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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0636-L/03

Steuerlich nicht erfasste Bargeldabfindung für den Verzicht auf ein Bestandsrecht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0636-L/03vom 29.09.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach § 167 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.Nach der ständigen Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn" nachweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 167 Tz. 8 mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Für den vom Finanzamt angenommenen Sachverhalt sprechen folgende Umstände: | 1) | Die weitgehend übereinstimmenden Zeugenaussagen der Herren K. und H.. | 2) | Die Tatsache, dass den Herren K. und H. auf Grund eines Kreditvertrages mit der finanzierenden Bank und eines vorgelegten Auszahlungsbeleges zum vermeintlichen Übergabezeitpunkt ein entsprechender Bargeldbetrag zur Verfügung gestanden ist. Gegen den vom Finanzamt angenommenen Sachverhalt spricht folgender Umstand: | 1) | Die Aussagen der Geschäftsführerin und der Gesellschafterin der Bw., dass keine Bargeldübergabe stattgefunden hat. Die Vertreter der Berufungswerberin haben die vorliegenden Zeugenaussagen dadurch in Frage gestellt, dass keine Aussagen darüber vorliegen, wo das Geld nach der Übergabe hingekommen sei. Dadurch werden jedoch die Aussagen der Zeugen noch nicht unglaubwürdig, da für die Übergeber des Geldbetrages der Vorgang mit der Übergabe des Bargeldes abgeschlossen ist. Wo das Geld dann deponiert wurde, ist für die Übergeber nicht unbedingt von Relevanz, sodass fehlende Angaben darüber noch nicht die Glaubwürdigkeit der Aussagen erschüttern. Gleiches gilt auch für unklare Formulierungen in den internen Aktenvermerken der Zeugen in Zusammenhang mit der "Fernwärme". Der Umstand, dass das Finanzamt keine Ermittlungen bezüglich der möglichen Verwendung des Geldes angestellt hat, ist nachvollziehbar, zumal diesbezüglich kein Vorbringen während der Prüfung erstattet wurde. Der Prüfer hätte im Zuge der Prüfung eher zufällig auf allenfalls vorhandene Sparguthaben stoßen müssen, zumal seitens der Gesellschafterin kein übermäßiger Lebensaufwand getrieben wurde. Fehlende notwendige Investitionen in die Sanierung des Hauses der Albine D. sind kein ausreichendes Indiz, welches gegen die Übergabe des genannten Geldbetrages sprechen. Die Gesellschafterin Albine D. hat selbst tatsächlich einbekannte vorhandene Geldmittel, welche auf Grund einer Liegenschaftsveräußerung an ihre Tochter vereinnahmt wurden, als "Reserve" zurückbehalten und nicht für die angeblich unbedingt notwendigen Sanierungsaufwendungen für ihr Haus verwendet. Aus dem Umstand, dass jemand Geld nicht ausgibt, kann nicht geschlossen werden, dass er kein Geld vereinnahmt hat. Somit ist die Vorgangsweise der Betriebsprüfung nachvollziehbar im Zusammenhang mit der möglichen Verwendung des vereinnahmten Bargeldes keine weiteren Ermittlungen anzustellen. Für die Übergabe des zusätzlichen Ablösebetrages von 1,5 Mio. S spricht, dass mit der Ablösezahlung nicht nur ein Bestandsrecht abzulösen war, sondern die Bw. auf Grund der Umbauarbeiten während des laufenden Betriebes bzw. des Abverkaufes Beeinträchtigungen ihres Bestandsrechtes und damit Geschäftseinbußen bzw. Umsatzeinbußen in Kauf nehmen musste. So führten die Umbauarbeiten - wie in der mündlichen Berufungsverhandlung hervor gekommen ist - zu erheblichen Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebes (zB. Beschränkung der Zugangsmöglichkeiten, Stromabschaltungen, etc.). Zwar hätten die Vertreter der Bw. mit diesen Beeinträchtigungen gerechnet und dafür sei auch die Ablösesumme von 480.000,00 S bezahlt worden, doch hätte man über einen Ersatz für Geschäftseinbußen bzw. Umsatzeinbußen durch den Bau nicht verhandelt. Die massiven Umbauarbeiten haben unmittelbar nach der Vergleichsunterfertigung begonnen. Die Aussagen der Vertreter der Bw., wonach sie sich über die rechtlichen Möglichkeiten in Zusammenhang mit möglichen Ansprüchen auf Grund der Beeinträchtigung des Geschäftes nicht informiert haben, erscheinen wenig glaubwürdig. Einerseits haben die Vertreter der Bw. eine anwaltliche Beratung und andererseits eine Beratung durch den Mieterschutzverband in Anspruch genommen. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass im Zuge von Ablöseverhandlungen nicht auch Ersatz für Geschäftseinbußen bzw. Umsatzeinbußen gefordert wird. Zudem ist für die Gesellschafterin eine wesentliche Einkunftsquelle weggefallen, sodass es auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entspräche, wenn dieser Umstand in die Ablöseverhandlungen Eingang gefunden hat. Durch die Betriebseinstellung der Bw. und den Verzicht auf das Bestandsrecht eröffneten sich der Eigentümerin der Liegenschaft nicht nur neue Vermietungsmöglichkeiten sondern auch neue Verwertungsmöglichkeiten (zB. Verkauf von Miteigentumsanteilen). Die Auffassung des Vertreters des Finanzamtes, wonach die zusätzliche Ablösesumme von 1,5 Mio. S auf Grund dieser besseren Verwertungsmöglichkeiten wirtschaftlich durchaus Sinn mache, ist nicht von der Hand zu weisen, zumal durch den Überbau des Hofes die nutzbare Fläche wesentlich erhöht wurde. Wie sich aus der Schilderung der vor dem Ausbau bestehenden Nutzungsverhältnissen ergibt, wäre dies nicht möglich gewesen, zumal die Bw. sowohl in den verschiedenen Stockwerken des Gebäudes (Geschäftslokal im Erdgeschoß, Werkstatt im 1. Obergeschoß, Dachgeschoß und Keller) Nutzungsrechte hatte. Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung, wenn zur Erhöhung der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten eine entsprechende Ablösesumme an die bisherigen Bestandnehmer bezahlt wird. Der Einwand der Bw. wonach eine Mietdifferenz von ca. 80.000,00 S jährlich aus der Sicht des Verkäufers kein Grund für die Höhe der behaupteten Ablöse sei, da bei 2 Mio. S die Amortisationszeit mehr als 30 Jahren betrage, berücksichtigt nicht, dass durch den Verzicht auf die Bestandsrechte für die Eigentümer nicht nur die Option einer besseren Vermietungsmöglichkeit, sondern auch einer besseren Verkaufsmöglichkeit von Teilen der Liegenschaft gegeben war. Der Umstand, dass für die nach Angaben der Zeugen in bar gezahlte Ablösesumme von 1,5 Mio. keine Übernahmebestätigung durch die Vertreter der Bw. vorliegt, widerspricht nicht unbedingt der Lebenserfahrung. Aus den vorliegenden Zeugenaussagen und Aktenvermerken ist zu erkennen, dass die zusätzliche Ablösezahlung zumindest seitens der Bw. steuerlich nicht erfasst werden sollte. Dass die Vertreter der Bw. keine Empfangsbestätigung ausgestellt haben, liegt somit in der Natur der Sache. Auch der Umstand, dass nach den Angaben der Vertreter der Bw. relativ wenig Zeit zum Nachzählen des Bargeldbetrages geblieben ist, spricht nicht gegen die Bargeldübergabe am 26. September 2000. Da ein derartiger Betrag am Vortag von der Bank behoben wurde, ist davon auszugehen, dass die Geldscheine geordnet waren. Zudem handelte es sich nach den Angaben der Zeugen weitgehend um 5000-er Scheine und allenfalls um teilweise um 1000-er Scheine. Die Zählung von 1,5. Mio S in einer derartigen Stückelung ist in 10 Minuten nicht unmöglich. Auch der Umstand, dass das Geschäftslokal von der Straße einsehbar gewesen sei, spricht nicht gegen die Übergabe im Geschäftslokal. Dass in einem Geschäftslokal Geld übergeben und gezählt wird, ist nicht unbedingt als ungewöhnlicher Vorgang anzusehen. Dass sich nach Aussage der Vertreter der Bw. im Geschäftslokal weder ein Tresor noch ein ähnlich versperrbarer Behälter befunden hat, spricht auch nicht gegen eine Geldübergabe. Dies weist nur darauf hin, dass es nicht unbedingt empfehlenswert war, größere Bargeldmengen über längere Zeit im Geschäftslokal aufzubewahren. Auch musste das Bargeld bei einer allfälligen Sicherheitskontrolle bei Gericht nicht auffallen, zumal Bargeld kein Sicherheitsrisiko für die im Gericht tätigen Bediensteten darstellt und daher der Zugang zum Gericht trotz Mitführens größerer Bargeldmengen gestattet ist. Obwohl die Vertreter der Bw. in Zusammenhang mit den Aussagen der Zeugen von "Verleumdung" und ähnlichen Vorwürfen ausgehen, haben sie keine rechtlichen Schritte gegen diese Aussagen unternommen. Es ist ungewöhnlich, dass keine Schritte gegen die massiv in das Interesse der Bw. eingreifenden Aussagen der Zeugen unternommen wurden, was andererseits nicht unbedingt gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen spricht. Insbesondere auf Grund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, sowie der tatsächlichen Möglichkeit der Zeugen über den strittigen Bargeldbetrag zum Zeitpunkt der vermeintlichen Übergabe zu verfügen, ist die vom Finanzamt als erwiesen angenommene Zahlung von weiteren 1,5 Mio S an Frau Albine D. als Gesellschafterin der Bw. nicht als unwahrscheinlich anzusehen. Aus dem im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegten Einwendungen seitens der Bw. und den sonstigen Ermittlungen der Betriebsprüfung ergibt sich kein Hinweis, dass die Zeugenaussagen unglaubwürdig sind. Die Erwägungen der Betriebsprüfung bei der Beweiswürdigung sind nicht unschlüssig. Es besteht auch kein Anlass, dass der Unabhängige Finanzsenat von dieser Beweiswürdigung abgeht. Vielmehr wurde die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde erster Instanz im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung noch erhärtet. Die Behauptungen der Vertreter der Bw., wonach eine Bargeldübergabe nicht statt gefunden hat bzw. nicht möglich gewesen sei, sind als Schutzbehauptungen anzusehen. Hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte des Jahres 2000 gemäß § 188 BAO ergibt sich gegenüber dem angefochtenen Bescheid keine Änderung. Der Umsatzsteuerbescheid für 2001 ist hingegen abzuändern. § 20 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 idF BGBl. I 126/1998, welcher im gegenständlichen Fall anzuwenden ist, nomiert, dass der Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr ist. Ein Unternehmer, der für einen Betrieb den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, kann dieses Wirtschaftsjahr durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen. Im Falle der Änderung des für die Gewinnermittlung maßgebenden Wirtschaftsjahres tritt auch eine entsprechende Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Umsatzsteuer ein. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass auch hinsichtlich der Umsatzsteuer die im Zeitraum ab Ende des Wirtschaftsjahres 2000 (28. Februar 2000) bis zur Einstellung des Betriebes (23. Dezember 2000) erzielten Umsätze bei der Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2000 zu berücksichtigen sind. Im gegenständlichen Fall wurden diese jedoch im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 erfasst, welcher auch Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens ist. Somit ist der Umsatzsteuerbescheid für 2001 entsprechend abzuändern und nur mehr jene Umsätze und Vorsteuern zu erfassen, die in das Kalenderjahr 2001 fallen. Da es sich bei dem Verzicht auf das Bestandrecht um eine der Vermietung gleichzusetzende Leistung handelt (vgl. Mutz, Umsatzsteuerliche Behandlung von Mietrechtsablösen, SWK 18/2006, S 547), kommt entweder eine unechte Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 oder der Regelsteuersatz von 20 % in Betracht. Da in Zusammenhang mit dem Verzicht auf das Bestandrecht hinsichtlich des einbekannten Entgeltes auf die Besteuerung nach dem Regelsteuersatz optiert wurde (vgl. Vereinbarung vom 26. September 2000) unterliegt das gesamte tatsächlich zugeflossene Entgelt diesem Steuersatz. Die Steuerpflicht entstand erst mit Ausführung der Verzichtsleistung (vgl. Ruppe, UStG³, § 1 Tz. 38 und § 3a Tz. 121). Somit ist nicht das Verpflichtungsgeschäft (Vereinbarung vom 26. September 2000), sondern die Schlüsselübergabe (Ende Jänner 2001) für die Entstehung der Steuerschuld maßgeblich. Demnach sind bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 2001 folgende Entgelte und Vorsteuern zu erfassen: | Umsätze | 2001 (1.1.2001 - 31.12.2001) | Ablöse Hosengeschäft laut schriftlicher Vereinbarung vom 26. September 2000 | 400.000,00 S | Barablösezahlung vom 26. September 2000 | 1.250.000,00 S | Summe | 1.650.000,00 S | Vorsteuer | 2001 (1.1.2001 - 31.12.2001) | Vorsteuer | 12.773,62 S Die Umsatzsteuer ist daher wie folgt zu berechnen: | Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Eigenverbrauch 2001 | Bemessungsgrundlage | Umsatzteuer | 20 % Normalsteuersatz | 1.650.000,00 S | 330.000,00 S | Gesamtbetrag der Vorsteuern | | - 12.773,62 S | Zahllast | | 317.226,38 S | Zahllast in Euro | | 23.053,74 € Linz, am 29. September 2006

Normen und Schlagworte

SchwarzgeldzahlungBeweiswürdigungVeranlagungszeitraum

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0636-L/03
Stammnummer
24306
Gültig
29.09.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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