Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0655-L/05
Anerkennung von Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung bei einem Ledigen als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG. Für Familienheimfahrten steht kein Pendlerpauschale zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0655-L/05vom 29.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., vom 3. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 3. Mai 2005, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2004 machte der
Berufungswerber einen Betrag von € 1.253,-- als Werbungskosten aus dem
Titel der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend.
Bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2004
gewährte das Finanzamt nur den Pauschbetrag für Werbungskosten und
setzte mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom 3. Mai 2005 eine Gutschrift in
Höhe von € 155,73 fest.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Das Ergebnis des
angefochtenen Bescheides lasse die Vermutung zu, dass die beantragte
Familienheimfahrt keine Berücksichtigung gefunden habe (6 x jährlich).
Es werde geltend gemacht, dass B. sein ordentlicher Wohnsitz sei. Dies sei auch
mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres festgestellt worden. Daran
habe sich auch in der Zwischenzeit nichts geändert. Außerdem sei er
nur deshalb in C. berufstätig, weil ihm derzeit in Kärnten kein
Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der Rechtsmittelwerber sei an einer
Berufsausübung in Kärnten weiterhin interessiert. In eventu beantrage
er die Gewährung des großen Pendlerpauschales. Sein ordentlicher
Wohnsitz sei vom Arbeitsplatz über 60 km entfernt und die Benutzung eines
öffentlichen Verkehrsmittels ausgeschlossen.
Das Finanzamt wies das Rechtsmittel mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2005 ab und führte darin u.a. aus,
dass der Einschreiter seit 21.3.2002 über einen Wohnsitz in C. verfüge
und zum D. in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehe. Die Beibehaltung
der bisherigen Wohnung in E. sei daher nicht beruflich veranlasst, weshalb die
geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten
anerkannt werden könnten. Das Pendlerpauschale stehe zu, wenn der
Arbeitnehmer die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklege. Überwiegend
heiße, dass derartige Fahrten im Lohnzahlungszeitraum an mehr als 50 % der
tatsächlichen Arbeitstage anfallen müssten. Die Berücksichtigung
des großen Pendlerpauschales ab 60 km sei aus diesem Grunde nicht
möglich gewesen.
In dem fristgerecht gestellten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die zweite Instanz, wodurch das Rechtsmittel wiederum als unerledigt
gilt, führte der Einschreiter aus, dass er interessiert sei, einen
Arbeitsplatz innerhalb von fünf Jahren in Kärnten zu finden. Daher
habe er auch seinen ordentlichen Wohnsitz nicht nach C. verlegt. Es würden
monatlich mindestens 10 Fahrten zwischen dem ordentlichen Wohnsitz in B. und dem
Wohnsitz C. zurückgelegt.
In Beantwortung eines Vorhaltes des UFS vom 13. Juli 2006
teilte der Berufungswerber mit, dass die Wohnung in C. eine Nutzfläche von
ca. 30 m2 habe und aus Bad, Küche, Wohnraum und Garderobe bestehe. In
dieser Wohnung sei er seit 1.3.2002 gemeldet (2. Wohnsitz). Bei der Adresse E.,
an der der Einschreiter erst seit 8.4.2002, also nach der
Beschäftigungsaufnahme in C., gemeldet sei, sei er Eigentümer einer
Wohnung. Diese Wohnung habe ebenfalls ca. 30 m2 mit gleicher Raumaufteilung. In
einem eingeleiteten Verfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass
E. sein Hauptwohnsitz sei. Vor dem 8.4.2002 habe er bei seinen Eltern in B.
gewohnt. Er habe in Kärnten noch keinen Arbeitsplatz gefunden. Von den
Spitälern sei kein derartiger Arbeitsplatz öffentlich ausgeschrieben
worden. Bei dem Satz im Vorlageantrag: "Es werden monatlich mindestens 10
Fahrten zwischen dem ordentlichen Wohnsitz in B. und Wohnsitz C.
zurückgelegt", scheine ein Irrtum vorzuliegen. Von ihm seien 10 Fahrten
zwischen B. und C. hin und retour im Jahr geltend gemacht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der
sie erwachsen sind.
Bei den einzelnen Einkunftsarten dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abgezogen werden: Z. 1
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Z 2 a)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Vorerst ist strittig, ob die Mehrkosten für die
doppelte Haushaltsführung, wozu auch die Familienheimfahrten zählen,
Werbungskosten darstellen. Der Berufungswerber ist ledig und steht seit 1.
September 2001 in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum D.. Seit 1.
März 2002 verfügt er in C. über eine 30 m2 große Wohnung.
Seine ebenfalls 30 m2 große Eigentumswohnung in E. hat er erst am 8. April
2002, also nach Bezug seiner Wohnung am Arbeitsort in C. bezogen, wobei er
vorher bei seinen Eltern in B. gewohnt hat.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen dadurch doppelte
Haushaltskosten, dass die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort
an den Familienwohnsitz wegen der Entfernung (im konkreten Fall über 200
Kilometer) nicht zumutbar ist, so können die dadurch bedingten
Mehraufwendungen Werbungskosten darstellen. Voraussetzung ist aber, dass dem
Steuerpflichtigen eine Verlegung seines Wohnsitzes an seinen (neuen) Dienstort
nicht zugemutet werden kann. Behält der Steuerpflichtige seinen bisherigen
Wohnsitz aus privaten Gründen bei, so gehören die durch die getrennte
Haushaltsführung verursachten Kosten zu den nicht abzugsfähigen
Aufwendungen der Lebensführung. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon
wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 3.3.1992,
88/14/0081, vom 18.12.1997, 96/15/0259 und vom 29.1.1998, 96/15/0171), dass die
Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit,
die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird,
nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst
ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die
Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine
Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Für die Einkünfte mindernde
Berücksichtigung solcher Kosten muss sohin die Begründung des zweiten
Haushaltes am Arbeitsort beruflich veranlasst und die Aufgabe des bisherigen
Wohnsitzes unzumutbar sein.
Der ledige Berufungswerber wohnte zum Zeitpunkt der
Arbeitsaufnahme in C. mit 1. September 2001 noch bei seinen Eltern in B.. Seit
1. März 2002 verfügt er in C. über eine 30 m2 große
Wohnung, die er bis heute benutzt. Die erst später bezogene, ziemlich
gleich große Eigentumswohnung in E. ist daher nicht beruflich veranlasst
und die damit verbundenen Mehrkosten der doppelten Haushaltsführung
einschließlich der Familienheimfahrten sind den nichtabzugsfähigen
Kosten der Lebensführung zuzurechnen. Daran ändert auch der
vorgebrachte Einwand nichts, dass der Berufungswerber nach wie vor interessiert
sei, innerhalb von fünf Jahren einen Arbeitsplatz in Kärnten zu
finden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.1.2000,
96/15/0205, 206 ausgeführt hat, stellt der bloße Wunsch oder das
Bestreben nach einem Arbeitsplatz im Nahebereich seines Wohnortes keine
ausreichende Begründung für die Beibehaltung des Wohnsitzes an einem
anderen Ort als dem Beschäftigungsort dar. Ein künftiges Wechseln des
Arbeitsortes kann nämlich bei keinem Dienstnehmer ausgeschlossen werden.
Dazu kommt, dass seit der Arbeitsaufnahme in C. bereits fünf Jahre
vergangen sind. Das Vorbringen geht folglich über die abstrakte
Möglichkeit einer künftigen beruflichen Veränderung nicht hinaus.
Was den Eventualantrag auf Gewährung des großen
Pendlerpauschales für die über 60 Kilometer langen Fahrten von C. nach
E. betrifft, ist auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
hinzuweisen, die lautet: Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum (Monat)
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: über 60 km 2.421
Euro jährlich. Im vorliegenden Fall ist auf Grund der
Vorhaltsbeantwortung vom 21.7.2006 unbestritten, dass der Berufungswerber die
Strecke zwischen seinem Arbeits- und Wohnort in C. und seinem (Hauptwohnsitz) in
E. nicht 10 mal pro Monat, was infolge der großen Entfernung gar nicht
möglich wäre, sondern 10 mal pro Jahr gefahren ist. Damit fehlt die
erste Voraussetzung, dass der Rechtsmittelwerber in jedem Monat überwiegend
(an mehr als der Hälfte der Arbeitstage) die Strecke Wohnung und
Hauptwohnsitz tatsächlich gefahren ist. Außerdem ist nach der
Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. v. 19.9.1995, 91/14/0227) bei mehreren
Wohnungen stets von der Wohnung am Arbeitsplatz auszugehen. Diese ist weniger
als 2 Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt, weshalb überhaupt kein
Pendlerpauschale zusteht. Auch dem Eventualantrag ist kein Erfolg beschieden.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 29.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0655-L/05
- Stammnummer
- 24307
- Gültig
- 29.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF