Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2764
Optionsgeschäfte und § 10 Abs. 4 KStG
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0449-IV/4/2006vom 24.08.2006
Wortlaut laut Findok
§ 10 Abs. 4 KStG dient der
Unterbindung von Steuerflucht in Steueroasen oder in Staaten in denen
Steuerfreiheit oder erhebliche Minderbesteuerung erlangt werden kann. Werden
daher Konstruktionen geplant, bei denen österreichisches Steuersubstrat in
eine steuerfreie Auslandskapitalgesellschaft verlagert werden soll, dann kann
hierbei nicht der ministerielle EAS-Antwortdienst in Anspruch genommen werden,
um eine Risikominimierung der Wirkungen des § 10 Abs. 4 KStG
(Methodenwechsel) zu erlangen.
Dies gilt auch für die Frage, ob § 10 Abs. 4 KStG
zur Anwendung kommt, wenn der Unternehmensschwerpunkt einer in Dubai
steuerfreien Tochtergesellschaft in der Vereinnahmung von Optionsprämien
(Call-Optionen in Bezug auf Portfolio-Aktien) besteht. Aus dem Blickwinkel des
Gesetzeszweckes von § 10 Abs. 4 KStG gesehen, ist jedenfalls nicht von
vornherein auszuschließen, dass auch Gewinne aus der Aktienoptionsemission
mittelbar durch Aktienveräußerungen mitbestimmt und daher als
schädlicher Unternehmensschwerpunkt zu werten sind.
Bundesministerium für Finanzen, 24. August 2006
Normen und Schlagworte
- DBA UAE (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Arabische Emirate (Einkommensteuer), BGBl. III Nr. 88/2004
- § 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0449-IV/4/2006
- Stammnummer
- 24219
- Gültig
- 24.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF