Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0006-G/06
Zahnsanierungskosten als außergewöhnliche Belastungen mit oder ohne Selbstbehalt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0006-G/06vom 27.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren
Mitglieder Mag. Roland Setina, Wolfgang Sauer und Dr. Wolfgang Bartosch im
Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung des Bw.,
vertreten durch Dr. Hans M. Slawitsch Wirtschaftstreuhandgesellschaft KEG,
8020 Graz, Strauchergasse 16, vom 14. Februar 2005 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Herrn Walter Schuster, vom
10. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer 2003 nach der am 27.
September 2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge
gegeben.
Gegenüber
der Berufungsvorentscheidung vom 30. Juni 2005 ergibt sich keine
Änderung.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im zweitinstanzlichen Verfahren nur noch die
Frage, ob die vom Berufungswerber (Bw.) als außergewöhnliche
Belastungen geltend gemachten Zahnarztkosten iHv. insgesamt € 2.138,62
mit oder ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von den Einkünften
abzuziehen sind.
Im angefochtenen Bescheid blieben die
streitgegenständlichen Aufwendungen steuerlich ohne Auswirkung, da sie
betragsmäßig unter dem gemäß
§ 34 Abs. 4
EStG zu berechnenden - vom jeweiligen Einkommen abhängigen -
Selbstbehalt liegen. Wohl aber wurden dem Bw. - antragsgemäß - der
Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG (wegen Vorliegen
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 70%) sowie der
pauschale Freibetrag für Diätverpflegung (wegen ua. Zuckerkrankheit)
gewährt.
Demgegenüber begehrt der Bw. mit der vorliegenden
Berufung die Berücksichtigung dieser Kosten ohne Kürzung durch einen
Selbstbehalt. In der Abgabenerklärung habe er diese Aufwendungen
versehentlich in einer falschen Zeile bzw. unter der falschen Kennzahl
eingetragen. Das Bundessozialamt Steiermark habe in seinem Fall einen 70%-igen
Behinderungsgrad festgestellt. Der Bw. habe diesen Behinderungsgrad in der
Abgabenerklärung eingetragen, ohne darauf zu achten, dass mit einer
Eintragung in der - versehentlich ausgefüllten - Zeile der
pauschale Freibetrag beantragt werde. Anstelle des pauschalen Freibetrages
beantrage er jedoch vielmehr, die effektiven außergewöhnlichen
Belastungen ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Diese Kosten würden
Ausgaben für Heilbehandlungen darstellen.
In der (teilweise stattgebenden) Berufungsvorentscheidung
vom 30. Juni 2005 wurden die fraglichen Zahnarztkosten vom Finanzamt
wiederum als außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt
abzuziehen ist, qualifiziert. Dies deshalb, da mit einer Behinderung nicht in
Zusammenhang stehende Ausgaben nur unter Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes zuerkannt werden könnten (die teilweise Stattgabe ergab sich
daraus, dass im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid nunmehr Kurkosten iHv.
€ 1.686,26 ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes zuerkannt
wurden).
Mit dem daraufhin eingebrachten Vorlageantrag legte der Bw.
unter Einem einen Bescheid des Bundessozialamtes Steiermark vom
25. April 1996 vor, mit welchem festgestellt wurde, dass er dem Kreis
der begünstigten Behinderten angehöre. Da das Bundessozialamt mit
diesem Bescheid zum Ausdruck gebracht habe, dass der vorhandene Zahnfehler nur
dann keine Funktionsbeeinträchtigung bewirke, wenn eine entsprechende
Gebisssanierung vorliege, handle es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen
um behinderungsbedingte Kosten, die ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen
wären. Dem Bw. würden seit seiner Kindheit zwei Zähne fehlen,
welcher Umstand grundsätzlich (also ohne Gebisssanierung) sehr wohl eine
Behinderung darstelle. Dieser körperliche Mangel sei durch eine über
vier Zahnpositionen gelegte Zahnbrücke saniert worden. Ein derartiger
Zahnfehler sei keineswegs mit üblichen, laufend anfallenden
Zahnbehandlungskosten zu vergleichen. Die fehlenden Zähne würden laut
Bescheid des Bundessozialamtes ohne Sanierung jedenfalls eine wesentliche
Funktionsbeeinträchtigung bewirken.
Die Beilage zum bereits angeführten Bescheid des
Bundessozialamtes Steiermark vom 25. April 1996, mit welchem beim Bw.
ein 70%-iger Behinderungsgrad festgestellt wurde, hat - auszugsweise
wörtlich wiedergegeben - folgenden Inhalt:
"Nach dem eingeholten
ärztlichen Sachverständigengutachten vom 12. Februar 1996,
das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der
Entscheidung zugrunde gelegt wird, ergibt sich nach den gemäß
§ 3 Abs. 2 BEinstG anzuwendenden mit Verordnung des BMAS vom
9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, festgesetzten Richtsätzen
folgende Einschätzung Ihrer
Gesundheitsschädigungen:
Gesundheitsschädigungen,
die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung
berücksichtigt werden:
|
Lfd.
Nr.
|
Art der
Gesundheitsschädigung
|
Position in den
Richtsätzen
|
Grad der
Behinderung
|
1.
|
rezidivierendes
Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose und
deformierende Spondylose (oberer RSW entsprechend dem
Befundausmaß
|
I/f-190
|
30 v.
H.
|
2.
|
Diabetes mellitus Typ
II, ..... (oberer RSW entsprechend dem Befundausmaß)
|
III/383
|
40 v.
H.
|
3.
|
Arterielle Hypertonus,
Dauermedikation notwendig (oberer RSW .....)
|
III/323
|
30 v.
H.
|
4.
|
calcifizierende PHS
beidseits (links mehr als rechts), nur endgradige Elevationseinschränkung
(oberer RSW, da beide Schultergelenke betroffen sind)
|
I/c-28
li.
|
20 v.
H.
Die angegebenen
Stoffwechselstörungen wurden nicht berücksichtigt, da die
Laborparameter nur unwesentlich pathologisch verändert
waren.
(.....) Keine wesentliche
Funktionsbeeinträchtigung bewirken die angegebenen Zahnfehler bei saniertem
Gebiss und die Hyperopie von plus 1 Dioptrie.
Die im Zusammenwirken der
oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte
Funktionsbeeinträchtigung beträgt siebzig von Hundert, weil der GdB
(Grad der Behinderung) der GS (Gesundheitsschädigung) 2 durch den GdB der
GS 1, 3 und 4 um je eine Stufe angehoben wird."
Am Ende des Bescheides führt das Bundessozialamt unter
jenen Gesundheitsstörungen, die bei der Einschätzung des Grades der
Behinderung nicht berücksichtigt wurden, als fünfte
Gesundheitsschädigung beidhändige
"Polyarthrosen vom Typ Heberden, Zustand nach
Strecksehnenausriss dig. IV links mit endgradiger Flexionseinschränkung im
PIP-Gelenk dig. IV links" mit einem 10%-igen Behinderungsgrad
an.
Am 22. September 2006 übermittelte der Bw.
per Fax ein von Herrn MR Dr. HW ausgestelltes Schreiben vom
20. September 2006 mit folgendem Inhalt:
Der Bw. "ist mir
persönlich seit Jahrzehnten als Patient bekannt. Er steht hier wegen einer
Steinprostata, Aorten- und Mitralklappenstenose, Bluthochdruck mit diastolischer
Funktionsstörung, hypertoner Kardiomyopathie, Fettstoffwechselstörung,
Harnsäurestoffwechselstörung, Nierensteinleiden, diabetischer Mikro-
und Makroangiopathie, Polyarthrose, Diabetes mellitus und Hautveränderungen
in laufender Behandlung und Kontrolle.
Bei dem Patienten besteht
am rechten Unterkiefer eine Zahnlücke seit seiner Kindheit. In den 60er
Jahren wurde eine vierstellige Brücke gebaut, um krankhafte
Veränderungen der Gegenbisszähne zu vermeiden. In den letzten Jahren
war diese Brücke geschädigt und musste ausgetauscht
werden.
Wegen einer Lücke
von zwei Zähnen wurde im Frühling 2003 eine vierstellige
Zahnbrücke über die Pfeilerzähne 47 und 44 gelegt. Eine derartige
Lücke stellt sehr wohl eine erhebliche Behinderung beim Kauen dar und
verursacht somit langfristig entsprechende
Folgeschäden.
Insbesondere beim
gegenständlichen Patienten ist eine entsprechende Diätbeobachtung in
Hinblick auf mehrfach vorliegende Stoffwechselstörungen einzuhalten, neben
der Wahl, Qualität und Menge der Ernährung ist eine gute Bissfunktion
dringlich erforderlich.
Die Beurteilung im
Bescheid des Bundessozialamtes Steiermark vom 25. April 1996
betreffend Feststellung eines 70%igen Behinderungsgrades, dass der beschriebene
Zahnfehler nur im Falle seiner Sanierung keine Behinderung (bzw. wörtlich
"wesentliche Funktionsbeeinträchtigung") darstelle, ist somit jedenfalls
zutreffend. Das Anbringen der oben erwähnten Brücke im Jahr 2003 war
daher unmittelbar behinderungsbedingt.
Da dem Patienten neben
den erhöhten Medikamentenkosten und der Diät durch die Anschaffung der
gegenständlichen vierstelligen Brücke erhebliche Auslagen entstanden
sind, wird eine entsprechende steuerliche Berücksichtigung
befürwortet."
In der am 27. September 2006 über Antrag des Bw.
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde von Seiten des Bw.
ergänzend ausgeführt, dass ihm seit den 50er-Jahren zwei
Backenzähne fehlen würden. Infolge der damit verbundenen negativen
Auswirkungen, wie z.B. Herauswachsen der Gegenzähne, Erschweren des Kauens
und Überbeanspruchung der Kieferlagerung, sei diese Lücke in den
60er-Jahren mit einer Prothese geschlossen worden. Infolge der beschränkten
Lebensdauer einer solchen Prothese habe diese in den 80er-Jahren und dann wieder
im Jahr 2003 erneuert werden müssen. Zum Zeitpunkt des
Funktionsuntüchtigwerdens dieser Prothese sei eine Behinderung infolge der
Zahnlücke aufgetreten, die erst wieder mit Einbau der neuen Prothese
behoben worden sei. Die im Erstbescheid aufgestellte Behauptung, die strittigen
Ausgaben stünden nicht mit einer Behinderung in Zusammenhang, würden
den Feststellungen des Bundessozialamtes widersprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Diese werden
gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG steuerlich grundsätzlich
nur dann schlagend, wenn sie einen vom Einkommen des Steuerpflichtigen
abhängigen Selbstbehalt übersteigen.
§ 34 Abs. 6 EStG normiert - von diesem
Grundsatz abweichend - jene Aufwendungen, die ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes abgezogen werden können. Dazu zählen ua. auch
Aufwendungen iSd. § 35 leg. cit. (Vorliegen einer Behinderung), die an
Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35
Abs. 5) sowie Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der
Steuerpflichtige pflegebedingte Geldleistungen erhält, soweit sie die Summe
dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG steht dem
Steuerpflichtigen ein Freibetrag iSd. Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle zu,
wenn er außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene
körperliche oder geistige Behinderung hat. Nach § 35 Abs. 2
EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung).
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine
amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer
Opferrente.
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten
oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie bei
Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen.
Nach § 35 Abs. 5 EStG können anstelle des
Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung
- ohne Selbstbehalt - geltend gemacht werden (§ 34
Abs. 6).
Gemäß
§ 4 der auf Grund der
§§ 34 und 35 EStG erlassenen Verordnung BGBl. 1996/303 sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten
der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Soweit allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend
gemachten tatsächlichen Kosten und der die Behinderung begründenden
Krankheit nicht dargelegt wird bzw. nicht besteht, ist eine
Berücksichtigung unter Außerachtlassung des Selbstbehaltes
ausgeschlossen (Doralt, EStG
4. Auflage, § 35 Tz 9 mit entsprechenden
Judikaturhinweisen).
Im hier zur Beurteilung stehenden Fall liegt nun
unzweifelhaft eine amtliche Bescheinigung des zuständigen Bundessozialamtes
über einen 70%-igen Behinderungsgrad des Bw. vor. Heilbehandlungskosten
könnten daher ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden, soweit sie mit
den diese Behinderung begründenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in
Zusammenhang stehen. Die Auffassung des Bw., dass dieser Zusammenhang auch bei
seinen Zahnbehandlungskosten gegeben sei, wird vom UFS jedoch aus folgenden
Gründen nicht geteilt:
Der Bw. argumentiert im Ergebnis damit, dass der
beschriebene Zahnfehler im Falle seiner "Nichtsanierung" eine als Behinderung zu
wertende Gesundheitsschädigung darstelle.
Jene Krankheiten bzw. Gesundheitsschädigungen, die
für die Gesamteinschätzung des Behinderungsgrades des Bw.
berücksichtigt wurden, sind im Bescheid des Bundessozialamtes Steiermark
jedoch dezidiert angeführt. Es sind dies laut eingangs dargestelltem
Sachverhalt:
1. ein Halswirbelsäulen- und
Lendenwirbelsäulensyndrom,
2. Diabetes mellitus,
3. Hypertonus sowie
4. beidseitige calcifizierende PHS (Periarthritis
humeroscapularis).
Durch das Zusammenwirken ausschließlich dieser vier
Gesundheitsschädigungen ergab sich der vom Bundessozialamt ermittelte Grad
der Behinderung. Der vom Bw. angegebene Zahnfehler führte jedoch nicht zu
einer den Behinderungsgrad beeinflussenden Gesundheitsschädigung. Dieser
bewirkt vielmehr expressis verbis keine
wesentliche Funktionsbeeinträchtigung (s. S. 1 letzter Absatz des
Beiblattes zum Bescheid des Bundessozialamtes Steiermark).
Dem vom Bw. aus dem Wortlaut des Bescheides des
Bundessozialamtes gezogenen Umkehrschluss, dass bei Nichtsanierung der
Zahnlücke jedenfalls eine Behinderung vorliegen würde, kann seitens
des UFS nicht gefolgt werden: Würde die Zahnlücke eine derart
gravierende, als Behinderung iSd. § 35 EStG anzusehende
Gesundheitsschädigung darstellen, so würde daran (nämlich am
Vorliegen einer Behinderung) auch der Umstand, dass eine Prothese (Brücke)
eingefügt wird, nichts ändern (ebenso wenig würde zB ein
Beinamputierter, der sich eine Prothese anfertigen lässt, dadurch seine
Einstufung als "begünstigter Behinderter" verlieren). Wäre daher der
gegenständliche Zahnfehler - wie vom Bw. behauptet - tatsächlich als
Behinderung im hier relevanten Sinne zu qualifizieren, so hätte das
Bundessozialamt diesen im vorliegenden Bescheid selbst im Falle seiner Sanierung
jedenfalls dezidiert als auf den Grad der Behinderung Einfluss nehmende
Gesundheitsschädigung angeführt. Das ist aber hier unbestreitbar nicht
der Fall. Die vorliegende Zahnlücke wurde im maßgeblichen Bescheid
des Bundessozialamtes Steiermark weder ausdrücklich als eigene Behinderung
angeführt noch bei Feststellung des Behinderungsgrades in irgendeiner Weise
berücksichtigt. Der gegenständliche Zahnfehler wurde überdies
nicht einmal in die gesonderte Auflistung jener wesentlichen
Gesundheitsschädigungen aufgenommen, die beim Bw. zwar vorliegen, bei der
Einschätzung des Behinderungsgrades jedoch nicht zu berücksichtigten
waren.
Darüber hinaus ist der für die Feststellung des
Behinderungsgrades maßgeblichen Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze
für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den
Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (BGBl. 1965/150) zu
entnehmen, dass ein Zahnschaden oder ein Zahnverlust grundsätzlich mit
keiner Minderung der
Erwerbsfähigkeit einhergeht (s. Abschnitt VIII der Verordnung; dort ist
hiefür ausdrücklich eine "Minderung" von 0% vorgesehen).
Nach ha. Ansicht macht zudem allein der Umstand, dass eine
(relativ problemlose) Sanierung der durch die Zahnlücke zweifelsohne
gegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigung möglich ist, klar, dass in
diesem Zusammenhang keinesfalls von einer wesentlichen bzw. länger
anhaltenden Behinderung iSd. § 35 EStG die Rede sein
kann.
Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die
fraglichen Zahnbehandlungskosten mit einer der oa., die Behinderung des Bw.
begründenden Krankheiten in Zusammenhang stünden. Wenn im
nachgereichten Schreiben des Hausarztes vom 20. September 2006 darauf
hingewiesen wird, dass im Hinblick auf die beim Bw.
"mehrfach vorliegenden
Stoffwechselstörungen
eine
entsprechende Diätbeobachtung einzuhalten" und daher ua.
"eine gute Bissfunktion dringlich
erforderlich" sei, so ist dieses Vorbringen zu allgemein, um einen
Zusammenhang der Zahnsanierung mit der Zuckerkrankheit des Bw. herzustellen. Es
erscheint nicht plausibel, dass es dem Bw. auf Grund der gegenständlichen
Zahnlücke (im Falle ihrer Nichtsanierung) unmöglich gewesen wäre,
den für Diabetiker geltenden Ernährungsempfehlungen in der
erforderlichen Weise nachzukommen. Einen speziellen Zusammenhang der durch die
in Frage stehende Zahnsanierung erfolgten Erhaltung der Bissfunktion mit der
Zuckerkrankheit des Bw. vermag der UFS jedenfalls nicht zu erblicken. Ein
Diabetiker hat zwar in vergleichsweise höherem Maße auf eine
ausgewogene Ernährungszusammensetzung zu achten als gesunde Menschen. Es
entspricht allerdings nicht der Lebenserfahrung, dass Diabetiker im Vergleich zu
nicht an Diabetes erkrankten Personen Nahrungsmittel von wesentlich anders
gearteter Konsistenz zu sich nehmen müssten und daher das Fehlen zweier
Zähne der Einhaltung einer Diabetes-Diät entgegenstehen würde.
Wenn außerdem im Schreiben des Hausarztes auf
"mehrfach vorliegende
Stoffwechselstörungen" Bezug genommen wird, so ist darauf zu
verweisen, dass lediglich Diabetes mellitus bescheidmäßig als
Behinderung festgestellt wurde, die übrigen vom Bw. angegebenen
Stoffwechselstörungen jedoch laut Bundessozialamt explizit nicht bei
Feststellung des Behinderungsgrades zu berücksichtigen waren.
Schließlich sei der Vollständigkeit halber noch
darauf hingewiesen, dass der Hausarzt des Bw. nicht als gemäß
§ 35 Abs. 2 EStG für die Bescheinigung der Behinderung
zuständige Stelle anzusehen ist. Wenn daher der Hausarzt in seinem
Schreiben - ganz allgemein - eine
"Behinderung beim Kauen" konzediert
bzw. im Weiteren feststellt, dass der Zahnfehler nur im Falle seiner Sanierung
keine Behinderung darstelle, so ist dadurch ein den gesetzlichen Erfordernissen
entsprechender Nachweis nicht erbracht.
Die fraglichen Zahnarztkosten stehen somit in keinem
Zusammenhang mit den die Behinderung des Bw. begründenden Krankheiten,
weshalb ein Abzug dieser Aufwendungen nur unter Berücksichtigung des nach
§ 34 Abs. 4 EStG zu ermittelnden Selbstbehaltes möglich ist.
Dieser hat jedoch im gegenständlichen Fall den geltend gemachten Aufwand
bei Weitem überstiegen.
Was die in der Berufungsvorentscheidung als
außergewöhnliche Belastung ohne Ansatz eines Selbstbehaltes erfolgte
Berücksichtigung von Kurkosten iHv. € 1.686,- anlangt, wird die
Erledigung des Finanzamtes in die vorliegende Entscheidung
übernommen.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 27.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Außergewöhnliche BelastungenZahnersatzZahnsanierungskostenZahnbrückeZahnprotheseSelbstbehaltBehinderungMinderung der ErwerbsfähigkeitDiabetesZuckerkrankheit.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0006-G/06
- Stammnummer
- 24268
- Gültig
- 27.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF