Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0815-L/05
Anfechtung von gemäß § 293b BAO berichtigenden Bescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0815-L/05vom 05.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A., vom 13. Mai 2005 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 des Finanzamtes Linz vom 12. Mai 2005, mit dem
der Bescheid vom 4. Mai 2005 gemäß
§ 293b BAO berichtigt wurde,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mangels Kenntnis der von der Pensionsversicherungsanstalt
im Kalenderjahr 2002 zugeflossenen Bezüge ergab die über Antrag
durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung für das genannte Jahr eine
Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von € 1.210,26, die mit
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 16. Mai 2003 festgesetzt wurde.
Nach Mitteilung der Bezüge der
Pensionsversicherungsanstalt führte das Finanzamt eine Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2002 durch und
reduzierte die Gutschrift an Einkommensteuer mit Bescheid vom 4. Mai 2005 auf
€ 556,99.
Da im letztgenannten Bescheid der beantragte Freibetrag
wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt wurde, wurde
über Anregung der Rechtsmittelwerberin mit Bescheid vom 12. Mai 2005 der
Bescheid vom 4. Mai 2005 gemäß
§ 293b BAO dahin berichtigt,
dass ein Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von
€ 435,-- berücksichtigt wurde, was zu einer Erhöhung der
Gutschrift auf € 709,56 führte.
In der am 13. Juni 2005 beim Finanzamt persönlich
eingebrachten Berufung vom 13. Mai 2005 gegen den Einkommensteuerbescheid vom
12. Mai 2005 wurde ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelwerberin bei
bestem Willen nicht vorstellen könne, dass bei einem um 978,98 €
höheren Jahreseinkommen eine Steuerlast von € 556,99 herauskommen
könne. Die Einschreiterin habe im Jahre 2002 einen Pensionsvorschuss in der
Höhe von € 1.426,18 vom AMS bezogen. Der Unterschied zwischen
Pensionsvorschuss und Pension könne doch nicht so viel ausmachen, dass er
eine nachzuzahlende Steuerlast von € 556,99 bewirke.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2005 wies das
Finanzamt das Rechtsmittel ab. Der durch die Pensionsversicherungsanstalt
ausbezahlte Pensionsbezug in Höhe von € 1.426,18 unterliege
ebenso der Steuerpflicht wie die Bezüge der Gebietskrankenkasse. Ein
Pensionsvorschuss werde hingegen gemäß
§ 3 Abs. 1 EStG durch das
Arbeitsmarktservice ausbezahlt und sei steuerfrei. Das Bescheidergebnis sei
daher korrekt.
In dem Vorlageantrag vom 27. Juli 2005, wodurch das
Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte die Berufungswerberin
ergänzend aus, dass ihres Wissens für 2002 von der PVA
€ 1.352,22 bezahlt worden seien plus einem Kinderzuschuss von €
116,28 für zwei Kinder.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Laut Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³,
§ 293b, Tz. 16 und 17 treten berichtigende Bescheide nicht an die
Stelle des berichtigten Bescheides. Auf § 293b BAO gestützte
Bescheide dürfen nur die aus der Abgabenerklärung übernommenen
offensichtlichen Unrichtigkeiten beseitigen (Teilrechtskraft).
Berichtigende Bescheide können daher nur
hinsichtlich der Berichtigung und damit im Zusammenhang stehender steuerlicher
Folgen angefochten werden (vgl. VwGH 31.10.2000,
95/15/0088).
Wie aus dem angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 2005
ersichtlich ist, tritt der genannte Bescheid nicht an die Stelle des Bescheides
vom 4. Mai 2005, sondern berichtigt diesen nur hinsichtlich eines
Ausfertigungsfehlers betreffend "Außergewöhnliche Belastung". Da
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG für eine 80 %ige Minderung der
Erwerbsfähigkeit ein Freibetrag von € 435,-- zusteht und dieser
bei Erlassung des Bescheides vom 12. Mai 2005 ohnehin berücksichtigt wurde,
ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird bemerkt, dass die vorgebrachten
Einwände gegen die Einbeziehung der Pension bereits innerhalb eines Monats
ab der Erlassung des Bescheides vom 4. Mai 2005 vorgebracht hätten werden
müssen, was aber nicht geschehen ist. Nach der Aktenlage wäre einem
solchen Rechtsmittel kein Erfolg beschieden gewesen, weil die Einbeziehung der
Pensionseinkünfte in die Arbeitnehmerveranlagung zu Recht besteht.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 5.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0815-L/05
- Stammnummer
- 24368
- Gültig
- 05.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF