine
Änderung des ursprünglichen Behinderungszeitpunkts vorgenommen worden.
Der Behinderungsbeginn sei neuerlich mit August 1964, also nach Vollendung des
21. Lebensjahres des Bw., festgestellt worden.
In einer dem unabhängigen Finanzsenat
übermittelten Stellungnahme teilte die leitende Ärztin mit, dass die
Schwester des Bw. im Juli 2006 unter Vorlage eines neuen Befundes den Einwand
erhoben habe, dass die Erkrankung ihres Bruders bereits vor dessen 21.
Lebensjahr begonnen habe. Da bei dem vorliegenden Krankheitsbild ein
schleichender Beginn mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sei, könne der
Beginn der Erkrankung aus ärztlicher Sicht vor dem 21. Lebensjahr
angenommen werden. Ein genauer Zeitpunkt könne aber nicht festgestellt
werden. Diagnose und Grad der Behinderung blieben unverändert.
Aufgrund eines Computerfehlers sei ihre Abänderung
nicht gespeichert worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
Nach § 6 Abs 2 lit. d FLAG haben auch volljährige
Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des
Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren
Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten
der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht
um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades
der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
2. Als erwiesen
angenommener Sachverhalt
Fest steht im vorliegenden Fall, dass der Bw. eine
Mechanikerlehre machte und im Anschluss daran kurzzeitig (5.6.1962 -
9.8.1964) berufstätig war. Erste Anzeichen der Erkrankung (Schizophrenie)
machten sich jedenfalls bereits im Jahr 1964 bemerkbar (siehe auch "Information"
der Schwester des Bw.) und es erfolgte der erstmalige Aufenthalt in der LNK
Gugging am 24. Dezember 1964. Vom 8. August 1968 bis zur Überstellung
in das Barbaraheim lebte der Bw. ständig in der Landesnervenanstalt
Gugging.
Laut dem ursprünglichen Sachverständigengutachten
ist der Bw. zu 100 % behindert und wurde eine voraussichtliche
Erwerbsunfähigkeit rückwirkend mit 1. August 1964 (der Bw. vollendete
am 4. Juli 1964 das 21. Lebensjahr) angenommen. Die leitende Ärztin hat
sodann den Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung als jedenfalls vor Vollendung
des 21. Lebensjahres liegend korrigiert.
In freier Beweiswürdigung nimmt es die
Berufungsbehörde als erwiesen an, dass die die Unterhaltsunfähigkeit
auslösende Erkrankung tatsächlich vor Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetreten ist. Diese Annahme gründet sich zum einen auf die
glaubwürdigen Aussagen der Schwester des Bw. und zum anderen auf die
schlüssige Gutachtensabänderung durch die leitende Ärztin.
Weiters war der Bw. nach Vollendung seines 21. Lebensjahres nur mehr rund ein
Monat berufstätig. Hinzuzufügen ist, dass auch das ursprüngliche
Gutachten von einem äußerst kurz nach dem 21. Geburtstag liegenden
Behinderungsbeginn ausgeht und sich diese Einschätzung offenkundig
ausschließlich auf die Angaben des Bw. stützt.
3. Rechtliche
Würdigung
Somit hat der Bw. die grundsätzlichen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt. Allerdings hält
sich der Bw. seit Jahren ständig in einem Pflegeheim auf. Hierzu führt
der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.4.2002, 99/15/0210, aus:
"Gemäß
den Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d und Abs. 5 FLAG soll nach Absicht
des Gesetzgebers in Fällen, in denen der Unterhalt der behinderten Person
durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die
öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehen. Es kommt dabei nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als
Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die Kostentragung durch die
öffentliche Hand zur Gänze an ... Dem entspricht auch die bisherige
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur Heimerziehung das hg.
Erkenntnis vom 15. April 1997, 96/14/0140, und zur Anstaltspflege das hg.
Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, 95/14/0066).
Gemäß
§ 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hat das Pflegegeld den Zweck, in Form
eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um
pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige
Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein
selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Es soll dazu
beitragen, dass diese Personen Pflegeleistungen "einkaufen" können.
Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit
zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von
persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert (vgl. die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 776 BlgNR 18. GP 25). In jeder der
sieben Stufen des Pflegegeldes steht es pflegebedürftigen Personen
grundsätzlich frei, sich beispielsweise für die Pflege im
häuslichen Bereich oder auch im Rahmen eines Heimes oder einer
Pflegeanstalt zu entscheiden.
Der Bezug von
Pflegegeld stellt somit keinen Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand
dar (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, 2001/11/0322). Dieses
wird - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - auch bemittelten
Personen gewährt.
Anstaltspflege im
Sinne des § 6 Abs. 2 lit d FLAG liegt nur dann vor, wenn der Unterhalt der
behinderten Person unmittelbar und zur Gänze durch die öffentliche
Hand gewährt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn zum Unterhalt durch die
untergebrachte Person selbst - etwa auf Grund eines
sozialversicherungsrechtlichen Anspruches wie zB hier der Anspruch auf das
Pflegegeld - beigetragen wird. Andernfalls wäre eine behinderte Person,
welche Pflegegeld bezieht und die sich - mangels entsprechender
Möglichkeiten im familiären Bereich - Pflege in einer Anstalt
verschafft, schlechter gestellt, als eine Person, welcher es möglich ist,
Pflege im häuslichen Bereich - etwa durch Angehörige - zu erlangen,
obwohl sie dafür regelmäßig mehr aufwenden muss als bei
Pflegeleistungen im Familienverband."
Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in
mehreren Folgeerkenntnissen bestätigt (vgl. zB VwGH 24.10.2002,
2001/15/0216).
Da auch der Bw. aus eigenen Mitteln zu seinem Unterhalt
beiträgt, steht sein Aufenthalt in einem Pflegeheim der Gewährung von
Familienbeihilfe nicht entgegen.
Wien, am 9.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1716-W/06
- Stammnummer
- 24407
- Gültig
- 09.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF