Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0528-I/04
Übernahme von Pflegeheimkosten nach Vermögensübertragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0528-I/04vom 03.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Liegenschaft übertragen und übernimmt der Empfänger in weiterer Folge Pflegeheimkosten der Übertragenden, liegt eine Auswirkung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beim Empfänger solange nicht vor, als die Kosten den Verkehrswert der Liegenschaft nicht übersteigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Profund
Wirtschaftstreuhand Kitzbühel Steuerberatungsgesellschaft mbH,
Steuerberatungskanzlei, 6370 Kitzbühel, Bichlnweg 52, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Berufungszeitraum
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Übergabsvertrag aus
dem Jahr 2000 erwarb der Bw. von seiner Mutter eine in ihrem Alleineigentum
stehende Liegenschaft (Einfamilienhaus). Der Mutter wurde dabei im
Übergabsvertrag das lebenslängliche und unentgeltliche Recht der
Wohnung in dem in der Übergabsliegenschaft ebenerdig gelegenen Wohntrakt,
bestehend aus Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Dusche/WC,
eingeräumt.
In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung machte
der Berufungswerber für das Jahr 2002 außergewöhnliche
Belastungen in Höhe von 714,09 € (andere außergewöhnliche
Belastungen) und 14.534,57 € (Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim)
sowie für das Jahr 2003 in Höhe von 11.801,90 € (andere
außergewöhnliche Belastungen) geltend, welche in den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden 2002 (Ausfertigungsdatum 14. September 2004) und 2003
(Ausfertigungsdatum 16. Juni 2004) keine Berücksichtigung fanden.
In der Bescheidbegründung zum Einkommensteuerbescheid
2002 wurde auf die Berufungsvorentscheidung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003
(Ausfertigungsdatum 15. September 2004) verwiesen.
In dieser wurde ausgeführt, das nach ständiger
höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine außergewöhnliche
Belastung nur dann vorliege, wenn Ausgaben getätigt worden seien, die zu
einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr,
somit zu einer Vermögensverminderung führen. Dies gelte auch, wenn
einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen deshalb erwachsen seien,
weil ihm das zur Deckung dienende Vermögen zugekommen sei.
Im gegenständlichen Fall habe die Mutter des
Steuerpflichtigen diesem mit Übergabevertrag vom 7. Dezember 2000 ihr
Einfamilienhaus gegen Einräumung des lebenslänglichen, unentgeltlichen
Nutzungsrechtes der Wohnung im Erdgeschoss übertragen und habe sich die
Mutter zu diesem Zeitpunkt bereits im Pflegeheim befunden.
Die Pflegeheimkosten, welche nicht aus der Rente und dem
Pflegegeld der Mutter beglichen werden haben können, habe laut
Übergabsvertrag der Berufungswerber zu übernehmen.
Laut vorgelegten Bankbestätigungen sei zur Abdeckung
der Verbindlichkeiten ein Bankkredit aufgenommen worden und hätten die
Rückzahlungen im Jahr 2002 € 2.015,40 und im Jahr 2003 € 7.825,40
betragen. Zusätzlich seien Kosten für Medikamente in Höhe von
714,09 (2002) und 391,90 € zuzüglich einer Ausgleichszahlung an die
Gemeinde in Höhe von 460,91 € (2003) geleistet worden.
Die Pflegeheimkosten könnten beim Berufungswerber erst
dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn die
geleisteten Zahlungen den Verkehrswert der übertragenen Liegenschaft
übersteigen würden.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 erhob der
Abgabepflichtige gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 ohne weitere
Begründung Berufung und mit weiterem Schreiben selben Datums stellte der
Abgabepflichtige den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
ebenfalls ohne weitere Begründung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung
liegt eine Belastung im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung nur dann vor, wenn
Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch,
Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer
Vermögensverminderung führen. Bloße Vermögensumschichtungen
führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung (VwGH
25.9.1995, 84/13/0113). Soweit die gegen einen Steuerpflichtigen erhobenen
Ansprüche im Wert der im Erb- oder Schenkungsweg übernommenen
Vermögenssubstanz ihre Deckung finden, liegt insoweit keine Belastung im
Sinne des § 34 EStG 1988 vor. Dabei ist es gleichgültig, ob dem
Steuerpflichtigen die Belastung unmittelbar durch den Vermögenserwerb oder
nur mittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vermögenserwerb
erwächst, weil für die Beurteilung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit neben der rechtlichen auch wirtschaftliche
Gesichtspunkte maßgeblich sind (VwGH 27.10.1980, 2953/78; 21.10.1999,
98/15/0201). Dies gilt auch, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
Aufwendungen deshalb erwachsen, weil ihm das zur Deckung dienende Vermögen
zugekommen ist.
Fest steht, dass die Mutter des Berufungswerbers diesem ein
in ihrem Alleineigentum stehendes Einfamilienhaus übertragen hat. Es galt
nunmehr zu beurteilen, ob im Berufungsfall die Voraussetzungen vorliegen, unter
denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der
Vermögensübertragung durch die pflegebedürftige Mutter des
Berufungswerbers auf diesen einerseits und der durch den Berufungswerber als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Ausgaben andererseits
gegeben ist, sodass im Sinne der eingangs zitierten höchstgerichtlichen
Rechtsprechung die Berücksichtigung der in Streit stehenden Aufwendungen -
soweit diese in der besagten Vermögenssubstanz Deckung finden - als
außergewöhnliche Belastung verneint werden muss.
Ein solcher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates insbesondere deshalb zu bejahen,
weil der Umstand, dass das Einkommen der Mutter des Berufungswerbers für
die Entrichtung der gesamten Pflegekosten nicht ausreichte, auch vom
Berufungswerbers insofern verursacht wurde, als dieser sich von seiner Mutter
Vermögen übertragen ließ und deshalb für den
Pflegegeldrückstand aufgekommen war. Gleichermaßen ist zu beachten,
dass die in Rede stehende Belastung dem Berufungswerber nicht zwangsläufig
erwachsen ist, da für diesen das Ereignis, dessen Folge die Verpflichtung
zur Abdeckung der Krankenkosten war, nicht zwangsläufig entstanden ist.
Vielmehr hat der Berufungswerber nicht unfreiwillig und somit aus freien
Stücken die Liegenschaft von der Mutter übernommen und somit
beigetragen, dass seiner Mutter letztlich keine ausreichenden Mittel mehr zur
Verfügung standen, um ihren infolge der Pflegebedürftigkeit entstanden
erhöhten Bedarf abzudecken.
Da eine Auswirkung auf die einkommensbezogene
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers zu verneinen war,
weil ihm ein zur Deckung dieser Ausgaben dienendes Vermögen zugekommen war,
liegt keine Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 vor.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass für
Zwecke der Beurteilung einer außergewöhnlichen Belastung
Grundstücke mit dem Verkehrswert anzusetzen sind (VwGH 25.9.1984,
84/14/0040) und der Berufungswerber den Ausführungen des Finanzamtes in der
abweisenden Berufungsvorentscheidung, wonach die Pflegeheimkosten den
Verkehrswert der übertragenen Liegenschaft nicht überstiegen
hätten, nicht entgegengetreten ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0528-I/04
- Stammnummer
- 24339
- Gültig
- 03.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF