Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0582-W/05
Betriebsaufgabe durch Weitergabe mittels Erbübereinkommen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0582-W/05vom 29.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird nach Erbanfall und Abgabe der unbedingten Erbserklärung in der Weise über einen todeswegig erworbenen Hälfteanteil am landwirtschaftlichen Betrieb verfügt, dass dieser mittels Erbübereinkommen an eine andere Person übertragen wird, so steht der a priori zu gewährende Freibetrag gemäß § 15a Abs. 1-4 ErbStG nicht zu. Die Verfügung mittels Erbübereinkommen, welches als Rechtsgeschäft unter Lebenden vom Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall und Abgabe der Erbserklärung zu unterscheiden ist, stellt einen freibetragsschädlichen Tatbestand im Sinne des § 15a Abs. 5 ErbStG dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I, -, gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 21. Jänner 2005, --, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 12. Oktober 2003 ist Frau W verstorben.
Im Protokoll des Notars, aufgenommen am 9. Februar 2004,
heißt es:
"Die Erblasserin hat eine
letztwillige Anordnung nicht hinterlassen, sodass die gesetzliche Erbfolge
eintritt, nach welcher die erbl. Tochter
I und der erbl. Sohn
W. je zur Hälfte des Nachlasses
als Erben berufen erscheinen.
Belehrt über die
Rechtsfolgen der bedingten und unbedingten Erbserklärung und über die
Wirkung der Gläubigereinberufung geben sohin die erbl. Tochter
I und der erbl. Sohn
W. je zur Hälfte des Nachlasses
auf Grund des Gesetzes die unbedingte Erbserklärung ab und beantragen deren
Annahme zu Gericht.
Das Erbrecht wolle auf
Grund der unbedenklichen Aktenlage für ausgewiesen erachtet werden. Zum
Zwecke der Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses und
Schließung eines Erbübereinkommens wird die Tagsatzung auf
unbestimmte Zeit erstreckt."
Mit Protokoll vom 9. Dezember 2004 wurde das
gegenständliche Erbübereinkommen, betreffend die Aufteilung des erbl.
Liegenschaftsvermögens, geschlossen.
Mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 wurden die seitens der
erbl. Kinder auf Grund des Gesetzes je zur Hälfte des Nachlasses
abgegebenen unbedingten Erbserklärungen zu Gericht angenommen und vom
Erbübereinkommen vom 9. Dezember 2004 abhandlungsbehördlich Kenntnis
genommen.
Der Nachlass wurde schließlich mit
Einantwortungsurkunde vom 13. Dezember 2004 den unbedingt erbserklärten
erblasserischen Kindern je zur Hälfte eingeantwortet.
Mit dem spruchgegenständlichen Bescheid wurde die
Erbschaftssteuer für den Erwerb eines Hälfteanteiles der
Verlassenschaft festgesetzt. Der die Berufungswerberin (Bw.) betreffende
Erbschaftssteuerbescheid erging ohne Zuerkennung des anteiligen Freibetrages
gemäß
§15a ErbStG.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Die Bw. wendet ein, obwohl ihre Mutter, Frau W , bis
zuletzt Einkünfte aus der Landwirtschaft gehabt hätte, sei "der
Freibetrag laut § 15a für landwirtschaftliche
Betriebsübertragung" nicht gewährt worden. Das Notariat sei mehrmals
auf diese Besonderheit der Steuerberechnung hingewiesen worden, habe aber
offenbar verabsäumt, das Finanzamt davon in Kenntnis zu
setzen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2005 als unbegründet
ab.
Begründet wurde dies damit, dass der erbl. Sohn W. den
gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in sein alleiniges Eigentum
übernommen habe und damit eine Betriebsaufgabe im Sinne des §15a Abs.5
ErbStG verwirklicht worden sei, was zu einer Nacherhebung der Erbschaftssteuer
führe. Da die Bw. den Betrieb sofort nach dem Erbfall Ihrem Bruder
übertragen habe, könne die beantragte Steuerbefreiung gemäß
§ 15a ErbStG nicht gewährt werden.
Die Bw. beantragt nun die Vorlage der Berufung an den
unabhängigen Finanzsenat unter Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat.
Ergänzend bringt die Bw. vor, sie habe niemals den
landwirtschaftlichen Betrieb übernommen und könne ihn daher auch nicht
auf- oder weitergeben bzw. darauf verzichten. Der Betrieb sei bereits zu
Lebzeiten der Mutter von ihrem Bruder, W. , im Wege der Pacht bewirtschaftet
worden. Auch während der Verlassenschaftsabhandlung sei keine
Veränderung oder Unterbrechung in der Betriebsführung gegeben gewesen.
Die Landwirtschaft im Bezirk X sei immer für ihren Bruder bestimmt gewesen,
mit Ausnahme eines Ackers in Y, der für die Bw. gedacht war und auch von
ihr übernommen worden sei.
Es sei in ihrem Bestreben, den Landwirtschaftsbetrieb als
lebensfähige Einheit zu erhalten und sei sie deshalb mit der "kleineren
Hälfte" zufrieden gewesen.
Im Hinblick auf die Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1999, B 128/97, sei es rechtens, dass
die Erben das Vermögen versteuern, das ihnen tatsächlich zugekommen
ist.
Da die Erbaufteilung zum Wohle der Betriebseinheit erfolgt
sei und der Steuerfreibetrag laut §15a ErbStG zur Förderung der
Betriebserhaltung gedacht sei, müsste er für den gesamten Betrieb zur
Anwendung kommen.
Mit Schreiben vom 23. September 2006 hat die Bw. den Antrag
auf Senatsentscheidung zurückgezogen und um die Erlassung einer
Einzelentscheidung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist in gegenständlichem Fall, ob der Erwerb
von Todes wegen durch Erbanfall und Abgabe der unbedingten Erbserklärung
oder durch die im Erbübereinkommen getroffene Vereinbarung erfolgt ist.
Laut Vorlageantrag wurde das Berufungsbegehren unter Hinweis auf das Erkenntnis
des VfGH vom 25.2.1999, B 128/97, dahingehend erweitert, dass der Freibetrag
gemäß
§15a ErbStG in analoger Auslegung zu §15 Abs.1 Z17
ErbStG zu gewähren sei.
Gemäß
§15a Abs.1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) bleiben Erwerbe von Todes wegen und
Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern
......, nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365.000 €
steuerfrei.
Gemäß
§15a Abs.5 ErbStG ist die Steuer
nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb
das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder
unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt, oder
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird.
Entsprechend der Bestimmung des §15a Abs.6 ErbStG gilt
Abs.5 u.a. dann nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1
bis 3 steuerbegünstigten Erwerb darstellt.
Gemäß
§1 Abs.1 Z1 ErbStG unterliegt der
Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß
§2 Abs.1 Z1 leg.cit gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Der Tatbestand des Erwerbes von Todes wegen durch Erbanfall
gemäß
§2 Abs.1 Z1 ErbStG ist mit der Annahme der Erbschaft, d.h.
mit der Abgabe der Erbserklärung erfüllt.
Gemäß
§12 Abs.1 Z1 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers.
Gemäß
§12 Abs.1 Z1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld
daher nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlass
gehörigen Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit
dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom
Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht.
Ob die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte
Unternehmensübertragung gemäß
§15a ErbStG vorliegen, muss
für den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld beurteilt
werden.
Die Berufungswerberin erwarb auf Grund des Gesetzes und
durch Abgabe der unbedingten Erbserklärung im Rahmen ihrer Quote von 1/2
des Nachlasses u.a. einen landwirtschaftlichen Betrieb. Da es sich um einen
begünstigten inländischen Betrieb handelte wäre
grundsätzlich ein Anwendungsfall für die Befreiungsbestimmung des
§15a Abs.1 ErbStG in Verbindung mit den Abs. 2, 3 und 4 leg.cit. gegeben
gewesen, wonach jedem der beiden Erben ein anteiliger Freibetrag zugestanden
wäre.
Allerdings verfügte die Berufungswerberin noch im Zuge
der Verlassenschaftsabhandlung - nach Abgabe der unbedingten Erbserklärung
- über den ihr angefallenen Hälfteanteil am landwirtschaftlichen
Betrieb der Mutter, indem sie diesen im Rahmen eines Erbübereinkommens
ihrem Bruder überließ.
Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass die von
§15a Abs.5 geforderte fünf-jährige Behaltefrist ab Erwerb (Erwerb
von Todes wegen durch Erbanfall und Abgabe der unbedingten Erbserklärung)
durchbrochen wurde, indem im Zuge eines unmittelbar nach Abgabe der
Erbserklärung abgeschlossenen Rechtsgeschäftes unter Lebenden
(Erbübereinkommen) die Hälfte des landwirtschaftlichen Betriebes
übertragen wurden.
Da das Erbübereinkommen selbst aber keinen
steuerbegünstigten Vorgang nach Abs.1 bis 3 (§15a Abs.6 ErbStG)
darstellt, liegt bei der Bw. eine begünstigungsschädliche
Vermögensübertragung nach §15a Abs.5 ErbStG vor.
Wären bereits Erbschaftssteuerbescheide unter
Zuerkennung der (a priori zustehenden) anteiligen Freibeträge erlassen
worden, so hätte nun gemäß
§15a Abs.5 ErbStG eine
Nachversteuerung erfolgen müssen. Da aufgrund der Zeitnähe einerseits
des Erwerbes von Todes wegen, andererseits des Erwerbes durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden, eine Bescheiderlassung noch nicht erfolgt
war, wurde der Berufungswerberin von Anfang an kein Freibetrag
gewährt.
Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 28.9.2000,
2000/16/0327, ist dem Erbschaftssteuerrecht ein Grundsatz fremd, wonach der
Erwerb eines Vermögensgegenstandes ein erbrechtlicher bleibt, wenn er auf
ein - zwischen den am Erbfall Beteiligten nach Abgabe der unbedingten
Erbserklärungen abgeschlossenes - Erbübereinkommen
zurückzuführen ist. Der VwGH bringt im zitierten Erkenntnis zum
Ausdruck, dass der Tatbestand des §2 Abs.1 Z1 ErbStG die Steuerpflicht
nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten gründet, sondern an einen durch das
Zivilrecht geregelten Tatbestand anknüpft, nämlich den der Berufung
zum Erben und der Abgabe der Erbserklärung. Dabei ist eine Beurteilung nach
§ 21 Abs.1 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise) ausgeschlossen (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, § 1 ErbStG, RZ 33).
Auch wenn die Bw. daher betont, dass der
landwirtschaftliche Betrieb wirtschaftlich gesehen immer beim Bruder angesiedelt
gewesen sei (Pachtvertrag) und auch dort verblieben sei, kann diese
wirtschaftlich sicher zutreffende Betrachtungsweise nach dem oben Gesagten
dennoch nicht zu dem erstrebten Erfolg führen.
Hinsichtlich des angesprochenen Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 25. 2. 1999, B 128/97, betreffend §15 Abs1 Z17
ErbStG ist zu sagen, dass der Unterschied zwischen den Befreiungsbestimmungen
des § 15 Abs 1 Z 17 und §15a ErbStG darin besteht, dass §15 Abs1
Z17 auf Grund einer im Verfassungsrang stehenden Vorschrift im Nachlass
vorhandenes endbesteuertes Vermögen begünstigt. Damit sollte die
Erbschaftssteuerfreiheit zwar nur ein Mal, dafür aber in allen Phasen der
Erwerbe zum Tragen kommen. §15a ErbStG gewährt demgegenüber einen
sachlichen Freibetrag für Betriebsübergaben bis zu 365.000 Euro.
Grundgedanke ist, dass der, der den Betrieb fortführt eine Starthilfe durch
Zubilligung eines Freibetrages haben soll. Wer den Betrieb nicht fortführt
- wie hier die Bw - bedarf keiner Starthilfe. Hier greift die Vorschrift
über die Nachversteuerung bei Nichteinhalten der 5-jährigen
Behaltefrist ein.
§15 Abs.1 Z17 ErbStG und §15a ErbStG haben
gänzlich unterschiedliche Hintergründe, Voraussetzungen und
Auswirkungen.
Die Befreiungsbestimmung des §15 Abs.1 Z17 ErbStG
umfasst ausschließlich jene Vorgänge, die gemäß der im
Verfassungsrang stehenden Vorschrift des Endbesteuerungsgesetzes unter die dort
vorgesehene Abgeltungswirkung fallen müssen. Die vom VfGH gewählte
Formulierung, dass ..."der Erwerb eines Vermögensgegenstandes auch dann ein
erbrechtlicher bleibt, wenn er.........auf ein Erb- oder
Pflichtteilsübereinkommen zurückzuführen ist", betrifft speziell
den Fall der Endbesteuerung und soll bewirken, dass der Vermächtnisnehmer,
der Pflichtteilsberechtigte oder eben auch der aus einem Erbübereinkommen
Berechtigte, der sich nicht auf §15 Abs.1 Z17 ErbStG berufen kann, den
überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen darf,
soweit das im Nachlass enthaltene, endbesteuerte Vermögen den Wert des dem
Erben Verbleibenden übersteigt. Um die Rechtswohltat der
Erbschaftssteuerfreiheit im Umfang des endbesteuerten Vermögens
ausschöpfen zu können, hat der VfGH klargestellt, dass der Erwerb
durch die oben genannten Personen ein erbrechtlicher bleibt.
Abseits der speziellen Betrachtungsweise im
Endbesteuerungsbereich gilt jedoch im Erbschaftssteuerrecht die Regel, dass der
Erwerb eines Vermögensgegenstandes, sofern er auf ein Erbübereinkommen
zurückzuführen ist, eben nicht ein erbrechtlicher bleibt (VwGH
28.9.2000, 2000/16/0327).
Der Berufungswerberin wurde der anteilige Freibetrag wegen
Aufgabe des begünstigten Zweckes daher zu Recht nicht zuerkannt, womit die
Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 29.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0582-W/05
- Stammnummer
- 24295
- Gültig
- 29.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF