Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0458-G/06
Aufhebung eines (wegen teilweiser Nichterfassung von Einkünften) unrichtigen Einkommensteuerbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0458-G/06vom 09.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Juli 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom 14. Juni
2006 betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 sowie
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 1. Juli 2005 wurden das
Einkommen mit 15.627,10 € und die Einkommensteuer mit -6.268,69 €
festgesetzt.
Auf Grund einer Nachbescheidkontrolle erließ das
Finanzamt den Bescheid vom 14. Juni 2006 über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2004. In der Bescheidbegründung wurde
ausgeführt, dass gemäß
§ 299 BAO die Abgabenbehörde
erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben könne, wenn der Spruch des
Bescheides sich als nicht richtig erweise.
In dem mit diesem Aufhebungsbescheid verbundenen (neuen)
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 14. Juni 2006 wurden das Einkommen mit
28.413,32 € und die Einkommensteuer mit -1.099,11 € festgesetzt. Darin
wurden erstmals auch sonstige Einkünfte des Berufungswerbers (Bw.) aus
seiner Tätigkeit für den ÖGB in Höhe von 12.344,86 €
berücksichtigt.
In der Berufung vom 6. Juli 2006 wurde dagegen im
Wesentlichen vorgebracht, dass die o.a. sonstigen Einkünfte dem Finanzamt
vom Bw. "ordnungsgemäß, mit Einreichung meines
Einkommensteuerantrages 2004 im April 2005" und "nach § 109a
EStG vom ÖGB bereits am 10. Mai 2005" mitgeteilt worden seien. Diese
Einkünfte seien dem Finanzamt daher bereits seit mehr als einem Jahr
bekannt. Gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO sei eine Bescheidaufhebung aber
nur binnen Jahresfrist möglich. Die angefochtenen Bescheide mögen
daher aufgehoben werden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli
2006 wies das Finanzamt ua. darauf hin, dass Bescheidaufhebungen
gemäß
§ 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe
(§ 97 BAO) des Bescheides zulässig seien. Diese Jahresfrist beginne
mit dem Datum des Erstbescheides (1. Juli 2005) zu laufen. Der
Aufhebungsbescheid datiere mit 14. Juni 2006 und sei sohin eindeutig
innerhalb der Jahresfrist erlassen worden.
Dagegen brachte der Bw. im Vorlageantrag vom 31. August
2006 im Wesentlichen vor, dass seiner Ansicht nach die o.a. Jahresfrist nicht
zur Anwendung gelangen könne, weil § 299 BAO hier überhaupt
nicht anwendbar sei. Im vorliegenden Fall sei nämlich weder der Sachverhalt
unrichtig festgestellt worden (wie das Finanzamt aus seinen Unterlagen entnehmen
könne, seien die Funktionsgebühren per 10. Mai 2005 in das System des
Finanzamtes eingegeben worden), noch habe es Verfahrensmängel oder eine
unrichtige Gesetzesauslegung gegeben. Das bedeute aber, dass sich das Finanzamt
im Bescheid vom 14. Juni 2006 zu Unrecht auf § 299 BAO
gestützt habe. Es werde daher der Antrag gestellt, die angefochtenen
Bescheide wegen Nichtanwendbarkeit des § 299 BAO zu beheben.
Im Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 12.
September 2006 wurde der Bw. darauf aufmerksam gemacht, dass eine
Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres
nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheides zulässig sei
(§ 302 Abs. 1 BAO). Im vorliegenden Fall sei diese Jahresfrist
aber offenbar nicht überschritten worden (Erstbescheid betreffend
Einkommensteuer 2004 vom 1. Juli 2005 / Aufhebungsbescheid vom
14. Juni 2006). Der neue § 299 BAO gestatte
Bescheidaufhebungen dann, wenn sich der Bescheid als nicht richtig erweise,
wobei der Inhalt eines Bescheides dann nicht richtig sei, wenn der Spruch des
Bescheides nicht dem Gesetz entspreche. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliege,
sei für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend
(Ritz, BAO3,
§ 299 Tz 10). Nun sei aber im vorliegenden Fall die inhaltliche
Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 1. Juli 2005 - infolge
Nichterfassung von sonstigen Einkünften in Höhe von 12.344,86
€ - offenbar sogar unbestritten. Nur der Vollständigkeit halber
werde der Bw. auch noch darauf aufmerksam gemacht, dass die unrichtige
Bescheiderlassung vom 1. Juli 2005 offensichtlich dadurch mitverursacht worden
sei, dass er in seiner elektronischen Einkommensteuererklärung die Anzahl
der Mitteilungen gemäß
§ 109a nicht richtig ausgefüllt
habe.
Der Bw. gab zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO ist mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
Gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO sind
Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit
nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist,
Aufhebungen gemäß
§ 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
Wie bereits im o.a. Vorhalt - zu welchem sich der Bw.
nicht geäußert hat - ausgeführt, erweist sich der Spruch
des Einkommensteuerbescheides vom 1. Juli 2005 im Sinne des § 299
Abs. 1 BAO jedenfalls aus dem Grund als nicht richtig, weil dort
sonstige Einkünfte in Höhe von 12.344,86 € unberücksichtigt
geblieben sind. Wie ebenfalls aus diesem Vorhalt hervorgeht, wurde im
vorliegenden Fall auch die Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO offenbar
(Einkommensteuerbescheid vom 1. Juli 2006 / Aufhebungsbescheid vom 14. Juni
2006) sehr wohl gewahrt.
Damit sind hier aber die tatbestandsmäßigen
Vorraussetzungen für eine Bescheidaufhebung und für die Erlassung
eines den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheides (vgl.
§§ 299, 302 BAO) eindeutig erfüllt.
Die Ermessensübung (§ 20 BAO) des Finanzamtes zu
Gunsten der Bescheidaufhebung ist aus Gründen der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, auf Grund des Vorranges des Prinzips
der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit
(im Hinblick auf die im vorliegenden Fall nicht bloß geringfügige
Unrichtigkeit des aufgehobenen Bescheides) sowie unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der Bw. die Unrichtigkeit durch unvollständiges
Ausfüllen der elektronischen Einkommensteuererklärung mitverursacht
hat, ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Ritz,
BAO3, § 299
Tz 52ff).
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 9.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0458-G/06
- Stammnummer
- 24356
- Gültig
- 09.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF