Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1994-W/06
Luxustangente bei Leasing-Pkw
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1994-W/06vom 29.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen die
Bescheide des FA betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997
bis 1999 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern (in ATS und €) zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit der mit
dieser Entscheidung festgesetzten Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, ein Versicherungskaufmann, erzielte in
den Streitjahren 1997 bis 1999 Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit und aus Gewerbebetrieb.
Im Rahmen einer die Streitjahre betreffenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurden Feststellungen im Zusammenhang mit
Provisionseinnahmen, weitergeleiteten Provisionseinnahmen, Subprovisionen,
Reisekosten, Aushilfslöhnen sowie Aufwendungen für eine Kreuzfahrt
getroffen.
Die vom Bw. ursprünglich erklärten und vom
Finanzamt bzw. von der Betriebsprüfung erklärungsgemäß
berücksichtigten Pkw-Kosten betrugen:
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|
1997
|
1998
|
1999
|
Kilometergelder
|
137.166,70
|
125.979,00
|
72.909.90
|
Park- und
Mautgebühren, etc
|
1.760,00
|
1.070,00
|
360,10
|
Pkw-Kosten
lt. Erklärung
|
138.926,70
|
127.049,00
|
73.270,00
Die im Anschluss an die Betriebsprüfung ergangenen
Abgabenbescheide wurden mit Berufung vom 22. März 2001 hinsichtlich
sämtlicher Prüfungsfeststellungen bekämpft. Darüber hinaus
begehrte der Bw., die tatsächlichen Pkw-Kosten (statt der oa.
Kilometergelder) einkünftemindernd anzusetzen, wobei er zusätzliche
Aufwendungen in nachstehender Höhe geltend machte:
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1997
|
1998
|
1999
|
Zusätzliche
Pkw-Kosten*
|
14.011,20
|
24.231,10
|
71.875,60
|
*(Eine
detaillierte Aufgliederung ist den Seiten 35 u. 36 der Berufungsentscheidung
RV/2584-W/02 vom 19.9.2003 bzw. dem E-Akt Bl. 47-49 und 63/99 zu entnehmen)
Im Rahmen des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens wurden
die tatsächlichen Pkw-Kosten - abweichend von den vom Bw. vorgelegten
Berechnungen - in nachstehender Höhe berücksichtigt:
|
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1997
|
1998
|
1999
|
Pkw-Kosten**
|
54.740,15
|
52.424,30
|
86.195,51
|
**(Eine
detaillierte Aufgliederung ist den Seiten 89 u. 90 der Berufungsentscheidung
RV/2584-W/02 vom 19.9.2003 zu entnehmen)
Den vorstehend angeführten Pkw-Kosten lag folgende
Berechnung der auszuscheidenden Luxustangente zu Grunde:
|
Anschaffungspreis lt. Leasingantrag
|
497.508,00
|
Depotzahlung
|
150.000,00
|
Berechnungsgrundlage/Leasingraten
|
647.508,00
|
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b - Grenze
|
467.000,00
|
Luxustangente
|
27,88%
Mit Berufungsentscheidung vom 19.9.2003, RV/2584-W/02,
wurden - infolge Berücksichtigung der tatsächlichen Pkw-Kosten - die
angefochtenen Bescheide zu Ungunsten des Bw. abgeändert, die übrigen
Berufungspunkte wurden als unbegründet abgewiesen. In der in weiterer Folge
eingebrachten Beschwerde an den VwGH wurde ausschließlich die Ermittlung
der Höhe der auszuscheidenden Luxustangente bekämpft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Was den Sachverhalt anlangt, wird auf die bereits eingangs
erwähnte Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
19.9.2003, RV/2584-W/02 verwiesen. Diese wurde ausschließlich hinsichtlich
der Höhe der Luxustangente mit Beschwerde beim VwGH angefochten, wobei lt
Beschwerdeschrift eine solche mit 6,13% (statt 27,88% lt. Berufungsentscheidung)
als gerechtfertigt und angemessen anerkannt wurde.
Mit Erkenntnis vom 6. Juli 2006, GZ 2003/15/0118 hat der
VwGH die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben
und darauf hingewiesen, dass die Erhöhung der Anschaffungskosten des
Fahrzeuges um die vom Bw. iHv 150.000,00 S geleistete
"Depotzahlung" nicht nachvollziehbar ist.
Durch die Aufhebung der angefochtenen Berufungsentscheidung
ist die gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 vom 15. Februar 2001
erhobene Berufung wiederum unerledigt.
Gemäß
§ 63 Abs. 1 VwGG sind die
Verwaltungsbehörden im fortgesetzten Verfahren verpflichtet, mit den ihnen
zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der
Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand
herzustellen.
Den Ausführungen des VwGH folgend, ergibt sich
folgende Neuberechnung der Luxustangente:
|
Anschaffungspreis
|
497.508,00
|
§ 20 Abs. 1 Z
2 lit. b EStG - Grenze
|
467.000,00
|
Luxustangente
|
6,13%
Ausgehend von der nur hinsichtlich der Luxustangente
bekämpften Berechnung lt. Berufungsentscheidung vom 19.9.2003, RV/2584-W/02
(Bl. 89 und 90) wurden die absetzbaren PKW-Kosten wie folgt
ermittelt:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Treibstoff
|
32.361,90
|
28.506,70
|
26.481,70
|
Leasingraten
|
55.206,00
|
62.070,80
|
58.533,60
|
- Luxustangente
(6,13%)
|
-
3.384,13
|
-
3.804,94
|
-
3.588,11
|
Versicherung
|
18.814,60
|
15.705,60
|
12.360,40
|
- Luxustangente
(6,13%)
|
-
1.153,33
|
-
962,75
|
-
757,69
|
Service
|
9.700,00
|
805,00
|
10.391,00
|
Sonstiges
|
2.540,00
|
10.490,00
|
6.179,30
|
Zwischensumme
1
|
114.085,04
|
112.810,41
|
109.600,20
|
|
|
|
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Zwischensumme
1
|
114.085,04
|
112.810,41
|
109.600,20
|
- Privatanteil
5%
|
-
5.704,25
|
-
5.640,52
|
-
5.480,01
|
Zwischensumme
2
|
108.380,79
|
107.169,89
|
104.120,19
|
- Km-Gelder/
Ersatz
|
-
38.348,00
|
-
38.677,00
|
-
3.278,00
|
PKW-Kosten
neu
|
70.032,79
|
68.492,89
|
100.842,19
Hinsichtlich der übrigen - nicht in Beschwerde
gezogenen - Streitpunkte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen in der Berufungsentscheidung vom 19.9.2003, RV/2584-W/02
verwiesen.
Die Einkünfte aus Gewerbetrieb sind daher mit
nachstehenden Beträge zu berücksichtigen:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Einkünfte aus
Gw. lt BE vom 19.9.2003, RV/2584-W/02
|
167.033,35
|
145.214,70
|
19.267,49
|
+ PKW Kosten lt.
BE vom
19.9.2003, RV/2584-W/02,
Pkt. 7
|
+
54.740,15
|
+
52.424,30
|
+
86.195,51
|
- PKW-Kosten
neu
|
-
70.032,79
|
-
68.492,89
|
-
100.842,19
|
Einkünfte aus
Gw. neu
|
151.740,71
|
129.146,11
|
4.620,81
|
Einkünfte
aus Gw. neu (gerundet)
|
151.741,00
|
129.146,00
|
4.621,00
Die angefochtenen Bescheide waren daher entsprechend
abzuändern.
Beilagen:
6 Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien, am 29.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1994-W/06
- Stammnummer
- 24296
- Gültig
- 29.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF