Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2021
Kein Anrechnungsvortrag für Auslandssteuern
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/18-IV/4/02vom 26.03.2002
Wortlaut laut Findok
Erzielt
eine österreichische Kapitalgesellschaft im Jahr 1 kanadische
Lizenzgebühren in Höhe von 26.000 Euro, die einer kanadischen
Quellenbesteuerung von 2.600 Euro unterzogen worden sind, dann ist die
kanadische Quellensteuer gemäß Artikel 23 Abs. 2 lit. a DBA-Kanada
auf jene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen, "die auf die
Einkünfte, die in Kanada besteuert werden dürfen, entfällt".
Hat die
österreichische Gesellschaft im Jahr 1 einen Verlust erlitten, der durch
die kanadischen Lizenzgebühren gekürzt worden ist, dann wird im Jahr 1
- sieht man von der Mindest-KÖSt ab - jedenfalls keine österreichische
Körperschaftsteuer erhoben, die auf die kanadischen Einkünfte
entfallen könnte.
Erzielt die
Gesellschaft sodann im Jahr 2 in Österreich einen Gewinn, dann bildet
dieser Gewinn die Besteuerungsgrundlage des Jahres 2. Die im Jahr 2 erhobene
Körperschaftsteuer "entfällt" damit ausschließlich auf im Jahr 2
erzielten Einkünfte und nicht auf die im Jahr 1 in Kanada besteuerten
Lizenzgebühren. Der Umstand, dass der Verlust des Jahres 1 durch die
kanadischen Lizenzgebühren gekürzt worden ist und nur mit dem
gekürzten Betrag die Besteuerungsgrundlage des Jahres 2 vermindert,
ändert nichts daran, dass die Steuer des Jahres 2 nur auf (wenn auch
gekürzte) Einkünfte des Jahres 2 und sonach nicht auf die kanadischen
Lizenzgebühren des Jahres 1 entfällt.
Der Umstand,
dass im Zuge der Beratungen über ein DBA-Durchführungsgesetz
Bereitschaft gezeigt worden ist, auch die Möglichkeit eines
Anrechnungsvortrages unter bestimmten Voraussetzungen vorzusehen, gestattet der
Abgabenverwaltung aber nicht, eine solcherart gesetzlich
verankerungsbedürftige Verfahrensweise durch Nichtbeachtung eines klaren
und eindeutigen Wortlautes des auf Gesetzesstufe stehenden
Doppelbesteuerungsabkommens herbeizuführen und sich solcherart
gesetzgebende Funktionen bei der DBA-Auslegung anzumaßen.
26.
März 2002 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA CDN (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kanada (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 77/1981
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/18-IV/4/02
- Stammnummer
- 2433
- Gültig
- 26.03.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF