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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2764

Optionsgeschäfte und § 10 Abs. 4 KStG

geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0449-IV/4/2006vom 24.08.2006

Wortlaut laut Findok

§ 10 Abs. 4 KStG dient der Unterbindung von Steuerflucht in Steueroasen oder in Staaten in denen Steuerfreiheit oder erhebliche Minderbesteuerung erlangt werden kann. Werden daher Konstruktionen geplant, bei denen österreichisches Steuersubstrat in eine steuerfreie Auslandskapitalgesellschaft verlagert werden soll, dann kann hierbei nicht der ministerielle EAS-Antwortdienst in Anspruch genommen werden, um eine Risikominimierung der Wirkungen des § 10 Abs. 4 KStG (Methodenwechsel) zu erlangen. Dies gilt auch für die Frage, ob § 10 Abs. 4 KStG zur Anwendung kommt, wenn der Unternehmensschwerpunkt einer in Dubai steuerfreien Tochtergesellschaft in der Vereinnahmung von Optionsprämien (Call-Optionen in Bezug auf Portfolio-Aktien) besteht. Aus dem Blickwinkel des Gesetzeszweckes von § 10 Abs. 4 KStG gesehen, ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, dass auch Gewinne aus der Aktienoptionsemission mittelbar durch Aktienveräußerungen mitbestimmt und daher als schädlicher Unternehmensschwerpunkt zu werten sind. Bundesministerium für Finanzen, 24. August 2006

Normen und Schlagworte

OptionsprämienMethodenwechsel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
BMF-010221/0449-IV/4/2006
Stammnummer
24219
Gültig
24.08.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF