Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0831-W/06
Säumniszuschlag, grobes Verschulden bei Behauptung eines langen Postwegs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0831-W/06vom 29.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag.
Regine Linder, Gottfried Hochhauser und Wilhelm Strommer im Beisein der
Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung des Bw., vertreten
durch Trust Treuhand und Steuerberatungs GmbH, 1020 Wien,
Praterstraße 38, vom 30. Jänner 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 9. Jänner 2006 betreffend
Säumniszuschlag nach der am 28. September 2006 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt setzte mit
Bescheid vom 9. November 2005 einen Säumniszuschlag in Höhe von
€ 110,17 fest, weil die Einkommensteuervorauszahlung 7-9/2005 mit
einem Betrag von € 5.508,70 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem
16. August 2005, sondern erst am 5. September 2005 entrichtet worden
wäre.
Mit Schreiben vom
16. November 2005 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Stornierung des
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO, da
kein Vorsatz bestanden hätte, die Einkommensteuer nicht fristgerecht zu
entrichten. Den Bw. würde deshalb keine Schuld an der verspäteten
Bezahlung treffen, da die Buchungsmitteilung zwar von der Kanzlei seines
steuerlichen Vertreters rechtzeitig versandt worden wäre, sich jedoch der
Postweg unvorhersehbar verzögert hätte. Nach Erhalt des Zahlscheines
hätte der Bw. den fälligen Betrag sofort zur Einzahlung
gebracht.
Abschließend wies der Bw.
darauf hin, dass er in den letzten Jahren keine Frist zur Entrichtung von
Abgaben versäumt hätte.
Das Finanzamt wies den Antrag
mit Bescheid vom 9. Jänner 2006 ab und führte begründend
aus, dass Buchungsmitteilungen, welche über die bevorstehende
Zahlungsverpflichtung der Einkommensteuervorauszahlung erinnern, nur eine
zusätzliche Serviceleistung der Finanzverwaltung darstellen würden und
sich die Verpflichtung zur Entrichtung bereits aus dem letzten
Vorauszahlungsbescheid ergeben würde.
Dieser Vorauszahlungsbescheid
wäre bereits am 21. Jänner 2005 ergangen. Die
ordnungsgemäße Zustellung dieses Bescheides gemäß der
vorliegenden Zustellvollmacht an den Parteienvertreter wäre nicht
bestritten worden. Ab diesem Zeitpunkt hätte daher die
Zahlungsverpflichtung dem Parteienvertreter und damit auch dem Abgabepflichtigen
bekannt sein müssen, da dieser die beiden ersten Vorauszahlungsbeträge
termingemäß entrichtet hätte.
Das Finanzamt hätte daher
nicht nachvollziehen können, warum den Abgabepflichtigen bzw. seinem
steuerlichen Vertreter kein grobes Verschulden an der verspäteten
Entrichtung treffen sollte.
Dagegen brachte der Bw. am
30. Jänner 2006 fristgerecht Berufung ein, beantragte die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte vor, dass das
Argument, dass sich ein Bürger nicht auf ein Bürgerservice und die
Post verlassen dürfe, nicht zutreffend wäre. Gerade weil der Bw.
- wie die meisten anderen einkommensteuerpflichtigen Unternehmer auch
- die Aufgabe zur Überwachung und Überprüfung der
Steuerzahlungen an seinen steuerlichen Vertreter delegiert hätte, habe er
sorgfältig gehandelt. Er habe sich also darauf verlassen dürfen, dass
die Einzahlungen dann vorzunehmen wären, wenn ihm wie über Jahre
gewohnt ein Zahlschein zugesandt werde.
Auch dürfe sich der Bw.
wie sein steuerlicher Vertreter zu Recht darauf verlassen, dass ein im
öffentlichen Eigentum stehendes Unternehmen wie die Post wie gewohnt die
Zustellungen sorgfältig vornehmen würde, zumal für Wien seitens
der Post damit geworben werde, dass jede Zustellung innerhalb eines Tages
erfolgen würde.
Der Bw. hätte daher
schlimmstenfalls einen Termin übersehen, weil er nicht wie organisatorisch
geplant, informiert worden wäre. Grobes Verschulden liege daher nicht
vor.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 31. März 2006 als unbegründet ab
und führte aus, dass in einem Verfahren nach § 217
Abs. 7 BAO das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim
Antragsteller liegen würde. Seine Sache wäre es, einwandfrei und unter
Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf
welche die Stornierung des Säumniszuschlages gestützt werden
könne. Eine positive Erledigung wäre aber ausgeschlossen, wenn der
Antrag neben dem maßgeblichen Inhalt nicht auch jene Beweismittel
enthalten würde, welche die Aussagen des Antragstellesr glaubhaft machen
könnten.
Im vorliegenden Fall wäre
der steuerliche Vertreter den Nachweis schuldig geblieben, wann der
gegenständliche Erlagschein an den Bw. abgesandt worden wäre. Die
Angabe, dass die Buchungsmitteilung "fristgerecht" versandt worden wäre,
würde der Abgabenbehörde aber keine Überprüfung
ermöglichen, ob der Abgabepflichtige die Möglichkeit gehabt
hätte, auch bei einem in der Norm liegenden Postweg rechtzeitig zu
reagieren.
Weiters werde nicht erhellt,
welche Vorkehrungen getroffen worden wären, um Fristversäumnisse
grundsätzlich zu vermeiden. Insbesonders im Hinblick auf die
Möglichkeit der Ortsabwesenheit eines Klienten erscheine die bloße
Versendung eines Erlagscheines alleine nicht ausreichend, um eine rechtzeitige
Abgabenentrichtung zu gewährleisten. Es stelle sich auch die Frage, wie vom
steuerlichen Vertreter kontrolliert werde, ob ein Klient, der die Aufgabe der
Überwachung und Überprüfung der Steuerzahlungen an seinen
steuerlichen Vertreter delegiert hätte, die Steuerzahlung tatsächlich
rechtzeitig und vollständig vorgenommen hätte.
Mit Schreiben vom
19. April 2006 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat und legte eine Kopie
der Buchungsmitteilung, die vom steuerlichen Vertreter fristgerecht am
28. Juli 2005 an den Bw. übersandt worden wäre, bei.
Ergänzend brachte er vor,
dass die Kanzlei seines Parteienvertreters im Verhältnis zur Anzahl der
betreuten Mandanten nur über eine verschwindende Zahl von
Fristversäumnissen zu klagen hätte. Als Vorkehrungen, um
Fristversäumnisse grundsätzlich zu vermeiden, werde sowohl ein
Posteingangs- als auch Postausgangsbuch in elektronischer Form geführt.
Darüber hinaus verfüge die steuerliche Vertretung über eine
Kanzleiorganisation, die EDV-mäßig auf dem modernsten Stand sei. Dazu
würden laufend Schulungen, insbesondere zur Fristenwahrung,
durchgeführt werden.
Der vom Finanzamt aufgeworfenen
Frage, ob eine bloße Versendung eines Erlagscheines an den Klienten
alleine ausreichend wäre, um eine rechtzeitige Abgabenentrichtung zu
gewährleisten, halte der Bw. entgegen, dass wir in einer arbeitsteiligen
Wirtschaft leben würden, die darauf angewiesen wäre, effizient zu
arbeiten. Im Netzwerk müsse man sich auf die jeweiligen Netzwerkpartner
verlassen können. Eine Kontrolle der Post selbst könne schon im
Hinblick auf die nötige Effizienz der Abwicklung nicht zugemutet werden,
weshalb von einem groben Verschulden nicht gesprochen werden
könne.
Zu der am 28. September 2006
anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat erschien
trotz ausgewiesener Ladung weder der Bw. noch sein steuerlicher Vertreter. Nach
Beschluss wurde die mündliche Verhandlung gemäß
§ 284
Abs. 4 BAO in Abwesenheit des Bw. durchgeführt.
Der Amtsbeauftragte beantragte
die Abweisung der gegenständlichen Berufung und führte aus, dass im
gegenständlichen Fall eine Schutzbehauptung des Bw. in Bezug auf eine
unverschuldete verspätete Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung
für das 3. Quartal 2005, welche immerhin mehr als € 5.000,00
beträgt, vorliegen würde. In einem ordnungsgemäßen
Unternehmen werde für derart hohe im Vorhinein bereits bekannte Zahlungen
ein entsprechender Zahlungsplan erstellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2
lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet,
so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in der derzeit
gültigen Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Ein
zweiter Säumniszuschlag ist gemäß Abs. 3 für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
eines zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der zweite und dritte
Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden
Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden
insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der
Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen.
Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Auf
Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß
§ 217
Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft.
Leichte Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112). Keine leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (VwGH
15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Vertreters dem Verschulden des
Vertretenen gleichzuhalten (VwGH 25.11.1999, 99/15/0118).
Dazu war festzustellen, dass
aus den vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass die
gegenständliche Buchungsmitteilung vom 19. Juli 2005, die einen bis
16. August 2005 zu zahlenden Rückstand von € 5.572,44
auswies, sowie der zugehörige Erlagschein von der Kanzlei am 28. Juli
2005 an den Bw. weggeschickt wurden. Dieser Sachverhalt wird vom
Unabhängigen Finanzsenat nicht in Zweifel gezogen und daher außer
Streit gestellt. Ein weiteres Eingehen, ob tatsächlich eine ausreichende
Kontrolle der Fristenwahrung vorhanden war, war daher entbehrlich.
Da ein Verschulden des
steuerlichen Vertreters somit nicht vorliegt, war zu untersuchen, ob ein grobes
Verschulden beim Bw. selbst gegeben war.
Dem Einwand des Bw., dass eine
arbeitsteilige Gesellschaft es mit sich bringen würde, dass bestimmte
Aufgaben delegiert werden, kann nichts entgegengesetzt werden. Der Bw. konnte
sich zu Recht darauf verlassen, dass ihm wie gewohnt von seinem steuerlichen
Vertreter, den er mit der Wahrung des Fristenvormerks auch für Zahlungen
fälliger Abgabenrückstände betraut hatte, rechtzeitig die
Zahlscheine zugesandt werden. Die Begründung des Finanzamtes, dass sich die
Verpflichtung zur Entrichtung der vierteljährlichen
Einkommensteuervorauszahlungsbeträge ohnehin bereits aus dem letzten
Vorauszahlungsbescheid vom 21. Jänner 2005, dessen
ordnungsgemäße Zustellung nicht bestritten worden wäre, ergeben
hätte und eine Zusendung der als zusätzliche Serviceleistung
anzusehenden Buchungsmitteilung und des Zahlscheines daher auch gar nicht
erforderlich gewesen wäre, ist dabei verfehlt.
Jedoch kann der Argumentation
des Bw., dass sich der Postweg unvorhersehbar verzögert, er aber den
fälligen Betrag nach Erhalt des Zahlscheines sofort zur Einzahlung gebracht
hätte, nicht gefolgt werden, da eine die gegenständliche
Einkommensteuervorauszahlung tilgende Zahlung in Höhe von
€ 5.508,70 (Verringerung des Rückstandes durch die am
25. Juli 2005 gemeldete Gutschrift an Umsatzsteuer 6/2005) erst am
5. September 2005 geleistet wurde.
Der Postweg hätte demnach
vom 28. Juli 2005 bis 5. September 2005 ganze 39 Tage gedauert.
Davon war aber auch unter Berücksichtigung eventueller
Zustellverzögerungen nicht auszugehen. Trotz rechtzeitigen Erhalts wurde
die Einzahlung aber verspätet vorgenommen.
Da der Bw. kein weiteres
Vorbringen zu seiner Entlastung erstattete, nämlich in Form eines
Nachweises des tatsächlich verspäteten Erhalts der Buchungsmitteilung
und des Erlagscheines sowie eines Nachweises der daraufhin rechtzeitig
vorgenommenen Zahlung, muss die späte Einzahlung somit als auffallende
Sorglosigkeit im Verkehr mit den Behörden angesehen werden, die das
Vorliegen eines groben Verschuldens indiziert.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0831-W/06
- Stammnummer
- 24276
- Gültig
- 29.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF