Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1362-W/05
Haftungsbescheid, Einwendungen zu den zugrundeliegenden Abgabenbescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1362-W/05vom 03.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.S., (Bw.) eingebracht durch Dr.
Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte,
8010 Graz, Alberstr.9/1, vom 29. Dezember 2004 gegen den
Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom
21. September 2004 gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO im Beisein
der Schriftführerin Edith Madlberger nach der am 3. Oktober 2006 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, in Anwesenheit des Bw. und des
Vertreters des Finanzamtes Wien 2/20, Herrn AD Pablee, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf folgende Abgabenschuldigkeiten
eingeschränkt:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
K
|
2000
|
646,21
|
U
|
2001
|
11.197,43
|
KA
|
2000
|
1.715,66
|
K
|
2001
|
2.732,21
|
U
|
2002
|
3.871,99
|
K
|
2002
|
5.050,00
In Summe
€ 25.213,50.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk hat am 21.
September 2004 einen Haftungsbescheid erlassen und den Bw. wegen
Nichtentrichtung folgender Abgabenschulden der S.GesmbH gemäß
§
9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Höhe
|
K
|
1-3/04
|
842,00
|
U
|
12/03
|
7.360,45
|
ST
|
2004
|
56,36
|
Z
|
12/03
|
368,02
|
K
|
4-6/04
|
1.285,00
|
SZ
|
2004
|
147,21
|
K
|
2000
|
646,21
|
ZL
|
2000
|
71,07
|
U
|
2001
|
11.197,43
|
KA
|
2000
|
1.715,66
|
K
|
2001
|
2.732,21
|
ZL
|
2001
|
173,69
|
SZ
|
2002
|
232,31
|
SZ
|
2004
|
73,60
|
K
|
7-9/2004
|
1.337,00
|
EG
|
2004
|
268,28
|
EG
|
2004
|
54,64
|
U
|
2002
|
3.871,99
|
K
|
2002
|
5.050,00
|
Z
|
2002
|
380,00
|
ZL
|
2002
|
152,08
|
Z
|
2002
|
503,20
|
SZ
|
2003
|
77,44
Dagegen richtet sich die Berufung vom 30. Dezember 2004,
in der ausgeführt wird, dass der Rückstand aus einer
Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 resultiere.
Adaptierungsarbeiten für ein Büro seien aktiviert worden und ein
Privatanteil für die Nutzung eines Bootes angesetzt und als
Ausschüttung behandelt worden.
Als die Abgabenschuld bescheidmäßig festgesetzt
worden sei, habe sich die Gesellschaft bereits in Zahlungsschwierigkeiten
befunden, daher sei es dem Bw. nicht möglich gewesen die erforderlichen
Zahlungen zu leisten. Die Abgabenbehörde sei jedoch nicht schlechter
gestellt worden, da in dieser Zeit auch keine anderen Gläubiger mehr
befriedigt worden seien. Diese Angaben über die schlechte wirtschaftliche
Situation seien auch auf die Nichtzahlung der übrigen Abgaben
zutreffend.
Zum Beweis für das Vorbringen werde die gesamte
vorliegende Buchhaltung, das offene Abgabenkonto und die Einvernahme des
betreuenden Wirtschaftstreuhänders R.L. geführt.
In der am 3. Oktober 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt, dass der Bw. sich stets auf Dr.
Lauer verlassen habe und die Prüfungsnachforderungen ohne deren Grund
verstanden zu haben, unterfertigt habe. Zur Einreichung von
Jahreserklärungen mit Ausweis großer Nachzahlungen konnte der Bw.
keine Angaben machen. Es war ihm auch nicht bekannt, dass für das Jahr 2002
zunächst Fristverlängerungsansuchen gestellt wurden, dann aber mangels
Einreichung von Jahreserklärungen, Schätzungen vorgenommen werden
mussten.
In den Jahren 2000- 2002 sei die S.GesmbH in Betrieb
gewesen und habe die Möglichkeit voll bestanden, Löhne und weitere
Ausgaben zu begleichen. Die finanziellen Schwierigkeiten seien erstmals im Jahr
2003 aufgetreten und die Betriebsprüfung im Jahr 2004 habe dann zu einem
Konkursverfahren geführt.
Mittlerweilen sei auch der Bw. in Privatkonkurs, als
Masseverwalter fungiere, RA Dr. Walter Kainz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die
den von ihnen Vertretenen obliegen und insbesondere dafür Sorge zu tragen,
dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in
§ 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der Ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
konnten.
Der Antrag auf Einvernahme des Zeugen R.L. wird abgewiesen,
da im Haftungsverfahren eine Anfechtbarkeit der Abgabenbescheide nicht gegeben
ist und der Bw. zugesteht in den haftungsrelevanten Jahren über
ausreichende Geldmittel verfügt zu haben.
Es sind daher keine weiteren verfahrensrelevanten Angaben
von R.L. zu erwarten.
Nach § 9 Abs.1 BAO liegt demnach eine Ausfallshaftung
dar, somit ist zunächst festzustellen, dass mit Beschluss des
Handelsgerichtes vom 23. Juni 2004 die Eröffnung eines Konkursverfahrens
über das Vermögen der S.GesmbH mangels Vermögens abgewiesen wurde
und die Gesellschaft in der Folge nach § 39 FBG aufgelöst wurde. Die
Außenstände können beim Primärschuldner nicht mehr
eingebracht werden.
Unbestritten fungierte der Bw. ab 21. Mai 1994 als
handelsrechtlicher Geschäftsführer, daher oblag ihm generell die
Obsorge für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der
S.GesmbH im Zeitraum seiner handelsrechtlichen
Geschäftsführung.
Der Haftungsbescheid war daher im Teilumfang der nach dem
23. Juni 2004 fällig gewordenen Abgabenschuldigkeiten und betreffend
Umsatzsteuer 12/2003 wegen mittlerweilen erfolgter Entrichtung der Abgabenschuld
aufzuheben.
Zur Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung und der
dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit der verbleibenden Abgabenschuldigkeiten ist
auszuführen:
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so
ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung zur
Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten (VwGH 17.10. 2001,
2001/13/0127).
Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid
können daher, wenn Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen sind,
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg
erhoben werden (VwGH 19.6.2002, 2002/15/0018).
Es wäre dem Bw. daher lediglich nach § 248 BAO
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offenstehenden Frist zugestanden auch gegen Bescheide über den
Abgabenanspruch zu berufen.
Gemäß
§ 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt,
dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein
Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter
einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht
entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen
Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die
Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Am 29. April 2004 wurde die für die Jahre 1999 bis
2001 abgehaltene Betriebsprüfung abgeschlossen und für das Jahr 2000
eine Gewinnänderung betreffend Adaptierungsarbeiten im Büro mit Ansatz
einer jährlichen Afa in der Höhe von € 9.000,00 vorgenommen und
für die Privatnutzung eines Bootes 15 % des geltend gemachten Aufwandes als
verdeckte Gewinnausschüttung gewertet.
Aus den Feststellungen der Prüfung resultieren die
weiterhin aushaftenden Beträge an K 2000 € 646,21 und KA 2000 €
1.715,66.
Die Körperschaftsteuer 2001 und Umsatzsteuer 2001
wurden zwar mittels Jahressteuererklärung vom Bw. offen gelegt, aber nicht
entrichtet.
Für das Jahr 2002 wurden keine Steuererklärungen
eingereicht, weswegen die Besteuerungsgrundlagen am 12. August 2004 im
Schätzungsweg zu ermitteln und Festsetzungen vorzunehmen
waren.
Am 9. September 2005 (demnach fast ein Jahr nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist) wurden eine Umsatzsteuer- und eine
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 eingereicht, aber
kein Wiederaufnahmsantrag eingebracht.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden
Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen und eine sich ergebende
Vorauszahlung zu entrichten, was in den gegenständlichen Jahren nicht
erfolgt ist, woraus sich die Haftung des Bw. ergibt.
Gemäß
§ 24 Abs. 3 Z 1 KStG sind auf die
Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer die Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden (§§ 45,
46 EStG).
Gemäß
§ 96 Abs. 1 EStG ist die
Kapitalertragsteuer binnen einer Woche ab Zufließen der
Kapitalerträge abzuführen.
Wenn die Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten
fehlen, ist es Sache des Bw. nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hat (VwGH
18. Oktober 1995, 91/13/0037, 0038).
Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung
"berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches
Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer
ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die
Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit
rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner
unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der
Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH
16.12.1999, 97/16/0006).
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1362-W/05
- Stammnummer
- 24333
- Gültig
- 03.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF