Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0182-G/04
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0182-G/04vom 29.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom 29. September 2003
gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
15. September 2003 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
über den Zeitraum 1998 bis 2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für den mit 58 % an der
Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer XY kein
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) entsprechend der ab dem Jahr 1994 geltenden
Gesetzeslage abgeführt wurde. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des
Prüfers und erließ die angefochtenen Bescheide. Begründend
verwies der Prüfer in seinem Bericht auf die Berufungsvorentscheidung
betreffend die Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum 1990 bis 1995. Die
Umstellung des Auszahlungsmodus von Fixbezug auf Gewinnanteil nach Prozenten
lasse angesichts der Bezugsentwicklung nicht auf ein Unternehmerrisiko im Sinne
der gesetzlichen Bestimmungen und der aktuellen Rechtsprechung schließen.
In der angesprochenen Berufungsvorentscheidung betreffend den
Prüfungszeitraum 1990 bis 1995 wurde unter anderem darauf verwiesen, dass
entscheidend sei, ob Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 erzielt worden seien. Nach der Judikatur des VwGH sei die Höhe
der Beteiligung an der GesmbH nicht ausschlaggebend. Klammere man die fehlende
Weisungsgebundenheit aus und würden sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vorliegen, so sei DB- und DZ-Pflicht gegeben. Dies
werde vor allem dann gegeben sein, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen
durchgehend in den Räumen des Betriebes und die Auszahlung der
Geschäftsführerbezüge in gleich bleibender Höhe -
unabhängig vom jeweiligen wirtschaftlichen Erfolg der GesmbH - erfolgen
würde. Der Geschäftsführer habe angegeben, dass seine
Tätigkeit die kaufmännische und technische
Geschäftsführungen umfassen würde. Er bekomme sein Gehalt auch im
Krankheitsfall weiterbezahlt. Die Auflösung des Dienstverhältnisses
erfolge in Anlehnung an das Angestelltengesetz. Auch werde die Tätigkeit
nach eigenen Aussagen im Betrieb ausgeführt.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, dass ab
1.4.1998 die Erfolgsprämie für die Tätigkeit des
Geschäftsführers mit 3 % des Nettogewinnes des monatlichen
Budgetvergleiches (Ist-Ziffer) ermittelt werde. Ab 1.12.2000 sei der Prozentsatz
mit Gesellschafterbeschluss auf 4 % angehoben worden. Die Abrechnung der
Erfolgsprämien im Prüfungszeitraum sei entsprechend den
Gesellschafterbeschlüssen erfolgt. Im Prüfungszeitraum sei durch die
konjunkturelle Entwicklung auch ein Ansteigen des Gewinnes und somit der
Erfolgsprämie für den Geschäftsführer gegeben gewesen. Im
abgelaufenen Wirtschaftsjahr sei jedoch der Gewinn um rund 40 % bedingt durch
die schlechte konjunkturelle Situation eingebrochen. Im Falle von Verlusten
beziehe der Geschäftsführer überhaupt keine Erfolgsprämie.
Der Geschäftsführer trage somit sehr wohl ein Unternehmerrisiko.
Weiters sei der Geschäftsführer nicht in den betrieblichen Organismus
eingebunden, sondern nur in beratender Funktion, ähnlich einem
Betriebsberater, tätig. Für das Tagesgeschäft sei der zweite
Geschäftsführer, Herr AB, zuständig. Weiters verfüge der
Geschäftsführer XY über ein eigenes Büro mit
EDV-Ausstattung. Weiters würden die Reisekosten nicht an die Gesellschaft
weiterverrechnet werden. Der Geschäftsführer sei an keine Arbeitszeit
gebunden bzw. seien ihm auch keine Anwesenheitszeiten vorgeschrieben, in denen
er im Betrieb sein müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz und ab 1999 auf § 122 Abs. 7
und 8 WKG 98.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18. September 1996, 96/15/0121, und vom 20. November 1996, 96/15/0094, in
ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Bezüglich der Eingliederung des gegenständlichen
Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus
des Unternehmens der Berufungswerberin ist ausschlaggebend, dass laut Firmenbuch
der hier in Rede stehende Geschäftsführer die Gesellschaft seit
26.9.1986 selbstständig vertreten hat. In der Berufung wird
ausgeführt, dass der Geschäftsführer nicht in den betrieblichen
Organismus eingebunden, sondern nur in beratender Funktion, ähnlich einem
Betriebsberater, tätig sei. Für das Tagesgeschäft sei der zweite
Geschäftsführer, Herr AB, zuständig. Diese Einwendungen sind
unbeachtlich, da schon nach dem Gesetzeswortlaut die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweisende Beschäftigung gewährt werden, unter die Einkünfte aus
sonstiger selbstständiger Arbeit gem. § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
fallen. Auf Grund der mehrjährigen Tätigkeit als
Geschäftsführer für die Berufungswerberin ist die Eingliederung
des Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin, vor allem durch die dadurch erkennbare auf Dauer angelegte
nach außen hin in Erscheinung tretende Tätigkeit, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft durch die Führung der Gesellschaft und
dem operativen Betätigungsfeld des
Gesellschafter-Geschäftsführers in technischer als auch in
kaufmännischer Hinsicht verwirklicht wird, als jedenfalls gegeben
anzusehen.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das
diesbezüglich ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen Erkennbarkeit der
Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus des Betriebes der
Berufungswerberin in den Hintergrund und kommt ihnen keine entscheidende
Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufgewiesen hat. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2
FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer war. Dies
löste die Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers
den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 29.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0182-G/04
- Stammnummer
- 24297
- Gültig
- 29.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF