Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0181-I/06
Nachweispflicht von Webungskosten sowohl hinsichtlich des Umstandes des Entstandenseins als auch der beruflichen Veranlassung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-I/06vom 29.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes A., vom 20. Oktober 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung
abgeändert.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 22.3.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist französischer
Staatsbürger und seit 14.10.2003 in A. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im
Kalenderjahr 2004 bezog er vom Arbeitgeber nichtselbständige Einkünfte
in Höhe von € 15.914,70 und beantragte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung von Werbungskosten nach
Durchschnittssätzen für Bühnenangehörige gem. § 1 Z. 2
der Verordnung zu § 17 Abs. 6 EStG 1988, BGBl. II 2001/382. Zudem machte er
Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von € 920,-- (Telefon
€ 200,-- und Internet € 720,--), Reisekosten in Höhe von €
3.731,04 (Reisen nach London € 3.291,96 und nach München €
439,08) sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten in Höhe von € 10.273,69 (Doppelte
Haushaltsführung € 3.701,89 und Familienheimfahrten € 6.571,80)
geltend:
1) Familienheimfahrten: beantragt wurde das Kilometergeld
für 10 Fahrten A. - O. hin und retour, wobei die Streckenlänge
einem Routenplaner entnommen ist (Kopie des Ergebnisses der Routenplanerabfrage
in der Beilage eingefügt) und jegliche weitere Angaben wie z.B.
Routenführung, Transportmittel und Datum der Reisen fehlen.
2) Doppelte Haushaltsführung: Die Angaben
beschränken sich auf: "Miete inkl. BK / Monat = € 308,49 x 12 Monate =
€ 3.701,89"
3) Arbeitsmittel: In der Beilage zur Erklärung wird
dargelegt, dass an Telefonkosten ein Pauschale von € 200,-- geltend gemacht
werde und betreffend Chello-Internet € 60,-- monatlich für 12 Monate.
Zu beiden Positionen wurde vermerkt, dass der Privatanteil bereits abgezogen
bzw. berücksichtigt sei.
4) Reisekosten: Dieser Werbungskostentitel teilt sich in
die Positionen Reisen nach London und nach München. Dabei wurden für
vier Reisen nach London die Taggelder für jeweils zwei Tage und an
Fahrtkosten die Aufwendungen für ein Flugticket sowie das Kilometergeld
für 3 Fahrten mit dem PKW A. - London und zurück geltend
gemacht. Die Anzahl der zurückgelegten Kilometer wurde wie schon bei den
Familienheimfahrten anhand einer Routenplanerabfrage ermittelt. Zu den
Münchenfahrten wurden sieben Aufwendungsposten in der Höhe zwischen
€ 24,90 und € 59,14 lediglich unter Angabe eines Datums angeführt
und jeweils Taggeld in Höhe von 2/3 des Pauschales
hinzugerechnet.
Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 20.10.2005 führte
die Abgabenbehörde erster Instanz die Veranlagung für das Jahr 2004
durch und verminderte hierbei die Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit um die in der genannten Verordnung festgelegten Werbungskosten.
Zur Begründung führte die Behörde aus, dass Kosten für
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten mangels Vorliegen der
Voraussetzungen (berufliche Veranlassung einer auf Dauer angelegten doppelten
Haushaltsführung, Zwei-Jahres-Frist bei vorübergehender doppelter
Haushaltsführung) nicht berücksichtigt werden könnten. Mit dem
Pauschbetrag nach der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG
1988 seien sämtliche Werbungskosten abgegolten, zusätzliche
Werbungskosten könnten nicht berücksichtigt werden. Weiters wurde der
Unterhaltsabsetzbetrag, da der Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze
nachgekommen worden sei, nur für sechs Monate zum Ansatz
gebracht.
Mit Schriftsatz vom 2.11.2005 erhob der Berufungswerber
Berufung gegen diesen Bescheid und führte zur Begründung aus, dass die
im Jahr 2004 geleisteten Werbungskosten die besondere Werbungskostenpauschale
laut § 17 Abs. 6 EStG 1988 maßgeblich überstiegen, weshalb auf
das Pauschale verzichtet und die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht
würden. Der gesetzliche Unterhalt sei für 12 Monate geleistet worden,
daher sei der Berufungswerber für das Jahr 2004 seinen
Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen. Die Voraussetzungen für die
Familienheimfahrten seien gegeben, da der Berufungswerber in einer
langjährigen Dauergemeinschaft lebe und die namentlich genannte
Lebenspartnerin am Ort des Familienwohnsitzes einer Tätigkeit nachginge.
Auf Vorhalt vom 23.11.2005 (Hinterlegung mit 25.11.2005) wurden am 14.12.2005
die Bestätigungen der Lebensgefährtin vom 18.10.2005 und 2.12.2005
über die Einkünfte der Lebensgefährtin und die Erfüllung der
Unterhaltsverpflichtung durch den Berufungswerber für den am 23.9.2002
geborenen Sohn sowie das Begleitschreiben vom 5.12.2005, worin das Geburtsdatum
der Lebensgefährtin angeführt und der Beginn der Lebensgemeinschaft
mit Juli 1996 datiert wurden, persönlich beim Finanzamt A. abgegeben. Der
ebenfalls angeforderte belegmäßige Nachweis der Werbungskosten
unterblieb hingegen.
Der angefochtene Bescheid wurde in der Folge mit
Berufungsvorentscheidung vom 22.3.2006 dahingehend abgeändert, dass der
Unterhaltsabsetzbetrag nicht mehr zum Ansatz kam, weil das Kind einem
gemeinsamen Haushalt mit dem Berufungswerber in Frankreich angehöre. Da
trotz der schriftlichen Aufforderung vom 23.11.2005 die geltend gemachten
tatsächlichen Werbungskosten nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen
worden seien, sei auch dieser Berufungspunkt abzuweisen gewesen.
In der als Vorlageantrag zu wertenden Berufung vom
30.3.2006 begründete der Berufungswerber die Nichtbeibringung der Belege
über die Werbungskosten damit, dass er aufgrund seines "Aufenthaltes in
Frankreich (Kindesbesuch)" nicht zur Einreichung der Belege in der Lage gewesen
und niemand zur Aufbewahrung des Wohnungsschlüssels während der
Abwesenheit und Verschaffung des Zutritts zu den gewünschten Unterlagen
bevollmächtigt gewesen sei. Aus diesem Grund würden anbei
"sämtliche Belege" übermittelt.
Bei den übermittelten Belegen handelt es sich um
folgende Unterlagen:
|
Datum
|
Aussteller
|
Gegenstand
|
Betrag in €
|
13.3.2004
|
British Airways
|
Ticket München -
London - München am 25.3.2004
|
430,28
|
14.3.2004
|
Agip-Tankstelle
A.Str.
|
45,25 l Super +
Shop
|
44,16 + 4,65
|
15.3.2004
|
Parkschein
|
München Flughafen; 15.3.04
11:17 bis 19.3.04 22:26
|
39,50
|
21.3.2004
|
Gutmann GmbH, Esso-Tankstelle
K.
|
61,03 l Super
|
59,14
|
25.3.2004
|
Parkschein
|
München
Flughafen; 25.3.04 09:39 - 21:48
|
10,06
|
27.4.2004
|
DB / München
Terminal
|
Ticket
|
30,--
|
3.5.2004
|
ÖBB
|
Ticket A. -
Kufstein
|
10,70
|
3.5.2004
|
DB
|
Fahrkarte Kufstein -
München
|
14,20
|
6.5.2004
|
Four Seasons Travel
|
Transfer München -
A.
|
34,--
|
9.5.2004
|
ÖBB
|
Ticket A. - München +
ICE-Aufpreis
|
31,-- + 3,20
|
9.5.2004
|
DB
|
Einzelfahrt ab 4
Zonen
|
8,40
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a
EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Aufwendungen die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen
werden.
Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten ist
sohin, dass Mehraufwendungen aus dem behaupteten Titel überhaupt angefallen
sind und weiters, dass diese in der Erzielung von steuerlich zu erfassenden
Einnahmen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 EStG 1988) begründet
sind. Sowohl die Tatsache des Entstandenseins von Aufwendungen an sich als auch
die berufliche Veranlassung sind demnach Gegenstand der Beweisführung. Dem
Abgabepflichtigen obliegt es hierbei, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt
darzutun und die geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach zu
belegen oder zumindest durch geeignetes Vorbringen und zweckdienliche Unterlagen
glaubhaft zu machen. Nach § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die
für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nämlich
vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen.
Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In
diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen
auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor
allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die
Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar
sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der
Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Zudem handelt
es sich im streitgegenständlichen Fall auch um Sachverhaltselemente, die
ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in
ständiger Rechtsprechung ausführt, besteht in solchen Fällen eine
erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht
(vgl. Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Auflage, Rz. 10 ff. zu §
115 und die dort angeführte Rspr.).
Der Aufforderung der Abgabenbehörde erster Instanz,
die geltend gemachten Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen, kam der
Berufungswerber erst im Zuge der Einbringung des Vorlageantrages nach.
Zunächst ist festzustellen, dass die darin für die verspätete
Nachreichung der Belege vorgebrachte Begründung eines
Frankreichaufenthaltes zwecks Kindesbesuchs der Aktenlage widerspricht, denn
abgesehen von dem Umstand, dass die Abwesenheit vier Monate gedauert haben
müsste (Vorhalt vom 23.11.2005 und Berufungsvorentscheidung am 22.3.2006)
wurde innerhalb dieses Zeitraumes auch tatsächlich mit dem vom
Berufungswerber unterzeichneten Schreiben vom 5.12.2005 und den
Bestätigungen der Lebensgefährtin eine teilweise Beantwortung des
Vorhaltes am14.12.2005 um 14.43 Uhr
beim Finanzamt A. persönlich abgegeben (vgl. Abdruck des Selbststemplers
auf den Eingaben).
Der Abänderung des Bescheides im Zuge der
Berufungsvorentscheidung ist der Berufungswerber im Vorlageantrag nicht
entgegengetreten. Die beigebrachten Belege betreffen weiters
ausschließlich den Punkt der Reisekosten nach London und München. Im
Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 24.7.2006 wurde dem
Berufungswerber dieser Umstand im Zusammenhang damit vorgehalten, dass die
Belege auf die Aufforderung des Finanzamtes zum belegmäßigen Nachweis
sämtlicher Werbungskosten hin vorgelegt worden sind und es sich bei den
nunmehr vorgelegten Belegen zufolge der Angaben im Vorlageantrag um
"sämtliche Belege" handle, sodass hiernach nur mehr die Anerkennung der
Aufwendungen aus dem Titel der Reisekosten strittig sei. Der Berufungswerber
ließ den nachweislich zugestellten Bedenkenvorhalt vom 24.7.2006 jedoch
trotz der darin ausdrücklich eingeräumten Gelegenheit zur
Stellungnahme und allfälligen Konkretisierung oder Ergänzung des
Berufungsbegehrens und Nachreichung der entsprechenden Unterlagen gänzlich
unbeantwortet. Es ist im Weiteren deshalb davon auszugehen, dass gegen die in
der Berufungsvorentscheidung getroffene Nichtanerkennung des
Unterhaltsabsetzbetrages keine Einwände bestehen und Gegenstand des
anhängigen Verfahrens nur mehr die steuerliche Berücksichtigung der
Reisekosten ist.
Von den vorgelegten Belegen betreffen ein Flugticket,
welches am 13.3.2004 für den Hin- und Rückflug am 25.3.2004
gelöst wurde, sowie ein Parkticket des Flughafens München die
Londonreisen. Die übrigen Belege stehen mit Reisen nach München in
Zusammenhang. Zu den nicht in Kilometergeldern bestehenden Fahrtkosten liegen
demnach Belege vor. Aus diesen allein waren aber die Tatsache der
Durchführung der mit Kilometergeldern geltend gemachten Londonreisen, das
Ziel jener Reisen, in deren Zusammenhang die geltend gemachten Parkkosten am
Flughafen München entstanden, sowie Zweck und Veranlassung sämtlicher
Reisen nicht entnehmbar. Hinzu kommt, dass Sachverhaltselemente (z.B.
vereinzelte Vermerke auf den Belegen wie "Munich audit" oder "Paris" oder die
Lage der Tankstelle in Bezug auf die Fahrtroute von A. nach München)
weitere Unklarheiten und Zweifel aufwarfen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz erließ
deshalb unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 119 Abs. 1 und 115
BAO einschließlich der in der Judikatur betonten erhöhten
Mitwirkungs-, Beweisbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht bei Sachverhalten
mit Auslandsbezug den bereits erwähnten Bedenkenvorhalt vom 24.7.2006 und
forderte den Berufungswerber zur Beantwortung der nachstehend angeführten
Fragen sowie Nachreichung der angeforderten Unterlagen auf:
"3. Nach der
Aktenlage bezogen Sie im Kalenderjahr 2004 ausschließlich
nichtselbständige Einkünfte und zwar von nur einem Arbeitgeber, dem
Arbeitgeber, zu dessen Ensemble Sie seit der Spielzeit 2003/04 gehören
(Information zu Ihrer Person unter Internet-Adresse). Die Behauptung der
beruflichen Veranlassung der geltend gemachten Reisen nach London und
München steht daher mit der Aktenlage in Widerspruch. Es wird deshalb um
belegte (z.B. Verträge), konkrete und detaillierte Angabe des Zwecks der
einzelnen Reisen sowie den genauen Ablauf der Reisebewegung und des Aufenthaltes
gebeten.
4. Insoweit
diese Reisen mit der nichtselbständigen Tätigkeit beim Arbeitgeber in
Zusammenhang stehen, wird um Bekanntgabe der Kostenersätze durch den
Arbeitgeber oder von dritter Seite ersucht.
5. Insoweit
die Reisen nicht mit der selbständigen Tätigkeit in Zusammenhang
stehen und mit Ereignissen verbunden sind, welche üblicherweise zu
Einkünften führen (Gastspiele etc.) wird um Nachweis der Erfassung zur
Progressionswahrung im Ansässigkeitsstaat (z.B. Steuererklärung und
Bescheid betreffend 2004, von der zuständigen Steuerbehörde
ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen) bzw. um den Nachweis der
Unentgeltlichkeit des/r Engagements gebeten.
6. Die
Reisekosten nach London erscheinen pauschaliert angesetzt (gleich bleibende
Höhe der Taggelder, Verwendung eines Routenplaners zur rechnerischen
Ermittlung des km-Geldes). Wie bereits ausgeführt sind nur tatsächlich
angefallene Kosten und diese nur in der tatsächlich aus Eigenem zu
tragenden Höhe absetzbar. Es wird daher zusätzlich um Bekanntgabe
folgender Daten zu jeder Reise ersucht: Beginn und Ende der Reisen auch
hinsichtlich der Uhrzeit, Mitreisende, Strecken (allenfalls Teilstrecken) und
jeweiliges Verkehrsmittel. Bezüglich jener Reisen, bei denen das km-Geld
angesetzt wurde, wird um Bekanntgabe des benutzten PKW (Marke, Kennzeichen,
Eigentümer), um Beibringung eines Berechtigungsnachweises zur Nutzung und
des Fahrtenbuches sowie Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der tatsächlichen
Nutzung des PKW (Belege über die Nutzung des Ärmelkanals wurden
bislang nicht vorgelegt).
7. Betreffend
die Reisekosten nach München ist neben dem pauschalen Ansatz von Taggeldern
und dem Fehlen der Angaben wie bereits in Punkt 3. und zu den Reisekosten nach
London festgehalten im Besonderen noch festzustellen, dass es sich offenkundig
nicht (nur) um Reisen von A. nach München und zurück handelt.
So liegt die Tankstelle, von der
der Tankbeleg vom 21.3.2004 stammt, nicht auf der Route. Der zu der Reise am
14.3.2004 vorgelegte Parkschein belegt die Kfz- Abstellung am Flughafen
München und belegt diese für einen Zeitraum vom 15.3.2004 -
19.3.2004. Dies und der händische Vermerk auf dem Tankbeleg vom 14.3.2004
mit dem Hinweis auf Paris legen die Vermutung nahe, dass mit den Reisen am
14.3.2004 und 19.3.2004 lediglich die Teilstrecken A. -
München/Flughafen sowie München/Flughafen - A. einer
6-tägigen Reise darstellen. Von der Reise am 3.5.2004 wurde
schließlich lediglich das ÖBB-Ticket A. -Kufstein in einfacher
Richtung vorgelegt. Zu den übrigen Reisen wurden ebenfalls nur einzelne
Belege über Teilaspekte vorgelegt, welche mit München in Zusammenhang
stehen:
27.4.2004 - DB-Ticket /
offenbar München - A. / gelöst am Flughafen
6.5.2004 - Four Seasons
Travel / Transfer München - A.
9.5.2004 - ÖBB A.
- München + DB Einzelfahrt um 10.49 (Destinationen?)
Zusammenfassend sprechen die
Belege dafür, dass es sich bei den Fahrten nach München jeweils um An-
und Rückreisen vom und zum Flughafen handelt. Da wegen des in § 20
EStG 1988 normierten Aufteilungsverbotes die Anerkennung von Kosten von Teilen
einer Reise selbst dann nicht anzuerkennen wären, wenn einzelne Teile von
einer auch private Bezüge aufweisenden Reise nachweislich beruflich
veranlasst wären, wird gebeten, die eingangs geforderten Angaben und
belegmäßigen Nachweise (berufliche Veranlassung, Ablauf von
Reisebewegung und Aufenthalt, Beginn und Ende der Reise mit Datum und Uhrzeit,
[Teil]strecken und verwendete Verkehrsmittel, Bekanntgabe allenfalls
Mitreisender, Fahrtenbuch) nicht nur für die Teilstrecken A. -
München - A., sondern für die jeweils gesamte Reisebewegung
beizubringen."
Der Bedenkenvorhalt wurde wie bereits erwähnt nicht
beantwortet. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wäre es aber Sache
des Berufungswerbers gewesen, Beweismittel für die Aufhellung des - zudem
auslandsbezogenen - Sachverhaltes und das Zutreffen der Behauptung einer
beruflichen Veranlassung der Aufwendungen beizubringen. Mit der mangelnden
Sachverhaltsdarstellung in der Steuererklärung und den Beilagen hierzu
sowie dem gänzlichen Unbeachtetlassen der Aufforderung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Sachverhaltsergänzung und
Belegvorlage ist der Berufungswerber seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen,
weshalb die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Reisekosten
nicht in Betracht kommen kann.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 29. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-I/06
- Stammnummer
- 24289
- Gültig
- 29.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF